Kammergericht:
Urteil vom 26. März 2010
Aktenzeichen: 5 U 66/09

(KG: Urteil v. 26.03.2010, Az.: 5 U 66/09)

1. Auch nach der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 ist über die §§ 32, 32a UrhG ein gerichtlicher Eingriff in die Vertragsautonomie dergestalt, dass die Übertragung von Nutzungsrechten zur Verbesserung der Rechtsstellung der Urheber erschwert wird, rechtlich durch eine AGB-Kontrolle nicht möglich. Diese Nutzungsrechte können daher - soweit sie einzeln aufgeführt sind - weiterhin ohne Einschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden. Insoweit ist auch ein "Buy-Out" auf der Grundlage einer Pauschalvergütung möglich (BT-Drs. 14/8058 S. 18; BGH GRUR 2009, 1148, Tz. 24 - Talking to Addison).

2. Grundsätzlich kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pauschalvergütung für sämtliche übertragenen Nutzungen eine angemessene Vergütung nach § 11 S. 2 UrhG darstellen. Dies setzt voraus, dass die Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet (BGH GRUR 2009, 1148, - Talking to Addison aa0). Dem genügt es nicht, wenn die Vergütung weitergehender Nutzungen von einer "Absprache" abhängig gemacht wird, da diese Regelung es auch erlaubt, dass keine Vergütung für die insoweit eingeräumten weitergehenden Nutzungsrechte gezahlt werden.

Gegen diese Entscheidung wurde Revision unter dem Aktenzeichen I ZR 73/10 beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin € 16 O 8/08 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,--EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorständen,

zu unterlassen,

a) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf die folgenden Bestimmungen zu berufen:

Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen € AG - im Folgenden Verlag genannt

I. Eingeräumte Nutzungsrechte

1. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speichertechniken. Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).

2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. Der Verlag ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen hinsichtlich der erworbenen Rechte ermächtigt.

3. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag.

II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit

1. Angemessene Vergütung

Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend durch Gesetz oder Tarif vorgeschrieben ist, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gern. Ziff. I enthalten.

2. Einfache Nutzung

a) In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unternehmen (im Folgenden Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Online etc.) dieser Publikation/Kooperationen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.

b) Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folgeausgaben der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.

c) Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus einer Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird.

d) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.

3. Gesonderte Rechtevereinbarung

a) Bei Auftragsarbeiten mit Vereinbarung einer Pauschale erwirbt der Verlag die Rechte gern. Ziff. I mit der Maßgabe, dass ein Erstveröffentlichungsrecht an allen Beiträgen des Auftrags eingeräumt wird. Im Übrigen gelten für den Nutzungsumfang der Auftragsarbeiten die Regelungen der Ziff. II. 2. lit. a entsprechend.

Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist in Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermarkten.

b) Alleinveröffentlichungsrechte sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

c) Für Beiträge, insbesondere Fotos und Zeichnungen, die zur Kenntlichmachung von Serien erworben werden, wird mit dem Honorar neben den Nutzungsrechten gern. Ziff. I die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten.

d) Nach Erstdruck oder Rückruf verbleiben dem Verlag jedenfalls die einfachen Nutzungsrechte.

4. Drittvermarktung

Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziff. II. 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.

5. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk

Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. Art und Form der Veröffentlichung ist Sache des Verlages. Ein Veröffentlichungsnachweis kann durch Versand von PDF-Dateien geführt werden. Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.

6. Haftung für Rechtebestand und -umfang

Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben. Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redaktion mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. Schuldhafte Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und Belegen.

7. Unverlangte Beiträge

Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt. Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.

8. Fahndungsfotos

Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt.

9. Zahlungsmodalitäten

a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung abgerechnet und gezahlt.

b) Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und ggf. Sonderabsprachen beinhalten. Bei Auftragsproduktionen ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.

c) Wird ein Beitrag gem. Ziff. II. 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfallrechnung zu stellen. Sie wird mit dem nächst erreichbaren Zahlungslauf fällig.

Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach- und Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen. Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet.

d) Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.

10. Spesen

Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auftragsproduktionen die nachgewiesen notwendigen Spesen von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächst erreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.

sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:

Ziff. I.2. Satz 1 2. Halbsatz

€ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.

Ziff. II.2.b)

Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folgeausgaben der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.

Ziff. II.2.c)

Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus einer Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird.

Ziff.II. 2. d)

Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.

Ziff. II. 3. a) Satz 3

Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist in Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermarkten.

Ziff. II. 4.

Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziff. II. 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.

Ziff. II. 5. Satz 5

Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.

Ziff. II. 6. Satz 1

Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben.

Ziff. II. 9. c) Satz 1 und 2

Wird ein Beitrag gem. Ziff. II. 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfallrechnung zu stellen. Sie wird mit dem nächst erreichbaren Zahlungslauf fällig.

b) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf folgende Bestimmungen zu berufen:

Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften € AG - im Folgenden Verlag genannt

I. Eingeräumte Nutzungsrechte

1. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speichertechniken.

Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).

2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.

3. Ein Jahr nach Erscheinen der Beiträge darf die freie Journalistin/der freie Journalist diese andersweitig nutzen. Eine frühere Nutzung ist zulässig. Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen. Die freie Journalistin/Der freie Journalist wird bei einer eigenen Verwertung die Interessen des Verlages beachten. Der Verlag bleibt in jedem Fall Inhaber der Nutzungsrechte und der dauerhaften Nutzungsrechte für das Internet. Er ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen ermächtigt.

4. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Beiträgen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag. Ausgenommen hiervon sind Original-Dias, die als solche von der freien Journalistin/dem freien Journalisten gekennzeichnet sind.

II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit

1. Angemessene Vergütung

Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend vorgeschrieben, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gem. Ziff. I enthalten.

2. Nutzung der Beiträge

a) In jedem Fall ist mit dem Honorar die Veröffentlichung in der oder den Publikation/-en, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken, inländischen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Onlineauftritte etc.) dieser Objekte vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (z.B. Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.

b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.

c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.

3. Drittvermarktung

Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziff. II. 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlags und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30 %) beteiligt wird.

4. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk

Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. Bei eventuellem Rückruf verbleibt dem Verlag jedenfalls das einfache Nutzungsrecht. Art und Form der Veröffentlichung obliegen dem Verlag. Ein Veröffentlichungsnachweis kann durch Versand von PDF-Dateien geführt werden. Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.

5. Haftung für Rechtebestand und -umfang

Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu haben. Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redaktion mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. Schuldhafte Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und Belegen.

6. Unverlangte Beiträge

Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt. Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.

7. Fahndungsfotos

Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt.

8. Zahlungsmodalitäten

a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung abgerechnet und gezahlt.

b) Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer. Steuernummer, Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit. Ort, Thema und ggf. Sonderabsprachen beinhalten. Bei Auftragsproduktionen ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.

c) Wird ein Auftragsbeitrag gem. Ziff. 11. I Satz I nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50 %, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten. Hierzu erstellt die freie Journalistin/der freie Journalist zeitnah eine Ausfallrechnung, die sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig wird.

Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach- und Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen.

Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet.

d) Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.

9. Spesen

Spesen, die bei der freien Journalistin/beim freien Journalisten bei der Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden. Die nachgewiesen notwendigen Spesen werden von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächst erreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.

sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:

Ziff. I 2. 2.Halbsatz

€ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.

Ziff.I. 3. Satz 3

Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen,

Ziff. II. 2. b) und c)

b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.

c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.

Ziff. II. 3.

Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziff. II. 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlags und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30 %) beteiligt wird.

Ziff. II. 4. Satz 6

Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.

Ziff. II. 5. Satz 1

Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu haben.

Ziff. II. 8. c) Satz 1

c) Wird ein Auftragsbeitrag gem. Ziff. 11. I Satz I nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50 %, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten.

Ziff. II. 9. Satz 1

Spesen, die bei der freien Journalistin/beim freien Journalisten bei der Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten beider Instanzen haben der Kläger 12/31 und die Beklagte 19/31 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 144.000,--EUR hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 1 und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110% des jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 144.000,--EUR hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 1) und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Gemäß § 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die dort wiedergegebenen Anträge mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Das Landgericht hatte die Beklagte teilweise antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen zurückgewiesen. Insoweit wird auf den Tenor des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil, welches der Beklagten am 18. März 2009 zugestellt wurde, hat diese am 8. April 2009 Berufung eingelegt und die Berufung am 15. Juni 2009 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 18. Juni 2009 verlängert worden war.

Der Kläger, dem das Urteil am 18. März 2009 zugestellt wurde, hat am 14. April 2009 gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese am 14. Mai 2009 begründet.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dass zwischen ihr und dem Kläger bzw. dessen Mitgliedern ein Wettbewerbsverhältnis nicht bestehe, so dass es an einer wettbewerbsrechtlichen Klagebefugnis des Klägers fehle. Der Klageantrag genüge nicht den Erfordernissen des UKlaG. Die vom Landgericht beanstandeten Klauseln benachteiligten die Mitglieder des Klägers nicht unangemessen. Soweit die Bestimmungen einen individualvertraglichen Vorbehalt enthielten, unterlägen diese keiner AGB-Kontrolle. Vergütungsregelungen seien im Übrigen einer formularvertraglichen Angemessenheitsprüfung nicht unterworfen. Soweit in den Klauseln die Schriftform von Vereinbarungen vorgeschrieben werde, sei dies zulässig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 - 16 O 8/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

ferner,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft € letztere zu vollziehen am Vorstandvorsitzenden € bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen

a) in Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen die in der Anlage K 3 wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen,

b) in Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften die in der Anlage K 2 wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen.

