Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. Januar 1994
Aktenzeichen: 6 U 122/93
(OLG Köln: Urteil v. 28.01.1994, Az.: 6 U 122/93)
Unterlassungs- und Löschungsanspruch bei Verwechslungsfähigkeit der Firmen- und Warenkennzeichnung "Sportsfan" als Kennzeichnung von Kleidungsstücken, insbesondere Sportkleidung, und "Sportman" als allein kennzeichnungskräftiger Bestandteil der Firma eines Unternehmens, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidungsstücken, insbesondere Herrenhosen und Herrenjacken befaßt, sind miteinander verwechslungsfähig.
Tatbestand
Die Klägerin, die seit September 1990 im geschäftlichen Verkehr
als "SP. Mode GmbH" firmiert, war persönlich haftende
Gesellschafterin der seit April 1979 unter "Sp. exklusive
Herrenhosen GmbH und Co Mode KG" und nach deren Umfirmierung im
März 1991 unter "Sp. Mode GmbH und Co, Schw." firmierenden
Kommanditgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft erlosch Ende April
1991, nachdem alle Gesellschafter bis auf die R.L. Mode GmbH
ausgeschieden waren. Diese übertrug mit Wirkung ab 1. Mai 1991 den
von der "SP. Mode GmbH und Co" übernommenen Betrieb auf die
Klägerin.
Die Klägerin befaßt sich - schon seit ihrer Zeit als persönlich
haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft - mit der
Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidungsstücken, insbesondere
von Herrenhosen und Herrenjacken. Neben ihrer Gesamtfirmierung
verwendet sie auch den Bestandteil "SP." in Alleinstellung auf
Geschäftspapieren und Werbedrucksachen. Insoweit wird auf das
Anlagenkonvolut K 2 (Bl. 25 - 30 d.A.) Bezug genommen.
Zugunsten des Beklagten wurde auf dessen Antrag vom 3. Mai 1991
vom Deutschen Patenamt ein kombiniertes Wort-Bildzeichen "S." für
die Waren "Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidungsstücke
wie Skibekleidungsstücke, Tennisbekleidungsstücke, Sportund
Freizeitpullover, Trainingsund Freizeitanzüge, Kopfbekleidung;
Schuhe, Handschuhe, Taschen; Sportgeräte" unter Nr. ...
eingetragen.
Nachdem die Klägerin von dieser Eintragung Kenntnis erlangt
hatte, mahnte sie den Beklagten ab. Abmahnung und dieser folgende
Vergleichsgespräche blieben erfolglos. Die Klägerin legte
gleichzeitig Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens "S." aus
einem rangälteren Zeichen S ... Wz (Wort-/Bildzeichen "SP.")
ein, der vom Deutschen Patentamt mit Beschluß vom 10. September
1992 zurückgewiesen wurde. Óber die gegen diesen Beschluß
eingelegte Erinnerung der Klägerin war bis zur letzten mündlichen
Verhandlung noch nicht entschieden.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche auf
Unterlassung und Beseitigung (Löschung des Warenzeichen) aus § 16
Abs. 1, 2 UWG, § 12 BGB geltend; ausdrücklich macht sie keine
warenzeichenrechtlichen Ansprüche geltend.
Sie hat behauptet, der Bestandteil "SP." ihrer Firmierung habe
sich als Firmenschlagwort durchgesetzt. Die Benutzung der
Bezeichnung "S." durch Dritte - die sie bestreitet - sei ihr
jedenfalls bisher unbekannt geblieben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Firmenbestandteil
"SP." sei auch geeignet, sich als Firmenschlagwort im Verkehr
durchzusetzen. Dieser Bestandteil ihrer Firmierung sei von Hause
aus - ohne Verkehrsgeltung - schutzfähig, da durch ihn der
Geschäftsbetrieb nicht unmittelbar beschrieben werde. Dem stehe
nicht entgegen, daß Teile der Verkehrskreise in dieser Bezeichnung
einen Hinweis darauf sehen könnten, daß unter diesem Begriff
besonders sportliche Bekleidung angeboten werde.
