Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 11. Juli 2006
Aktenzeichen: 1 U 3/06
(OLG Stuttgart: Urteil v. 11.07.2006, Az.: 1 U 3/06)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3.Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 8. Dezember 2005 (3 O199/04) wie folgt abgeändert:2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.697,62EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 22.5.2002 und aus weiteren 10.000,00 EUR seit dem 7.6.2004 zu zahlen.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen Schaden, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, sowie derzeit nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall mit einem Gymnastikball vom 13.11.2001 zu ersetzen.II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesenund im Umfang der Erweiterung die Klage abgewiesen.III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.IV. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Beklagte, diejenigen im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 2/7, die Beklagte zu 5/7.V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.Streitwert: im ersten Rechtszug: 24.697,62 EUR, im zweiten Rechtszug: 34.697,62 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Trägerin der Name der Klinik ... (Ort) ... wegen einer Wirbelsäulenverletzung in Anspruch, die sie während ihres Aufenthaltes in der dortigen Abteilung für gynäkologische Rehabilitation am 13.11.2001 beim Sturz von einem geplatzten Gymnastikball erlitten hat.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte - entsprechend den Vorstellungen der Klägerin in erster Instanz - zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 EUR nebst Zinsen verurteilt und eine Pflicht der Beklagten festgestellt, der Klägerin allen weiteren materiellen Schaden, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, sowie weiteren künftig entstehenden, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13.11.2001 zu ersetzen. Die Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 697,62 EUR hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrer Kurklinik jedenfalls bei älteren Patienten bereits seit 1999, als der später geplatzte Gymnastikball frühestens angeschafft worden sei, ausschließlich berstsichere Gymnastikbälle Verwendung finden. Solche Bälle seien bereits seit 1997 am Markt erhältlich und nur unerheblich teurer als konventionelle Gymnastikbälle gewesen. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten müsse hinter das Bedürfnis des Patienten, vor schwerwiegenden Verletzungen nach Stürzen geschützt zu werden, selbst dann zurücktreten, wenn das Risiko des Platzens nur gering gewesen sei. Im Jahr 2001 habe der von der Klägerin in der Kurklinik der Beklagten verwendete Ball umgerechnet 16,61 EUR gekostet, während vergleichbare Bälle in berstsicherer Ausführung je nach Hersteller für umgerechnet 17,38 EUR bzw. 16,72 EUR angeboten worden seien.
Ob eine Haftung der Beklagten darüber hinaus auch deswegen bestehe, weil die dafür zuständigen Mitarbeiter der Kurklinik die zur Durchführung von krankengymnastischen Übungen eingesetzten Gymnastikbälle nicht ausreichend auf Beschädigungen oder sonstige Verschleißerscheinungen überprüft hätten, könne daher, so das Landgericht, offen bleiben. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. (FH) S ... (Name) stehe nicht fest, ob eine in zumutbarem Umfang am Unfalltag erfolgte Sichtprüfung vor der Benutzung des Balles durch die Klägerin überhaupt ein Ergebnis gezeigt hätte, welches zum Aussortieren des Balles geführt hätte. Die Ursache des Platzens sei nicht festzustellen.
Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR für angemessen erachtet und bei dessen Bemessung vor allem die erhebliche Verschlechterung des körperlichen und psychischen Zustandes der Klägerin infolge des Unfalles berücksichtigt. Aufgrund der Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers bestehe nach wie vor die Möglichkeit einer erheblichen neurologischen Verschlechterung. Derzeit sei die Klägerin vor allem in ihrer Mobilität und ihrer Haushaltsführungsfähigkeit massiv eingeschränkt. Das habe die Vernehmung der Tochter der Klägerin als Zeugin glaubhaft ergeben. Da die Klägerin nur noch schlecht gehen könne, sei sie nicht mehr in der Lage, Tanz- und Konzertveranstaltungen zu besuchen oder in den Bergen zu wandern. Die Teilnahme am gewohnten sozialen Leben sei dadurch nahezu unmöglich geworden. Die nach der Brustkrebsoperation zunächst wieder gut erholte Klägerin sei durch die Folgen der Verletzung überdies stark psychisch belastet. Zu berücksichtigen sei andererseits aber auch, dass die Klägerin zur Zeit des Unfalls bereits 65 Jahre als gewesen sei, nur wenige Tage stationärer Behandlung habe auf sich nehmen müssen und der Grad des Verschuldens keine Anhebung des Schmerzensgeldes aus Gründen der Genugtuung rechtfertige.
Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten stehe der Klägerin dagegen nicht zu. Grundsätzlich umfasse der Schadensersatzanspruch zwar auch die Kosten der Rechtsverfolgung, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich sei. Aus dem klägerischen Vortrag lasse sich aber als Voraussetzung für das Entstehen einer Besprechungsgebühr weder erkennen, ob die behaupteten vorprozessualen Besprechungen mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten im Einverständnis der Klägerin erfolgt noch ob diese erforderlich gewesen seien. Beurteilt werden könne auch nicht, ob die Telefonate der sachgemäßen Erledigung gedient hätten und damit ein stillschweigendes Einverständnis der Klägerin anzunehmen sei und ob anstelle der behaupteten Telefonate nicht auch ein entsprechendes schriftliches Vorgehen ausreichend gewesen wäre. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 19.12.2005, der Beklagten am 16.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.1.2006, die Beklagte am 5.1.2006 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Klägerin ging innerhalb der bis 10.4.2006, die der Beklagten innerhalb der bis 16.3.2006 verlängerten Frist ein.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Klage insoweit erweitert, als sie nunmehr ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 EUR begehrt. Zur Begründung ihrer Berufung und Klagerweiterung führt die Klägerin aus, allein aus Kostengründen sei in erster Instanz lediglich ein Schmerzensgeld von zumindest 20.000,00 EUR beansprucht worden. Die zulässige Klagerweiterung in zweiter Instanz sei angesichts der Schwere der unfallbedingten Verletzung und insbesondere in Anbetracht der verbleibenden Dauerfolgen begründet. Wegen der einzelnen Dauerfolgen sowie wegen der bislang erforderlichen medizinischen und krankengymnastischen Behandlung der Klägerin wird auf die Auflistung in der Berufungsbegründung vom 7.4.2006 (Bl. 254/257) Bezug genommen. Bei der Heranziehung vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung habe das Landgericht insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einen instabilen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers erlitten habe. Ein höheres Schmerzensgeld stehe der Klägerin auch deshalb zu, weil das Verhalten der Mitarbeiter der Kurklinik als grob fahrlässig qualifiziert werden müsse. Zu Unrecht habe das Landgericht die Erstattung vorprozessualer Kosten der Rechtsverfolgung versagt. Es hätte darauf hinweisen müssen, dass es weiteren Vortrag insoweit für erforderlich halte. Dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Übrigen habe die Beklagte die geltend gemachten Anwaltskosten ausdrücklich der Höhe nach nicht bestritten und auch zum Grund nichts vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von zumindest 30.000,00 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 22. Mai 2002 sowie aus dem übrigen zugesprochenen Schmerzensgeld seit Klagezustellung sowie Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 697,62 EUR;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfall mit einem Gymnastikball vom 13. November 2001 allen weiteren materiellen Schaden, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, zu ersetzen, sowie weiteren künftig entstehenden immateriellen Schaden, als er augenblicklich noch nicht sicher vorhersehbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie
das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8.12.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, in ihren Einrichtungen sei bis zu dem bedauerlichen Unfall der Klägerin noch nie ein Gymnastikball geplatzt. Das Berstrisiko habe aus Sicht der Beklagten deshalb lediglich theoretisch bestanden. Der Sorgfaltsmaßstab werde überspannt, wenn der Verwender von Sportgeräten in Rehabilitationseinrichtungen dazu verpflichtet werde, auch jedes theoretische Risiko abzuschätzen und bei Kenntnis einer Möglichkeit der Verbesserung des Produkts darauf zu reagieren. Es sei ausreichend gewesen, dass die Mitarbeiter der Kurklinik die zum Einsatz gebrachten Gymnastikbälle in Abständen von 2 bis 3 Monaten auf Beschädigungen oder sonstige Verschleißerscheinungen überprüft hätten. Eine intensive Sichtprüfung vor jedem Einsatz hätte zudem im vorliegenden Fall wegen der ungeklärten Berstursache den Schaden nicht sicher verhindern können. Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld sei übersetzt. Angemessen sei allenfalls ein Betrag bis 15.000,00 EUR.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Ausführungen des Landgerichts zur Haftung der Beklagten dem Grunde nach.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.II.
Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere durfte die Klägerin ihre Klage noch im zweiten Rechtszug erweitern (dazu 1.). In der Sache hat jedoch lediglich die Berufung der Klägerin insoweit Erfolg, als sie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt (dazu 4.). Das Landgericht ist zu Recht von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausgegangen. Die zuständigen Mitarbeiter der Kurklinik M... (= Name) hätten der Klägerin zur Durchführung der krankengymnastischen Übungen keinen Gymnastikball zur Verfügung stellen dürfen, der platzen kann (dazu 2.). Der vom Landgericht zur Abgeltung des immateriellen Schadens der Klägerin für angemessen erachtete Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden (dazu 3.).
