Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Dezember 1997
Aktenzeichen: 6 U 146/97

(OLG Köln: Urteil v. 19.12.1997, Az.: 6 U 146/97)

1. Streiten zwei Parteien außergerichtlich darüber, ob eine von ihnen (hier: eine Forschungsgesellschaft) im Hinblick auf § 5 UrhG berechtigt ist, Werke zu veröffentlichen, die in den Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft erstellt worden sind, wird hierdurch die Dringlichkeit für ein Verfügungsverfahren wegen späterer -erstmaliger- Veröffentlichung bestimmter technischer Regelwerke, die nicht Gegenstand der Vorkorrespondenz waren nicht widerlegt.

2. Die ,Technischen Lieferbedingungen für BetonschutzwandFertigteile" (TL BSWF 96) und die ,Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen" (TL-PmOB), beides Regelwerke, die von Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erstellt und vom Bundesministerium für Verkehr durch Allgemeines Rundschreiben für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt worden sind, sind keine amtlichen Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen im Sinne von § 5 I UrhG; ihnen fehlt daher -bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 UrhG- nicht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28.05.1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 135/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber

unbegründet.

Das Landgericht hat auch auf der Grundlage des

zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien den Antrag der

Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht

als erfolgreich erachtet und die von am 18.03.1997 erlassene

Beschlußverfügung gem. §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO mit dem angefochten

Urteil bestätigt.

Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der

Antragstellerin bestehen nicht. Insbesondere ist das Vorliegen des

Verfügungsgrunds gem. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft

gemacht.

Durch des beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin drohen der

Antragstellerin erhebliche Nachteile nicht nur durch die geltend

gemachte unrechtmäßige Vervielfältigung der streitgegenständlichen

Werke, sondern zugleich durch den mit dieser Handlung der

Antragsgegnerin erweckten Eindruck, die Werke "TL BSWF 96" und "TL

PmOB" seien nicht urheberrechtlich geschützt und könnten deshalb

beliebig von jedermann kopiert werden. Umstände, die trotz des sich

daraus ergebenden schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin an

einer Sicherung ihrer Rechtsposition im einstweiligen

Verfügungsverfahren der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der §§

935, 940 ZPO entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Auch das

eigene Verhalten der Antragstellerin läßt nicht den Schluß zu, der

Antragstellerin sei die Verfolgung ihres Unterlassungsspruches

tatsächlich nicht so dringlich, daß dies im Wege des Eilverfahrens

geschehen müsse. Bei der zu den Akten gereichten Korrespondenz der

Parteien im Sommer und Herbst 1996 ging es zwar - ebenso wie im

vorliegenden Rechtsstreit - um die Frage, ob die Antragsgegnerin im

Hinblick auf § 5 UrhG berechtigt ist, Werke zu veröffentlichen, die

in den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellt worden sind. Die

beiden Werke, die Gegenstand des Verfügungsantrags der

Antragstellerin sind, waren aber nicht Gegenstand dieser

Korrespondenz und werden dort auch nicht genannt. Vielmehr wurde

die Veröffentlichung dieser Werke von der Antragsgegnerin erstmals

im "Verkehrsblatt" vom 31.12.1996 angekündigt. Daß jedoch die

Antragstellerin nach dieser ihr frühestens Anfang Januar 1997

bekannt gewordenen Ankündigung vor der Abmahnung der

Antragsgegnerin und der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

zunächst diese beiden Werke bestellt hat, um auf dieser Grundlage

ihre Argumentation beim Vorgehen gegen die Antragsgegnerin

aufzubauen, kann der Antragstellerin nicht als

dringlichkeitsschädlich angelastet werden. Mangels anderweiter

Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin die

beiden Regelwerke erst im Verlauf des Januar 1997 erhalten hat. Bei

diesem Geschehensablauf unter Berücksichtigung der Abmahnung der

Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.02.1997 und der Antwort der

Antragsgegnerin auf diese Abmahnung mit Schreiben vom 05.03.1997

sowie unter Beachtung der Zeit, die der Antragstellerin für die

Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Streitigkeit

der Parteien zuzubilligen war, hat aber die Antragstellerin das

vorliegende Verfahren mit dem am 17.03.1997 bei Gericht

eingereichten Verfügungsantrag so hinreichend schnell eingeleitet,

daß von einer Widerlegung der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO

durch zu langes Zuwarten mit der Rechtsverfolgung keine Rede sein

kann.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung ist jedoch ebenfalls in der Sache gerechtfertigt.

