Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 5/09

(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 5/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am 27. September 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls und ordnete gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit fünf Haftbefehlen (Vorgänge Nrn. 18, 20, 25, 26 und 27 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. Ausweislich der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung per 14. Dezember 2007 bestanden offene Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 237.026,09 €, von denen er 70.133,70 € durch Ratenzahlungsvereinbarungen zu tilgen sich verpflichtet hatte. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts mehr vor.

b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ungeachtet des Vermögensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft K. in fünf Fällen Anklage wegen Veruntreuung von Mandantengeldern erhoben hat, dafür, dass sich die Gefahr im Falle des Antragstellers bereits verwirklicht hat.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller hat am 1. März 2008 in den Verfahren Nrn. 17, 18, 27, 29 und 46 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach seinem eigenen Vortrag ist am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht damit fort.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senat, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter II 3; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), liegt nicht vor. Weder die vom Antragsteller angestrebte Anstellung bei einem Einzelanwalt noch der Antragsteller selbst, gegen den mehrere Strafverfahren wegen Vermögensdelikten anhängig sind, erfüllen die Anforderungen, die der Senat an einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden gestellt hat.

3. Der Senat konnte in der Besetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers mündlich verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.

Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 3/08 -






BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 5/09


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