Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Dezember 1997
Aktenzeichen: 6 U 146/97
(OLG Köln: Urteil v. 19.12.1997, Az.: 6 U 146/97)
1. Streiten zwei Parteien außergerichtlich darüber, ob eine von ihnen (hier: eine Forschungsgesellschaft) im Hinblick auf § 5 UrhG berechtigt ist, Werke zu veröffentlichen, die in den Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft erstellt worden sind, wird hierdurch die Dringlichkeit für ein Verfügungsverfahren wegen späterer -erstmaliger- Veröffentlichung bestimmter technischer Regelwerke, die nicht Gegenstand der Vorkorrespondenz waren nicht widerlegt.
2. Die ,Technischen Lieferbedingungen für BetonschutzwandFertigteile" (TL BSWF 96) und die ,Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen" (TL-PmOB), beides Regelwerke, die von Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erstellt und vom Bundesministerium für Verkehr durch Allgemeines Rundschreiben für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt worden sind, sind keine amtlichen Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen im Sinne von § 5 I UrhG; ihnen fehlt daher -bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 UrhG- nicht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28.05.1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 135/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber
unbegründet.
Das Landgericht hat auch auf der Grundlage des
zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien den Antrag der
Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht
als erfolgreich erachtet und die von am 18.03.1997 erlassene
Beschlußverfügung gem. §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO mit dem angefochten
Urteil bestätigt.
Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der
Antragstellerin bestehen nicht. Insbesondere ist das Vorliegen des
Verfügungsgrunds gem. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft
gemacht.
Durch des beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin drohen der
Antragstellerin erhebliche Nachteile nicht nur durch die geltend
gemachte unrechtmäßige Vervielfältigung der streitgegenständlichen
Werke, sondern zugleich durch den mit dieser Handlung der
Antragsgegnerin erweckten Eindruck, die Werke "TL BSWF 96" und "TL
PmOB" seien nicht urheberrechtlich geschützt und könnten deshalb
beliebig von jedermann kopiert werden. Umstände, die trotz des sich
daraus ergebenden schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin an
einer Sicherung ihrer Rechtsposition im einstweiligen
Verfügungsverfahren der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der §§
935, 940 ZPO entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Auch das
eigene Verhalten der Antragstellerin läßt nicht den Schluß zu, der
Antragstellerin sei die Verfolgung ihres Unterlassungsspruches
tatsächlich nicht so dringlich, daß dies im Wege des Eilverfahrens
geschehen müsse. Bei der zu den Akten gereichten Korrespondenz der
Parteien im Sommer und Herbst 1996 ging es zwar - ebenso wie im
vorliegenden Rechtsstreit - um die Frage, ob die Antragsgegnerin im
Hinblick auf § 5 UrhG berechtigt ist, Werke zu veröffentlichen, die
in den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellt worden sind. Die
beiden Werke, die Gegenstand des Verfügungsantrags der
Antragstellerin sind, waren aber nicht Gegenstand dieser
Korrespondenz und werden dort auch nicht genannt. Vielmehr wurde
die Veröffentlichung dieser Werke von der Antragsgegnerin erstmals
im "Verkehrsblatt" vom 31.12.1996 angekündigt. Daß jedoch die
Antragstellerin nach dieser ihr frühestens Anfang Januar 1997
bekannt gewordenen Ankündigung vor der Abmahnung der
Antragsgegnerin und der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
zunächst diese beiden Werke bestellt hat, um auf dieser Grundlage
ihre Argumentation beim Vorgehen gegen die Antragsgegnerin
aufzubauen, kann der Antragstellerin nicht als
dringlichkeitsschädlich angelastet werden. Mangels anderweiter
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin die
beiden Regelwerke erst im Verlauf des Januar 1997 erhalten hat. Bei
diesem Geschehensablauf unter Berücksichtigung der Abmahnung der
Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.02.1997 und der Antwort der
Antragsgegnerin auf diese Abmahnung mit Schreiben vom 05.03.1997
sowie unter Beachtung der Zeit, die der Antragstellerin für die
Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Streitigkeit
der Parteien zuzubilligen war, hat aber die Antragstellerin das
vorliegende Verfahren mit dem am 17.03.1997 bei Gericht
eingereichten Verfügungsantrag so hinreichend schnell eingeleitet,
daß von einer Widerlegung der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO
durch zu langes Zuwarten mit der Rechtsverfolgung keine Rede sein
kann.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung ist jedoch ebenfalls in der Sache gerechtfertigt.
Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gem. § 97 Abs.
1 UrhG Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der Werke "TL
BSWF 96" (Technische Lieferbedingungen für
Betonschutzwand-Fertigteile) und "TL-PmOB" (Technische
Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte
Bindemittel für Oberflächenbehandlungen) ihres Verlagsprogramms
verlangen.
In Óbereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß
die Antragsgegnerin mit ihrer beanstandeten Handlung die Rechte der
Urheber dieser beiden Werke widerrechtlich verletzt. Daß es sich
bei den in den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellten Werke
um solche des § 2 Abs. UrhG handelt, ist unter den Parteien in der
zweiten Instanz nicht streitig. Die Antragsgegnerin verteidigt
vielmehr die von ihr vorgenommene Vervielfältigung der Werke unter
Hinweis auf § 5 UrhG und meint, nach dieser Vorschrift fehle es an
einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen
Regelwerke. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des § 5 UrhG,
sei es direkt oder in analoger Anwendung der Norm, sind jedoch
nicht erfüllt.
Bei den beiden Regelwerken handelt es sich nicht um amtliche
Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1
UrhG. Unstreitig stammen sie nicht aus einem Amt, sondern sind in
den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellt worden. Der
Sachvortrag der Parteien bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß
die Arbeitskreise der Antragstellerin bzw. die Antragstellerin im
Hinblick auf diese Werke als sog. beliehene Unternehmer tätig
geworden wären. Daß die Regelwerke im Zusammenarbeit bzw. Benehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und den Ländern erarbeitet
worden sind, wie aus den Allgemeinen Rundschreiben des
Bundesministerium für Verkehr hervorgeht, mit denen die beiden
Technischen Lieferbedingungen jeweils für den Bereich der
Bundesfernstraßen eingeführt wurden, reicht hierfür nicht aus.
Voraussetzung wäre vielmehr eine Óbertragung hoheitlicher
Befugnisse auf die Antragstellerin und bzw. oder ihrer
Arbeitskreise (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 118 "VOB/C"). Eine
solche Óbertragung hat aber ersichtlich nicht stattgefunden.
Die beiden in Rede stehenden Werke sind aber auch nicht durch
eine Bezugnahme in amtlichen Verlautbarungen zu amtlichen Erlassen
oder amtlichen Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG
geworden. Bezugnahmen in amtlichen Bekanntmachungen können zu einem
Ausschluß der Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Werks
führen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das
in Bezug genommene Werk der darauf verweisenden Behörde
zuzurechnen. Eine solche Zurechnung ist insbesondere dann gegeben,
wenn sich die Behörde das Werk in irgendeiner Weise inhaltlich zu
eigen machen will, so daß das Werk zur eigenen Willensäußerung der
Behörde und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung wird. Dabei
reicht es allerdings nicht aus, daß sich die amtliche Verlautbarung
auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden
beschränkt; sie muß vielmehr eine gewisse, über eine bloße
Hinweiskraft gegenüber nachgeordneten Behörden hinausgehende
Außenwirkung haben (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 119 "VOB/C"; BGH
GRUR 1990/1003, 1004 "DIN-Normen"; Lukes NJW 1984/1595 f.; jeweils
mit weit. Nachw.).
Die "Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige
polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen (TL
PmOB)" konkretisieren die Lieferbedingungen für die dort geregelten
Bindemittel. Sie wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben des
Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 an die Obersten
Straßenbaubehörden der Länder für den Bereich der Bundesfernstraßen
eingeführt. In diesem Bereich sollen sie Bauleistungs- und
Lieferverträgen für die Bundesfernstraßen zugrunde gelegt werden,
wobei in dem Rundschreiben vom Bundesministerium für Verkehr
zugleich empfohlen wird, diese Lieferbedingungen ebenfalls den
Baumaßnahmen für die im Zuständigkeitsbereich der Obersten
Straßenbaubehörde liegenden Straßen zugrunde zu legen. Die "TL
PmOB" stellen sich danach - vergleichbar mit der VOB/C, über die
der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.06.1983 (GRUR 1984/117) zu
befinden hatte - nicht als eine Willensäußerung des
Bundesministerium für Verkehr dar, die über eine bloße Hinweiskraft
gegenüber den nachgeordneten Behörden hinausgeht. Die Wirkung der
"TL PmOB" beschränkt sich vielmehr auf die öffentliche Verwaltung
und deren Willensäußerungen bei der Vergabe von Aufträgen für
Straßenbaumaßnahmen. Eine gewisse Außenwirkung besteht allenfalls
faktisch, nämlich dergestalt, daß der Bauunternehmer bei seinem
Vertragsangebot diese Lieferbedingungen einhalten wird, wenn er
sich erfolgreich um einen Auftrag der öffentlichen Verwaltung
bemühen will, dem von seiten der Behörde die "TL PmOB" zugrunde
gelegt werden sollen. Diese bloß faktische Außenwirkung ändert aber
nichts daran, daß die "TL PmOB" - ebenso wie die VOB/C - nur durch
Parteivereinbarung zum Vertragsbestandteil der Aufträge werden und
von einem rechtssatzähnlichen Charakter dieser technischen
Lieferbedingungen, wie sie vom Bundesgerichtshof im Urteil
"DIN-Normen" (GRUR 1990/1003, 1004) zur Bejahung des § 5 Abs. 1
UrhG geführt hat, keine Rede sein kann.
