Oberlandesgericht Nürnberg:
Beschluss vom 5. März 2008
Aktenzeichen: 4 W 72/08
(OLG Nürnberg: Beschluss v. 05.03.2008, Az.: 4 W 72/08)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden vom 5.12.2007 (Az. 1 O 714/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.020.000,00 Euro festgesetzt.
4. Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende Sparkasse nimmt als Rechtsnachfolgerin der Sparkasse im Landkreis ... aus eigenem Recht den Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als früheren Vorstandsvorsitzenden dieser Sparkasse und die Beklagten zu 2) und 3) als frühere Mitglieder des Vorstandes dieser Sparkasse auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 4) ist die Ehefrau des Beklagten zu 3) und lebt mit diesem im Güterstand der Gütergemeinschaft.
Die Beklagten zu 1) € 3) waren zur Dienstleistung in der Sparkasse auf Zeit angestellt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 1) € 3) hätten als Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse bei der Vergabe von Krediten an mehrere Kreditnehmereinheiten Blankokreditierungen vorgenommen, obwohl die Voraussetzungen zur Gewährung derartiger Kreditmittel nicht vorgelegen hätten. Dabei hätten die Beklagten zu 1) € 3) die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Sparkasse verletzt. Insbesondere hätten die Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten gewährt werden dürfen. Zudem hätten die Beklagten für eine ordnungsgemäße Bewertung der Sicherheiten sowie die Beachtung der Richtlinien über Beleihungsobergrenzen Sorge tragen müssen.
Als Grundlage einer Haftung der Beklagten zu 1) € 3) sieht die Klägerin den jeweiligen Dienstvertrag in Verbindung mit dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, daneben Ansprüche aus Delikt. Ferner meint die Klägerin, ihr stünden Ansprüche aus § 18 KWG i. V. m. einer analogen Anwendung der §§ 93 AktG, 34 GenG, 43 GmbHG sowie ein eigener Schadensersatzanspruch aus dem Anstellungsvertrag zwischen dem Gewährträger (hier: der "Zweckverband Sparkasse im Landkreis ...") und den Beklagten zu 1) € 3) nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
Entstehungsgrund der Haftung der Beklagten zu 4) sei, dass ihr Ehemann Schuldner einer Verbindlichkeit sei, welche eine Gesamtgutsverbindlichkeit darstelle.
Die Beklagten bestreiten ein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit den von der Klägerin aufgeführten Kreditvergaben und rügen die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.
Das Landgericht Weiden hat nach Hinweis vom 26.10.2007 (Bl. 779 d. A.) mit Beschluss vom 5.12.2007 (Bl. 784 d. A.) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 17.12.2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 788 d. A.). Das Landgericht Weiden hat der Beschwerde durch Beschluss vom 4.01.2008 (Bl. 802 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
II.
1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i. V. m. §§ 567 ff ZPO. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht schriftlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden.
2.) In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Das Landgericht Weiden hat für den vorliegenden Rechtsstreit zu Recht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten verneint. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da die Haftung von Vorständen bayerischer Sparkassen gegenüber der Sparkasse durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geprägt ist und die Begründetheit des Klagebegehrens anhand einer Anspruchsgrundlage aus dem Verwaltungsrecht zu beurteilen ist.
a) (1) Die Abgrenzung des Zivilrechtsweges nach § 13 GVG vom Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist nach der Natur des Rechtsverhältnisses vorzunehmen, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GemS-OBG BGHZ 97, 312; GemS-OBG NJW 1988, 2297; BGHZ 108, 284; BGHZ 116, 339). Es ist somit zu fragen, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl., § 13 GVG, Rdn. 19).