hilfsweise,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft € letztere zu vollziehen am Vorstandvorsitzenden € bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen

a) als €Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen € die nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:

b) als €Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften € die nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger verfolgt sein Unterlassungsbegehren im vollen Umfang weiter. Soweit das Landgericht die Klauseln zur Reichweite der Nutzungsrechtsübertragung für wirksam angesehen habe, habe es verkannt, dass diese dem Leitbild der §§ 31 ff. UrhG nicht entsprächen. Die Rechteübertragung ginge weit über das hinaus, was nach dem Vertragszweck erforderlich sei. Auch die Haftung der Journalisten für den Bestand der übertragenen Nutzungsrechte seien zu weit gehend geregelt worden. Schließlich sei die Regelung der Honorarfälligkeit unwirksam. Zudem seien die Klauseln teilweise intransparent.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in geringem Umfang begründet. Zwei der vom Landgericht untersagten Klauseln (Honorarreglungen Zeitschriften, Klauseln Ziff. I.1. Satz 3, II. 9 Satz 1) sind jedenfalls teilweise wirksam. Im Übrigen hat das Landgericht dem Kläger zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V. mit §§ 307 € 309 BGB zugesprochen.

I.

Eine Klagebefugnis des Klägers aus § 8 Abs.3 Ziffer 2 UWG besteht nach Auffassung des Senats bezüglich der streitgegenständlichen Honorarregelungen nicht. Zwar pflichtet der Senat dem Landgericht insoweit bei, als es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG handelt, dessen Mitglieder mit der Beklagten auch in Bezug auf die (Weiter-)Übertragung journalistischer Leistungen potentiell in Wettbewerb treten können.

Bei der Frage, ob die Parteien Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt vertreiben, ist jedoch darauf abzustellen, auf welche Waren oder Dienstleistungen und dementsprechend auf welchen Branchenbereich sich die beanstandete Werbemaßnahme bezieht (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28.Aufl. § 8 RdNr. 3.38 a m.w.N.). Vorliegend greift der Kläger die Honorarbedingungen für Journalisten an, d.h. Bedingungen, welche die Beklagte der Beauftragung journalistischer Leistungen zu Grunde legt. Die angegriffene Maßnahme betrifft nicht den Absatz der journalistischen Leistung, sondern Verträge, welche die ursprüngliche Erbringung solcher Leistungen zum Gegenstand haben. Insoweit stehen die Mitglieder des Klägers jedoch nicht im Wettbewerb mit der Beklagten. Ein etwaiger wettbewerblicher Vorteil der Beklagten durch die Gestaltung ihrer Honorarregelungen spiegelt sich bei der (Weiter-)Übertragung von journalistischen Leistungen auch nicht in einem entsprechenden Nachteil auf Seiten der Mitglieder des Klägers wieder. Eine bloße allgemeine finanzielle Besserstellung stellt einen solchen wettbewerblichen Vorteil nicht dar.

II.

Die Anspruchsberechtigung des Klägers folgt jedoch aus § 1 UKlaG i.V.mit § 3 Abs.1 Nr. 2 UKlaG. Der Kläger hat diese Anspruchsberechtigung neben der des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG geltend gemacht.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.

Der Antrag des Klägers ist auch im Hinblick auf § 8 Abs. 1 UKlaG hinreichend bestimmt. Er enthält den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen. Durch die Bezeichnung als Honorarregelungen (Text/Bild) für Freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen bzw. Zeitschriften ist auch die Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden klargestellt.

Soweit der Senat die streitrelevanten Passagen der beanstandeten Klauseln im Tenor gesondert hervorgehoben hat, geschah dies zum Zwecke der schnellen Erfassbarkeit der Streitpunkte in den Klauseln.

III.

Die streitgegenständlichen Klauseln werden nachfolgend in der Reihenfolge der Darstellung im landgerichtlichen Urteil mit der Maßgabe abgehandelt, dass inhaltsgleiche Bestimmungen in den Honorarregelungen für den Bereich €Zeitschriften€ bei den entsprechenden Regelungen für den Bereich €Zeitungen€ mit abgehandelt werden.

1. Honorarregelungen Zeitungen

a)

Die Klauseln zu II. 2. b) und d), ebenso zu II. 2. b) und c) der Honorarregelungen Zeitschriften verstoßen gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 BGB i.V. mit § 11 S.2 UrhG. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist von einer überindividuellen € generalisierenden Betrachtung auszugehen (Grüneberg in: Palandt, BGB, 68. Aufl. § 307 RdNr.4), wobei im Verbandsklageverfahren die kundenfeindlichste Auslegung zu Grunde zu legen ist (Köhler aaO., § 1 UKlaG, RdNr. 4 m.w.N). Danach kann den Klauseln der Anspruch auf Vergütung sonstiger, weitergehender oder werblicher Nutzungen nicht entnommen werden. Vielmehr soll sich das €Ob€ einer Bezahlung für die Nutzung nach Ziff. II b) €jeweils nach Absprache€ bzw. nach II d) (II c) Zeitschriften) nach €gesonderter€ Absprache richten. Wenn eine solche nicht getroffen wird, soll kein Anspruch auf Vergütung bestehen. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Journalist jedenfalls ein einklagbares Recht auf eine solche vertragliche Absprache habe, wird in den Klauseln indes kein klagbarer Anspruch auf ein angemessenes € zusätzliches € Honorar begründet.

