Bundespatentgericht:
Urteil vom 8. Mai 2008
Aktenzeichen: 2 Ni 15/07

(BPatG: Urteil v. 08.05.2008, Az.: 2 Ni 15/07)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Juli 1991 angemeldeten Patents DE 41 21 846 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Elektrisches Installationsgerät". Das Streitpatent umfasst sieben Patentansprüche.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Elektrisches Installationsgerät, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im Wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind, wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diamentral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) im Wesentlichen biegesteif am Tragring (3) angeformt sind und dass der Tragring (3) um eine in Tragringebene liegende Biegeachse (9), die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen (8) liegt, mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schrägschultern (7) des Gerätesockels (1) biegbar ist."

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird ergänzend auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Er sei durch den druckschriftlichen Stand der Technik, der im Erteilungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe, neuheitsschädlich vorweggenommen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Druckschriften D2: DE-Gbm 19 02 084 D3: DE 27 14 502 C2.

Die Klägerin beantragt, das Patent DE 41 21 846 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent ausgehend von der Druckschrift D4: EP 0 219 022 B1.

für patentfähig.

Gründe

Die Klage, mit der der in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht worden ist, erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008 zwar als zulässig, jedoch nicht als begründet.

I.

1. Die Erfindung betrifft ein elektrisches Installationsgerät wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im Wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind, wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente des Tragringes gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind (Streit-PS Sp. 1 Z. 3 bis 21).

Die Streitpatentschrift gibt an, dass ein derartiges elektrisches Installationsgerät beispielsweise aus der EP 02 19 022 B1 bekannt sei. Sie führt dazu aus, dass bei dem bekannten Installationsgerät der Gerätesockel von der Rückseite des Tragringes her in diesen eingesetzt werde und sich mit einer umlaufenden Konsole an einer Anlagekante eines Spreizkrallenhalters abstütze. Hierdurch sei der Gerätesockel gegen eine Verschiebung nach vorn gesichert. Zur Verhinderung der Verschiebung zur Rückseite hin weise das Isoliergehäuse des Gerätesockels im Bereich der Spreizkrallenhalter Schrägschultern auf. In Einbaustellung würden diese in einer von der Rückseite abgewandten Richtung von Lappen beaufschlagt, die zu beiden Seiten von angeformten Schenkeln einstückig an den Tragring angeformt seien. Nach Einsetzen des Gerätessockels in den Tragring würden die in Richtung des Flansches weisenden freien Enden der Lappen nach innen gebogen werden, wodurch sie zu der gewünschten Bewegungsblockade führten (Streit-PS Sp. 1 Z. 22 bis 39).

Nach der Streitpatentschrift ist bei diesem Stand der Technik beim Zusammenfügen von Tragring und Gerätesockel ein zusätzlicher Montageschritt erforderlich, nämlich die Biegung der Haltelappen. Aufgrund der Herstellungsmaterialien für den Tragring sei es nicht möglich, diese Lappen als federnde Lappen auszubilden. Der Tragring sei üblicherweise aus einfachem Stahl gestanzt und gebogen, welches Material keine ausreichenden Federungskräfte zu vermitteln vermag (Streit-PS Sp. 1 Z. 40 bis 48).

2. Dieser zusätzliche Montageschritt sei nachteilig, so dass ausgehend von dem in der europäischen Patentschrift 02 19 022 B1 beschriebenen Stand der Technik der Erfindung die Aufgabe zugrundeliegt, ein elektrisches Installationsgerät gattungsgemäßer Art zu schaffen, das hinsichtlich des Montageaufwandes beim Zusammenbau der Einzelteile vereinfacht ist (Sp. 1 Z. 49 bis 53).

