Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Juni 2003
Aktenzeichen: IXa ZB 72/03

(BGH: Beschluss v. 27.06.2003, Az.: IXa ZB 72/03)

Tenor

Dem Gläubiger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00

Gründe

I.

Der Gläubiger hat beim Landgericht beantragt, den Schuldnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 eine bestimmte Art der Werbung zu untersagen. Am 24. April 2002 hat der Einzelrichter des Landgerichts folgenden Beschluß unterschrieben:

"In Sachen

(Rubrum einrücken wie Bl. 1 d.A.)

wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen Dringlichkeitohne mündliche Verhandlung -aufgrund des dem Beschluß beigefügten Antrags und der eidesstattlichen Versicherung vom 18.4.2002

-gem. §§ 1,3 UWG

-und gemäß 935, 940, 936, 937 Abs. 2, 938. 920, 91 ZPO angeordnet:

-Einrücken wie Bl. (2) d.A. -..."

Dem Gläubiger ist eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung übergeben worden, die eine vollständige Parteibezeichnung und eine vollständige, allerdings sprachlich berichtigte Wiedergabe des Antrags enthält.

Am 19. Juni 2002 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldner wegen eines Verstoßes gegen die im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldner sind dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, sie hätten die ihnen untersagte Werbung geändert. Das Landgericht hat die abgeänderte Werbung als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung angesehen und mit Beschluß vom 10. September 2002 gegen jeden der Schuldner ein Ordnungsgeld von 500 esetzt.

Gegen diese Entscheidung haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 26. November 2002 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts vom 10. September 2002 aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er seinen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im übrigen zulässig. Der Gläubiger hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ohne sein Verschulden versäumt, da er glaubhaft gemacht hat, daß seine Verfahrensbevollmächtigte rechtzeitig vor Fristablauf einen mit Arbeitsüberlastung schlüssig begründeten Antrag auf Fristverlängerung (§§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) zur Post gegeben hatte (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 233 Rn. 23 "Fristverlängerung").

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Beschwerdegericht meint, es fehle an einem zur Vollstreckung geeigneten Titel, da die Urschrift der einstweiligen Verfügung weder die Bezeichnung der Parteien noch die Entscheidungsformel enthalte. Die Verweisung auf andere Aktenbestandteile durch die Formulierung "Einrücken wie Bl. ... d.A." genüge den gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO an einen Vollstreckungstitel zu stellenden Anforderungen nicht. Diesem schwerwiegenden Formmangel sei nicht dadurch abgeholfen worden, daß in die Ausfertigung des Titels die in der Urschrift fehlenden Angaben übernommen worden seien, weil dies nicht durch den entscheidenden Richter geschehen sei.

2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht.

a) Die Frage, ob in der Urschrift eines Beschlusses hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsformel Verweisungen auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten zulässig sind, ist streitig (vgl. bejahend: OLG Hamm MDR 1999, 316; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl. § 329 Rn. 13; Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rn. 19; verneinend: OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 862 für einen Kostenfestsetzungsbeschluß; Zöller/Vollkommer, aaO § 329 Rn. 34). Nach Ansicht des Senats muß bei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 -IX ZR 85/02, WM 2003, 398 = ZIP 2003, 356 und Urt. v. 9. Januar 2003 -IX ZR 175/02, WM 2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO und ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit.

b) Soweit die Urschrift des Beschlusses durch die Formulierung "einrükken wie Bl. ... d.A." auf bestimmte Teile der Akten verweist, werden diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt, so daß der Beschluß formell fehlerhaft zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO). Mit der Verweisung "einrücken Bl. ... d.A." erteilt der Richter nämlich einer nachgeordneten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die fehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht dem Gesetz.

Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wurde nicht dadurch geheilt, daß seine Ausfertigungen das Rubrum und die Entscheidungsformel enthalten. Denn deren Funktion beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich allgemein nicht geeignet, den formellen Mangel des Beschlusses zu heilen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO m.w.N.; OLG Brandenburg aaO).

c) Trotz des dargestellten Rechtsmangels ist die einstweilige Verfügung wirksam, so daß aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Als in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht sie aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung gegenüber jedermann, sofern ihr nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. BGHZ 114, 315, 326 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO). Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden und deshalb ein bloßer Entwurf gegeben ist (BGHZ 137, 49, 51 f m.w.N.).

Ein solcher offenkundiger schwerer Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht vor. Denn das Landgericht hat in seinem Beschluß zweifelfrei eine Entscheidung getroffen, indem es hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsformel auf genau gekennzeichnete Stellen der Akten Bezug genommen hat. Dem Beschluß sind sowohl die Parteien, zwischen denen die einstweilige Verfügung ergangen ist, als auch die Entscheidungsformel eindeutig zu entnehmen. Infolgedessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere nicht mit dem Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Beschluß in den Geschäftsgang kommt, bei dem die Unterschrift des Richters fehlt. Gegen die Nichtigkeit der einstweiligen Verfügung spricht auch, daß das Gesetz in § 313b Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO beim Erlaß eines Versäumnis-, Anerkenntnisoder Verzichtsurteils ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Bezugnahme auf Teile der Akten zu erlassen.

Kreft Raebel v. Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck






BGH:
Beschluss v. 27.06.2003
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