Zwar sieht Ziff. II. 1. S.2 ein angemessenes Honorar für die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte vor. Würde dieses Honorar in jedem Falle alle weitergehenden Nutzungen angemessen abdecken, hätte es der in II.2.b) und d) (II.2 c) Zeitschriften) getroffenen Regelungen nicht zwingend bedurft. Dass die in II. 1. Satz 2 vereinbarte Vergütung aber eben nicht in jedem Falle alle weitergehenden Nutzungen erfasst, belegt II.2.a). Denn dort ist geregelt, dass die nach II.1 vorgesehene Vergütung €in jedem Fall€ die Erstverwertung und bestimmte darüber hinausgehende Nutzungen, nicht aber alle Nutzungsarten nach I. erfasst.

37Die hier in Rede stehenden Klauseln widersprechen dem Leitbild des § 11 S.2 UrhG (vgl. z.B. Schricker/Dietz in: Schricker, UrhG, 3. Aufl., § 11 RdNr. 5). Zwar kann auch eine Pauschalvergütung für sämtliche übertragenen Nutzungen eine angemessene Vergütungsregelung darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet (BGH, GRUR 2009, 1148, Juris RdNr.24, - Talking to Addison). Vorliegend wird jedoch, wie dargestellt, eine Vergütung für weitergehende Nutzungen von einer €Absprache€ abhängig gemacht. Diese Regelung erlaubt es, dass keine Vergütung für die weitergehenden Nutzungsrechte bezahlt zu werden braucht. Insoweit kann von einer €angemessenen Vergütung€ i.S. des § 11 S.2 UrhG für zusätzliche Nutzungen nicht gesprochen werden.

Die Bestimmungen sind ferner intransparent i.S.des § 307 Abs.1 S.2 BGB, da diese Regelungen unklar und hinsichtlich der Vereinbarung einer angemessenen Vergütung für weitergehende, sonstige oder werbliche Nutzungen unverständlich sind. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung offenbarte, kann aufgrund des unklaren Regelungsgehaltes sogar angenommen werden, dass mit dieser Regelung die Rechte des Journalisten nach § 32 a UrhG ausgeschlossen werden sollten.

b)

Die Klausel Ziff. II. 4. € ebenso II.3 . der Honorarregelungen Zeitschriften -ist aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung sowie aus den vorstehend unter a) dargestellten Gründen unwirksam.

Im Übrigen wird dem Landgericht auch darin beigepflichtet, dass der von den Nettoerlösen evtl. abzuziehende €Eigenaufwand des Verlages€ i.S.des § 307 Abs. 1 S.2 BGB intransparent ist, weil nicht klar erkennbar ist, welche Kosten der Beklagten in Abzug erbracht werden sollen. Aus der Formulierung ergibt sich nicht, ob hierunter auch Kosten fallen, die der Beklagten z.B. im Personalbereich generell für die Akquise der Veräußerung der Rechte an Dritte entstehen.

c)

Die Klausel Ziff. II. 5. Satz 5 € ebenso II. 4. Satz 6 der Honorarbedingungen Zeitschriften - ist entsprechend den landgerichtlichen Ausführungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs.3 BGB i.V. mit § 13 UrhG unwirksam.

Soweit die Beklagte einwendet, die Klausel regele nur den Fall, dass nach Ziff. II.5 S.1 die Urheberschaft nicht erkennbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klausel enthält keinen Hinweis, dass von ihrem letzten Satz nur der Fall der mangelnden Erkennbarkeit der Urheberschaft erfasst sein soll. Aufgrund der vorzunehmenden objektiven Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass jegliche €gesonderte€ Ansprüche bei einem fehlenden Urheberrechtsvermerk ausgeschlossen werden sollen. Hierzu zählen neben den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen auch eventuelle Schadenersatzansprüche. Dies entspricht auch der eigenen Sichtweise der Beklagten. Im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2009, Seite 16, ließ sie vortragen, die Klausel €ziele€ darauf ab, Schadensersatzansprüche auszuschließen, wenn ein Urhebervermerk ausnahmsweise €technisch nicht angebracht werden konnte oder in der Hitze der Redaktionsarbeit schlicht vergessen wurde€.

Da mit der Klausel zugleich die Haftung für vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten ausgeschlossen wird, liegt zudem ein Verstoß nach § 309 Nr.7 b BGB vor.

