Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 2. November 2011
Aktenzeichen: 6 CE 11.1342
(Bayerischer VGH: Beschluss v. 02.11.2011, Az.: 6 CE 11.1342)
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München als Patentprüfer beschäftigt. In dieser Eigenschaft muss er Beschlüsse, die im Rahmen des Patentprüfungsverfahrens zu erlassen sind, unterschreiben.
Aus Anlass der auf den 1. Juni 2011 angesetzten Umstellung auf die elektronische Schutzrechtsakte ordnete die Präsidentin des DPMA mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (bekanntgegeben am selben Tag mit Sonderausgabe 6/2011 der Hausnachrichten) die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur zum Nachweis der Authentizität und Integrität signierter Daten an. Während im Digitalisierungszentrum des DPMA eine qualifizierte Massensignatur zum Einsatz kommt, sind in den Schutzrechtsverfahren zu unterzeichnende Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Einzelsignatur zu versehen. Die hiervon betroffenen Beschäftigten wurden zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben angewiesen, bei dem vom DPMA ausgewählten Zertifizierungsdiensteanbieter (Trustcenter), im Fall von Einzelplatzsignaturkarten über eine Registrierungsstelle des DPMA, einen Formularantrag zu stellen und die von dem Trustcenter auszustellende Signaturkarte bestimmungsgemäß nach Maßgabe der € ebenfalls am 12. Mai 2011 erlassenen € Anlage 4 zur Geschäftsordnung des DPMA zu nutzen. Diese enthält im Teil A € Verwendung von elektronischen Signaturen im DPMA € unter anderem Regelungen über das Signaturerfordernis, die Signaturkarte, das Antragsverfahren, die Hinterlegung einer Nutzungsbeschränkung des qualifizierten Zertifikates €auf die Signierung von elektronischen Dokumenten des Deutschen Patent- und Markenamts. Monetäre Beschränkung: 0 Euro€ (Nr. 1.5) und eine Haftungsfreistellung der Beschäftigten im Umgang mit der elektronischen Signatur (Nr. 1.11).
Für die Organisationseinheit, der der Antragsteller zugehört, wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2011 die 27. Kalenderwoche (vom 4. bis 8.7.2011) bestimmt, um die Signaturkarten persönlich zu beantragen. Der Antragsteller ist dem bislang nicht nachgekommen.
Er remonstrierte gegen die von ihm für rechtswidrig gehaltenen Anordnungen vom 12./18. Mai 2011 und legte am 18. Mai 2011 Widerspruch ein. Beim Verwaltungsgericht beantragte er zugleich eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, festzustellen, dass er die Weisung der Präsidentin des DPMA, bei einem durch das DPMA ausgewählten Trustcenter einen Antrag auf Ausstellung einer Einzelplatzsignaturkarte zu stellen und die erhaltene Karte bestimmungsgemäß zu nutzen, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht befolgen muss.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter verfolgt.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 hat das DPMA über die Remonstration des Antragstellers entschieden. Es hat die Anordnungen aufrechterhalten und dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Widerspruch zur Entscheidung dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 ZPO). Die Anordnungen der Präsidentin des BPMA vom 12./18. Mai 2011 an die Beschäftigten, zur Erfüllung der mit der Einführung der elektronischen Signatur übertragenen Aufgaben den vorgegebenen Antrag auf eine Karte für eine qualifizierte elektronische Signatur bei dem ausgewählten externen Trustcenter zu stellen und diese Karte unter Beachtung der Anweisungen für den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, sind bei summarischer Prüfung weder offenkundig und schwerwiegend rechtswidrig noch geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen. Der Hauptsacherechtsbehelf wird daher wohl keinen Erfolg haben. Mithin besteht auch kein Grund, den Antragsteller vorläufig von der ihm obliegenden Folgepflicht zu entbinden.