Mit der von ihr verwendeten Bezeichnung "SP." sei das
Warenzeichen der Beklagten "S." bildlich wie klanglich
verwechslungsfähig. Eine solche Verwechslungsgefahr bestehe sowohl
bei deutscher als auch bei englischer Aussprache. Die Abweichung im
ersten Konsonanten der jeweils letzten Silbe könne - insbesondere
bei schlechten Óbertragungsbedingungen - leicht überhört und -
insbesondere bei flüchtigem Betrachten - leicht übersehen werden.
Das Genitiv "S" hinter dem Wortbestandteil "SPORT" im Warenzeichen
der Beklagten führe zu keiner Unterscheidung, zumal ihr
Firmenschlagwort "SP. " abweichend vom normalen deutschen
Sprachgefühl gebildet sei, so daß der flüchtige Verkehr das "S" in
der Erinnerung oft selbst ergänze und mitspreche.
Da sie darüber hinaus auch den Bestandteil "SP." in
Alleinstellung und als besondere Geschäftsbezeichnung benutze,
bestehe auch ein Anspruch aus § 1 Abs. 1, 2 UWG.
Die Klägerin hat beantragt, 1. dem Beklagten unter Androhung von
Ordnungsstrafe bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft -
oder von Ordnungshaft für jedenfall der Zuwiderhandlung zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von
Bekleidungsstücken, ihrer Verpackung oder Umhüllung oder in
Geschäftspapieren oder zur Werbung für derartige Waren die
Bezeichnung "S." zu benutzen und/oder derartig gekennzeichnete Ware
in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten,
2. den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung seines
Warenzeichens Nr. ... "S." (kombiniertes Wort/Bildzeichen)
einzuwilligen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Firmenbestandteil "SP." der
Klägerin besitze keine kennzeichnungsrechtliche
Unterscheidungskraft. Bei dieser Bezeichnung handele es sich
erkennbar um eine den Geschäftsgegenstand - insbesondere das
Warenangebot - beschreibende Angabe. Dies ergebe sich insbesondere
aus dem Gesamtzusammenhang der Firmierung. Damit werde nichts
anderes ausgesagt, als daß Mode für sportlich gekleidete Männer
angeboten würde. Die geringfügig orthografische Veränderung des
Wortes ändere an dieser Beurteilung nichts, zumal dieser Begriff
vom Verkehr auch bei deutscher Aussprache verstanden werde. Da die
Bezeichnung auch keine Verkehrsgeltung besäße, sei sie nicht
schutzfähig.
Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, selbst wenn man
eine Schutzfähigkeit der Firmierung der Klägerin unterstellen
wollte, so sei der Schutzbereich so eng, daß die angegriffene
Bezeichnung "S." nicht in diesen Schutzbereich fallen würde. Da
sich die Klägerin auf ihre Firma berufe, müsse von deren
Gesamteindruck ausgegangen werden, so daß sich die Zeichen "S. "
und "SP. Mode" gegenüber stünden. Bei derartigen Kennzeichnungen
werde der Verkehr nicht der Gefahr einer Verwechslung
unterliegen.
Der Beklagte hat behauptet, die Firma P.B. GmbH, die sich mit
dem Vertrieb von Textilien befasse, führe in ihrer Produktpalette
auch die Marke "S.". Unter dieser Bezeichnung vertreibe sie Mützen,
Jacken, Pullover, Sweat-Shirts, T-Shirts, Bermudas und Hosen.
Dieser Vertrieb erfolge bundesweit schon seit dem Jahre 1989 über
größere Kaufhausketten und Versandhäuser. Obwohl diese Marke durch
Anzeigenschaltung in Händler-Zeitschriften und Magazinen für den
Endverbraucher sowie durch Werbespots in "T." beworben worden sei,
habe die Klägerin diese Benutzung bis heute nicht beanstandet.