2. Honorarregelungen Zeitschriften

a)

Entgegen dem Landgericht ist die Klausel Ziff. I. 3. Satz 3 nur teilweise unwirksam.

Zwar verstößt das Schriftformerfordernis gegen § 307, § 305 b BGB (vgl. z.B. Grüneberg aaO. § 305 b RdNr. 5, P.Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 305 b RdNr.32). Denn durch Schriftformklauseln, die auch für Vertragsänderungen konstitutiv die Einhaltung der Schriftform fordern, kann die nachträglich getroffene höherrangige individuelle Abrede nicht außer Kraft gesetzt werden. Unwirksam ist daher eine Schriftformklausel, wenn sie € wie hier € dazu dient, auch nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam (vgl. z.B. H.Schmidt in: Ulmer aaO. Anh.§ 310 BGB, RdNr. 716 f. m.w.N.; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl. RdNr. 354 m.w.N.).

Die Klausel hat jedoch mit der Maßgabe Bestand, dass das Schriftformerfordernis entfällt. Lässt sich eine komplexe Formularbestimmung inhaltlich und nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (BGH GRUR 2008, 1010, Juris RdNr. 35 m.w.N. - Payback; BGH NJW 1993, 1061; Grüneberg, aaO. vor § 307 RdNr. 11 m.w.N.). Die restliche Klausel kann vorliegend aufrecht erhalten werden, weil der übrige Klauseltext aus sich heraus verständlich ist und für sich stehen kann.

Der Begriff der €wichtigen Verlagsinteressen€ ist nicht intransparent i.S. des 307 Abs. 1 S.2 BGB. Der Verwender darf unbestimmte Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache grundsätzlich in seine Bedingungen übernehmen (Grüneberg aaO. § 307 RdNr. 18 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff.

b)

Zu Recht hat das Landgericht die Klausel zu Ziff. II. 8. c) nach 307 Abs. 2 Nr.2, Abs. 3 BGB i.V. mit § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG als unwirksam angesehen. Es wird daher zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es bei der Klausel nicht allein um die Frage der Höhe des geschuldeten Honorars. Vielmehr wird das vereinbarte € angemessene - Honorar pauschal um 50 % gekürzt, wenn eine Auftragsarbeit aus nicht vom Verlag zu vertretenden Gründen nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht wird. Dies ist unangemessen, da die Gefahr eines im Verantwortungsbereich Dritter liegenden Nichterscheinens des Beitrages ungerechtfertigt auf die Journalisten abgewälzt wird. Zudem enthält die Klausel eine Änderung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Journalisten hinsichtlich des Vertretenmüssens im Falle der nicht termingerechten Veröffentlichung. Auch dies widerspricht dem Leitbild des § 32 Abs. 1 S.1 UrhG.

Für den Journalisten besteht auch keine €werthaltige€ anderweitige Verwertungsmöglichkeit, welche die Halbierung des Honorars kompensieren könnte. Zwar ergibt sich für den Journalisten aus Ziff.I.3.S.3 im Fall der Nichtveröffentlichung die Chance einer früheren eigenen Nutzung. Abgesehen davon, dass die Klausel teilweise unzulässig ist (vorstehend a)), ergibt sich aus dieser Klausel objektiv nicht in jedem Fall ein Anspruch auf eine frühere eigene Nutzung.

Die Klausel ist schließlich intransparent i. S. des § 307 Abs. 1 S.2 BGB. Es ist unklar, was für Fälle gemeint sind, in denen die unterbliebene Veröffentlichung nicht allein vom Verlag zu vertreten sein soll. So ist aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten denkbar, dass hierunter auch Auftragsarbeiten fallen können, die aufgrund einer überlagernden Aktualität anderer Themen nicht veröffentlicht werden und damit der Eindruck entstehen könnte, dass ein Nichtvertreten der Beklagten vorläge.

c)

Die Klausel Ziff. II. 9. (Spesen) ist lediglich teilweise nach § 307, Abs.2 Nr. 1, Abs.3 BGB i.V. mit § 305 b BGB unwirksam.

Im Gegensatz zu Ziff.I. 3. S.3 (oben a)) ist hier das Schriftformerfordernis für Absprachen aufgestellt worden, die vor Vertragsschluss getroffen wurden. Bei der Überprüfung solcher Klauseln ist insbesondere auf das Bestehen eines etwaigen berechtigtes Interesses des Verwenders an einem Schriftformerfordernis abzustellen (BGH NJW 1991, 2559). Vorliegend hat die Beklagte zwar auf ihr Interesse an einer besseren Kalkulation und darauf verwiesen, dass ihre Redaktionen diese Klausel als eine Art €Segelanweisung€ zur Vertragsgestaltung benötigten. Hierfür wäre es jedoch ausreichend, die Redaktionen schriftlich anzuweisen, einen Spesenansatz stets bei einer Auftragserteilung schriftlich festzulegen. Für die Journalisten hat die Spesenabrechnung oftmals eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, so dass ein durchgreifendes berechtigtes Interesse der Beklagten an dem Schriftformerfordernis nicht anerkannt werden kann.

