Amtsgericht Bonn:
Urteil vom 23. Oktober 2007
Aktenzeichen: 9 C 374/07

(AG Bonn: Urteil v. 23.10.2007, Az.: 9 C 374/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Auskunftsanspruch nach § 13 a Unterlassungsklagegesetz (im Folgenden: UklaG).

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er betreibt in C eine Anwaltskanzlei. Ihm ist die E-Mail Adresse ......@....... zugewiesen.

Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Sie betreibt unter anderem ein Telefonnetz und bietet den Verbrauchern auch diesbezüglich Endeinrichtungen (Telefonanschlüsse) an. Seit der Verschmelzung mit der Firma U1-P J BH, die am 06.06.2006 rechtlich wirksam geworden ist, betreibt die Beklagte auch die Internetplattform http://xcx.U1-P.de. Auf dieser Plattform bietet sie unter anderem auch E-Mail Dienstleistungen sowie eigene E-Mail Adressen mit dem Domain-Part "U1-P.de" an. Unter dieser Domain ist auch die E-Mail Adresse ......@....... registriert. Wegen dieser Anschrift begehrt der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber, wer Inhaber ist.

Mit Schreiben vom 16.01.2007 (Blatt 7 der Gerichtsakte) forderte der Kläger die Beklagte um eine entsprechende Auskunft auf. Er versicherte schriftlich, dass er die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach §§ 13, 13 a UklaG benötige. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.

Der Kläger trägt vor:

Ihm sei am 09.01.2007 gegen 22:29 Uhr auf seinem E-Mail Anschluss eine Werbeemail zugegangen, in der für Autokäufer geworben werde. Als Absender sei die E-Mail Adresse ......@....... angegeben. Diese Daten seien vermutlich gefälscht. Als Kontaktadresse sei in dem Mailtext eine Mobilfunknummer angegeben. Im Internet habe der Kläger eine Website gefunden, auf der die Mobilfunknummer im Zusammenhang mit der E-Mail Adresse ......@....... genannt sei. Im Hinblick darauf, dass der wahre Absender der Werbemail verschleiert sei, sei die in der Mail angegebene Telefonnummer der einzige nachvollziehbare Anhaltspunkt zur Ermittlung des Versenders. Ein Auskunftsanspruch nach § 13 a UklaG sei weit zu fassen. Es reiche aus, dass der Anspruchsberechtigte schriftlich versichert, dass er die begehrten Auskunft zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches benötig. Der Kläger wolle einen solchen Anspruch auch geltend machen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Namen und die zustellungsfähige Anschrift der Person des Inhabers der E-Mail Adresse ......@....... und zwar zum Zeitpunkt 09.01.2007 gegen 22:49 Uhr und zwar mit der Maßgabe, dass sich die zu erteilende Auskunft bei einer juristischen Person auch auf den Namen und die zustellungsfähige Anschrift der Person des gesetzlichen Vertreters erstrecke.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die in Streit stehende Werbemail erhalten habe. Ausweislich des als Anlage K 1 (Blatt 5 der Gerichtsakte) vorgelegten Ausdruckes sei die E-Mail Adresse des Klägers sowohl als Absender als auch als Empfänger genannt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen den Zugang der in Streit stehenden E-Mail. Sie rügt, das unklar sei, wann der Kläger die Internetrecherche bezüglich der in der Mail genannten Mobilfunknummer gemacht habe. Jedenfalls bestünde für das Auskunftsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis, da die E-Mail Nachricht keinen Bezug zu der streitgegenständlichen E-Mail Adresse ......@....... habe. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ernsthaft vorhabe, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Er habe nämlich eine wortgleiche Klage unter dem Aktenzeichen 14 C 87/07 bei dem Amtsgericht Bonn erhoben, mit der er von der Firma B darüber begehre, wer Inhaber der Mobilfunknummer sei. Insoweit benötige der Kläger die begehrte Auskunft von der Beklagten nicht. Zudem stelle das Auskunftsbegehren eine unzulässige Rechtsausübung dar. Es sei kein tatsächlicher Anhaltspunkt darüber gegeben, dass der Inhaber der E-Mail Adresse der Urheber der Werbemail sei. Die Information sei auch anderweitig zu beschaffen. So sei die Auskunftserteilung der Firma E, der Auskunft der Firma U-N die in Streit stehende Rufnummer zugeteilt sei, noch nicht schöpfend erfolgt. Die Versicherung des Klägers, dass er die Auskunft über den Inhaber der E-Mail Adresse ......@....... benötige, sei offensichtlich unrichtig. Zudem stehe dem Kläger ein eigener Auskunftsanspruch nicht zu. Schließlich sei der Kläger vorrangig darauf zu verweisen, da ein Auskunftserteilungsanspruch vorrangig nach §§ 13 UklaG, 8 Abs. 5 UWG bestehe und durch Verbraucherschutzverbände geltend gemacht werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden ergänzend bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch gemäß § 13 a UklaG bezüglich des Inhabers der in Streit stehenden E-Mail Adresse.