3. Hierzu beschreibt der - mit den Gliederungsziffern entsprechend einer Merkmalsgliederung der Klägerin versehene - Patentanspruch 1 ein

"1. Elektrisches Installationsgerät, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose 2. mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff und 3. einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, 4. wobei der Tragring einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im Wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt, und 5. vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind, 6. wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und 7. in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, 8. wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, 9. dass die die Anschlag- und Halteelemente aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche des Tragringes im Wesentlichen biegesteif am Tragring angeformt sind und 10. dass der Tragring um eine in Tragringebene liegende Biegeachse, die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen liegt, 11. mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schrägschultern des Gerätesockels biegbar ist."

II.

1. Fachmann Als den hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen in der Entwicklung und Konstruktion von Installationsgeräten für Unterputzdosen an.

2. Verständnis des Patentanspruchs 1 2.1 Das anspruchsgemäße Installationsgerät besteht im Wesentlichen aus einem mit Anschlagelementen (4) und Halteelementen (5) versehenem Tragring (3) aus Metall und einem in diesen einsetzbaren Gerätesockel (1) aus Isolierstoff. Das Einsetzen des Gerätesockels (1) in den Tragring (3) kann, wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Figuren 2 bis 5 der Streitpatentschrift vorgetragen, zum einen dadurch geschehen, dass der Tragring (3) so weit gebogen wird, dass sich - wie in Figur 4 gezeigt - die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufspreizen und der mit Schrägschultern (7) versehene Gerätesockel (1) einsetzbar ist. Nach dem Einsetzen und Verrasten des Gerätesockels (1) nimmt der Tragring (3) wieder die - in Figur 5 gezeigte - ursprüngliche Lage ein.

Zum anderen ist als Montagemöglichkeit auch vorgesehen, den Gerätesockel (1) unter Aufbringung einer Kraft mit den am Gerätesockel (1) angeordneten Schrägschultern (7) voran in den Tragring (3) einzuschieben, so dass die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufgebogen werden und sich der Tragring (3) in die - in Figur 4 gezeigte Stellung - durchbiegt (Streit-PS Sp. 4 Z. 59 bis 61). Bei vollständig eingeschobenem und verrastetem Gerätesockel (1) federt dann der Tragring (3) wieder weitgehend zurück - wie in Figur 5 gezeigt - (Streit-PS Sp. 4 Z. 67 bis Sp. 5 Z. 3).

2.2 Im Zusammenhang mit der vorstehend angesprochenen weiteren Montagemöglichkeit versteht der Fachmann unter der Angabe im Merkmal 9), wonach die die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) im Wesentlichen biegesteif am Tragring (3) angeformt sind, dass die Materialbereiche (8) so angeformt sind, dass sich der Tragring (1) auch beim Aufbiegen der Anschlag- und Halteelemente (4, 5) durch den Gerätesockel (1) durchbiegt.

2.3 Unter der in den Merkmalen 10) und 11) angesprochenen Biegbarkeit des Tragrings (3) ist gemäß dem Verständnis der Streitpatentschrift (Sp. 4 Z. 64 bis Sp. 5 Z. 3) zu verstehen, dass der Tragring (3) federnd, d. h. elastisch biegbar ist. Diese - im Anspruch nicht explizit angegebene vom Fachmann aber mitzulesende (vgl. BGH GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) - Materialeigenschaft des Tragrings entnimmt der Fachmann der Streitpatentschrift auch im Hinblick auf die Aufgabe als maßgeblich für die Funktion und damit als erfindungswesentlich. Denn bei einem nicht federnden, d. h. unelastischen Tragring würde die Aufgabe nicht gelöst werden, da ein solcher Tragring nach wie vor zwei Arbeitsschritte erforderte, nämlich erstens das Aufbiegen des Tragrings zum Zwecke des Einschiebens des Gerätesockels und zweitens das Zurückbiegen des Tragrings zum Zwecke der Fixierung des Tragrings.

2.4 Die weiter in den Merkmalen 10) und 11) angegebene Biegbarkeit des Tragrings (3) mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schrägschultern (7) des Gerätesockels (1) ist so zu verstehen, dass der Tragring (3) in einem Maß elastisch biegbar ist, dass sich die Halteelemente (5) so weit aufspreizen, dass sich die Schrägschultern (7) beim Einschieben des Sockels (1) an diesem vorbeibewegen können.