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gem. § 97 Abs.

1 UrhG Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der Werke "TL

BSWF 96" (Technische Lieferbedingungen für

Betonschutzwand-Fertigteile) und "TL-PmOB" (Technische

Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte

Bindemittel für Oberflächenbehandlungen) ihres Verlagsprogramms

verlangen.

In Óbereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß

die Antragsgegnerin mit ihrer beanstandeten Handlung die Rechte der

Urheber dieser beiden Werke widerrechtlich verletzt. Daß es sich

bei den in den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellten Werke

um solche des § 2 Abs. UrhG handelt, ist unter den Parteien in der

zweiten Instanz nicht streitig. Die Antragsgegnerin verteidigt

vielmehr die von ihr vorgenommene Vervielfältigung der Werke unter

Hinweis auf § 5 UrhG und meint, nach dieser Vorschrift fehle es an

einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen

Regelwerke. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des § 5 UrhG,

sei es direkt oder in analoger Anwendung der Norm, sind jedoch

nicht erfüllt.

Bei den beiden Regelwerken handelt es sich nicht um amtliche

Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1

UrhG. Unstreitig stammen sie nicht aus einem Amt, sondern sind in

den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellt worden. Der

Sachvortrag der Parteien bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß

die Arbeitskreise der Antragstellerin bzw. die Antragstellerin im

Hinblick auf diese Werke als sog. beliehene Unternehmer tätig

geworden wären. Daß die Regelwerke im Zusammenarbeit bzw. Benehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr und den Ländern erarbeitet

worden sind, wie aus den Allgemeinen Rundschreiben des

Bundesministerium für Verkehr hervorgeht, mit denen die beiden

Technischen Lieferbedingungen jeweils für den Bereich der

Bundesfernstraßen eingeführt wurden, reicht hierfür nicht aus.

Voraussetzung wäre vielmehr eine Óbertragung hoheitlicher

Befugnisse auf die Antragstellerin und bzw. oder ihrer

Arbeitskreise (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 118 "VOB/C"). Eine

solche Óbertragung hat aber ersichtlich nicht stattgefunden.

Die beiden in Rede stehenden Werke sind aber auch nicht durch

eine Bezugnahme in amtlichen Verlautbarungen zu amtlichen Erlassen

oder amtlichen Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG

geworden. Bezugnahmen in amtlichen Bekanntmachungen können zu einem

Ausschluß der Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Werks

führen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das

in Bezug genommene Werk der darauf verweisenden Behörde

zuzurechnen. Eine solche Zurechnung ist insbesondere dann gegeben,

wenn sich die Behörde das Werk in irgendeiner Weise inhaltlich zu

eigen machen will, so daß das Werk zur eigenen Willensäußerung der

Behörde und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung wird. Dabei

reicht es allerdings nicht aus, daß sich die amtliche Verlautbarung

auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden

beschränkt; sie muß vielmehr eine gewisse, über eine bloße

Hinweiskraft gegenüber nachgeordneten Behörden hinausgehende

Außenwirkung haben (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 119 "VOB/C"; BGH

GRUR 1990/1003, 1004 "DIN-Normen"; Lukes NJW 1984/1595 f.; jeweils

mit weit. Nachw.).

Die "Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige

polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen (TL

PmOB)" konkretisieren die Lieferbedingungen für die dort geregelten

Bindemittel. Sie wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben des

Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 an die Obersten

Straßenbaubehörden der Länder für den Bereich der Bundesfernstraßen

eingeführt. In diesem Bereich sollen sie Bauleistungs- und

Lieferverträgen für die Bundesfernstraßen zugrunde gelegt werden,

wobei in dem Rundschreiben vom Bundesministerium für Verkehr

zugleich empfohlen wird, diese Lieferbedingungen ebenfalls den

Baumaßnahmen für die im Zuständigkeitsbereich der Obersten

Straßenbaubehörde liegenden Straßen zugrunde zu legen. Die "TL

PmOB" stellen sich danach - vergleichbar mit der VOB/C, über die

der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.06.1983 (GRUR 1984/117) zu

