Landgericht Berlin:
Urteil vom 13. Juli 2007
Aktenzeichen: WiL 2/07
(LG Berlin: Urteil v. 13.07.2007, Az.: WiL 2/07)
Tenor
Der Berufsangehörige hat gegen seine Berufspflichten verstoßen.
Gegen ihn wird ein Verweis, verbunden mit einer Geldbuße von 3.000,00 Euro verhängt.
Der Berufsangehörige hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte ist ... (folgt beruflicher und persönlicher Werdegang).
II.
Anlässlich des Formwechsels der A. GmbH in eine Aktiengesellschaft wurde der Wirtschaftsprüfer durch Beschluss des Amtsgerichts X. vom 31. Oktober 2000 zum Gründungsprüfer der B. AG X. bestellt. Den hierzu gefertigten Bericht über die Gründungsprüfung der Gesellschaft vom 1. November 2000 versah er mit folgendem Prüfungsvermerk:
"Nach dem abschließenden Ergebnis meiner pflichtgemäßen Prüfung nach § 34 AktG i.V.m. §§ 245 Abs. 1 Satz 2, 220 UmwG, aufgrund der mir vorgelegten Urkunden, Bücher, Schriften sowie der mir erteilten Aufklärungen und Nachweise bestätige ich, dass die Angaben der Gründer im Gründungsbericht richtig und vollständig sind. Dies gilt insbesondere für die Angaben über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 AktG. Der Wert der Sacheinlagen erreicht den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien.
Aufgrund von festgestellten stillen Reserven und einem positiven Firmenwert kann festgestellt werden, dass das Nennkapital durch vorhandene Vermögenswerte gedeckt ist. Diese Ermittlung erfolgt nach bestem Wissen."
Dem lag zugrunde, dass ausweislich des Prüfungsberichts des Buchangehörigen bei der gegründeten Gesellschaft zwar ein buchmäßiger Fehlbetrag in Höhe von etwa 880.000,00 DM bestand. Dieser war nach dem Prüfungsbericht des Berufsangehörigen zum Teil durch Patente im Werte von ca. 520.000,00 DM gedeckt. Der verbleibende Restbetrag sollte aber nach den Feststellungen im Prüfbericht durch stille Reserven, die in einem der Gesellschaft gehörenden, in Y., gelegenen Grundstück vorhanden gewesen sein.
Zur Ermittlung dieser stillen Reserven hatte der Angeschuldigte festgestellt, dass die Gesellschaft das Grundstück im Juni 2000 für 924.300,00 DM im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte. Er hatte ferner festgestellt, dass - so seine Darstellung im Prüfungsbericht - aufgrund "einer überschlägigen Wertermittlung des Architekten C. in Y., vom 31. Oktober 2000" dieses Grundstück tatsächlich einen Wert von 2.622.000,00 DM verkörpert habe. Diesen zuletzt genannten Wert abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 35.000,00 DM setzte der Berufsangehörige sodann als Grundlage für seinen Prüfungsbericht an und legte mithin eine stille Reserve in Höhe von 780.000,00 DM zugrunde.
Später, im Jahr 2001, musste das Amtsgericht Y. in dem Insolvenzverfahren - 18 IN 30/01 - durch Beschluss vom 24. April 2001 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft anordnen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dieser stellte fest, dass die Gesellschaft zur Zeit des Insolvenzantrages über keinerlei liquide Mittel verfügte, demgegenüber aber fällige Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 1,7 Mio. DM hatte. Nachdem im Juni 2001 das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet wurde, gelang es dem Insolvenzverwalter, das vorbezeichnete Grundstück zu verkaufen, allerdings nur zu einem Preis von 450.000,00 Euro, also deutlich unter dem von dem Angeschuldigten in seinem Prüfungsbericht angenommenen Wert.