Die Beklagte hat hierzu die Ansicht vertreten, die Klägerin habe
durch ihre Untätigkeit zu erkennen gegeben, daß sie selbst sich
durch den Vertrieb von Sportartikeln unter der Marke "S." nicht
gestört fühle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachund
Streitstandes wird auf den vor dem Landgericht vorgetragenen Inhalt
der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
ergänzend Bezug genommen.
Durch Urteil vom 18. März 1993 hat die erste Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln den Beklagten antragsgemäß zur
Unterlassung und zur Einwilligung in die Löschung seines
Warenzeichens verurteilt. Die Entscheidung ist im wesentlichen
damit begründet, daß der Firmenbestandteil "SP." der Klägerin
schutzfähig im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG sei und das Zeichen "S."
hiermit angesichts der Warenidentität verwechslungsfähig sei. Wegen
der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 30. März 1993 zugestellte Urteil hat der
Beklagte mit einem am 30. April 1993 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der
Begründungsfrist mit einem am 1. Juli 1993 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen. Er vertritt die Ansicht, der Bezeichnung "SP." komme
keine sonderlich hohe Kennzeichnungsund Unterscheidungskraft zu.
"SP." werde als Abwandlung des Alltagbegriffs "Sportsmann" - gleich
ob in deutscher oder englischer Schreibweise - verstanden; der
Verkehr sehe darin einen sportlichen Mann, der entweder Sport
treibe oder sich sportlich kleide. Da die Klägerin tatsächlich
sportliche Herrenmode vertreibe, wolle sie mit diesem
Firmenbestandteil den entsprechenden Käufertyp ansprechen und ihm
ein sportliches Bekleidungsangebot unterbreiten. Damit beschreibe
sie ihre Produkte und ihre Angebote, kennzeichne aber die Waren
nicht in einer originellen und individualisierenden Weise
hinsichtlich ihrer Herkunft. Da diese Bezeichnung auch keine
Verkehrsgeltung habe, könne der Schutzumfang des Bestandteils "SP."
nur sehr eng sein, und zwar dergestalt, daß eine
Verwechslungsgefahr zu dem Begriff "S." verneint werden müsse.
Eine gewisse klangliche Óbereinstimmung reiche nicht aus, da bei
den beteiligten Verkehrskreisen keine Fehlvorstellung hervorgerufen
werde oder die Möglichkeit einer Herkunftstäuschung bestehe. Schon
die bildliche Darstellung des beanstandeten Zeichens unterscheide
sich von der Kennzeichnung, die von der Klägerin verwendet werde.
Hinsichtlich des Sinngehalts bestünden gravierende Unterschiede.
Unter einem "S." stelle sich der Verkehr jemanden vor, der sich für
Sport interessiere und begeistere; unter "SP." stelle er sich
hingegen jemanden vor, der selbst aktiv Sport treibe oder den
Eindruck eines Sporttreibenden erwecken wolle. Diese Begriffe seien
somit nicht deckungsgleich.
Der Beklagte behauptet darüber hinaus, daß die Bezeichnung "S."
seit 1989 von der Firma P.B. verwendet werde. Für die Firma M.B.
International B.V. sei auch seit Oktober 1989 international und für
die Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "S." geschützt
(IR-Marke 545 445). Die Firma P.B. International, auf die die Marke
am 9. März 1992 umgetragen sei, benutze das Warenzeichen "S." in
Prospekten und auf Einnähern von T-Shirts; insoweit wird auf die
Anlagen zum Schriftsatz vom 30. November 1993 Bezug genommen. Die
Klägerin habe die bisherige Benutzung des Zeichens "S." durch
Dritte bisher nie beanstandet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in
der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom
1. Juli 1993 sowie auf die Schriftsätze vom 13. Oktober 1993 und
29. November 1993 nebst Anlagen Bezug genommen. Weiterhin wird
Bezug genommen auf den nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom
6. Januar 1994.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen
Urteils die Klage abzuweisen;
hilfsweise bei einem Vollstreckungsschutzausspruch dem Beklagten
zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
erbringen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten mit der
Maßgabe zurückzuweisen, daß der Löschungsanspruch sich nur auf die
Waren bezieht, die auf Blatt 50 d.A. wiedergegeben sind, mit
Ausnahme von "Taschen und Sportgeräten";
der Klägerin als Gläubigerin Sicherheitsleistung, auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich - rechtlichen
Sparkasse zu gestatten, hilfsweise der Klägerin für den Fall des
teilweise oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich - rechtlichen
Sparkasse, abzuwenden.