Allerdings kann die Klausel entsprechend den Ausführungen zu Ziff. I.3. S.3 (oben a)) insoweit aufrecht erhalten werden, als das Schriftformerfordernis entfällt.

C.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Entgegen den landgerichtlichen Ausführungen sind auch die Klauseln Ziff. I. 2. Satz 1, 2. Halbsatz, II. 2. c), II. 3.a) Satz 3, II. 9c) der Honorarregelung Zeitungen und die Ziff. I. 2. 2. Halbsatz, II. 5. Satz 1 der Honorarregelungen für Zeitschriften unwirksam.

Die Klauseln werden nachfolgend in der Reihenfolge der Darstellung des Landgerichts mit der Maßgabe gewürdigt, dass inhaltsgleiche Bestimmungen in den Honorarregelungen für den Bereich €Zeitschriften€ bei den entsprechenden Regelungen für den Bereich €Zeitungen€ mit abgehandelt werden.

1. Honorarregelungen Zeitungen

a) Klausel Ziff. I.1 .

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Einräumung eines Bearbeitungs- und Übersetzungsrechts nicht gegen § 307 Abs. 1 Abs. 2 Ziff. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 UrhG verstößt. Ebenso verstößt die Einräumung der Nutzung für werbliche Zwecke nicht gegen nach § 307 Abs. 1 und 2 Ziff.1 BGB i.V. mit § 31 Abs. 5 UrhG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

61Die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 hatte den Fokus darauf gerichtet, für eine angemessene Vergütung der Urheber u.a. über Bestimmungen in den §§ 32, 32 a UrhG zu sorgen (vgl. BT-Drs.14/8058 S.1/2). Ein Lösungsansatz dergestalt, dass zur Verbesserung der Rechtsstellung der Urheber in die Vertragsautonomie eingegriffen und die Übertragung der Nutzungsrechte erschwert werden sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu: Schricker aaO. vor §§ 28 ff. RdNr. 3d-3g). Die Nutzungsrechte können daher € soweit sie einzeln aufgeführt sind € übertragen werden. Insoweit ist auch ein €Buy-Out€ auf der Grundlage einer Pauschalvergütung möglich (BT-Drs.14/8058 S.18; BGH GRUR 2009, 1148, Talking to Addison, juris RdNr. 24), vorausgesetzt, der Urheber erhält eine angemessene Vergütung für die entsprechende Nutzungsrechtsübertragung. Die Angemessenheit des jeweils auf der Grundlage der streitgegenständlichen Honorarregelungen vereinbarten Pauschalhonorars kann indes im hiesigen Rechtsstreit nicht geprüft werden. Der Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG kann weiterhin kein €Leitbild€ für die Zulässigkeit einzelner Nutzungsrechtsübertragungen entnommen werden.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung OLG Zweibrücken, ZUM 2001, 346. Zwar hat das OLG die Unwirksamkeit der formularmäßigen Nutzungsrechtsübertragung auch auf den €Rechtsgrundsatz€ des § 31 Abs. 5 UrhG gestützt (aaO. Juris RdNr. 33). Dem lag jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurden einer Funk-und Fernsehanstalt formularmäßig pauschal ohne nähere Bezeichnung sämtliche Verlagsrechte eingeräumt, ohne dass hierfür eine Vergütung geschuldet war. Vorliegend werden hingegen die Nutzungsrechte im Einzelnen bezeichnet und nach Maßgabe von Ziff.II.1. und 2. vergütet.

Auch aus den §§ 1, 2 VerlG folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften können schon deshalb nicht zur Interpretation des § 31 Abs. 5 UrhG herangezogen werden, weil schon eine Veröffentlichungsverpflichtung des Verlegers für Zeitungs-und Zeitschriftenbeiträge im Hinblick auf die Pressefreiheit sinnwidrig wäre.

Zum eingeräumten Bearbeitungsrecht ergibt sich aus § 12 VerlG keine andere Sichtweise. Diese Vorschrift passt nicht für journalistische Leistungen. Bei diesen steht die Tagesaktualität im Vordergrund, so dass eine Änderung des Textes durch den Urheber bis zur Beendigung der Vervielfältigung nicht praktikabel wäre. Zudem sagt diese Vorschrift über die Zulässigkeit der Übertragung des Bearbeitungsrechts auf den Verleger nichts aus.

