Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juli 2009
Aktenzeichen: 24 W (pat) 60/07

(BPatG: Beschluss v. 07.07.2009, Az.: 24 W (pat) 60/07)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentund Markenamts vom 25. Juli 2007 aufgehoben.

Gründe

I.

Die am 5. Dezember 2004 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung Christkindlesist für Waren in den Klassen 3, 14, 16, 21, 24 und 25 bestimmt.

Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentund Markenamts ist die Anmeldung zunächst beanstandet worden (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) und sodann mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 25. Juli 2007 teilweise, nämlich für

"Druckereierzeugnisse, Fotografien; Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen worden.

Das Markenwort sei eine mundartliche Verkleinerung von "Christkind" und weise im Zusammenhang mit den versagten Waren darauf hin, dass diese einen Bezugzum Christkind hätten. Dem Beschluss waren zwei Internet-Ausdrucke zu den Begriffen "Christkindles Gästebuch" und "Christkindles Lehrgang 2004 in Nürnberg" beigefügt.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, maßgeblich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit sei das Wort "Christkindles" in Alleinstellung und in der konkreten Schreibweise (Genitivform), mithin nicht innerhalb von Wortkombinationen. Es möge sein, dass der als Marke angemeldete Begriff einen Bezug auf das Christkind erkennen lasse; allerdings gebe es keine für das Christkind typischen oder untypischen Waren. Weiterhin hat sie auf einige ihrer Ansicht nach einschlägige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat sie Unterlagen zum Begriff "Christkindl" vorgelegt und beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 vom 25. Juli 2007 im Umfang der Versagung aufzuheben mit der Maßgabe, dass das Warenverzeichnis in Klasse 25 wie folgt beschränkt wird:

"Sommer-Bekleidungsstücke, Sommer-Schuhwaren, Sommer-Kopfbedeckungen".

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat -nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses bezüglich der Erzeugnisse in Klasse 25 -in der Sache Erfolg.

Für die (jetzt noch) beschwerdegegenständlichen Waren stellt "Christkindles" keine Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der betreffenden Waren dienen kann. Das Markenwort verfügt auch über das für eine Registrierung erforderliche Maß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da ihm nach dem Verständnis der maßgeblichen (breiten) Verbraucherkreise die konkrete Eignung zukommt, als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft nach aufgefasst zu werden (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Unterscheidungskraft zuletzt BGH GRUR 2009, 411 -STREETBALL).

Ob "Christkindles" ein eigenständiges Hauptwort verkörpert (wie "Christkindl" im altbairischen/österreichischen Dialekt) oder nur die Genitivform von "Christkindle" (als fränkischer Mundartbezeichnung von "Christkind"), kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben. Denn der Bezug zum "Christkind", das nach kindlichem Volksglauben die Weihnachtsgeschenke bringt, ist in jedem Fall deutlich. Seine Bekanntheit, auch außerhalb des Verbreitungsgebiets der fränkischen Mundart, hat das angemeldete Markenwort vom "Christkindlesmarkt" her, vor allem dem auch überregional bekannten in der Stadt Nürnberg. Ebenso wie "Christkindlesmarkt" (vgl. BPatG GRUR 2007, 61) ist daher auch "Christkindles" (nur) für solche Waren schutzunfähig, die typischerweise auf einem Weihnachtsmarkt angeboten und verkauft werden.

Die verfahrensgegenständlichen Waren in Klasse 16 werden aber, schon aus Witterungsgründen, im allgemeinen nicht im Dezember an Verkaufsständen im Freien vertrieben. Hinsichtlich der beanspruchten Lehrund Unterrichtsmittel liegt es nicht nahe, in "Christkindles" eine Bestimmungsangabe (etwa für das als Christkind verkleidete junge Mädchen, welches traditionell den Nürnberger Christkindlesmarkt mit einem Spruch eröffnet) zu sehen.

Was die Waren in Klasse 25 anbetrifft, so mögen zwar bestimmte jahreszeitlich spezifische Erzeugnisse (wie warme Socken, Filzschuhe, Mützen) auf einem Weihnachtsmarkt zum Verkauf gelangen. Bei Produkten, die ausdrücklich für den Sommer bestimmt sind -auf diese hat die Anmelderin nunmehr das Verzeichnis in Klasse 25 zulässigerweise beschränkt -ist dies aber nicht der Fall. Für derartige Sommerware wird die Bezeichnung "Christkindles" seitens der angesprochenen Verbraucher als hinreichend ungewöhnlich empfunden, um als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb keinen Bestand haben und ist auf die Beschwerde hin aufzuheben.

Prof. Dr. Hacker Eisenrauch Viereck Hu/Bb






BPatG:
Beschluss v. 07.07.2009
Az: 24 W (pat) 60/07


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