1. Die Erweiterung der Klage auf ein Schmerzensgeld von zumindest 30.000,00 EUR im zweiten Rechtszug ist zulässig.
Zwar hat das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld entsprechend ihrer im ersten Rechtszug geäußerten Mindestvorstellung von 20.000,00 EUR zugesprochen, weshalb die Klägerin insoweit nicht beschwert ist. Die Berufungsinstanz ist der Klägerin jedoch wegen der Versagung der vorgerichtlichen Besprechungsgebühr eröffnet. Ist ein Rechtsmittelführer in einem von mehreren Sachanträgen im ersten Rechtszug unterlegen, darf er das danach zulässige Rechtsmittel zur Erweiterung seiner Klage auch in Bezug auf Sachanträge nutzen, mit denen er voll obsiegt hat (vgl. BGHZ 85, 140 = NJW 1983, 172; OLG Hamm, NJWE-FER 2000, 64; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 26. Auflage, vor § 511 Rn. 21). An weitere Voraussetzungen ist die Klagerweiterung im zweiten Rechtszug nicht gebunden. Insbesondere findet § 533 ZPO auf die Erweiterung eines Klagantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Anwendung (vgl. BGH NJW 2004, 2152; NJW-Spezial 2006, 169).
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aus positiver Vertragsverletzung und aus Delikt bejaht. Die in der Kurklinik M... (= Name) zuständigen Mitarbeiter hätten der Klägerin für die verordneten krankengymnastischen Übungen nicht den tatsächlich eingesetzten Gymnastikball zur Verfügung stellen dürfen, der platzen konnte, sondern einen berstsicheren Gymnastikball. Dies ergibt sich auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen für Sport-, Freizeit- und vergleichbare medizinische Trainingsgeräte Dipl.-Ing. (FH) S ... (Name) aus der Abwägung des Interesses des Patienten an einem Schutz vor vermeidbaren Gefahrenquellen einerseits und dem Interesse der Klinik, den apparativen Modernisierungsdruck und Kostenaufwand in zumutbaren Grenzen zu halten, andererseits. Die Beklagte haftet als Trägerin der Klinik gemäß § 278 bzw. § 831 BGB für die Pflichtverletzung.
Im Rahmen einer Rehabilitationsbehandlung trifft die Kurklinik die Pflicht, die Sicherheit der von ihr für die Behandlung der Patienten verwendeten Geräte zu gewährleisten. Einzuhalten ist ein Sicherheitsstandard gegen bekannte Risiken, der einerseits zur Gefahrvorsorge und zum Schutz des Patienten notwendig ist und andererseits auch gefordert werden kann, weil und soweit er durch sachgerechte und zumutbare Maßnahmen der Organisation voll beherrschbar ist (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, B 238, S. 138).
Beim Einsatz eines herkömmlichen Gymnastikballs besteht die Gefahr, dass sich ein Patient durch das plötzliche Platzen des Balls verletzt. Selbst wenn dies - worauf die Beklagte abhebt - in der krankengymnastischen Praxis selten vorkommen mag, handelt es sich hierbei nicht nur um ein bloß theoretisches Risiko. Dass der Hersteller des vorliegend verwendeten Gymnastikballs zwei berstsichere Modelle (M. ... (NAME) und UL ... (= NAME)) anbietet und in den Herstellerangaben ausdrücklich auf die Gefahr des Platzens eines herkömmlichen Gymnastikballs bei beschädigter Oberfläche hinweist, macht deutlich, dass diese Bälle keine bloß theoretische, sondern eine reale Berstgefahr und damit ein Verletzungsrisiko in sich bergen. Der Sachverständige hat die verschiedenen Ursachen für ein solches Ereignis dargestellt.
Von einem realen Berstrisiko musste auch in der Kurklinik M... (= Name) ausgegangen werden, da dort der Herstellerhinweis auf ein mögliches Platzen des Gymnastikballes bei beschädigter Oberfläche und das Angebot berstsicherer Modelle unstreitig bekannt waren. Die Interpretation des Herstellerhinweises als bloße Absicherung im Rahmen der Produkthaftung vermag die Beklagte nicht zu entlasten.