Nachdem ein Investor der genannten Gesellschaft, Herr D., sich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer über den Prüfungsbericht des Angeschuldigten beschwert hatte und die Wirtschaftsprüferkammer den Angeschuldigten mehrfach zur Stellungnahme aufgefordert hatte, äußerte sich dieser mit Schriftsatz vom 16. September 2005 gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu den Vorwürfen. In dem Schreiben räumte er das vorstehend geschilderte äußere Geschehen ein, führte aber aus, dass er aus seiner Sicht nicht gegen den Grundsatz der berufsrechtlichen Gewissenhaftigkeit verstoßen habe. Was die Bewertung des Grundstückes anbetraf, führte er insbesondere aus, dass zwar kein Gutachten aber doch eine zeitnahe überschlägige Wertermittlung eines Architekten und damit eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung der stillen Reserven vorgelegen habe. Er führte hierzu insbesondere aus, dass er das Grundstück und die Hallen besichtigt habe; der von ihm bei der Wertermittlung berücksichtigte bzw. sich ergebende Quadratmeterpreis von 850,00 DM für bebaute Gewerbeflächen und von 79,00 DM je m² für die freien Grundstücksflächen in einem Gewerbegebiet seien keine überhöhten Werte gewesen, zumal das Grundstück sich in einem einwandfreien Zustand befunden habe. Er führte weiter aus, dass er selbst "im schlechtesten Fall", d.h., wenn "die Ermittlung der stillen Reserven unzutreffend" gewesen sei, gegenüber dem beschwerdeführenden Herrn D. nur im geringen Umfang hafte. Den entsprechenden Schaden des Herrn D. bezifferte er auf 248,00 Euro (Anteil der von Herrn D. erworbenen Aktien im Verhältnis zur Gesamtzahl der Aktien, dieses Verhältnis sodann bezogen auf den nicht ausgeglichenen Jahresfehlbetrag von 880.000,00 DM im Zeitpunkt der Umwandlung), und führte aus: "Ich kann daher einem Prozess gelassen entgegen sehen. Vielleicht sollte der Rechtsanwalt (gemeint: von Herrn D.) auf den normalen Klageweg verwiesen werden."
III.
Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung, die gemäß 98 Satz 1 WPO in Abwesenheit des Berufsangehörigen durchgeführt werden konnte, auszugsweise verlesenen Bericht des Berufsangehörigen über die Gründungsprüfung der vorgenannten Gesellschaft, auf den gleichfalls verlesenen Schreiben der Rechtsanwälte .... vom 14. April 2004 und 2. Mai 2005, die den genannten Beschwerdeführer D. anwaltlich vertreten haben; ferner auf dem auszugsweise verlesenen Schreiben des Berufsangehörigen an die Wirtschaftsprüferkammer vom 16. September 2005 sowie auf den gleichfalls verlesenen Beschluss des Amtsgerichts Y. vom 24. April 2001 - Az.: 18 IN 30/01; und schließlich auf dem verlesenen Schreiben des Insolvenzverwalters Rechtsanwalts ... vom 2. Mai 2003 zu der Akte des Amtsgerichts Y..
IV.
Der Angeschuldigte hat danach gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 43 Abs. 1 WPO i.V.m. § 4 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer verstoßen. Für die Feststellung in seinem Prüfungsbericht, die Gesellschaft verfüge insbesondere in dem genannten Grundstück über stille Reserven mindestens in der von ihm festgestellten Höhe fehlte eine zuverlässige Grundlage. Auf eine überschlägige Wertermittlung abzustellen, sprich auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten, war nicht ausreichend, um die getroffene Feststellung auf eine hinreichend sichere Grundlage zu stellen. Daran ändert nichts, dass die Wertermittlung, auf die sich der Berufsangehörige stützt, eine solche eines Architekten war. Zwar kann sich ein Wirtschaftsprüfer grundsätzlich eines Sachverständigen bedienen. Er hat auch ein gewisses Ermessen dahin, welche Anforderungen er an eine ausreichende und angemessene Prüfung durch einen solchen Sachverständigen stellt. Doch muss er sich darüber vergewissern, ob Art und Umfang der Tätigkeit, die der Sachverständige entfaltet hat, geeignet sein können, um dem Zweck der Prüfung zu genügen. Daran fehlt es vorliegend ganz offensichtlich schon deshalb, weil der von dem Sachverständigen befragte Architekt seine Wertermittlung gerade nicht als ein Gutachten, sondern als eine "überschlägige" Bestimmung bezeichnet hat. Wäre im Grunde schon dies allein geeignet, um aus Sicht des Berufsangehörigen die Wertermittlung nicht als eine hinreichende Grundlage für eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung ansehen zu können, so traten objektive Gesichtspunkte hinzu, die weitere erhebliche Zweifel daran erwecken mussten, ob die Wertermittlung wirklich realistisch war. Insbesondere hätte der Berufsangehörige Anlass gehabt zu hinterfragen, warum das Grundstück lediglich vier Monate nach seinem Erwerb einen dreimal so hohen Wert verkörpern sollte wie es dem Anschaffungspreis entsprach. Aus der überschlägigen Wertermittlung des Architekten selbst ließ sich ebenfalls für den Berufsangehörigen nicht entnehmen, ob der Architekt Gesichtspunkte wie das Baujahr, den Zustand, die Ausstattung oder die Errichtungskosten eingestellt hatte. Auch mit wertmindernden Faktoren, wie Belastungen mit Grundpfandrechten und Dienstbarkeiten, wie sie später der Insolvenzverwalter der Gesellschaft festgestellt hatte, hatte sich der Berufsangehörige ersichtlich nicht befasst noch ist irgendwie erkennbar, dass er Erkenntnisse darüber hatte, der Architekt, auf dessen überschlägige Ermittlung er sich verlassen hatte, habe ähnliche Erwägungen angestellt.