Eine andere Wertung folgt auch nicht aus § 44 VerlG. In diesen Bestimmungen wird den Verlegern von periodischen Sammelwerken auch ohne ausdrückliche Absprache das Recht zu den €üblichen Veränderungen€ eingeräumt. Schlüsse auf die Zulässigkeit der Übertragung des Bearbeitungsrechts können hieraus nicht gezogen werden. Vielmehr geht die Änderungsbefugnis des Verlegers nach Schricker, VerlG, aaO. § 44 RdNr. 6 bei Zeitungsbeiträgen angesichts des Erfordernisses einer zumeist kurzfristigen Verwertung am Weitesten. Durch die Übertragung des Bearbeitungsrechtes wird dem Verlag schließlich nicht das Recht zu einer entstellenden Wiedergabe der journalistischen Beiträge eingeräumt. Hier greift der Schutz des § 14 UrhG. Entstellende Eingriffe sind durch die allgemeine Übertragung des Bearbeitungsrechtes nicht gedeckt (vgl. z.B. Dietz in: Schricker aaO. § 14 RdNr. 11).

b)

Die Klausel Ziff. I. 2.Satz 1 2. Halbsatz € ebenso I. 2. 2. Halbsatz der Honorarregelungen Zeitschriften - hält der Senat entgegen dem Landgericht nach § 307 Abs. 1, Abs.2 Ziff.1 BGB i.V. mit § 34 Abs. 1 UrhG für unwirksam. Die Klausel sieht nicht die Erteilung einer Zustimmung zur weiteren Übertragung vor. Vielmehr wird in der Klausel unterstellt, dass eine Übertragung zur weiteren Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ohne Zustimmung vonstatten gehen könne. Eine solche Klausel verstößt gegen den Grundgedanken des § 34 Abs. 1 UrhG (vgl. z.B. Wandke/Grunert, aaO. § 34 RdNr. 40).

Die Klausel ist zudem intransparent i.S. des § 307 Abs. 1 S.2 BGB. Durch die sprachliche Gestaltung der Klausel wird verschleiert, dass mit dieser Bestimmung generell die Möglichkeit der zustimmungsfreien Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte eingeräumt werden soll.

c)

Die Klausel Ziff. I. 3. ist entsprechend den landgerichtlichen Ausführungen zulässig. § 38 Abs. 3 UrhG regelt nur die Reichweite der erworbenen Nutzungsrechte, trifft hingegen keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken, die die geistige Leistung verkörpern. Die Klausel sieht im Übrigen nur einen Eigentumserwerb an den abgelieferten bzw. angenommenen Unterlagen und nicht sämtlicher Arbeitsergebnisse vor. Eine unangemessene Benachteiligung der Journalisten vermag der Senat auch angesichts der heutzutage gebräuchlichen digitalen Datenübertragung nicht zu erkennen.

d)

Die Klausel II. 1. ist nicht unwirksam. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter B.III. 1.a) und C.1.a) verwiesen.

e)

Die Klausel Ziff. II. 2. a) - ebenso II.2.a) der Honorarregelungen Zeitschriften - ist wie vom Landgericht zutreffend dargelegt nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Leitbild des § 11 S.2 UrhG liegt nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH, GRUR 2009, 1148 € Talking to Addison. Dieser hält € wie oben bereits ausgeführt - eine pauschale Vergütung auch bei einem Buy-Out Vertrag für rechtens, soweit diese in Ansehung der Reichweite der übertragenen Nutzungsrechte angemessen ist (s.o. BGH aaO. juris RdNr. 24). Die Angemessenheit der Vergütung ist nicht Gegenstand der abstrakten Inhaltskontrolle der Klausel. Aus der Vorschrift des § 22 VerlG ergibt sich nichts anderes, weil auch diese auf die €angemessene Vergütung€ abstellt.

f)

Die Klausel Ziff. II. 2. c) ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) unwirksam. Zwar reicht es grundsätzlich aus, dass die jeweiligen Abschlagsstaffeln auf Anfrage bekannt gegeben werden, da dies auch für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst ausreichend sein kann (vgl. z.B. Grüneberg aaO., § 305 RdNr. 54). Die Intransparenz besteht jedoch darin, dass nicht erkennbar ist, was mit €jeweils gültige Abschlagstaffel€ gemeint ist. Es dürfte nicht unüblich sein, dass z.B. Pressefotos aus einer Auftragsproduktion noch über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Nach der getroffenen Regelung bleibt unklar, welche Staffel dann gelten soll. In diesem Falle könnte sowohl die bei Vertragsschluss als auch die bei der späteren Nutzung gültige Abschlagsstaffel zur Anwendung kommen.

g)

Der Senat hält abweichend vom Landgericht die Klausel Ziff. II. 3. a) Satz 3 wegen Verstoßes gegen des Transparenzgebotes, § 307 Abs. 1 S.2 BGB für unwirksam. Es ist unklar, was für Beiträge gemeint sind, die €im Zusammenhang€ mit einem Auftrag angefertigt werden. Hierunter dürfte auch Material fallen, welches der Journalist nur bei Gelegenheit der Auftragserfüllung gesammelt hat. In der mündlichen Verhandlung wurde hierzu das Beispiel erörtert, dass ein Sportfotograf bei einem Fußballspiel auftragsgemäß zwei Fotos aufnimmt. Wenn der Fotograf weitere Fotos - ohne thematischen Bezug zum Auftrag - fertigt, bleibt unklar, ob diese von der Klausel erfasst sein sollen. Eine weitere Unsicherheit bei der Auslegung ergibt sich auch daraus, dass in den vorangehenden Sätzen 1 und 2 der Klausel von €Auftragsarbeiten€ die Rede ist, diese Formulierung in Satz 3 aber gerade nicht aufgenommen wurde.

