Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 4. November 1997
Aktenzeichen: 4 WF 227/97

(OLG Köln: Beschluss v. 04.11.1997, Az.: 4 WF 227/97)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 30. Juni 1997 - 30 F 492/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 23. April 1997 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der zugleich die

gemeinsame Belassung des Sorgerechts bei den Parteien und die

Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs angeregt hat,

hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe "in der

Familiensache" bewilligt.

Im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht haben die Parteien

einen Vergleich geschlossen, der auch Regelungen über den

Kindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt, die Nutzung der ehelichen

Wohnung und den Zugewinn enthalten hat.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt

nunmehr, ihre Vergütung für den Abschluß des Vergleichs im Hinblick

auf die vorgenannten Folgesachen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf

15/10 der vollen Gebühr festzusetzen. Der Kostenbeamte hat

lediglich eine 10/10 Vergleichsgebühr festgesetzt, weil sich das

PKH-Verfahren wegen der Regelung in § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auch

auf die vergleichsweise geregelten Gegenstände bezogen habe.

Der Familienrichter hat die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen

seinen Beschluß richtet sich die Beschwerde der

Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.

II.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist

begründet.

Für den Abschluß des Vergleichs ist eine 15/10 Gebühr nach § 23

Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu erstatten.

1.

Ein Rechtsanwalt erhält für seine für den Abschluß eines

Vergleichs ursächliche Tätigkeit statt einer 15/10 Gebühr lediglich

eine 10/10 Gebühr, wenn über den Gegenstand des Vergleichs ein

gerichtliches Verfahren anhängig war; dem ist der Fall

gleichgestellt, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe

anhängig war (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO). Die Voraussetzungen für

eine Reduzierung der 15/15 Gebühr sind hier nicht gegeben. Der

Antragsteller hat lediglich das Verfahren über die Scheidung und

die notwendigen Folgesachen - Sorgerecht und Versorgungsausgleich -

anhängig gemacht. Die dem Gesuch der Antragsgegnerin entsprechende

Prozeßkostenhilfebewilligung erstreckte sich daher auch lediglich

auf das Scheidungsverfahren und die genannten Folgesachen.

Hinsichtlich der weiteren, nur im Vergleich geregelten Folgesachen

Unterhalt, Ehewohnung und Zugewinn war somit weder ein

gerichtliches Verfahren noch ein Prozeßkostenhilfeverfahren

anhängig.

2.

Die dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BRAGO demnach verdiente 15/10

Gebühr wäre infolge dessen nur dann zu versagen, wenn die

Vorschrift aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus restriktiv

auszulegen wäre. Dafür finden sich indessen keine Anhaltspunkte.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der erhöhten Gebühr das

Bemühen des Anwalts, Streitigkeiten durch gütliche Einigung ohne

Beanspruchung des Gerichts zu erledigen, fördern wollen

(PD-Drucksache 12/2962 Seite 103). Der Vergleich der Parteien hat

Ansprüche geregelt, mit denen sich das Gericht - die

Protokollierung des Vergleiches ausgenommen - nicht zu befassen

hatte. Die Zubilligung der erhöhten Gebühr entspricht daher den mit

der Einführung der Vorschrift verbundenen Óberlegungen des

Gesetzgebers.

3.

Die angefochtene, vom Bezirksrevisor befürwortete Entscheidung

des Familiengerichts beruft sich für seine abweichende Auffassung

auf den Beschluß des 14. Zivilsenats des hiesigen

Oberlandesgerichts (veröffentlicht in FamRZ 1997, 94 und

Rechtspfleger 1997, 187). Diesem Beschluß lag freilich ein

Sachverhalt zugrunde, in dem die Beiordnung des

Verfahrensbevollmächtigten für den Abschluß des (dort:

außergerichtlichen) Vergleichs beantragt und bewilligt worden war.

Bei einer derartigen Verfahrenslage ist in der obergerichtlichen

Judikatur ebenso wie im Schrifttum streitig, ob dem Anwalt die

erhöhte oder nur die volle Gebühr zusteht (15/10: OLG Bamberg,

Juristisches Büro 1996, 23; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 946. 10/10:

neben dem 14. Senat des OLG Köln OLG Nürnberg, Juristisches Büro

1996, 25; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 1193; OLG Koblenz FamRZ 1997,

946, alle mit weiteren Nachweisen). Darum geht es hier nicht. Ein

Antrag auf Beiordnung für den Vergleichsabschluß ist nicht gestellt

worden.