V.
Bei der Frage, welche berufsgerichtlichen Maßnahmen wegen dieses Verhaltens geboten waren, hatte die Kammer die Sanktionsmöglichkeiten, die die W. im Jahr 2000 (Tatzeitpunkt) vorsah, zugrunde gelegen. Im Ergebnis erschien der Kammer ein Verweis, verbunden mit einer Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro, angemessen, um den Berufsangehörigen im Sinne eines künftigen, beanstandungsfreien berufsrechtlichen Verhaltens einzuwirken.
Zu Gunsten des Angeschuldigten war zunächst zu berücksichtigen, dass er berufsrechtlich wie strafrechtlich unbelastet ist und auch, dass sein hier abzuurteilendes Verhalten bereits längere Zeit zurückliegt. Ferner war zu berücksichtigen, dass er aus seinem Verhalten keinen eigenen Vorteil ziehen wollte und auch nicht gezogen hat. Zu seinen Gunsten kann auch angeführt werden, dass er der Angabe gerade eines Architekten und damit eines Angehörigen eines freien Berufs vertraut hatte, von dem er immerhin annehmen durfte, dass er eine gewisse Erfahrung auf dem Grundstücksmarkt verfügte. Umgekehrt ist dem Berufsangehörigen vorzuhalten, dass es gerade eine Kernaufgabe eines Wirtschaftsprüfers ist, wirklich zu prüfen und sich nicht auf oberflächliche, nicht den Dingen auf den Grund gehen wollenden, eben überschlägigen Einschätzungen zu vertrauen. Gerade auch, weil es mit dem wesentlich hinter dem Wert zurückbleibenden Anschaffungspreis des Grundstücks einen ins Auge springenden Faktor gab, der es nahe legte, dass die Wertermittlung des Architekten zweifelhaft war, musste es nicht nur fahrlässig, sondern geradezu leichtfertig erscheinen, dass der Berufsangehörige auf weitere Prüfungen verzichtete.
Im eher ungünstigen Licht erscheint das Verhalten des Berufsangehörigen zudem, was die eigene Rechtfertigung seines Verhaltens anbetrifft. Dem Berufsangehörigen ist hier zwar nicht vorzuhalten, dass er mit seinem Schreiben an die Wirtschaftsprüferkammer vom 16. September 2005 eine Pflichtverletzung als solche in Abrede gestellt hat; denn es ist sein Recht, sich gegen den schon damals aufgrund der Beschwerde von Herrn D. im Raum stehenden Vorwurf einer Berufspflichtverletzung zu verteidigen. Doch hat er in dem genannten Schreiben die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Prüfung in einer für einen Wirtschaftsprüfer erstaunlichen, jedenfalls nicht hinnehmbaren Weise, bagatellisiert. Denn der Schaden, der durch eine objektiv fehlerhafte und subjektiv vorwerfbare nachlässige Prüfung eines Wirtschaftsprüfers entsteht, kann nicht allein darin bemessen werden, wie sich der Wert einer Investition eines einzelnen Anlegers in Bezug auf einen isolierten Rechnungsposten rechnerisch verkürzt. Er liegt vielmehr darin, dass diese Anleger, aber auch alle anderen an dem Unternehmen und dessen Bericht interessierten Personen und Verkehrskreise darüber fehlinformiert werden, dass die ihnen vorliegenden Angaben sorgfältig und kompetent geprüft worden sind, und wirtschaftliche Entscheidungen auf einer insoweit unzutreffenden Grundlage treffen müssen. Ein Wirtschaftsprüfer, der diesen für seine Berufsausübung zentralen Zusammenhang nicht erkennen will, muss durch eine nachdrückliche Sanktion an ihn erinnert werden.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Berufsangehörigen sprechenden Gesichtspunkte erschien eine Geldbuße im unteren Rahmen des gesetzlichen Möglichen zwar noch ausreichend, weil es nicht darauf ankommt, den Wirtschaftsprüfer finanziell erheblich zu treffen. Doch war die Geldbuße mit einem Verweis zu verbinden, um deutlich zu machen, dass ein ernster Pflichtverstoß im Kernbereich seine beruflichen Aufgaben und nicht etwa eine Bagatelle vorliegt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 1 Satz 1 WPO.
LG Berlin:
Urteil v. 13.07.2007
Az: WiL 2/07
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