(2) Einigkeit besteht darin, dass die wahre Rechtsnatur des prozessualen Begehrens maßgeblich ist, nicht jedoch die von der Klagepartei herangezogenen Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.1988, VI ZR 212/87, NJW 1988, 1731). Geben öffentlich-rechtliche Vorschriften dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis ihr Gepräge, so ist der Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen. Dadurch wird gewährleistet, dass diejenigen Gerichte zu einer Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch aufgerufen sind, die für die betreffende Rechtsmaterie durch Sachkunde und Sachnähe besonders geeignet sind (BGH a. a. O.; Zöller a. a. O. Rdn. 21).
b) Dass sich die Beklagten zu 1) € 3) für ihre Tätigkeit im Außenverhältnis zu den Kunden der Sparkasse, etwa bei der Vergabe von Krediten, bürgerlich-rechtlichen Rechtsformen bedienten, ist unstreitig, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die hier streitgegenständliche Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen der klagenden Sparkasse und den Beklagten im Innenverhältnis zu.
c) Für die Prüfung, ob sich ein Beklagter durch seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer bayerischen Sparkasse im Innenverhältnis haftbar gemacht hat, ist zwischen dem Bestellungsverhältnis und dem Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Dieses Trennungsprinzip ergibt sich aus der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des Bestellungsverhältnisses in Art. 11 Abs. 1 BaySpkG einerseits und des Anstellungsverhältnisses in Art. 12 Abs. 2 BaySpkG andererseits (Berg, Zur Haftung von Vorstandsmitgliedern der Sparkassen in Bayern, BayVBl. 2000, 385 € 395; BGH, Urt. v. 24.11.1980, II ZR 182/79, ZIP 1981, 45; BGH, Urt. v. 10.01.2000, II ZR 251/98, NJW 2000, 1864; BayObLG, Urt. v. 26.10.1998, 1Z RR 599/96, BayObLGZ 1998, 261).
Durch die Bestellung wird zum einen die organschaftliche Vertretungsmacht übertragen (Art. 5 Abs. 6 S. 1 BaySpkG). Zum anderen wird damit für das Sparkassenvorstandsmitglied die rechtliche Möglichkeit geschaffen, nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BaySpkG die Entscheidungsmacht auch im Innenverhältnis der Sparkasse auszuüben. In Abgrenzung hierzu wird im Anstellungsverhältnis die Rechtsstellung des bestellten Vorstandsmitglieds im Verhältnis zum Gewährträger der Sparkasse geregelt. Dies geschieht durch privatrechtlichen Dienstvertrag oder durch die Berufung in das Beamtenverhältnis.
d) Das Bestellungsverhältnis zwischen der Sparkasse und dem Vorstandsmitglied ist nach dem hier maßgeblichen Bayerischen Landesgesetz über die öffentlichen Sparkassen (BaySpkG) dem öffentlichen Recht zugewiesen.
Sparkassen handeln € anders als privatwirtschaftliche Kreditinstitute, die gewinnorientiert sind € gemäß Art. 2 Abs. 1 BaySpkG i. V. m. § 1 BaySpkO aufgabenorientiert im öffentlichen Auftrag und unterstützen dadurch die hoheitliche Aufgabenerfüllung der Kommunen. Die Sparkasse ist nach Art. 3 BaySpkG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, der Vorstand gemäß Art. 5 Abs. 5 BaySpkG eine öffentliche Behörde. Zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist nach § 11 Abs. 1 BaySpkG die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Durch den Bestellungsakt entsteht aus den zum Vorstand bestellten Personen die in Art. 5 Abs. 5 BaySpkG bezeichnete öffentliche Behörde. Die Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts handelt durch den Vorstand als ihrem Organ und erfüllt so ihre Aufgaben als Teil der öffentlichen Verwaltung. Es entspricht daher der Natur der Sache, den Bestellungsakt dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.1980 (II ZR 182/79, ZIP 1981, 45) unter Anwendung des Sparkassengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 2.07.1975 entschieden hat, der Widerruf der Bestellung zum Mitglied und Vorsitzenden des Vorstandes einer Sparkasse sei keine hoheitliche Maßnahme, sondern ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilender körperschaftlicher Akt ähnlich einer Abberufung nach § 84 Abs. 3 AktG, mit dem die auf dem Dienstvertrag beruhende Organstellung ein Ende gefunden habe, so kann dem jedenfalls unter der Geltung des Sparkassengesetzes für das Land Bayern nicht zugestimmt werden. Die Organstellung des Vorstandes bayerischer Sparkassen als öffentliche Behörde beruht nicht auf dem privaten Dienstvertrag zwischen dem Gewährträger und dem Vorstandsmitglied gemäß Art. 12 Abs. 2 BaySpkG, sondern auf dem hiervon zu trennenden Bestellungsakt der Sparkasse, der (anders als der bloße Dienstvertrag) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Für den Bereich des Strafrechts ist seit langem anerkannt, dass ein Vorstandsmitglied einer Sparkasse "Amtsträger" im Sinne des § 11 Abs. 2 StGB ist, da die Tätigkeit der Sparkassen aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient und das Vorstandsmitglied Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge als Teil der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 10.03.1983, 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509 m. w. N.).
Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.09.1985 (8-VII-82, BayVBl. 1986, 461/463) betont, dass Sparkassen, anders als private Kreditinstitute, öffentliche Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen und dass es deshalb nicht geboten sei, die Sparkassen aus ihrem herkömmlichen Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge auszunehmen.
In gleicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen (Beschluss vom 28. Dezember 1971, BVerwG I CB 16.66, DÖV 1972, 350 so wie Urteil vom 29.11.1972, VI C 19.69, DÖV 1973, 492-493) deutlich gemacht, dass die Tätigkeit der öffentlichen Sparkassen staatliche oder kommunale Tätigkeit im Bereich der Daseinsvorsorge darstellt und deshalb der vollziehenden Gewalt zuzurechnen ist.
Die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren zitierten Entscheidungen, in denen der Rechtsweg zu den Zivilgerichten bejaht wurde, betreffen anders gelagerte, nicht vergleichbare Sachverhalte. Sie stehen nicht im Widerspruch zu der vorstehenden Argumentation (BGHZ 14, 297: Eigentum einer Kirchenstiftung an einem Friedhof; BGHZ 40, 206: Rechtsnatur von Wiederaufbaudarlehen; BGH NJW 1992, 171: Privatrechtliche Ausgestaltung eines Abwasserbenutzungsverhältnisses; BVerwGE 66, 218: Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt; BGHZ 67, 83: Handeln einer Körperschaft des öffentl. Rechts im Außenverhältnis zu einem privaten Unternehmen auf dem Boden der Gleichordnung; BayVerwGH, Beschl. v. 29.01.2007, 3 CE 06.3323: Zur Rechtsnatur von "Versorgungsbezügen" eines angestellten Vorstandsvorsitzenden einer Sparkasse; OVG Münster NJW 1995, 1573: Erteilung eines Hausverbots durch Sparkasse; VGH Mannheim NJW 1994, 2500: Erteilung eines Hausverbots durch Universität).
e) Die den Beklagten vorgeworfenen Handlungen bei der Vergabe von Krediten betreffen das öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis zur Sparkasse, nicht aber das privatrechtlich geregelte Anstellungsverhältnis zum Gewährträger.
(1) Der Kern der Anspruchsprüfung, nämlich die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die Beklagten zu 1) € 3) in ihrer jeweiligen Funktion als Vorsitzender bzw. Mitglied des Sparkassenvorstandes gegen spezielle organschaftliche Pflichten in dem von der Sparkassenordnung vorgegebenen, aufgabenorientierten Rahmen verstoßen haben, muss anhand der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bayerischen Sparkassenordnung (insbes. §§ 7 und 17) und der mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern vom Sparkassenverband Bayern im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemachten Sicherungsgrundsätze erfolgen und ist somit öffentlich-rechtlich geprägt.
(2) Im vorliegenden Fall macht die Klägerin den Beklagten zu 1) € 3) nach der wahren Rechtsnatur ihres Klagebegehrens nicht die Verletzung von Pflichten aus dem privaten Dienstvertrag zum Vorwurf (z. B. Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fernbleiben von der Dienststelle, unangemessenes Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Verletzung von Verschwiegenheitspflichten oder dergleichen), sondern die Klägerin meint, die Beklagten zu 1) € 3) hätten ihre speziellen organschaftlichen Pflichten als Vorstandsmitglieder gemäß Art. 2 Abs. 1 BaySpkG i. V. m. §§ 7, 17 BaySpkO verletzt. Ansatzpunkt für die Prüfung einer Haftung ist deshalb € entgegen der Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahre 1983 (Urt. v. 23.11.1983, 4 U 3476/81), in der nicht zwischen Bestellungs- und Anstellungsverhältnis differenziert worden ist € nicht der private Dienstvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung, sondern das Bestellungsverhältnis, mit dem die Organstellung und damit auch die daraus abgeleiteten Pflichten begründet wurden.
