Landgericht Münster:
Beschluss vom 3. September 2007
Aktenzeichen: 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Müns
(LG Münster: Beschluss v. 03.09.2007, Az.: 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Müns)
Für eine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahens abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht eine Einigungsgebühr gem. VV Nr. 1000 RVG nur dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger zusätzliche Sicherheiten verschafft, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern, da andernfalls die bestehende Ungewissheit über Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners nicht beseitigt wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gegen den Antragsteller wird die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von 330,67 € betrieben.
Auf den Vergütungsantrag der Beteiligten zu 1.) vom 01. Dezember 2005 hat das Amtsgericht Beratungshilfe bewilligt und antragsgemäß 97,44 € zur Zahlung angewiesen, wobei eine Geschäftsgebühr berücksichtigt worden ist.
Unter dem 07. Februar 2007 hat die Beteiligte zu 1.) eine neue Beratungshilfeabrechnung unter Einschluss einer Einigungsgebühr in Höhe von 125,-- € mit dem Antrag überreicht, den Differenzbetrag von 158,41 € noch zu überweisen.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Antrag vom 07. Februar 2007 durch Beschluss vom 15. Februar 2007 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung in Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht geeignet sei, eine Einigungsgebühr auszulösen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 02. März 2007 ist durch richterlichen Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Juni 2007 zurückgewiesen worden.
Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:
Die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000 RVG lägen nicht vor. Denn die Beteiligte zu 1.) habe lediglich an einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin des Antragstellers im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens mitgewirkt, wonach die durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung der Gläubigerin in monatlichen Raten zu jeweils 15,-- € beglichen werden sollten. Weitere Sicherheiten seien mit der Ratenzahlungsvereinbarung zugunsten der Gläubigerin nicht gewährt worden.
Der Auffassung der Beteiligten zu 1.), die sich auf die in der Literatur vertretene Ansicht berufe, allein die Beseitigung der Ungewissheiten über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit über die Zahlungswilligkeit des Schuldners reiche für das Entstehen einer Einigungsgebühr aus (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG 17. Auflage, VV 1000 Rd-Nr. 64) folge das Gericht unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt.
Durch die Ratenzahlungsvereinbarung sei gerade keine Ungewissheit über die Verwirklichung des Anspruches und die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen endgültig beseitigt worden.
Lediglich die Vereinbarung der regelmäßigen Zahlung entbinde den vollstreckenden Gläubiger nur solange von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, wie der Schuldner tatsächlich freiwillig die Ratenzahlungsvereinbarung einhalte. Eine Erleichterung der Zwangsvollstreckung sowie die etwaige Verschaffung weiterer Zugriffsmöglichkeiten oder Sicherheiten zugunsten des Gläubigers sei mit der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht verbunden gewesen. Damit sei der Gläubiger nach wie vor auf die Leistungswilligkeit des Schuldners angewiesen. Bei Abstandnahme des Schuldners von der vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung stelle sich die vollstreckungsrechtliche Situation des Gläubigers genauso dar wie ohne Ratenzahlungsvereinbarung.
Deshalb schließe sich das Gericht insoweit den in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen an, dass ohne weitere Sicherheitsleistungen oder Vollstreckungserleichterungen zugunsten des Gläubigers eine Einigungsgebühr bei einem Ratenzahlungsvergleich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entstehen könne (vgl. KG C, JurBüro 2006, 530; BGH NJW 2006, 1598; OLG I, Jur-Büro 2005, 588).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 17. Juni 2007 ist gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Beteiligte zu 1.) macht geltend, dass im vorliegenden Fall tatsächlich Streit über die Ungewissheit der Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen sowie Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Antragstellers bestanden hätten und beseitigt werden sollten, da ohne eine Einigung der Gläubiger keine Möglichkeit der Vollstreckung gehabt hätte, weil der Antragsteller dauerhaft SGB II-Bezieher sei. Das Interesse des Antragstellers habe allerdings darin bestanden, keine eidesstattliche Versicherung abzugeben. In einer solchen Situation erfolge die Einigung zum Zwecke der Beilegung der Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, so dass eine Einigungsgebühr angefallen sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung der Kammer vorgelegt.
Der Beteiligte zu 2.) hat auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen und ist der Auffassung, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden ist.
Die Kammer hat sich zuletzt mit der Frage der Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000 RVG im Rahmen eines Verfahrens auseinandergesetzt, bei dem darüber zu entscheiden war, ob für einen im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossenen Ratenzahlungsvergleich als Gebühr für den Rechtsanwalt auch eine Einigungsgebühr als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen ist. Die Kammer hat insoweit in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, Rechtsanwaltsgebühren für einen im Vollstreckungsverfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner abgeschlossenen Ratenzahlungs- bzw. Teilzahlungsvergleich seinen nicht als notwendige Kosten im Sinne von § 788 ZPO anzuerkennen (5 T ...#/..., veröffentlich in DGVZ 1995, 168).