Die in Ziff. 1 Abs. 2 der "TL PmOB" enthaltene Klausel für
Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften, die den "TL PmOB" nicht entsprechen und die als
gleichwertig behandelt werden sollen, wenn mit ihnen das geforderte
Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit -
gleichermaßen dauerhaft erreicht wird, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Diese Klausel stellt lediglich eine weitere
Erläuterung der in der "TL PmOB" genannten Lieferbedingungen dar
und verändert nicht deren bereits angeführten allenfalls faktischen
Außenwirkung.
Aber auch den "TL BSWF 96" kommt nach den dargestellten
Grundsätzen nicht die Qualität von amtlichen Werken im Sinne von §
5 Abs. 1 UrhG zu. Wie bei den "TL PmOB" geht es bei den "TL BSWF
96" um technische Lieferbedingungen. Soweit darin mit im
wesentlichen demselben Wortlaut wie bei den "TL BSWF 96" eine
Regelung zu Produkten aus anderen Mitliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften enthalten ist, wird auf die Erörterungen dieser
Klausel im Zusammenhang mit der "TL PmOB" verwiesen, wonach sich
aus dieser Klausel keine Außenwirkung der Lieferbedingungen
herleiten läßt. Eine hoheitliche Willensbekundung des
Bundesministerium für Verkehr mit Außenwirkung kann in der "TL BSWF
96" jedoch auch nicht aufgrund der in dem Allgemeinen Rundschreiben
des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 enthaltenen
Hinweise auf andere Regelwerke gesehen werden. Ausweislich dieses
Rundschreibens an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder, mit
der die "TL BSWF 96" für den Bereich der Bundesfernstraßen
eingeführt wurde und zugleich ihre Anwendung für den in den
Zuständigkeitsbereich der Obersten Straßenbaubehörden fallenden
Straßen empfohlen wird, enthalten die "TL BSWF 96" Anforderungen an
die Baustoffe und an die Konstruktion von Fertigteilelementen für
Schutzwände aus Beton, die nach den "Richtlinien für passive
Schutzeinrichtungen (RPS 89)" oder den "Richtlinien für die
Sicherung von Arbeitsstellen (RSA 95) eingesetzt werden. Die
Antragstellerin hat hierzu angegeben und durch die eidesstattliche
Versicherung des Zeugen K. glaubhaft gemacht, daß es sich bei der
"RPS 89" ebenfalls um ein von den Arbeitskreisen der
Antragstellerin erstelltes Werk - vergleichbar den
streitgegenständlichen Regelwerken - handelt. Die Antragsgegnerin
ist diesen Darlegungen nicht konkret entgegengetreten, so daß mit
der Antragstellerin die "RSA 95" im vorliegenden Verfahren der
einstweiligen Verfügung nicht als amtliche Verlautbarung im Sinne
von § 5 Abs. 1 UrhG angesehen werden können. Folglich werden die
"TL BSWF 96" durch die Bezugnahme auf die "RSA 95" im Allgemeinen
Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996
nicht zu Normen, denen zumindest aufgrund dieser Bezugnahme
rechtssatzähnliche Bedeutung zukommt, weil sie ein
ausfüllungsbedürftiges amtliches Werk ergänzen (vgl. dazu BGH
"DIN-Normen GRUR 1990/1003, 1004). Die "RSA 95" wiederum, die nach
Ansicht beider Parteien als "amtliches Werk" im Sinne von § 5 Abs.