a) Die streitigen Weisungen halten sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Weisungsrechts. Der Dienstherr ist befugt, dienstliche Anordnungen (Weisungen) zur Konkretisierung der Dienstleistungspflicht des § 61 Abs. 1 BBG zu treffen, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG von den angewiesenen Beamtinnen und Beamten auszuführen sind. Die Folgepflicht besteht grundsätzlich und stets, ausgenommen von Fällen offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit, grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anordnungen und sogar bei verfassungswidrigen Weisungen (vgl. BVerwG vom 13.12.2000 BayVBl 2001, 503). Die Weisungen vom 12./18. Mai 2011 betreffen allerdings nicht allein die Art und Weise der Amtsführung im Zusammenhang mit der Umstellung auf die elektronische Schutzrechtsakte, sondern berühren durch die Verpflichtung der betroffenen Beschäftigten zum persönlichen Vertragsabschluss mit dem externen Trustcenter auch die Rechtsstellung und persönliche Sphäre der Angewiesenen. Zwar ist in der Regel auch hinsichtlich solcher gemischten dienstlich-persönlichen Anordnungen von einem Weisungsrecht auszugehen, was in § 62 Abs. 2 BBG vorausgesetzt wird (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, RdNr. 7 zu § 62). Die Befugnis des Dienstherrn, zur wirksamen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch seine Beamten mittels Weisungen näher zu regeln und damit die Dienstleistungspflicht zu konkretisieren, kann Eingriffe in die persönliche Sphäre der Beamten notwendig und hergebrachtermaßen einschließen, auch die Einschränkung einschränkbarer Grundrechte, wie des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, und die Abgrenzung gegenüber nicht einschränkbaren Grundrechten. Die Eingriffe müssen aber durch den angestrebten Zweck der Aufgabenerfüllung legitimiert sein und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung gerecht werden (vgl. Plog/Wiedow/ Lemhöfer, BBG <alt>, RdNr. 22 zu § 55 BBG). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (vgl. BVerwG vom 2.3.2006 BVerwGE 125, 85 m.w.N.).
In dem Umfang, in dem gemischte dienstlich-persönliche Weisungen in die persönliche Sphäre des Beamten eingreifen, setzt ihre Verbindlichkeit voraus, dass dieser Eingriff dem Beamten gegenüber rechtmäßig ist. Hält der Beamte gerade den Eingriff in seine persönliche Rechtssphäre für ihm gegenüber rechtswidrig, so kann er dafür € anders als bei rein innerdienstlichen Weisungen und anders als bei Bestreiten der Rechtmäßigkeit nach außen € individuellen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Im Übrigen gibt es grundsätzlich keinen Rechtsschutz (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, a.a.O. RdNrn. 21 f. m.w.N.).
b) Gemessen an diesen Maßstäben gibt es keinen Grund, den Antragsteller von der Folgepflicht vorläufig zu befreien; die Anordnungen vom 12./18. Mai 2011 erscheinen weder offenkundig und schwerwiegend (objektiv) rechtswidrig noch ist eine (subjektive) Rechtsverletzung zum Nachteil des Antragstellers zu erkennen. Der Senat schließt sich im Wesentlichen den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, auf die er Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen:
(1) Nicht überzeugen kann die Beschwerde mit dem Einwand, § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof € EAPatV € vom 10. Februar 2010 (BGBl I S. 83) sehe lediglich die fortgeschrittene elektronische Signatur vor und verbiete daher die mit den Weisungen vorgegebene qualifizierte elektronische Signatur.
Nach § 5 Abs. 2 EAPatV wird ein elektronisches Dokument des Patentamts unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird. Es bestehen € entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts € bereits erhebliche Zweifel, ob durch diese nur für das Patentamt geltende Sonderregelung die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zwingend ausgeschlossen werden soll mit der Folge, dass ihre Verwendung rechtswidrig und die weisungsgemäß erlassenen Entscheidungen formunwirksam wären. Nach den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 2 des Signaturgesetzes € SigG € (vom 29.5.2001, BGBl I S. 876) ist eine qualifizierte elektronische Signatur (Nr. 3) definiert als eine fortgeschrittene Signatur (Nr. 2), die zusätzliche Anforderungen an die Authentifizierung stellt. Da die sonstigen Verfahrensbestimmungen für behördliche oder gerichtliche Dokumente, die einem handschriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, entsprechend der allgemeinen Formvorschrift des § 126a Abs. 1 BGB zwingend die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangen (vgl. etwa § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG, § 130b ZPO, § 55a Abs. 3 VwGO), spricht vieles für die Annahme, dass § 5 Abs. 2 EAPatV auf der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28, 34 Abs. 6 Satz 1 und § 125a Abs. 3 PatG lediglich einen nur für das Patentamt abgesenkten Mindeststandard festlegt, die Verwendung der grundsätzlich als Schriftformersatz zwingend erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur aber nicht verbietet.
