Amtsgericht Essen:
Beschluss vom 27. September 2010
Aktenzeichen: 89 HRB 4308
(AG Essen: Beschluss v. 27.09.2010, Az.: 89 HRB 4308)
Tenor
Es handelt sich bei der eingestellten Entscheidung lediglich um eine Zwischenverfügung.
Gründe
Sehr geehrter ...,
in vorgenannter Registersache sind die beschlossenen Erweiterungen in § 8 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages , und zwar in Satz 1 2. HS und Satz 4 bzw. 3. Absatz nicht zulässig.
Neben den stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern können nicht weitere Mitglieder (--bis zu vier--) mit beratender Funktion bestellt werden. Für Aktiengesellschaften ergibt sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus § 109 AktG.
Bei einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat wird diese Frage von Fall zu Fall beantwortet, weil in § 52 GmbHG nicht auf § 109 AktG Bezug genommen wird. Rechtsprechung und Literatur sind jedoch tendenziell für die Anwendung, vgl. Baumbuch/Hueck, Komm. z. AktG, § 52 RdNrn. 78, 79 und FN 89.
Vorliegend können diese Fragen jedoch unberücksichtigt bleiben, weil im Mitbestimmungsgesetz, § 25 Abs. 1 Nr. 2, und im Übrigen auch im Drittelbeteiligungsgesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 3, ausdrücklich auf § 109 AktG Bezug genommen wird.
Daher können Mitglieder, die lediglich beratende Funktion haben, nicht ständig an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen. Die Regelungen in § 8 Ziff. 1 Abs. 1 2.HS und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sind daher durch Gesellschafterbeschluss zu streichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen -Registergericht-, Zweigertstraße 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe dieser Verfügung bei dem Amtsgericht - Registergericht - Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hochachtungsvoll
AG Essen:
Beschluss v. 27.09.2010
Az: 89 HRB 4308
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