Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 54/03
(BPatG: Beschluss v. 20.10.2003, Az.: 30 W (pat) 54/03)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse IR 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2001 und vom 7. November 2002 sind wirkungslos, soweit der IR-Marke 635 251 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 105 222 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 19. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse IR 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 107, 114, 42 Abs 2 MarkenG iVm Art 5 MMA iVm Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ der angegriffenen IR-Marke 635 251 mit der Widerspruchsmarke 2 105 222 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Beschluss vom 7. November 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 105 222 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Buchetmann Winter Schramm Ko
BPatG:
Beschluss v. 20.10.2003
Az: 30 W (pat) 54/03
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