Selbst wenn § 5 Abs. 2 EAPatV die Verwendung der qualifizierten elektronischen Form verbieten und die Weisung deshalb € nach außen € rechtswidrig sein sollte, so wäre das jedenfalls kein offenkundiger und schwerwiegender Fehler. Ein € unterstellter € Verstoß gegen § 5 Abs. 2 EAPatV kann auch nicht die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigen. Denn diese Vorschrift würde € mit einem solchen Inhalt € als Formvorschrift allein dem öffentlichen Interesse, nicht aber (auch) dem Schutz der Beschäftigten des Patentamts dienen. Mit der Verordnung sollen die erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine elektronische Aktenführung geschaffen und damit eine zusätzliche Arbeitsmethode zur Verfügung gestellt werden (vgl. Verordnungsbegründung unter A. I.). Ziel ist es unter anderem, den Signaturstandard in allen Schutzrechtsverfahren beim Patentamt, beim Patentgericht und beim Bundesgerichtshof demjenigen des Europäischen Patentamts anzugleichen, um denjenigen Beteiligten und Bevollmächtigten den Zugang zu den deutschen Behörden zu erleichtern, die sich häufiger an das Europäische Patentamt wenden und sich deshalb an dessen Anforderungen orientieren (vgl. Verordnungsbegründung unter B. zu Art. 2). In diesem Rahmen hat es allein organisatorische Gründe, wenn durch die Sonderregel des § 5 Abs. 2 EAPatV für das Patentamt abweichend von den allgemeinen Formvorschriften eine als €einfacher handhabbar€ angesehene Signaturform zugelassen wird (vgl. Verordnungsbegründung unter B. zu Art. 5). Es ist indes kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass diese Bestimmung zugleich auch dem Schutz der beim Patentamt Beschäftigten dienen könnte, von der Verwendung der € in anderen Verfahren zwingend erforderlichen und den Beschäftigten €abverlangten€ € qualifizierten elektronischen Signatur verschont zu bleiben. Im übrigen vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, inwiefern der Antragsteller durch eine € unterstellt € rechtwidrige Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur spürbar stärker beeinträchtigt sein soll als es bei einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur der Fall sein könnte; denn nach der Auskunft der Antragsgegnerin sind die Antragsverfahren für beide Signaturdaten beim ausgewählten Anbieter identisch.
(2) Die Verpflichtung zur Antragstellung bei und die Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit dem externen Zertifizierungsdiensteanbieter (Trustcenter) verletzt den Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG).
Soweit im Zusammenhang mit der Ausstellung der Signaturkarte personenbezogene Daten zur Identifizierung des jeweiligen Beschäftigten erhoben und genutzt werden müssen (vgl. § 5 Abs. 1 SigG), ist ein etwaiger Grundrechtseingriff durch das Weisungsrecht als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Insbesondere ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Für die Befürchtung des Antragstellers, die erhobenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Personalausweis- oder Reisepasskennung) könnten missbraucht werden, ist kein greifbarer Anhaltspunkt ersichtlich.
Das DPMA hat in der Anlage 4 zu seiner Geschäftsordnung unter Nr. 1.3. Abs. 5 festgelegt, dass das Trustcenter die personenbezogenen Daten der Beschäftigten ausschließlich für die Zertifizierungsdienstleistung verwenden darf. In den €FAQ zur Einführung der elektronischen Signatur im DPMA€ der Amtsleitung ist u.a. ausgeführt (S. 5 und 6): Das Antragsformular und die Ausweiskopie werden nicht an das Trustcenter weitergeleitet. Diese Unterlagen verbleiben im DPMA. Die Identifikation der Antragsteller wird ausschließlich im DPMA vorgenommen. An Dritte könnten diese Daten nur weitergegeben werden, wenn es hierzu eine behördliche Anordnung gäbe. Eine Anfrage von Firmen oder anderen Dritten reicht hierzu nicht aus. Auf die Daten im Zertifikatsverwaltungssystem können nur zwei Mitarbeiter aus dem Referat 4.1.2 (Personalservice und Soziales) mit einer gesonderten Registrierungsmitarbeiter-Signatur zugreifen. Zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung, dass die Daten im Trustcenter rein gesetzlich motiviert und zweckgebunden verwendet werden, dient ein umfangreiches Sicherheitskonzept gemäß § 4 Abs. 2 SigG, das von der Bundesnetzagentur geprüft und freigegeben wurde. Ein Handeln entgegen diesem Sicherheitskonzept würde die Zertifizierung des Trustcenters gefährden.