Dem somit bekannten - wenngleich geringen - Risiko, dass ein Gymnastikball auch bei sorgsamer Verwendung und sorgfältiger Aufbewahrung platzen kann, steht ein lediglich kleiner wirtschaftlicher und sonstiger Aufwand zur Beseitigung dieses Risikos gegenüber. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren vergleichbare Bälle in berstsicherer Ausführung seit 1997 am Markt und lediglich um 11 bis 77 Cent teurer als der der Klägerin übergebene Gymnastikball. Zur Vermeidung von erheblichen Verletzungen, wie sie besonders bei älteren Patienten wie der im Zeitpunkt des Geschehens 65-jährigen Klägerin drohen, wenn der Ball unvermittelt platzt, war es deshalb zumutbar und erforderlich, der Klägerin ein berstsicheres Modell eines Gymnastikballes zur Verfügung zu stellen. Der herkömmliche Gymnastikball durfte der Klägerin nicht überlassen werden. Ob die Kurklinik verpflichtet war, sämtliche Gymnastikbälle unabhängig von deren Zustand und Alter gegen berstsichere Modelle auszutauschen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn der von der Klägerin genutzte Ball war unstreitig frühestens im Mai 1999 und damit zu einem Zeitpunkt angeschafft worden, als längst berstsichere Modelle angeboten wurden. Ein solches hätte deshalb im Rahmen der normalen Ersatzbeschaffung erworben werden müssen. Bei pflichtgemäßem Verhalten wären die Verletzungen der Klägerin vermieden worden.
3. Das vom Landgericht der Klägerin zuerkannte Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR ist angemessen.
Ein höheres Schmerzensgeld, wie es die Klägerin mit der erweiterten Klage nunmehr fordert, rechtfertigen ihre Verletzungen und Beeinträchtigungen nicht. Auf die zutreffende Abwägung der relevanten Umstände durch das Landgericht wird Bezug genommen. Hervorzuheben und zu ergänzen ist, dass die Klägerin bei ihrem Sturz nicht, wie behauptet, eine instabile, sondern eine stabile Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers erlitten hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Arztbrief des Krankenhauses M ... (= Ortsname) vom 20.11.2001 (Anlage K7), zum anderen aber auch aus dem eigenen handschriftlichen Bericht der Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 23.11.2001 (Bl. 10 der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Ravensburg). Demzufolge sind etwa neurologische Verschlechterungen weit weniger zu befürchten. Eine das Schmerzensgeld erhöhende verzögerte Schadensregulierung hat das Landgericht zutreffend verneint. Das auf Vorschlag der Klägerin vom Haftpflichtversicherer der Beklagten eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen S... (Name) lag am 12.12.2002 vor. Seine bereits zuvor eindeutige Ablehnung einer Haftung gab der Haftpflichtversicherer auch danach nicht auf. Zu einer Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachlage, wie sie die Klägerin fordert, waren die Beklagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer nicht verpflichtet. Das Angebot von berstsicheren Gymnastikbällen auf dem Markt sowie die Gebrauchs- und Warnhinweise des Herstellers des im Fall der Klägerin geplatzten Gymnastikballes konnte auch die Klägerin aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln. Schließlich kann vorliegend auch nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden. Das Berstrisiko ist, wie dargelegt, als gering einzustufen. Wegen der Beweislast der Klägerin für Schmerzensgeld erhöhende Faktoren ist zugunsten der Beklagten überdies zu unterstellen, dass in der Kurklinik weder aus dem eigenen Bereich noch aus fremden Einrichtungen ein Fall eines beim krankengymnastischen Einsatz geplatzten Gymnastikballs bekannt war.
4. Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wegen nicht ausreichend substantiierter Darlegungen der Klägerin verneint.
Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die bereits am 29.11.2001 erteilte Prozessvollmacht den Anfall einer Besprechungsgebühr nicht gehindert hat. Bei der Regulierung von Unfallschäden mit Versicherern spricht eine Vermutung dafür, dass der Anwalt zunächst versucht, die Sache gütlich zu bereinigen und er deshalb einen nach § 118 BRAGO zu vergütenden Auftrag hat. Ist für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen eine Prozessvollmacht erteilt und wird nach Scheitern eines Vergleichs Klage erhoben, so schuldet der Auftraggeber Gebühren - nach hier anzuwendendem alten Recht - nach § 118 BRAGO und nach §§ 31 ff. BRAGO (vgl. BGH NJW 1968, 2334; OLG München NJW-RR 1994, 1483).
Da die Beklagte gegen die Besprechungsgebühr dem Grund nach keine Einwendungen erhoben und die Höhe ausdrücklich nicht bestritten hat (Bl. 69 d. A.), ist die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht mit dem Vorbringen nachgekommen, dass sie vorgetragen hat, dass Inhalt der einzeln aufgelisteten Telefonate unter anderem die außergerichtliche Streitbeilegung gewesen sei (Bl. 42 d. A.). Diese diente einer sachgemäßen Erledigung des Streits. Es war deshalb von einem stillschweigenden Einverständnis der Klägerin mit einem entsprechenden Tätigwerden des Klägervertreters auszugehen.
5. Im Ergebnis ist das Urteil des Landgerichts im Umfang der der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltskosten abzuändern. Im Übrigen bleiben beide Berufungen ohne Erfolg und sind - unter Abweisung der Klagerweiterung - zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
6. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder stellt sich eine über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsame oder bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 11.07.2006
Az: 1 U 3/06
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