Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. September 2013
Aktenzeichen: IX ZB 16/11

(BGH: Beschluss v. 19.09.2013, Az.: IX ZB 16/11)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die vom Beklagten geltend gemachte zweite Terminsgebühr von 1,2 gemäß Nr. 3104 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nicht angesetzt worden ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 7. Juli 2010 wird in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2010 dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an den Beklagten gemäß § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 6. Mai 2010 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 182,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2010 festgesetzt werden.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 56,32 vom Hundert und der Beklagte 43,68 vom Hundert zu tragen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Klägerin 87,57 vom Hundert und der Beklagte 12,43 vom Hundert zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 44,23 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 12. Januar 2009 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 491,27 € zuzüglich Zinsen hieraus zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beklagten wies das Amtsgericht zurück. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hob der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Mit Urteil vom 6. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, an die Klägerin 147,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Zugleich stellte es fest, dass sich die Hauptsache in Höhe von 83,26 € nebst Zinsen hieraus erledigt hat, und wies die Klage im Übrigen ab. Nach dieser Entscheidung haben die Klägerin 59,77 v.H. und der Beklagte 40,23 v.H. der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte unter Hinweis auf § 21 RVG unter anderem eine weitere 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale für das Verfahren nach der Zurückverweisung beantragt, welche das Amtsgericht neben anderen Kosten nicht berücksichtigt hat. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beklagten hat der Rechtspfleger in Höhe von 158,39 € abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Beschwerdegericht vorgelegt. Von den dort durch den Beklagten weiterverfolgten quotenbezogenen Kosten in Höhe von 218,16 € hat das Beschwerdegericht lediglich weitere Terminwahrneh-1 mungskosten in Höhe von 14,94 € anerkannt; im Übrigen ist die Beschwerde erfolglos geblieben. Mit seiner allein insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufnahme der weiteren Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale in das Kostenfestsetzungsverfahren.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO), wobei insbesondere ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04, NJW-RR 2005, 939), und auch begründet.

1. Das Landgericht hat, soweit noch von Interesse, ausgeführt: Eine weitere Terminsgebühr mit einer weiteren Auslagenpauschale sei nicht anzuerkennen, weil § 21 RVG die Gebührenfrage nur bei einer Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht regele. Die Verfassungsbeschwerde sei kein ordentliches Rechtsmittel. Bei der Entscheidung über die Beschwerde werde nicht über die anhängige Sache an sich verhandelt und entschieden. Auch trete mit ihrer Erhebung keine Hemmung der Rechtskraft der fachgerichtlichen Entscheidung ein. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sei vielmehr mit der Regelung des § 321a ZPO vergleichbar, nach welcher das Verfahren fortzusetzen sei und die Gebühren insgesamt nur einmal entstünden.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht nach § 21 Abs. 1 RVG ein 3 neuer Rechtszug. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines anderen Gerichts aufhebt und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverweist (vgl. OVG Lüneburg, AnwBl 1966, 137 f zu § 15 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 21 RVG Rn. 3; Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Vor §§ 20, 21 Rn. 47 und § 21 Rn. 4; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 3; Jungbauer in Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 4). Dafür sprechen Sinn und Zweck der Regelung.

aa) Zwar stehen die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder, denen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen übertragen ist, außerhalb des förmlichen Instanzenzuges (vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Aufl., Rn. 4). Stellen sie eine Verfassungsverletzung fest, wird die angefochtene Entscheidung jedoch ebenso wie bei einem ordentlichen Rechtsmittel aufgehoben und die Sache an das Vordergericht zurückverwiesen, damit der Prozess fortgesetzt und einer abschließenden Entscheidung zugeführt werden kann (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, 2009, § 95 Rn. 21 und 28). Im Umfang seines auf das Verfassungsrecht bezogenen Prüfungsmaßstabes nimmt daher auch das Verfassungsgericht gegenüber dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Funktion eines übergeordneten Gerichts wahr (vgl. OVG Lüneburg, aaO).

bb) Da § 21 Abs. 1 RVG die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des Rechtsanwalts vergüten soll (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 46/03, NJW-RR 2004, 1294, 1295 zu § 15 Abs. 1 BRAGO; unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Vorläuferbestimmung des § 27 RAGebO) und das Ausgangsgericht bei Zurückverweisung durch ein Verfas-7 sungsgericht die Sache im Lichte der verfassungsrechtlichen Entscheidung (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 2009, § 95 Rn. 34) neu verhandeln muss, ist dem Rechtsanwalt auch in diesem Fall gemäß § 21 Abs. 1 RVG die hierdurch entstandene Mehrarbeit zu vergüten. Hierfür ist maßgeblich, dass er typischer Weise die verfassungsrechtliche Entscheidung und ihre prozessrechtliche Vorgeschichte in seine Betrachtungen einzubeziehen und seine Prozesstaktik hierauf aufzubauen hat (vgl. hierzu allgemein Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 11 mwN).

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unterscheidet sich die Verfahrensfortführung nach Zurückverweisung durch ein Verfassungsgericht in diesem Gesichtspunkt wesentlich von der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge ist das bisherige Verfahren fortzusetzen (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), während die Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wie nach der Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts führt.

III.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher im angegriffenen Umfang keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einer weiteren 1,2 Terminsgebühr (§§ 2, 13, 21 Abs.1 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 54 € und einer weiteren Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 10,80 € (20 vom Hun-9 dert aus 54 €) entsprechend der im Endurteil getroffenen Kostenverteilungsquote zu. Dies entspricht einem Betrag von 38,73 €.

Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 07.07.2010 - 30 C 2232/08 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 13.12.2010 - 3 T 1910/10 -






BGH:
Beschluss v. 19.09.2013
Az: IX ZB 16/11


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