(3) Ein Rückgriff auf das Anstellungsverhältnis zwischen dem einzelnen Vorstandsmitglied und dem Gewährträger käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Bestellungsverhältnis Grundlage und Maßstab der Haftung nicht bestimmen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Haftung von Sparkassenvorständen in Bayern ergibt sich gemäß der Verweisung des Art. 20 Abs. 2 S. 1 BaySpkG aus Art. 49 Abs. 1 BayKWBG. Diese Vorschrift stellt eine umfassende Grundlage der Haftung dar, sowohl was die Anspruchsgrundlage als solche anbelangt, als auch hinsichtlich des Haftungsmaßstabes (vgl. Berg, a. a. O.). Auch die Verjährung des Anspruchs ist in Art. 49 Abs. 2 BayKWBG einer öffentlich-rechtlichen Spezialregelung unterworfen. Diese öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage bestimmt die Natur des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses und gibt dem gesamten Sachverhalt ihr Gepräge. Dies gilt auch für die nach der Klagebegründung von der Haftung des Beklagten zu 3) abgeleiteten unselbständigen Haftung des Beklagten zu 4).
(4) Die anzuwendende öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Haftung der Beklagten aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 BaySpkG i. V. m. Art. 49 Abs. 1 BayKWBG bestimmt die Natur des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses. Deshalb kann es für die Rechtswegzuweisung dahinstehen, ob neben der zentralen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage auch Ansprüche aus § 18 KWG, aus Delikt oder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommen, da die zivilrechtliche Einkleidung des Streitgegenstandes der tatsächlichen Klagegrundlage den für die Frage des Rechtswegs maßgeblichen Charakter nicht geben kann. Auch wenn ein Anspruch mit bürgerlichen-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, kann es sich in Wahrheit um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln (BGH, Urt. v. 23.02.1988, VI ZR 212/87, NJW 1988, 1731 m. w. N.). Im vorliegenden Fall leitet die Klägerin ihr Klagebegehren aus dem Bestellungsverhältnis her, welches öffentlich-rechtlich geprägt ist. Darüber hinaus gründet sich der Anspruch in der öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage des Art. 20 Abs. 2 S. 1 BaySpkG i. V. m. Art. 49 Abs. 1 BayKWBG. Beruhen Ansprüche auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, so gehören sie auch dann nicht vor die Zivilgerichte, wenn sie auf privatrechtliche Anspruchsgrundalgen gestützt werden (Zöller, a. a. O., § 13 GVG, Rdn. 30).
f) Die Klägerin kann ihre Beschwerde nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Landgericht ihr Wahlrecht aus § 17 a Abs. 2 S. 2 GVG missachtet habe. Ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichten hat die Klagepartei gemäß § 17 a Abs. 2 S. 2 GVG erst und nur dann, wenn der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht unzulässig ist und in dem zulässigen Rechtsweg mehrere Gericht zuständig wären (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 10; Musielak, 5. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 7).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1/5 des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1996, III ZB105/96, NJW 1988, 909; Zöller/Herget, 26. Aufl., § 3 ZPO Rdn. 16, Stichwort "Rechtswegverweisung").
Der Senat hat gemäß § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG die Beschwerde gegen diese Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtsfrage des zulässigen Rechtswegs für Klagen gegen Vorstandsmitglieder bayerischer Sparkassen wegen behaupteter Verletzung ihrer organschaftlichen Pflichten von grundsätzlicher Bedeutung ist und der Senat bei der rechtlichen Bewertung des Bestellungsaktes von der Entscheidung des BGH im Urteil vom 24.11.1980 (II ZR 182/79, ZIP 1981, 45) abweicht, sofern man diese Entscheidung auch für die Bestellung von Sparkassenvorständen in Bayern für anwendbar hält.
OLG Nürnberg:
Beschluss v. 05.03.2008
Az: 4 W 72/08
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