Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 31. März 2014
Aktenzeichen: 6 W 136/13

(OLG Köln: Beschluss v. 31.03.2014, Az.: 6 W 136/13)

Tenor

Die Beschwerde vom 05.02.2013 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 202 O 196/12 - vom 14.01.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat der Beteiligten zu 3.) mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen von Videodateien der (Fernseh-) Filmproduktion "The Walking Death - Series 3" über eine Internettauschbörse gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift der Internetnutzer zu erteilen, denen im einzelnen aufgeführte IP-Adressen zu bestimmten Zeiten zugeordnet waren. Die weitere Beteiligte hat der Antragstellerin die Auskunft erteilt, die vom Gestattungsbeschluss erfasste IP-Adresse 93.218.115.134 sei zur fraglichen Zeit dem Anschluss des Beschwerdeführers zugeordnet gewesen. Mit seiner Beschwerde beantragt dieser die Feststellung, dass er durch den Beschluss des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und gemäß den §§ 101 Abs. 9 S. 4, 6, 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG auch sonst zulässig (vgl. Senat, GRUR-RR 2011, 88 [89] = WRP 2010, 1545; BGH, GRUR 2013, 536 = WRP 2013, 628 [Rn. 11 ff., 17 ff.] - Die Heiligtümer des Todes). Nachdem die Sache vom Landgericht - wenn auch fehlerhaft durch die Einzelrichterin statt gemäß § 101 Abs. 9 S. 3 und 4 UrhG, § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG durch die Zivilkammer - dem Senat vorgelegt worden ist, entscheidet dieser darüber gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG in der Sache selbst. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem Zugänglichmachen von Videodateien der Produktion "The Walking Dead - Series 3" über eine Internettauschbörse eine offensichtliche Rechtsverletzung gesehen, also eine Rechtsverletzung, die so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 39; BGH, GRUR 2012, 1026 = WRP 2012, 1250 [Rn. 34] - Alles kann besser werden). Der Feststellung eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung bedarf es nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht (vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 40 ff.]). Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Antragstellerin im Einzelnen vorgetragenen Ermittlungen durch ihre Dienstleisterin Guardaley Ltd. bestehen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 06.12.2012 - 6 W 159/12 = 237 O 45/12 LG Köln). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Antragstellerin auch als berechtigt anzusehen, wegen der verfahrensgegenständlichen Rechtsverletzung Auskunftsansprüche gemäß § 101 Abs. 2 UrhG geltend zu machen und zu deren Vorbereitung eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG zu erwirken.

Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher an die Bedingung geknüpft, dass in der Person des Anspruchstellers die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind (vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 20]). Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332 [335]), findet seine Grenze also regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310 [311] - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 UrhG Rn. 82; Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133). Das Verbietungsrecht kann allerdings über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (vgl. BGH NJW 1953, 1258 [1259] - Lied der Wildbahn; GRUR 1999, 984 [985] - Laras Tochter; Wild in: Schricker/Loewenheim a.a.O. § 97 UrhG Rn. 50). Danach kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG etwa befugt sein, gegen die unberechtigte Nutzung des Werks auch in einer konkurrierenden Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (vgl. OLG München vom 15.01.2013 - 6 W 86/13 -; LG München MMR 2004, 192 [194]; vgl. auch BGH, GRUR 1992, 697 [698] - ALF; Senat, Beschlüsse vom 01.02.2013 - 6 W 255/12 -; vom 12.02.2013 - 6 W 27/13 -; vom 23.09.2013 - 6 W 254/13).

Die Antragstellerin ist auf Grund der von ihr dargelegten und urkundlich belegten (Anlage ASt 3) Nutzungs- und Auswertungsrechte an der Produktion "The Walking Dead - Series 3" für den deutschsprachigen Raum berechtigt, Auskunft wegen des unberechtigten Anbietens von Filmen der Staffel im Wege des Filesharing zu verlangen, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 12.02.2013 - 6 W 27/13; vgl. ebenso OLG München, Beschluss vom 15.01.2013 - 6 W 86/13).