2.5 Dem Begriff "diametral" in Merkmal 10) legt der Fachmann folgendes Verständnis zugrunde:

Ausgehend von der Mathematik, nach der diametrale Punkte die beiden Endpunkte eines Kreis- oder Kugeldurchmessers sind, also zwei Punkte, die sich nur durch eine Gerade durch den Mittelpunkt des Kreises bzw. der Kugel verbinden lassen, ist "diametral" hier im erweiterten Sinne verwendet, nach dem sich zwei Punkte einander gegenüberliegen, wenn zwischen ihnen eine durch die Mitte des Tragringes verlaufende Strecke liegt.

3. Neuheit / Erläuterung des Standes der Technik Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.

Aus der Gebrauchsmusterschrift DE-Gbm 19 02 084 (D2) ist bekannt ein 1. Elektrisches Installationsgerät (2), wie Schalter (als Taster) zur Montage in einer Wanddose (1) (Bezeichnung, Bl. 1 Abs. 1 und Bl. 4 drittle. Abs.)

2. mit einem die Anschluss- und Bedienelemente (Taster nebst den in Fig. 2 dargestellten Anschlüssen) aufweisenden Gerätesockel (2a, 2b) aus Isolierstoff (selbstverständlich) und 3teilw. einem mit dem Gerätesockel (2a, 2b) verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring (bei 3a) aus Kunststoff (Bl. 2 Abs. 3 und 4: Tragorgan, d. h. Tragring besteht aus elastischem, insbesondere thermoplastischen Kunststoff), 4. wobei der Tragring (bei 3a) einen ebenen ringförmigen Flansch (3a) aufweist (Bl. 4 vorle. Abs. 5. Satz), der in der Einbausoll-Lage im Wesentlichen parallel zur Wandfläche (ohne Bezugszeichen) am Randbereich der Wanddose (1) anliegt (Fig. 1: 1, 3a, Wand nicht dargestellt) und 5teilw. vom Tragring (bei 3a) abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Halteelemente (3g) für den Gerätesockel (2a, 2b) vorgesehen sind (Fig. 1: 2a, 2b, 3g), 6teilw. wobei der Gerätesockel (2a, 2b) axial in den Tragring (bei 3a) bis zur Anlage von Sockelteilen (2a, 2b) an ein Anschlagelement (3b) eingeschoben ist und (Fig. 1: 2a, 2b, 3b i. V. m. Bl. 5 Abs. 2)

7. in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern (Vorsprünge 2d als Schrägschultern) des Gerätesockels (2a, 2b) greifenden Halteelemente (3g) gesichert ist (Bl. 5 Abs. 2), 8teilw. wobei ferner die Halteelemente (3g) an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes (bei 3a) angeformt sind (Fig. 1 und 2: Halteelemente 3g an den Innenrandkanten des Tragrings i. V. m. dem Verständnis des Begriffs "diametral" gemäß Punkt 2.5.1).

Im Unterschied zu den Merkmalen 5), 6) und 8) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist hier nur ein einziges Anschlagelement in Form des Stegs 3b vorgesehen.

Entgegen dem anspruchsgemäßen Merkmal 9) des Streitpatents sind nach Überzeugung des Senats zudem die die Halteelemente 3g aufweisenden Materialbereiche nicht im Wesentlichen biegesteif gemäß dem unter Punkt 2.2 dargelegten Verständnis angeformt, sondern nachgiebig. Die Montage von Tragring (bei 3a) und Gerätesockel 2a, 2b erfolgt hier nämlich durch einfaches Verrasten der Schrägschultern 2d des Gerätesockels in den Halteelementen 3g des Tragrings (Bl. 3 Abs. 4), was nur gelingt, wenn die Materialbereiche seitlich ausweichen können.