befinden hatte - nicht als eine Willensäußerung des

Bundesministerium für Verkehr dar, die über eine bloße Hinweiskraft

gegenüber den nachgeordneten Behörden hinausgeht. Die Wirkung der

"TL PmOB" beschränkt sich vielmehr auf die öffentliche Verwaltung

und deren Willensäußerungen bei der Vergabe von Aufträgen für

Straßenbaumaßnahmen. Eine gewisse Außenwirkung besteht allenfalls

faktisch, nämlich dergestalt, daß der Bauunternehmer bei seinem

Vertragsangebot diese Lieferbedingungen einhalten wird, wenn er

sich erfolgreich um einen Auftrag der öffentlichen Verwaltung

bemühen will, dem von seiten der Behörde die "TL PmOB" zugrunde

gelegt werden sollen. Diese bloß faktische Außenwirkung ändert aber

nichts daran, daß die "TL PmOB" - ebenso wie die VOB/C - nur durch

Parteivereinbarung zum Vertragsbestandteil der Aufträge werden und

von einem rechtssatzähnlichen Charakter dieser technischen

Lieferbedingungen, wie sie vom Bundesgerichtshof im Urteil

"DIN-Normen" (GRUR 1990/1003, 1004) zur Bejahung des § 5 Abs. 1

UrhG geführt hat, keine Rede sein kann.

Die in Ziff. 1 Abs. 2 der "TL PmOB" enthaltene Klausel für

Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaften, die den "TL PmOB" nicht entsprechen und die als

gleichwertig behandelt werden sollen, wenn mit ihnen das geforderte

Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit -

gleichermaßen dauerhaft erreicht wird, führt zu keiner anderen

Beurteilung. Diese Klausel stellt lediglich eine weitere

Erläuterung der in der "TL PmOB" genannten Lieferbedingungen dar

und verändert nicht deren bereits angeführten allenfalls faktischen

Außenwirkung.

Aber auch den "TL BSWF 96" kommt nach den dargestellten

Grundsätzen nicht die Qualität von amtlichen Werken im Sinne von §

5 Abs. 1 UrhG zu. Wie bei den "TL PmOB" geht es bei den "TL BSWF

96" um technische Lieferbedingungen. Soweit darin mit im

wesentlichen demselben Wortlaut wie bei den "TL BSWF 96" eine

Regelung zu Produkten aus anderen Mitliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaften enthalten ist, wird auf die Erörterungen dieser

Klausel im Zusammenhang mit der "TL PmOB" verwiesen, wonach sich

aus dieser Klausel keine Außenwirkung der Lieferbedingungen

herleiten läßt. Eine hoheitliche Willensbekundung des

Bundesministerium für Verkehr mit Außenwirkung kann in der "TL BSWF

96" jedoch auch nicht aufgrund der in dem Allgemeinen Rundschreiben

des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 enthaltenen

Hinweise auf andere Regelwerke gesehen werden. Ausweislich dieses

Rundschreibens an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder, mit

der die "TL BSWF 96" für den Bereich der Bundesfernstraßen

eingeführt wurde und zugleich ihre Anwendung für den in den

Zuständigkeitsbereich der Obersten Straßenbaubehörden fallenden

Straßen empfohlen wird, enthalten die "TL BSWF 96" Anforderungen an

die Baustoffe und an die Konstruktion von Fertigteilelementen für

Schutzwände aus Beton, die nach den "Richtlinien für passive

Schutzeinrichtungen (RPS 89)" oder den "Richtlinien für die

Sicherung von Arbeitsstellen (RSA 95) eingesetzt werden. Die

Antragstellerin hat hierzu angegeben und durch die eidesstattliche

Versicherung des Zeugen K. glaubhaft gemacht, daß es sich bei der

"RPS 89" ebenfalls um ein von den Arbeitskreisen der

Antragstellerin erstelltes Werk - vergleichbar den

streitgegenständlichen Regelwerken - handelt. Die Antragsgegnerin

ist diesen Darlegungen nicht konkret entgegengetreten, so daß mit

der Antragstellerin die "RSA 95" im vorliegenden Verfahren der

einstweiligen Verfügung nicht als amtliche Verlautbarung im Sinne

von § 5 Abs. 1 UrhG angesehen werden können. Folglich werden die

"TL BSWF 96" durch die Bezugnahme auf die "RSA 95" im Allgemeinen

Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996

nicht zu Normen, denen zumindest aufgrund dieser Bezugnahme

rechtssatzähnliche Bedeutung zukommt, weil sie ein

ausfüllungsbedürftiges amtliches Werk ergänzen (vgl. dazu BGH

"DIN-Normen GRUR 1990/1003, 1004). Die "RSA 95" wiederum, die nach

Ansicht beider Parteien als "amtliches Werk" im Sinne von § 5 Abs.