1 UrhG zu verstehen sind, beschäftigt sich nach den Darlegungen der
Antragstellerin im wesentlichen nur mit der verkehrstechnischen
Planung und weist keinen Zusammenhang mit der Verwendung von
Betonschutzwand-Fertigteilen auf. Die Antragsgegnerin ist diesem
Vortrag der Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten
und hat z.B auch keine Klauseln in der "RSA 95" aufgezeigt, die auf
eine nähere Konkretisierung der Anforderungen für
Betonschutzwand-Fertigteile hinweisen, wie sie dann in den "TL BSWF
96" erfolgt sind. Die Erwähnung der "RSA 95" in dem Allgemeinen
Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996
reicht daher ebenfalls nicht aus, um die "TL BSWF 96" als amtliche
Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG zu werten.
Andere Anhaltspunkte für ein Eingreifen des § 5 Abs. 1 UrhG sind
aber von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen oder sonst
ersichtlich. Weder für die "TL BSWF 96" noch für die "TL PmOB" kann
damit von einer fehlenden Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Werke
nach § 5 Abs. 1 UrhG ausgegangen werden.
Die in Rede stehenden Werke sind jedoch ebenfalls nicht gem. § 5
Abs. 2 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen. Dies scheitert
zum einen bereits daran, daß die "TL BSWF 96" und die "TL PmOB" aus
den vorstehenden Erwägungen keine amtlichen Werke darstellen. Zudem
sind diese Lieferbedingungen nicht - wie von § 5 Abs. 2 UrhG
darüber hinaus gefordert - Werke, die im amtlichen Interesse zur
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden. Adressat der
beiden Regelungen ist vielmehr ausschließlich die öffentliche
Verwaltung.
Mit dem Landgericht ist schließlich auch eine analoge Anwendung
des § 5 UrhG abzulehnen. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer
urheberrechtsfreien Verbreitung beider Werke mit der Folge, daß
jedermann die Werke beliebig verwerten und nachdrucken kann (vgl.
dazu BGH GRUR 1984/117, 119 "VOB/C"), ist nicht zu erkennen. Ebenso
fehlt es an einem amtlichen Interesse daran, daß angesichts der Art
und Bedeutung der Information der Nachdruck oder eine sonstige
Verwertung der Werke, die die Information vermittelt, jedermann
freigegeben wird. Es überwiegen vielmehr die individuellen
Interessen der Urheber der Werke. Auch das Bundesministerium für
Verkehr hat im übrigen von einer eigenen Verbreitung der Werke
abgesehen und verweist in beiden oben angeführten Rundschreiben
lediglich auf den F. Verlag als Bezugsquelle für die Technischen
Lieferbedingungen.
Die Antragstellerin ist berechtigt, den sich danach aus § 97
Abs. 1 UrhG ergebenden Unterlassungsanspruch gegen die
Antragsgegnerin geltend zu machen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit
ihrer Berufung zunächst zur Recht darauf hingewiesen, daß Urheber
der beiden Werke nicht die Antragstellerin (als juristische
Person), sondern nur die Mitglieder der bei der Antragstellerin
eingerichteten Arbeitskreise sein können, die die beiden Werke
erstellt haben. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ist
jedoch nach Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der
Mitglieder der Arbeitskreise der Antragstellerin durch diese
unstreitig geworden, daß die Mitglieder der Arbeitskreise ihre
Nutzungsrechte der Antragstellerin entweder bereits bei Erstellung
der Regelwerke stillschweigend zur ausschließlichen Nutzung
übertragen haben oder eine solche Óbertragung der Nutzungsrechte
jedenfalls spätestens anläßlich der Óbergabe der eidesstattlichen
Versicherungen durch die Mitglieder der Arbeitskreise an die
Antragstellerin erfolgt ist. Soweit die Antragsgegnerin die
Aktivlegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf die F. Verlag
GmbH in Zweifel gezogen hat, die auf der rückwärtigen Umschlagseite
der von der Antragstellerin herausgegebenen "TL BSWF 96" genannt
ist, hat die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung
des Zeugen K. glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin diesem
Verlag kein exlusives Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht,
sondern nur ein Erstveröffentlichungsrecht bezüglich aller
F.-Schriften eingeräumt hat. Ein solches Erstveröffentlichungsrecht
steht jedoch der Aktivlegitimation der Antragstellerin zur
Verfolgung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs
gegenüber der Antragsgegnerin nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung
rechtskräftig.
OLG Köln:
Urteil v. 19.12.1997
Az: 6 U 146/97
Link zum Urteil:
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