Die Kammer hat allerdings im Rahmen der Entscheidung keine Notwendigkeit gesehen, das Entstehen einer Einigungsgebühr sachlich zu prüfen und zu erörtern. Die Kammer hat insoweit bereits in ihrer Entscheidung vom 03. Februar 1977 (5 T ...#/...) darauf hingewiesen, dass die fraglichen Kosten nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO anzuerkennen seien, weil in den §§ 57, 58 BRAGO eine Gebühr für eine außergerichtliche Ratenzahlungsvereinbarung nicht erwähnt ist. Selbst wenn man jedoch die Entstehung einer Vergleichsgebühr im Zuge der Zwangsvollstreckung für möglich erachten würde, sei ein solcher Vergleich aber nicht notwendig zur Zwangsvollstreckung des titulierten Anspruchs. Denn die Regelung in § 788 ZPO betreffe seinem Wortlaut nach nur solche Kosten, die unmittelbar zur Einleitung oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstanden seien. Der Ratenzahlungsvergleich diene aber weder der Vorbereitung noch der Durchführung der Zwangsvollstreckung, sondern der Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Kosten, die außerhalb der gesetzlich geregelten Zwangsvollstreckung durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs verursacht würden, dürften nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in das Vollstreckungsverfahren hineingezogen werden. An dieser Auffassung hat die Kammer auch weiterhin festgehalten (5 T ......#/......).
Die Kammer wird jedoch ihre Auffassung im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 24. Januar 2006 (VII ZB .../...) zu überdenken haben. Danach sind die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage des § 788 ZPO jedoch nicht. Es sind vielmehr direkt die Voraussetzungen des RVG VV Nr. 1000 zu prüfen.
Eine Einigungsgebühr nach der genannten Vorschrift wäre dann entstanden, wenn die Beteiligte zu 1.) bei einem Vergleich im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hätte. Bei Abfassung des Schreibens vom 01. Februar 2007 durch die Beteiligte zu 1.), in welchem diese darauf hinweist, dass der Schuldner SGB II-Bezieher sei und mit Vollstreckungsmaßnahmen nichts zu erreichen sei, andererseits dieser jedoch bereit sei, bei Festschreibung der Forderung auf die Hauptforderung laut Vollstreckungsbescheid monatlich 10,-- € zu zahlen, mag eine Ungewissheit über die Durchsetzbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs vorhanden gewesen sein. Die Gläubigerin hat jedoch unter dem 05. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass das Vergleichsangebot nicht akzeptabel sei, weil eine weitere Forderung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung über monatlich 15,-- € bestehe, die pünktlich eingehalten werde. Der Schuldner sei somit zahlungsfähig. Die offenstehende Forderung werde zurückgestellt, bis die andere Forderung vollständig bezahlt sei, was voraussichtlich im Mai 2007 der Fall sei. Danach werde die Fortsetzung der Ratenzahlung über 15,-- € ab dem 05. Juni 2007 zu dieser Forderung erwartet, ein Forderungsverzicht komme nicht in Betracht. Damit hat sich der Schuldner unter dem 07. Februar 2007 einverstanden erklärt.
Ein Nachgeben des Gläubigers kann somit zwar in der Einräumung der Möglichkeit, die Verbindlichkeit ratenweise abzubezahlen, gesehen werden. Auf der anderen Seite fehlt es an einem Nachgeben des Schuldners. Die Forderung ist unstreitig und vollstreckbar. Eine zusätzliche Einräumung von Sicherheiten ist durch den Schuldner nicht erfolgt (vgl. insoweit auch BGH aaO; KG C, Beschluss vom 02. Mai 2006 - 1 W .........).
Auch bei Absehen vom Erfordernis des gegenseitigen Nachgebens wird durch die vorliegende Ratenzahlungsvereinbarung ein Streit oder die Ungewissheit über die Verwirklichung des Anspruchs in keiner Form beseitigt. Bei fehlender Leistungswilligkeit des Schuldners ist der Gläubiger gezwungen, seinen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Eine Beseitigung dieser Ungewissheit, etwa durch eine Sicherheit bietende Erleichterung der Zwangsvollstreckung oder durch Verschaffung weiterer Zugriffsmöglichkeiten oder Sicherheiten ist nicht erfolgt. Es handelt sich vielmehr um ein nicht tituliertes Zahlungsversprechen des Schuldners. Die weiterhin fortbestehende Ungewissheit über die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners ist durch die Ratenzahlungsvereinbarung nicht beseitigt worden. Der Gläubiger hat keine zusätzliche Sicherheit erhalten, welche ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtert. Diese Gesichtspunkte werden von der Beschwerdeführerin und der von ihr zitierten Rechtsauffassung nicht genügend berücksichtigt.
Die Kammer folgt somit der Rechtsauffassung des KG C, auf welche das Amtsgericht seine Entscheidung auch gestützt hat. Diese Auffassung ist auch in der Entscheidung des BGH zum Ausdruck gekommen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 RVG.
LG Münster:
Beschluss v. 03.09.2007
Az: 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Müns
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