1 UrhG zu verstehen sind, beschäftigt sich nach den Darlegungen der

Antragstellerin im wesentlichen nur mit der verkehrstechnischen

Planung und weist keinen Zusammenhang mit der Verwendung von

Betonschutzwand-Fertigteilen auf. Die Antragsgegnerin ist diesem

Vortrag der Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten

und hat z.B auch keine Klauseln in der "RSA 95" aufgezeigt, die auf

eine nähere Konkretisierung der Anforderungen für

Betonschutzwand-Fertigteile hinweisen, wie sie dann in den "TL BSWF

96" erfolgt sind. Die Erwähnung der "RSA 95" in dem Allgemeinen

Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996

reicht daher ebenfalls nicht aus, um die "TL BSWF 96" als amtliche

Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG zu werten.

Andere Anhaltspunkte für ein Eingreifen des § 5 Abs. 1 UrhG sind

aber von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen oder sonst

ersichtlich. Weder für die "TL BSWF 96" noch für die "TL PmOB" kann

damit von einer fehlenden Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Werke

nach § 5 Abs. 1 UrhG ausgegangen werden.

Die in Rede stehenden Werke sind jedoch ebenfalls nicht gem. § 5

Abs. 2 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen. Dies scheitert

zum einen bereits daran, daß die "TL BSWF 96" und die "TL PmOB" aus

den vorstehenden Erwägungen keine amtlichen Werke darstellen. Zudem

sind diese Lieferbedingungen nicht - wie von § 5 Abs. 2 UrhG

darüber hinaus gefordert - Werke, die im amtlichen Interesse zur

allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden. Adressat der

beiden Regelungen ist vielmehr ausschließlich die öffentliche

Verwaltung.

Mit dem Landgericht ist schließlich auch eine analoge Anwendung

des § 5 UrhG abzulehnen. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer

urheberrechtsfreien Verbreitung beider Werke mit der Folge, daß

jedermann die Werke beliebig verwerten und nachdrucken kann (vgl.

dazu BGH GRUR 1984/117, 119 "VOB/C"), ist nicht zu erkennen. Ebenso

fehlt es an einem amtlichen Interesse daran, daß angesichts der Art

und Bedeutung der Information der Nachdruck oder eine sonstige

Verwertung der Werke, die die Information vermittelt, jedermann

freigegeben wird. Es überwiegen vielmehr die individuellen

Interessen der Urheber der Werke. Auch das Bundesministerium für

Verkehr hat im übrigen von einer eigenen Verbreitung der Werke

abgesehen und verweist in beiden oben angeführten Rundschreiben

lediglich auf den F. Verlag als Bezugsquelle für die Technischen

Lieferbedingungen.

Die Antragstellerin ist berechtigt, den sich danach aus § 97

Abs. 1 UrhG ergebenden Unterlassungsanspruch gegen die

Antragsgegnerin geltend zu machen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit

ihrer Berufung zunächst zur Recht darauf hingewiesen, daß Urheber

der beiden Werke nicht die Antragstellerin (als juristische

Person), sondern nur die Mitglieder der bei der Antragstellerin

eingerichteten Arbeitskreise sein können, die die beiden Werke

erstellt haben. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ist

jedoch nach Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der

Mitglieder der Arbeitskreise der Antragstellerin durch diese

unstreitig geworden, daß die Mitglieder der Arbeitskreise ihre

Nutzungsrechte der Antragstellerin entweder bereits bei Erstellung

der Regelwerke stillschweigend zur ausschließlichen Nutzung

übertragen haben oder eine solche Óbertragung der Nutzungsrechte

jedenfalls spätestens anläßlich der Óbergabe der eidesstattlichen

Versicherungen durch die Mitglieder der Arbeitskreise an die

Antragstellerin erfolgt ist. Soweit die Antragsgegnerin die

Aktivlegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf die F. Verlag

GmbH in Zweifel gezogen hat, die auf der rückwärtigen Umschlagseite

der von der Antragstellerin herausgegebenen "TL BSWF 96" genannt

ist, hat die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung

des Zeugen K. glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin diesem

Verlag kein exlusives Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht,

sondern nur ein Erstveröffentlichungsrecht bezüglich aller

F.-Schriften eingeräumt hat. Ein solches Erstveröffentlichungsrecht

steht jedoch der Aktivlegitimation der Antragstellerin zur

Verfolgung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs

gegenüber der Antragsgegnerin nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung

rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 19.12.1997
Az: 6 U 146/97


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