Allerdings hat der 14. Senat in der vorgenannten Entscheidung

die Auffassung vertreten, daß "bereits das PKH-Verfahren in der

Ehescheidungssache auch den Unterhaltsvergleich zum Gegenstand"

habe, "da sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts hierauf nach §

122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erstreckt, ohne daß es hierzu eines

besonderen Ausspruchs bedarf." Wäre das richtig, so könnte - wie

dem Familiengericht zuzugeben ist - eine 15/10 Gebühr auch dann

nicht anfallen, wenn ein Antrag auf Beiordnung für den

Vergleichsschluß nicht gestellt worden ist.

Der Senat vermag sich dem indessen nicht anzuschließen. Die

strenge begriffliche Unterscheidung zwischen einem anhängigen

Gerichtsverfahren und dem Gegenstand eines Vergleiches ist die

Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung in § 23 Abs. 1 Satz 3

BRAGO. Nach § 624 Abs. 2 ZPO erstreckt sich die Bewilligung der

Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache nur auf die (notwendigen)

Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich. Demgegenüber

bezieht sich die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten nach §

122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auch auf den Abschluß eines Vergleichs in

den dort genannten weiteren (nicht notwendigen) Folgesachen.

Inwiefern daraus der Schluß gezogen werden könnte, die umfassendere

Beiordnung nach § 122 Abs. 3 BRAGO mache entgegen § 624 Abs. 2 ZPO

auch bereits ein Prozeßkostenhilfeverfahren für die nicht

notwendigen Folgesachen anhängig, ist nicht zu sehen.

III.

Der Senat ist - worauf vorsorglich hingewiesen wird - der

Auffassung, daß die 15/10 Gebühr auch dann nicht zu reduzieren ist,

wenn die Erstreckung der bewilligten Prozeßkostenhilfe auf den

Vergleichsabschluß beantragt und bewilligt worden ist.

1.

Eine derartige Antragstellung ist fast ausnahmslos überflüssig,

weil die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache in den in

§ 122 Abs. 3 aufgeführten nicht notwendigen Folgesachen ohnehin

besteht und Gerichtskosten bei einem Vergleichsabschluß gerade bei

Folgesachen - Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich ausgenommen

- nicht anfallen (Nr. 1660 des KV zum GKG in Verbindung mit § 620

ZPO). Eine dem Antrag entsprechende Entscheidung des Gerichtes ist

daher nur deklaratorischer Art. Eine Prüfung von Erfolgsaussichten

darf insoweit nicht vorgenommen werden. Die in der

obergerichtlichen Judikatur (vgl. die Nachweise oben unter Ziffer

II.2.) bei Befürwortern und Gegner einer erhöhten Vergleichsgebühr

geführte Diskussion um die Frage, ob der Antrag auf erweiterte

Prozeßkostenhilfe für den noch abzuschließenden Vergleich das

Gericht nötigt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der

Prozeßkostenhilfe auch im Hinblick auf die beabsichtigte

vergleichsweise Vereinbarung zu prüfen und insbesondere in eine

Klärung der Erfolgsaussichten einzutreten, ist daher im Ansatz

unverständlich.

2.

Bezieht sich die vergleichsweise Regelung auch auf den

Zugewinnausgleich, so ist der Antrag auf Erstreckung der

Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs nicht

überflüssig. Die Erweiterung der Prozeßkostenhilfe führt hier

nämlich zum Fortfall der 1/4 Gerichtsgebühr, die sonst nach Nr.

1660 KV GKG entstehen würde. Gleichwohl kann dies auf die

Zubilligung der 15/10 Gebühr für den Verfahrensbevollmächtigten

keinen Einfluß haben. Es wäre kostenrechtlich ein absurdes

Ergebnis, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den im Interesse

seines Mandanten - pflichtgemäß - gestellten Antrag auf Erstreckung

der Prozeßkostenhilfe für den Vergleichsschluß damit "bezahlen"

müßte, daß sich seine eigene Gebühr von 15/10 auf 10/10 mindert.

Vielmehr hat es auch insoweit bei der schlichten Feststellung zu

verbleiben, daß die 15/10 Gebühr des Verfahrensbevollmächtigten

nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO verdient ist, weil

im Hinblick auf den mitverglichenen Zugewinnausgleich weder ein

Gerichtsverfahren noch ein Prozeßkostenhilfeverfahren anhängig

war.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten

werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).






OLG Köln:
Beschluss v. 04.11.1997
Az: 4 WF 227/97


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