Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Januar 2003
Aktenzeichen: 20 W (pat) 36/01

(BPatG: Beschluss v. 27.01.2003, Az.: 20 W (pat) 36/01)

Tenor

Der Beschluß des Patentamts vom 3. Mai 2000 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Auszahlvorrichtung für Geld- oder Unterhal tungsspielgeräte Anmeldetag: 1. Dezember 1992.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 5 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt ursprüngliche Zeichnungen (Figur 1 und 2), 1 Blatt Zeichnungen (Figur 3 und 4), überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I.

Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 durch folgende Druckschriften nahegelegt sei:

(1) DE 38 34 020 A1,

(2) DE 41 21 985 A1,

(3) DE 32 31 424 A1.

Die Anmelderin legt neue Unterlagen vor und beantragt wie entschieden.

Der Anspruch 1 lautet:

"Auszahlvorrichtung bei Geld- oder Unterhaltungsspielgeräten, welche mindestens einen Geldschein- (7) und einen Münzakzeptor zur Zahlungsmittelannahme in Münz- oder Scheinform, mindestens einen Banknotenspeicher (11), mindestens eine Vorrichtung zur Münzausgabe sowie eine zentrale Steuereinheit, mittels welcher der Spielablauf und die Geldverarbeitung gesteuert wird, aufweist, wobei für die Gewinnauszahlung und/oder Einsatzrückzahlung zumindest eine Vorrichtung zur Ausgabe von Banknoten über eine Auszahlöffnung (3) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß

die Vorrichtung zur Ausgabe von Banknoten aus dem mindestens einen Banknotenspeicher (11) und mindestens einer Transportvorrichtung (8, 12) für den Transport der Banknoten (10) vom Geldscheinakzeptor (7) zum Banknotenspeicher (11) und vom Banknotenspeicher (11) zur Auszahlöffnung (3) besteht, daß der jeweils letzte eingegebene Geldschein (10) in einer Parkposition vor der Eintrittsöffnung des Banknotenspeichers (11) innerhalb der Transportvorrichtung (8, 12) ereignisabhängig zwischenspeicherbar ist und daß die zentrale Steuereinheit in Abhängigkeit vom entsprechenden Ereignis über die Ansteuerung von Antriebs- und Stellmitteln den Weitertransport dieses Geldscheines (10) entweder in den Banknotenspeicher (11) oder zur Auszahlöffnung (3) veranlaßt."

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 6 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.

Im Prüfungsverfahren wurde noch die Entgegenhaltung

(4) DE 34 14 519 C2 genannt.

II.

Der Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu.

Die Druckschrift (2) läßt nicht erkennen, wie dem Geldscheinausgeber 46 des geldbetätigten Unterhaltungsautomaten 2 die Geldscheine zugeführt werden (Fig 3, Sp 6, Z 41 bis 46).

Das Geldspielgerät nach (1) nimmt zwar neben Münzen auch Banknoten an, zahlt aber nur Münzen aus (Fig 2, Sp 4 Z 27 bis 32).

Die Maschine nach (3) und der Geldautomat nach (4) sind nur für die Annahme und Ausgabe von Banknoten ausgelegt. Sie enthalten keinen Münzakzeptor (Fig 1).

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Das Gesamtwissen war dem Fachmann am Anmeldetag keine ausreichende Hilfe. Nur teilweise brachte es ihn auf dem Weg zur Erfindung voran.

Ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, der von einem Mikroprozessor zentralgesteuerte Geld- oder Unterhaltungsspielgeräte entwickelt, mochte an zwei Möglichkeiten denken, wie man den Geldscheinausgeber 46 des Unterhaltungsautomaten nach (2) mit Banknoten versorgt: Neben dem Geldscheinsammelbehälter 18 (Fig 3), der eingezahlte Banknoten speichert, kann ein eigener Geldscheinspeicher für auszugebende Banknoten vorgesehen sein, wenn eine Trennung von angenommenen und auszugebenden Banknoten erwünscht ist ((3) S 1 Abs 2 bis S 2 Abs 1). Zum anderen würde man im Banknotenspeicher 18 enthaltene Geldscheine zum Geldscheinausgeber 46 leiten, und zwar auf einem gemeinsamen Förderkanal für die eingegebenen und auszuzahlenden Banknoten ((3) Anspruch 1, Fig 1, Ein-Ausgabeöffnung 2, Förderkanal 3, Banknotenbehälter 4, S 6 Abs 4; (4) Fig 1, Sp 1 Z 40 bis 45).

Der Stand der Technik war aber kein Leitfaden für die weitere Überlegung, den jeweils letzten in den Automaten eingegebenen Geldschein innerhalb des Transportweges vor der Eintrittsöffnung des Banknotenspeichers ereignisabhängig zwischenzuspeichern und abhängig vom Ereignis in den Banknotenspeicher oder zum Geldscheinausgeber zu befördern.

Der Geldautomat nach (4) besitzt zwar im Zirkulationsweg eine zeitweilige Halteeinheit 200 mit Halteabschnitten 205 bis 207 vor Banknotenspeichereintrittsöffnungen (Fig 1, Sp 1 Z 16 bis 18, Z 60 bis 62). Die dort zwischenzeitlich abgespeicherten auf Echtkeit geprüften Banknoten gelangen, ausgelöst durch Tastendruck des Bankangestellten, in die Banknotenspeicher 302 bis 304, es sei denn, der Bankangestellte nimmt die jeweilige Halteeinheit 200 zusammen mit den in ihren Halteabschnitten 205 bis 207 zwischengespeicherten Banknoten aus dem Automaten heraus, um diese dem Kunden auszuhändigen (Sp 2 Z 16 bis 24, Sp 8 Z 59 bis Sp 9 Z 26).

Es findet sich kein Anhaltspunkt, der dazu anregen könnte, diese im Zusammenhang mit einem Zirkulations-Geldautomaten bekannte zeitweilige Halteeinheit in einem Unterhaltungsautomaten nach (2) vorzusehen und für die Gewinnauszahlung zu verwenden dergestalt, daß die zentrale Steuerung eine zwischengespeicherte Banknote zum Geldscheinausgeber weiterleitet. Denn beim Stand der Technik dient die Halteeinheit einem gänzlich anderen Zweck: Wenn der Automat feststellt, daß der von ihm gesammelte Geldwert nicht mit dem von Hand eingegebenen Betrag übereinstimmt, so soll der Bankangestellte die im Automaten zwischengespeicherten Geldscheine dem Kunden zurückgeben können.

Zur Banknotenausgabeöffnung gelangende echte Geldscheine ziehen die bekannten Maschinen und der bekannte Automat ausschließlich aus dem Geldscheinspeicher ab ((4) Fig 1, Sp 1 Z 22 bis 43, (3) Anspruch 1, S 7 Abs 2 Z 1 bis 9 von unten). Entsprechend würde der Fachmann für die Geldscheinauszahlung beim Unterhaltungsautomaten nach (2) verfahren.

(1) bringt nicht mehr als (2).

Die Ansprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungen der Auszahlvorrichtung nach dem Anspruch 1 und sind gleichfalls gewährbar.

Die Beschreibung genügt PatG § 34.

Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Richterin Martens ist in Urlaub und daher verhindert, zu unterschreiben.

Pr






BPatG:
Beschluss v. 27.01.2003
Az: 20 W (pat) 36/01


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