Durch diese Maßnahmen und die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für das Trustcenter (§ 14 SigG) ist hinreichend sichergestellt, dass die personenbezogen Daten allein zu dem vorgesehenen € legitimen € Zweck verwendet werden. Daran können die vom Antragsteller angeführten €Datenpannen€ keine beachtlichen Zweifel wecken. Bei dem Datenschutzproblem in der Registrierungsstelle des DPMA handelt es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin um einen Einzelfall, der nach seinem Erkennen unverzüglich behoben worden ist und Schutzmaßnahmen gegen Wiederholungen in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten ausgelöst hat. Auch der Hinweis auf einen Hackerangriff bei einem niederländischen Zertifizierungsdiensteanbieter kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
(3) Der Beschwerde kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die Verpflichtung zum Abschluss eines privat-rechtlichen Vertrags mit dem externen Trustcenter greife unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich in die Vertragsfreiheit und damit unzumutbar in die persönliche Rechtssphäre des Antragstellers ein. Auch insoweit stellt das Weisungsrecht eine tragfähige gesetzliche Grundlage für einen € etwaigen € Grundrechtseingriff dar.
Der Einsatz der Signaturkarte dient allein dienstlichen Zwecken. Die Beeinträchtigungen der persönlichen Sphäre, die mit der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 5 SigG zwangsläufig verbunden sind, sind gering. Für eine auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhende Handhabung des Weisungsrechts ist nichts ersichtlich. Zum Kontrahierungszwang mit dem ausgewählten Trustcenter kommt es nur deshalb, weil nach § 2 Nr. 7 SigG nur natürliche Personen Inhaber eines qualifizierten Zertifikats sein können. Er ist deshalb nur mittelbare Folge der nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung des DPMA, die qualifizierte elektronische Signatur einzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beamte einer besonderen Pflichtenbindung unterliegen, aufgrund derer sie Beschränkungen bei der Grundrechtsausübung aus Rücksicht auf dienstliche Belange hinnehmen müssen (vgl. BVerwG vom 21.6.2007 NJW 2007, 3450). Es gibt nach Aktenlage kein milderes, ebenso geeignetes Mittel, den vom Dienstherrn mit der Einführung der elektronischen Aktenführung beabsichtigten Zweck zu erreichen. Die qualifizierte elektronische Signatur ist sicherer als die fortgeschrittene und bietet anders als diese außerdem die Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 SigG). Die qualifizierte elektronische Signatur beeinträchtigt zudem die Beschäftigten nicht stärker in ihrer persönlichen Sphäre als die fortgeschrittene elektronische Signatur. Schließlich ist bei dem ausgewählten Trustcenter das Antragsverfahren für beide Signaturen identisch; in beiden Fällen müssen die Beschäftigten einen Vertrag unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen.
