Landgericht Köln:
Urteil vom 14. Dezember 2010
Aktenzeichen: 33 O 196/10
(LG Köln: Urteil v. 14.12.2010, Az.: 33 O 196/10)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers und damit der Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen, da ein Unterlassungsanspruch jedenfalls nicht begründet ist. Aus Gründen der Prozessökonomie kann die Prüfung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorgezogen und die Klage als unbegründet abgewiesen werden, wenn die Prozessführungsbefugnis zweifelhaft ist (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 8 Rn. 262).
II. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 PAngV zu. Zwar hat grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 PAngV der, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gem. Abs. 3 S. 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
Diese Pflicht greift jedoch nicht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 9 PAngV einschlägig ist. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV ist § 2 Abs. 1 nämlich nicht anzuwenden auf Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden. Diese Ausnahmevorschrift beruht auf Art. 3 Abs. 2, 1. Spiegelstrich RL 98/6 EG, der es den Mitgliedsstaaten gestattet, die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht anzuwenden, auf "bei Erbringung einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse". Der Wortlaut der deutschen Umsetzungsvorschrift weicht hiervon leicht ab. Das Angebot der Ware muss im Rahmen einer Dienstleistung erfolgen. Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass sich das Angebot der Ware zeitlich mit dem Erbringen der Dienstleistung deckt bzw. überschneidet. Es reicht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Dienstleistung aus. Unerheblich ist, ob die Ware zur Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist (vgl. Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 9 PAngV Rn. 28).
§ 9 PAngV ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Nach dem Wortlaut muss es sich um ein Warenangebot im Rahmen einer Dienstleistung handeln. Da die Herstellung und Lieferung einer Pizza eine Dienstleistung darstellt und es sich bei dem Angebot der Getränke bzw. des Eises um ein Warenangebot handelt, das zur Förderung und Komplettierung des eigentlichen Dienstleistungsangebots unterbreitet wird, handelt es sich aus Sicht der Kammer um ein Warenangebot im Rahmen einer Dienstleistung im Sinne des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV. Denn ohne die Dienstleistung - Pizzaherstellung und -lieferung - würde dem Kunden seitens der Beklagten kein Getränke- oder Eisangebot unterbreitet.
In den Erwägungen zur Richtlinie heißt es, dass die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beitrage. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte unter bestimmten Bedingungen eine übermäßige Belastung darstellen könne. In derartigen Fällen soll es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Pflicht zur Preisangabe je Maßeinheit für Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine solche Preisanagebe nicht sinnvoll oder geeignet wäre, Verwirrung zu stiften, z.B. wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben werden (vgl. Richtlinie 98/6 EG in ABl. Nr. L 80 S. 27).
Da die Werbemittel der Beklagten im Rahmen des Franchisesystems zentral ausgegeben werden, ist zwar eine übermäßige Belastung der Beklagten nicht ersichtlich. Eine Grundpreisangabe erscheint vorliegend jedoch ebenso wenig sinnvoll noch erforderlich wie im Fall von Getränkeangeboten in Gastronomiebetrieben. Für letzteren Fall sind die Parteien sich einig, dass eine Grundpreisangabe bzgl. der mit den Speisen angebotenen Getränke nicht erforderlich ist. Der vorliegende Fall ist letztlich mit einem Gastronomiebetrieb vergleichbar, lediglich mit ausgelagerter Bewirtung. Die Getränke bzw. das Eis werden "im Rahmen" der Bewirtungsdienstleistung, also der Pizzaherstellung und -lieferung angeboten. Der Verbraucher wird auch bei der Auswahl eines Pizzalieferservices - ebenso wie bei der Auswahl eines Restaurants - in der Regel nicht auf die Getränkepreise achten und seine Auswahl danach ausrichten, wer besonders günstige Getränke anbietet, sondern die Auswahl wird - wenn der Preis für den Verbraucher ausschlaggebend ist - nach den Preisen für die Pizza getroffen werden Danach erscheint ein besonderer Bedarf auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks - Verbesserung der Verbraucherinformation - nicht gegeben.
III. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist mangels Begründetheit des zugrundliegenden Unterlassungsanspruchs ebenfalls unbegründet.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 15.000 €
LG Köln:
Urteil v. 14.12.2010
Az: 33 O 196/10
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