Eine Biegbarkeit des Tragrings (bei 3a) im Sinne der Merkmale 10) und 11) des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist hierfür aber nicht nötig und nicht vorgesehen. Denn die von den Verstärkungsstegen 3h abgelegenen Halteelemente 3g (vgl. Fig. 1 und 2) können insbesondere vermöge des oberen Ende jeden Halteelements 3g befindlichen Einschnitts (Fig. 1 ohne Bezugszeichen) beim Einschieben des Gerätesockels 2a, 2b ausweichen, sodass eine Biegung des Tragrings (bei 3a) hierbei nicht erfolgt; es handelt sich sonach lediglich um eine einfache Rastverbindung zwischen Halteelementen und Gerätesockel. Nach Überzeugung des Senats ist der Tragring (bei 3a) deshalb nicht biegbar im Sinne des Patentanspruchs, d. h. er ist starr.

Damit sind aus der Druckschrift DE-Gbm 19 02 084 auch die Merkmale 10) und 11) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht bekannt.

Die Patentschrift DE 27 14 502 C2 (D3) mit den kursiv geschriebenen Unterschieden zeigt ein 1. Elektrisches Installationsgerät (Sp. 1 Z. 48 bis 51), wie Steckdose, Schalter oder dergleichen (Sp. 3 Z. 26: Anschlussdose als nichtgenanntes Äquivalent "oder dergleichen") zur Montage in einer Wanddose (Fig. 2: ohne Bezugszeichen)

2teilw. mit einem die Anschlusselemente (12) aufweisenden Gerätesockel (3) aus Isolierstoff (Sp. 3 Z. 27: Klemmstein muss notwendig die Anschlusselemente isolieren) und 3teilw. einem mit dem Gerätesockel (3) verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose (ohne Bezugszeichen) dienenden (rechteckigen) Tragrahmen (1) aus elastischem Material (Sp. 3 Z. 35 bis 39: Rastverbindung zwischen Klemmstein als Gerätesockel 3 und Tragrahmen 1 weist auf Tragrahmen aus elastischem Material hin), 4teilw. wobei der Tragrahmen (1) einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist (bei 1), der in der Einbausoll-Lage im Wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt (Fig. 2: 1, schraffierte Wand), und 5teilw. vom Tragrahmen (1) abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente (Anschlagelemente 8, Halteelemente 11) für den Gerätesockel (3) vorgesehen sind, 6teilw. wobei der Gerätesockel (3) axial in den Tragrahmen (1) bis zur Anlage von Sockelteilen (10) an die Anschlagelemente (8) eingeschoben ist (Fig. 2: 8, 10) und 7. in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern (10) des Gerätesockels (3) greifenden Halteelemente (11) gesichert ist, 8teilw. wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente (8, 11) an einander diametral (Fig. 1) gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragrahmens (1) angeformt sind (Fig. 2: 1, 11).

Entgegen Merkmal 2) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents weist der Gerätesockel (3) beim Installationsgerät nach der Druckschrift DE 27 14 502 C2 keine Bedienelemente auf.

Im Unterschied zu den Merkmalen 3) bis 6) und 8) des angegriffenen Patentanspruchs 1 enthält das aus dieser Druckschrift bekannte Installationsgerät auch keinen Tragring, sondern einen rechteckigen Tragrahmen, der nicht aus Metall, sondern aus Isolationsgründen aus Isolierstoff besteht.

Zwar könnten gemäß Figur 2 der oben genannten Patentschrift DE 27 14 502 C2 die die Anschlag- und Halteelemente (8, 11) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (bei 11) des Tragrahmens (1) im Wesentlichen biegesteif am Tragring angeformt sein, wie dies dann dem anspruchsgemäßen Merkmal 9) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entsprechen würde. Sie wären es jedoch nicht in dem Sinne, dass sie bewirkten, dass der Tragrahmen (1) beim Einschieben des Gerätesockels (3) (Sp. 2 Z. 65 bis 68) um das Maß des Hintergriffs des Halteelements (11) hinter die Schrägschultern (10) des Gerätesockels (3) biegbar ist, wie dies gemäß den Merkmalen 10) und 11) des angegriffenen Patentanspruchs 1 verlangt ist.