h)

Die Klausel Ziff. II. 3. c) ist wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, wirksam. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass hier die Beiträge €zur Kenntlichmachung von Serien€ erworben werden, d.h. der diesbezügliche Vertragszweck dem Journalisten von vornherein bekannt ist.

i)

Die Klausel in Ziff.II. 6. Satz 1 € ebenso II.5. Satz 1 der Honorarregelungen Zeitschriften - ist unwirksam. Der Wortlaut der Klausel erlaubt nicht den Schluss, dass mit dem Begriff der vertraglichen Nutzungsrechte nur die eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte gemeint sein sollen. Vielmehr gehören zu den vertraglichen Nutzungsrechten auch die Rechte zur werblichen Nutzung, die sich die Beklagte nach Ziff.I.1. einräumen lässt. Da die Journalisten regelmäßig eine solch weite Gewährleistung nicht übernehmen können, ist die Klausel unangemessen i.S. des § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

j)

Die Fälligkeitsregelung in Ziff. II.9. b) - ebenso II.2.b) der Honorarregelungen Zeitschriften - verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Die Klausel verlängert die Fälligkeitsfrist auch im Hinblick auf §§ 271, 286 Abs. 3 BGB nicht unangemessen lang. Soweit die Klausel den Verzugszeitpunkt entgegen der Regelung des § 286 Abs. 3 BGB um sechs Wochen nach hinten verschiebt (was unter Berücksichtigung von § 307 BGB grundsätzlich zulässig ist, vgl. Grüneberg aaO. § 286 RdNr. 31), erscheint dies noch nicht unangemessen. Denn der Beklagten ist zur Überprüfung der Rechnungen eine Überprüfungsfrist zuzugestehen (Massengeschäft, Stoßzeiten, Urlaub u.ä.), die hier nicht unangemessen lang ist. Dem entspricht auch die Praxis, wonach das Zeilenhonorar bei Zeitungen und Zeitschriften oft noch später, nämlich in periodischen Zeitabschnitten und auch erst nach Vervielfältigung bezahlt wird (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. § 23 RdNr.9).

k)

Die Klausel II. 9. c) € ebenso II.8.c) der Honorarregelungen Zeitschriften - ist entsprechend den Ausführungen zur Klausel II.8.c) der Honorarregelungen Zeitschriften (oben B.III.2.b.) nach § 307 Abs.2 Ziff. 1, Abs.3 i.V. mit § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG unwirksam. Da auch in dieser Klausel von einem €Ausfallhonorar€ und nicht schlicht von €Honorar€ die Rede ist, ergibt die kundenfeindlichste Auslegung, dass der Journalist bei der Nichtveröffentlichung mit einer Kürzung des vereinbarten € angemessenen € Honorars rechnen muss, was zu einer unangemessenen Gefahrenverlagerung führt. Die Bezugnahme auf Ziff.II.1. Satz 1 im Satz 1 stellt nicht hinreichend klar, dass mit €Ausfallhonorar€ das vereinbarte Honorar gemeint sein soll.

2. Honorarregelungen Zeitschriften

a)

Zur Klausel Ziff. I.1. wird zunächst auf die Ausführungen oben C.1.a) Bezug genommen. Eine andere Wertung ergibt sich nicht daraus, dass bei dieser Klausel ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Vielmehr entspricht dies hinsichtlich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts gerade dem Leitbild des § 38 Abs. 1 UrhG.

b)

Zur Klausel Ziff. I. 3. Satz 3 ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB nicht erkennbar. § 38 Abs. 1 Satz 2 ist nicht verletzt, weil sich das Genehmigungserfordernis in Satz 3 auf die Fälle der Nutzung vor Ablauf eines Jahres (Satz 2) bezieht. Die Verwendung des Begriffes der €wichtigen Verlagsinteressen€ ist unbedenklich (siehe oben B.2.a))

Hinsichtlich der teilweisen Unwirksamkeit aufgrund der Schriftformklausel wird ebenfalls auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

IV.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs.1, § 708 Nr. 10, § 711 S.1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Soweit das OLG Zweibrücken, ZUM 2001, 346 € juris RdNr. 33 eine andere Auffassung zur Reichweite der Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG vertrat, kam es hierauf wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung nicht an.






KG:
Urteil v. 26.03.2010
Az: 5 U 66/09


Link zum Urteil:
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