Die Beschwerde stellt in Frage, ob sich diese Aktivlegitimation der Antragstellerin auch auf ein Zugänglichmachen der ungeschnittenen englischsprachigen Originalfassung über einen Internetanschluss in Deutschland erstreckt. Diese Frage ist im Ergebnis zu bejahen.

Einem Lizenznehmer kann über sein exklusives Verwertungsrecht an einer bestimmten Sprachfassung hinaus ein Verbietungsrecht auch in Bezug auf die Auswertung anderer Sprachfassungen zustehen, wenn der Lizenzgeber rechtlich gehindert ist, solche anderen Sprachfassungen im Inland auszuwerten (Senatsbeschluss vom 01.02.2013 - 6 W 255/12). Fehlt es für den Verletzungszeitpunkt an entsprechenden lizenzvertraglichen Abreden und ist in tatsächlicher Hinsicht keine relevante wirtschaftliche Beeinträchtigung des dem Lizenznehmer an einer Sprachfassung eingeräumten Verwertungsrechts durch die Verbreitung anderer Sprachfassungen auf dem ihm zugewiesenen Territorium feststellbar, werden diese Sprachfassungen allerdings nicht von seinem Verbietungsrecht erfasst und bleibt die Verfolgung diesbezüglicher Rechtsverletzungen dem Lizenzgeber oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013 - 6 W 254/12 - und vom 02.10.2013 - 6 W 25/13; 6 W 31/13; 6 W 38/13; 6 W 39/13).

Im Streitfall muss angenommen werden, dass die Antragstellerin ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Verhinderung einer unbefugten Nutzung der ungeschnittenen englischsprachigen Fassung der verfahrensgegenständlichen Filmproduktion hat - und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer selbst als Abnehmer der von ihr in Deutschland vermarkteten Fassung in Betracht gekommen wäre und unabhängig davon, ob die Antragstellerin zum Verletzungszeitpunkt (als nach den Darlegungen in der Antragsschrift die DVD-Auswertung der Produktion noch nicht angelaufen war) auch schon über Rechte an der (geschnittenen) englischsprachigen Fassung verfügte. Denn ihren (in englischer Sprache abgefassten) Vereinbarungen mit der Lizenzgeberin, wonach der Antragstellerin die Videoauswertung im gesamten deutschsprachigen Raum eingeräumt war, lag ersichtlich zu Grunde, dass in dem ihr zugewiesenen Territorium ein Vertrieb englischsprachiger Fassungen - sei es geschnitten oder ungeschnitten - durch keinen anderen Rechteinhaber stattfinden sollte. Nach Lage der Dinge muss auch angenommen werden, dass unter den Interessenten, die in einer Internettauschbörse die von Deutschland aus angebotene ungeschnittene englischsprachige Fassung der Produktion heruntergeladen hatten, auch potentielle Abnehmer der von der Antragstellerin vertriebenen Datenträger - die gemäß ihrem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 07.02.2014 und den hierzu überreichten Kopien von DVD-Hüllen (Anlage ASt 15) auch über einen englischsprachigen Tonkanal verfügen - waren, so dass eine wirtschaftlich relevante Beeinträchtigung des exklusiven Verwertungsrechts der Antragstellerin in Bezug auf die von ihr vertriebenen Datenträger füglich nicht verneint werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 84 FamFG.

Der Beschwerdewert wird in Anbetracht der vom Beschwerdeführer mit Schreiben der Antragstellerin vom 22.01.2013 verlangten Zahlung auf 800,00 € festgesetzt.






OLG Köln:
Beschluss v. 31.03.2014
Az: 6 W 136/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cb569fb949c0/OLG-Koeln_Beschluss_vom_31-Maerz-2014_Az_6-W-136-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share