Denn beim Einschieben des Gerätesockels (3) in den Tragrahmen (1) - d. h. in dem Zustand, in dem die Schrägschultern (10) gegen die Halteelemente (11) drücken ist - ist lediglich zu erwarten, dass die Schenkel (7) samt den benachbarten Seiten des Tragrahmens (1) nach außen gedrückt werden. Eine Biegung in der in den Merkmalen 10) und 11) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beschriebenen Weise tritt jedoch nach Überzeugung des Senats nicht auf.

Die von der Patentinhaberin in der Streitpatentschrift zutreffend zu den oberbegrifflichen Merkmalen 1) bis 8) abgehandelte Patentschrift EP 0 219 022 B1 (D4) zeigt ein Installationsgerät, bei dem der Gerätesockel (31) nach dem Einschieben in den Tragring (20) von hinten her fixiert wird, indem Lappen (36) als Halteelemente umgebogen werden (Fig. 5 und Sp. 7 Z. 40 bis 46). Eine biegbare Gestaltung des Tragrings (20) im Sinne der Merkmale 10) und 11) ist der angegriffene Patentanspruch 1 damit in der Druckschrift nicht angesprochen und auch nicht vorauszusetzen.

4. Erfinderische Tätigkeit Ausgehend von einem Installationsgerät, wie es in der Druckschrift EP 0 219 022 B1 (D4) beschrieben ist, stellt sich zwar die streitpatentgemäße Aufgabe, das dort beschriebene elektrische Installationsgerät so zu verbessern, dass es hinsichtlich des Montageaufwandes beim Zusammenbau der Einzelteile vereinfacht ist (Sp. 1 Z. 49 bis 53). Denn es liegt stets im Bestreben des Fachmanns Arbeitsschritte zu reduzieren.

Einen Hinweis auf eine Ausgestaltung des Installationsgerätes derart, dass die die Halteelemente aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche des Tragringes im Wesentlichen biegesteif am Tragring angeformt sind (Merkmal 9)), erhält der Fachmann aus der Druckschrift DE-Gbm 19 02 084 (D2) nicht, da in dieser Materialbereiche für Halteelemente 3g gezeigt sind, die beim Einschieben des Gerätesockels zum Zwecke der Realisierung einer Rastverbindung nachgeben (Bl. 3 Abs. 4).

Weiterhin kann diese Druckschrift (D2) auch keine Anregung geben, den in ihr beschriebenen starren, durch Korbverstärkungssteg 3h versteiften Tragring (bei 3a) federnd d. h. elastisch zu gestalten, sodass der Tragring um eine in Tragringebene liegende Biegeachse, die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen liegt, mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schrägschultern des Gerätesockels biegbar wäre (Merkmale 10) und 11)).

Auch die Patentschrift DE 27 14 502 C2 (D3) führt den Fachmann nicht in die Richtung eines biegbaren Tragrings. Denn der dort beschriebene - mit dem anspruchsgemäßen Tragring vergleichbare - Tragrahmen ist ebenfalls nicht biegbar in der Weise, wie dies die Merkmale 10) und 11) des angegriffenen Patentanspruchs 1 des Streitpatents beschreiben (vgl. Ausführungen unter Punkt 3), sondern in der funktionellen Vereinigung mit einem Blendrahmen besonders dick und damit stabil ausgeführt.

Die Klägerin konnte daher den Senat nicht davon überzeugen, dass der Fachmann die in Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten auffinden konnte, ohne erfinderisch tätig zu werden. Dies geht zu ihren Lasten (BGH, GRUR 91, 522 ff. m. w. N. - Feuerschutzabschluss).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 08.05.2008
Az: 2 Ni 15/07


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