(4) Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind als Folge der Weisung auch keine unzumutbaren Haftungsrisiken zu befürchten.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass einerseits die Vorschriften des Signaturgesetzes in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/93/EG auf den Gebieten der Haftung und des Datenschutzes einen hochgradigen Sicherheitsstandard festlegen und dass andererseits die Beamtinnen und Beamten sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), wozu auch ein sachgerechtes dienstliches Handeln unter Risiken tatsächlicher und rechtlicher Art gehören kann. Es ist nicht zu erkennen, dass das DPMA mit der Einführung einer qualifizierten elektronischen Signatur seine Beschäftigten Haftungsrisiken aussetzt, die diesen Rahmen überschreiten und unverhältnismäßig sind. In die Geschäftsordnung ist mit Blick auf die Besonderheiten des elektronischen Rechtsverkehrs eine ausreichende Haftungsfreistellung aufgenommen worden (Anlage 4 unter Nr. 1.11). Danach stellt das DPMA seine Beschäftigten im Außenverhältnis vor Ansprüchen des Trustcenters oder sonstiger Dritter frei, die dadurch entstehen, dass sich ein mit der dienstlichen Verwendung der Signaturkarten verbundenes Schadensrisiko verwirklicht. Diese Freistellung greift unabhängig von einem möglichen Verschulden des jeweiligen Beschäftigten. Selbst wenn den Beschäftigten der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann, übernimmt das DPMA die Kommunikation mit dem Anspruchsteller, bezahlt begründete Forderungen und wehrt unbegründete Forderungen ab. Erst danach prüft das DPMA, ob es einen Regressanspruch gegen den betreffenden Beschäftigten hat. Dadurch, dass sich das DPMA im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Beschäftigten einen Rückgriff vorbehält, werden diese nicht schlechter gestellt als hinsichtlich herkömmlicher Arbeitsmittel (vgl. § 75 BBG). Die Haftungssituation wäre im Übrigen auch keine andere, wenn sich das DPMA für die Einführung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur entschieden hätte, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Trustcenters auch dann gelten würden. Im Übrigen konnte die Antragsgegnerin die vertragliche Haftung der Beschäftigten im Außenverhältnis gegenüber dem Anbieter nicht ohne dessen Zustimmung übernehmen. Sie konnte sich nur im Innenverhältnis gegenüber den Beschäftigten wirksam verpflichten, diese von allen Forderungen des Anbieters freizustellen. Zwar haften die Beschäftigten, und damit der Antragsteller, im Außenverhältnis formell, die wirtschaftlichen Folgen dieser Haftung treffen sie jedoch nicht.
Ein weiterer Schutz gegen Missbrauch wird erreicht, indem jedes qualifizierte Zertifikat nach Nr. 1.5 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 4 zur Geschäftsordnung eine Beschränkung enthält (€Beschränkt auf die Signierung von elektronischen Dokumenten des Deutschen Patent- und Markenamts. Monetäre Beschränkung: 0 Euro€). Diese Beschränkung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 SigG Inhalt des qualifizierten Zertifikats. Zwar mag das keinen €absoluten€ Schutz gegen Missbrauch bieten. Ein verbleibendes und nie auszuschließendes €Restsrisiko€ bestünde für die Beschäftigten aber nur, wenn das Trustcenter oder ein sonstiger Dritter einen begründeten Schadensersatzanspruch geltend machen könnte. Auch in einem solchen Fall kann der Dienstherr im Innenverhältnis nur dann von dem Beschäftigten Schadensersatz verlangen, wenn dieser den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (mit-)verursacht haben sollte, wobei die materielle Beweislast bei dem Dienstherrn läge. Auch in diesem Zusammenhang sind die Hinweise des Antragstellers auf Hackerangriffe und andere Internetkriminalität unbehelflich. Solche nicht näher greifbaren allgemeinen Gefahren gehören zu den Risiken, die im Rahmen der geschuldeten vollen Dienstpflicht eingegangen werden müssen.
(5) Auch bei einer Gesamtschau der Eingriffe in die persönliche Sphäre insbesondere durch die Datenerhebung, die Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit einem privaten Zertifizierungsdienstanbieter und die Auferlegung eines € freilich marginalen € Haftungsrisikos erscheinen die Weisungen ohne weiteres zumutbar und sind durch das Weisungsrecht gerechtfertigt.
Ein Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte ist, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, ebenfalls nicht zu erkennen.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Juli 2011 weitere Beschwerdegründe vorgetragen hat, sind diese nicht zu berücksichtigen, weil die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits abgelaufen war. Zu dem behaupteten Vergabeverstoß sei gleichwohl angemerkt, dass ein solcher Rechtsfehler unbeachtlich wäre.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 i.V. mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Bayerischer VGH:
Beschluss v. 02.11.2011
Az: 6 CE 11.1342
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