Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. November 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 102/06

(BGH: Beschluss v. 26.11.2007, Az.: AnwZ (B) 102/06)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde am 14. Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen und betreibt seitdem ihre berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Zulassungsantrag zunächst mit Bescheid vom 18. Juni 2002 ab. Der Bundesgerichtshof hat diesen Bescheid mit Beschluss vom 10. Januar 2005 (BGHZ 161, 376) aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag neu zu entscheiden, nachdem der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden war, ihre Satzung zu ändern.

Die am 27. September 2005 geänderte Satzung der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin nicht beanstandet. Die Antragsgegnerin sah aber bei zwei Aktionären der Antragstellerin die Anforderungen des § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht als erfüllt an und wies den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 9. Februar 2006 zurück.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im laufenden Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Durch die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Der Antragstellerin waren die Kosten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin den Anforderungen nicht genügte, die an die berufsrechtliche Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen zu stellen sind. Aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin und den entsprechenden Erklärungen der Aktionäre D. und W. ergab sich, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieser Aktionäre - bis zu ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren - nicht die Zulassungsvoraussetzung nach § 59d Nr. 1 in Verbindung mit § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO (analog) erfüllte.

Terno Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -






BGH:
Beschluss v. 26.11.2007
Az: AnwZ (B) 102/06


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