Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 145/01
(BPatG: Beschluss v. 04.02.2002, Az.: 30 W (pat) 145/01)
Tenor
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung MEGAFORM für
"Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Cremes, Lotionen, Shampoos, Duschbäder, Badezusätze, Gesichts- und Körpermasken, Peelings, Deodorants, Gesichtswässer, Nichtseifen-Waschstücke, Waschlotionen, hydrophile Reinigungsöle, Enthaarungsmittel, Gele, Feuchtigkeitsmittel; Franzbranntwein für medizinische und kosmetische Zwecke; diätetische Nährmittel und diätetische Lebensmittel zu nichtmedizinischen Zwecken und/oder als kalorienarme Erzeugnisse, nämlich vitaminisierte Getränke für Sportler und Aufbaunahrung auf Eiweiß- und Pflanzenbasis, insbesondere in Form von Protein-Drinks, Mineral-Vitamin-Drinks, Isolyt-Drinks, Mineralien, Protein-Energie-Riegel, einschließlich Vitaminen und Reduktionseiweiß, Pulvern, Tabletten und Kapseln, diätetische Müsli und Müsliriegel, im wesentlichen bestehend aus Getreidepräparaten, Samenkernen, Trockenfrüchten, Schokolade und Zucker; diätetische Erzeugnisse für medizinische - auch sportmedizinische Zwecke, insbesondere Muskelaufbaupräparate für Sportler, Eiweißstoffe für Sportler, Vitaminmischungen für Sportler, Elektrolyte für Sportler sowie Kraftnahrung für Sportler; Milcheiweiß für diätetische Zwecke als fertiges diätetisches Nahrungsmittel; Joghurt, Kefir, Sauermilch und Quark; Stärkungsmittel als diätetische Erzeugnisse für Sportler, isotonische Getränke und/oder Getränkepulver, Vitamine und Mineralstoffe enthaltend; Vitaminpräparate für diätetische Zwecke; Speiseöle und -fette; Konserven, nämlich Fleisch-, Wurst-, Fisch-, Geflügel-, Obst- und Gemüsekonserven und Suppenkonzentrate, kochfertige Suppen; Zucker, Brot und Teigwaren; Fruchtsirupe, alkoholfreie Getränke; alle vorgenannten Waren als diätetische und/oder kalorienarme Erzeugnisse für Sportler bestimmt oder besonders geeignet; Präparate für die Gesundheitspflege, Mittel für die Physiotherapie, nämlich Massageöle, Massagesalben und pharmazeutische Präparate für die Physiotherapie, Mittel zur örtlichen Vereisung oder Betäubung bei Sportunfällen; Sanitätsmaterial für die Sportlerbetreuung, nämlich Verbandsmaterial und Bandagen für die Sportlerbetreuung, Bekleidungsstücke, insbesondere Sport-, Jogging- und Trainingsbekleidung; Gewichtheber-Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, insbesondere Hanteln, Trainings-Maschinen, Trainings-Handschuhe, Trainingsschuhe, Sport- und Spielgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, einer davon im Erinnerungsverfahren ergangen, die Anmeldung mit Ausnahme der Waren "Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümerien"; "Mittel zur örtlichen Vereisung oder Betäubung bei Sportunfällen; Sanitätsmaterial für die Sportlerbetreuung, nämlich Verbandsmaterial und Bandagen für die Sportlerbetreuung" teilweise zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle, da sie sich in einem warenbeschreibenden Hinweis erschöpfe. Der Wortbestandteil "MEGA" stamme aus dem Griechischen und stehe bekanntermaßen für "besonders groß, mächtig, hervorragend, bedeutend". Das angemeldete Zeichen bedeute daher "besonders hervorragende Form" und werde in dieser Bedeutung auch umgangssprachlich verwendet. Im Umfang der Teilzurückweisung weise das Zeichen darauf hin, dass diese Waren zu einer besonderen Form im Sinne eines besonders leistungsfähigen körperlichen und psychischen Zustandes beitragen könnten. Bezüglich der Waren "Bekleidungsstücke, insbesondere Sport-, Jogging- und Trainingsbekleidung; Gewichtheber-Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einem beschreibenden Hinweis auf die besondere Form der Ware selbst.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. September 1999 und vom 16. Mai 2001 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht im Umfang der Zurückweisung durch die Markenstelle ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, zudem fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Die angemeldete Bezeichnung "MEGAFORM" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine solche unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
Das ursprünglich der altgriechischen Sprache entstammende Wort "Mega" kennzeichnet in Wortbildungen mit Substantiven jemanden oder etwas als besonders groß, mächtig, hervorragend oder bedeutend und wird als Steigerung von "Super" mannigfaltig verwendet, etwa bei "Megaprojekt", "Megahit", "Megastadt" usw (vgl DUDEN, Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, S 2550). "Form" bezeichnet zunächst eine äußere plastische Gestalt mit besonderen Umrissen, sowohl des menschlichen Körpers als auch von Gegenständen. Besonders im Sport steht "Form" aber auch für "leistungsfähige Verfassung, Kondition" (vgl DU-DEN aaO, S 1284). Beide Begriffe sind als Bestandteile der deutschen Umgangssprache breitesten Verkehrskreisen geläufig.
Die sprachüblich gebildete, angemeldete Bezeichnung "MEGAFORM" bedeutet in ihrer Gesamtheit einerseits "besonders hervorragende, leistungsfähige Form" und verweist somit auf die figurerhaltende oder -verbessernde beziehungsweise leistungssteigernde Wirkung der beanspruchten Pflege- und Nahrungs- beziehungsweise Nahrungsergänzungsmittel; dasselbe gilt im Hinblick auf die beanspruchten Turn- und Sportartikel, Hanteln, Trainingsmaschinen und Sport- und Spielgeräte, weil auch diese sowohl der Erhaltung und Verbesserung der Körperform als auch der Konditionssteigerung dienen; bezüglich der Bekleidungsstücke bedeutet "MEGAFORM" andererseits "hervorragende (Pass-)Form" und stellt damit beschreibend eine besondere Qualität dieser Waren dar.
Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht - entgegen der Auffassung der Anmerlderin - auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise sondern darauf, daß der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Wie bereits ausgeführt, erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung im Umfang der Zurückweisung durch die Markenstelle in einer Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe, die als solche für sich gesehen ungeeignet ist, als herkunftshinweisender Hinweis aufgefasst zu werden. Auch wenn jeder noch so geringer Grad an Unterscheidungskraft als ausreichend anzusehen ist (vgl BGH WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang) fehlt dieser dann, wenn bei einer Bezeichnung - wie hier - ein beschreibender Begriffs- oder Aussagegehalt im Vordergrund steht (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdnr 20).
Auf die Entscheidung des Senats kann es keinen Einfluß haben, daß das Deutsche Patent- und Markenamt aufgrund jüngerer Anmeldungen als der vorliegenden Marken mit dem Bestandteil "MEGA" eingetragen hat. Unabhängig von der Frage der jeweiligen Wortbildungen und der Warenlage haben derartige Eintragungen unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt eine wie auch immer geartete bindende Wirkung für das vorliegende Verfahren (vgl BGH Mitt 1997, 191 - Autofelge; GRUR 1989, 420 -K-SÜD).
Winter Martens Voit Hu
BPatG:
Beschluss v. 04.02.2002
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