Die Vorraussetzungen für einen Auskunftsanspruch liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn zur Überzeugung des Gerichtes ist nicht davon auszugehen, dass die von dem Kläger begehrten Angaben anderweitig nicht zu beschaffen sind. Zudem stünde einem Unterlassungsanspruch nach §§ 13, 13 a UklaG der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Im Einzelnen:

I.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Auskunftsanspruch aus § 13 a Satz 1 UklaG nicht davon abhängig ist, dass ein Unterlassungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften tatsächlich besteht. Es reicht vielmehr aus, dass der Auskunftssuchende das Bestehen eines solchen Unterlassungsanspruchs schriftlich versichert. Es ist nämlich dem Auskunftspflichtigen Dienstanbieter nicht zuzumuten, das Vorliegen der Vorraussetzungen des Unterlassungsanspruchs im Einzelnen festzustellen. Für die inhaltliche Richtigkeit der Versicherung muss daher der Betroffene allein verantwortlich sein. Deshalb reicht grundsätzlich aus, dass der Betroffene schriftlich versichert, dass er die begehrte Auskunft zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs benötigt und die Angaben anderweitig nicht zu beschaffen sind. Ist diese schriftliche Versicherung jedoch offensichtlich unrichtig, steht dem Auskunftsbegehren der Einwand des § 242 BGB entgegen. Dann wäre die Geltendmachung eines solchen Anspruchs nämlich rechtsmissbräuchlich und würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall:

Denn die schriftliche Versicherung des Klägers ist offensichtlich unrichtig. Ausweislich des vorgelegten Auszugs der in Streit stehenden Werbemail ist ein Bezug zu der E-Mail Anschrift ......@....... nicht gegeben. Die E-Mail, bei der bereits zweifelhaft ist, ob diese nicht von dem Kläger selbst verschickt ist, ist nicht unter der in Streit stehenden E-Mail Adresse versandt worden. Ein sachlicher Bezug zu dieser E-Mail Adresse ist lediglich darüber hergestellt worden, dass der Kläger anhand der in der Werbemail aufgeführten Mobilfunknummern eine Suche im Internet durchgeführt hat und diese Internetnummer auf einer Website wieder aufgetaucht ist, auf der auch die in Streit stehende E-Mail Anschrift ......@....... vermerkt ist. Ein sachlicher Zusammenhang zu dem Versenden der E-Mail ist somit offensichtlich nicht gegeben. Damit liegt offensichtlich kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Inhaber der bei der Beklagten geführten E-Mail Adresse gleichzeitig Mitstörer ist.

2.

Zudem ist auch die Versicherung, dass die begehrten Daten nicht anders zu beschaffen seien, ebenfalls offensichtlich unrichtig. So begehrt der Kläger in dem Parallelverfahren 14 C 87/07 vor dem Amtsgericht Bonn Auskunft von der U-N bezüglich des Inhabers der in der Werbemail aufgeführten Mobilfunknummer. Soweit die Firma U-N den Kläger an die Firma E weiterverwiesen hat, hat diese bislang noch nicht ausschöpfend Auskunft erteilt. Insoweit ist es offensichtlich nicht richtig, dass die begehrten Auskünfte nicht anderweitig zu erlangen seien.

Aus alle dem ergibt sich, dass ein Auskunftsbegehren des Klägers rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB ist. Die Klage ist somit bereits unbegründet. Deshalb kommt es auf die übrigen Einwendungen der Beklagen für den vorliegenden Fall nicht an. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Auskunftsklage auch aus anderen Gründen nicht begründet ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 4.000,00 Euro






AG Bonn:
Urteil v. 23.10.2007
Az: 9 C 374/07


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