Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juli 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 134/03
(BPatG: Beschluss v. 06.07.2004, Az.: 24 W (pat) 134/03)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2003 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Wortmarke SyncroTecsoll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch für
"Computerzubehör, nämlich Computergehäuse sowie Kabel für Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte, insbesondere Druckerkabel; Gehäuse und Behältnisse zur Unterbringung von elektronischen Baugruppen, insbesondere Schaltschrankgehäuse sowie die dazugehörigen Kabel zur Energie- und Signalverteilung; Aufstellung von Computerhardware, Telekommunikationsgeräten und industrieller Elektronik; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich Abrechnungsprogramme für Handwerker und Angehörige freier Berufe, insbesondere Zahntechniker und Zahnärzte, sowie Programme zur Konzeption, Herstellung und Optimierung von Schaltplänen sowie Programme zur Dokumentation technischer Abläufe; Design und Konzeption von Homepages und Internetseiten; Redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 11. Februar 2003 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil die Kennzeichnung als beschreibende Angabe für die ursprünglich angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Kennzeichnung sei sprachüblich aus den Abkürzungen "Syncro" und "Tec" gebildet. Diese Abkürzungen kämen im Internet häufig vor und würden auch in Zusammensetzungen verwendet, so daß zu erwarten sei, daß der Verkehr den zusammengesetzten Begriff im Sinne von "Synchrontechnik" verstehe. In der Informationstechnologie charakterisiere der Ausdruck "synchron" die Übertragung von Informationen; in der Computertechnik verstehe man darunter die Übertragung von Daten, wobei Sender und Empfänger durch den gleichen Zeittakt gekoppelt seien. Für Waren und Dienstleistungen, die mit der Übertragung von Daten in unmittelbarem Zusammenhang stünden und für Bauteile von Apparaten, die für den synchronen Betrieb von Maschinen verantwortlich sein könnten, stelle der Begriff "SyncroTec" somit eine unmittelbar beschreibende Angabe dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, es könne dahingestellt bleiben, ob das Wort "Synchrontechnik" schutzunfähig sei; angemeldet und zu beurteilen sei die lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung "SyncroTec", für die kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Insbesondere existiere kein sachlicher Bezug des angemeldeten Wortes zu den Waren und Dienstleistungen, die jetzt noch Gegenstand der Anmeldung seien.
Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist in der Sache nach der erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch begründet. Die angemeldete Marke ist für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 Ziff. 29 ff "Doublemint"). Auch Wortneubildungen können nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Ein solches Schutzhindernis liegt hier aber nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Wortzusammensetzung - wie die Markenstelle meint - einen sprachüblich gebildeten Ausdruck mit der Bedeutung "Synchrontechnik" darstellt. Jedenfalls handelt es sich bei dem Begriff "Synchrontechnik" für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen um keine hinreichend deutliche und unmißverständliche beschreibende Angabe. Mit dem Begriff der "Synchrontechnik" wird auf verschiedenen Warengebieten - so in Verbindung mit Büromöbeln, aber auch in Verbindung mit der Steuerung von Motoren und Getrieben, der Synchronisation von Bild und Ton bei Filmen, der Modulation von elektronischen Geräten und Meß- und Regelungstechnik, der Synchronisation von Audioaufnahmen, von Netzwerken zur Bürokommunikation sowie von elektronischer Speichertechnik - eine Technik bezeichnet, die zur Synchronisation von Geräten, Funktionen etc dient. Insbesondere auf den Gebieten der Elektronik, Telekommunikation und bei Fernseh- und Rundfunkübertragungen kommt es auf Synchronisierung und eine funktionierende Synchrontechnik an (vgl. etwa die dem Anmelder übermittelte Internet-Recherche des Senats: Forum zur Standardisierung von modularen Elektronikgeräten ...; Auszug aus S - AV Invest Lexikon, Anlage zum Amtsbeschluß). Dies gilt aber nicht für die jetzt noch streitgegenständlichen Computergehäuse, Kabel für Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie für sonstige Gehäuse und Kabel. Es mag zwar sein, daß es spezielle Computer für die Synchrontechnik gibt und daß elektronische Geräte synchronisiert werden müssen. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß es spezielle Gehäuse oder Kabel für die Synchrontechnik gibt, die mit "SyncroTec" beschrieben werden könnten oder daß eine solche Beschreibung nahe liegt. Dies gilt ebenso für die bloße Aufstellung von Computerhardware, Telekommunikationsgeräten oder industrieller Elektronik. Die jetzt noch angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 stehen ebenfalls nicht mit der Synchronisierung in unmittelbarer Verbindung. Die Erstellung von Computersoftware hat spezielle Abrechungsprogramme zum Gegenstand, bei denen eine Verbindung mit Synchrontechnik und eine Beschreibung mit "SyncroTec" fern liegen. Ebenso beschäftigen sich das Design und die Konzeption von Internetseiten, die redaktionelle Betreuung und die Beratung bei der Gestaltung von Internetauftritten nicht direkt mit Synchronisierung und bedienen sich nicht einer Synchronisationstechnik. Ein beschreibendes Verständnis in bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen der Anmeldung würde daher verschiedene analysierende Überlegungen erfordern, so daß das Markenwort insoweit nicht zur unmittelbaren Beschreibung geeignet ist.
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus den oben genannten Gründen weder um eine sprachüblich gebildete hinreichend konkrete Sachangabe handelt noch um ein Wort, das - etwa als üblicher Werbeausdruck - stets nur als solches und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.
Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
BPatG:
Beschluss v. 06.07.2004
Az: 24 W (pat) 134/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/caa89cabaf05/BPatG_Beschluss_vom_6-Juli-2004_Az_24-W-pat-134-03