Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. Juli 2004
Aktenzeichen: 16 E 727/04

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.07.2004, Az.: 16 E 727/04)

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf einen die Kosten einer Krankenhausbehandlung der Klägerin mitumfassenden erhöhten Betrag festzusetzen,

ist nicht begründet.

Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Rechtssuchenden, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt (§§ 10, 8 Abs. 1 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, jeweils in der vorliegend noch anzuwenden Gesetzesfassung vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes). Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist durch Auslegung ihres erstinstanzlich gestellten Antrages zu ermitteln. Die Antragstellerin hat (wörtlich) beantragt,

"die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragstellerin Sozialhilfe zu bewilligen und Krankenhilfe zu bewilligen bzw. die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen."

Aus dieser Antragsformulierung war abzuleiten, dass neben der laufenden Sozialhilfe die künftige medizinische Versorgung der Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf den aufgetretenen Verdacht einer schwerwiegenden Herzerkrankung, einstweilen sichergestellt werden sollte. Dabei kam es der Antragstellerin erkennbar nicht darauf an, ob diese Sicherstellung durch die Finanzierung einer Krankenversicherung aus Sozialhilfemitteln oder durch (direkte) Krankenhilfe, also die Übernahme der jeweiligen Behandlungskosten durch den Sozialhilfeträger, herbeigeführt werden würde. Diesem Rechtsschutzziel trägt sowohl die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2004 erlassene - und von der Antragstellerin offensichtlich als ihr Rechtsschutzbegehren abdeckend akzeptierte - einstweilige Anordnung, nach welcher die medizinische Versorgung der Antragsteller durch die Begründung von Krankenversicherungsschutz bei der AOK E. zu gewährleisten ist, als auch der angefochtene Beschluss Rechnung. Die abschließenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Antragsschriftsatz vom 29. April 2004, das Krankenhaus habe eine innerhalb von 14 Tagen zu begleichende Rechnung über 616,09 Euro gestellt und allein daraus ergebe sich bereits die Eilbedürftigkeit, bieten keinen hinreichenden Anlass für ein abweichendes Verständnis ihres Begehrens. Denn die Erwähnung der Rechnung des Krankenhauses kann auch als bekräftigender Hinweis auf die Dringlichkeit verstanden werden, eine Regelung der Krankenversorgung für die Zukunft herbeizuführen. Hätte die Antragstellerin wirklich die Übernahme des Rechnungsbetrages in den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einbeziehen wollen, hätte es nahegelegen, dies in den vorangestellten förmlichen Antrag aufzunehmen. Im Übrigen hätte im Hinblick auf die Krankenhausrechnung schwerlich ein Anordnungsgrund bejaht werden können, weil der eigentliche Bedarf - die stationäre Behandlung der Antragstellerin nach einem Unfall - bereits gedeckt war und das weitere Offenbleiben der Verbindlichkeit gegenüber dem Krankenhaus vermutlich nicht geeignet war, wesentliche Nachteile iSv § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO für die Antragstellerin hervorzurufen. Eine ausweitende Auslegung des Antragsbegehrens hätte mithin eine teilweise Ablehnung des Antrags und eine Kostenteilung mit sich gebracht. Vor diesem Hintergrund wirkt es widersprüchlich, wenn einerseits ein höherer Gegenstandswert gefordert und andererseits die auf der Grundlage des nunmehrigen Vorbringens demnach unvollständige Berücksichtigung des Antragsbegehrens im Beschluss vom 26. Mai 2004 anstandslos hingenommen wird.

Die Halbierung des für den Gegenstandwert anzusetzenden Ausgangsbetrages in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht gefestigter Rechtsprechungspraxis

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2001 - 16 E 939/00 - und vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 -

und rechtfertigt sich aus der Erkenntnis, dass in diesen Verfahren lediglich eine vorläufige, gegebenenfalls nachfolgend rückabzuwickelnde Verpflichtung erlangt werden kann.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.07.2004
Az: 16 E 727/04


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