Der Beklagte, der in der Beschränkung des Löschungsantrages eine
Teilrücknahme der Klage sieht, der er zustimmt, beantragt,
der Klägerin hinsichtlich des zurückgenommenen Klageteils die
Kosten aufzuerlegen.
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die
Ansicht, ihr Firmenbestandteil "SP." habe keinen beschreibenden
Charakter, da hierdurch nicht ihre Angebote - nämlich
Oberbekleidungsstücke für Herren - beschrieben würden. Der Verkehr
sei daran gewöhnt, daß auf dem einschlägigen Gebiet der Modebranche
sogenannte sprechende Firmenbestandteile verwendet würden. Diese
seien unterscheidungskräftig, solange sie nicht die Ware selbst
beschrieben.
Die Klägerin behauptet hierzu, das Schlagwort "SP." verfüge auch
über die erforderliche Verkehrsbekanntheit. Dies ergebe sich so
wohl aus ihren Umsatz - und Stückzahlen der von ihr unter dieser
Bezeichnung verkauften Ware sowie aus den hierfür aufgewendeten
Werbeausgabe der Jahre 1983 bis 1993. Schließlich ergebe sich dies
aus einer Recherche "OUTFIT" von November 1986. Insoweit wird auf
das vorgetragene Zahlenwerk (Bl. 148 und 149 d.A.) und auf die
Anlage vom Schriftsatz vom 10. November 1993 (Bl. 151 ff d.A.)
Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, zwischen den beiden
streitgegenständlichen Kennzeichnungen bestehe auch
Verwechslungsgefahr. Sowohl in akustischer als in optischer
Hinsicht fielen die Unteschiede zwischen den Wortbestandteilen in
Anbetracht der sonstigen Identität der Buchstabenfolge nicht
auf.
Auch der Sinngehalt schließe eine Verwechslungsgefahr nicht aus.
Für den Verkehr bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen den
Begriffen "SP." und "S.", da für ihn ein Sportsmann zugleich auch
ein Sportsfan sei. In der Umgangssprache sei ein Sportsmann nicht
nur eine Person, die selbst Sport treibe, sondern auch derjenige,
der dem Sport positiv gegenüberstehe. Dies sei auch bei einem
Sportsfan der Fall.
Schließlich behauptet die Klägerin, sie habe auf den Hinweis des
Beklagten hin in verschiedenen Geschäften nach Waren mit der
Kennzeichnung "S." suchen lassen. Derartige Artikel seien nicht
aufgefunden worden; auch die angesprochenen Verkäufer hätten
derartige Ware nicht gekannt. Sie werde gleichwohl den
Beklagtenvortrag zum Anlaß nehmen, die Firma P.B. abzumahnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im
Berufungsrechtszug wird auf die Berufungerwiderungsschrift vom 20.
September 1993, den Schriftsatz vom 10. November 1993 sowie auf den
nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Januar 1994 jeweils nebst Anlagen
Bezug genommen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 14. Januar
1993 nebst Anlagen hat vorgelegen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerin zu
Recht entsprochen. Der Beklagte hat es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken,
ihrer Verpackung oder Umhüllung oder in Geschäftspapieren oder zur
Werbung für derartige Waren die Bezeichnung "S." zu benutzen
und/oder derartig gekennzeichnete Ware in den Verkehr zu bringen
und/oder anzubieten, denen in der konkreten Benutzung der
Bezeichnung "S." zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken besteht
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG zu der von der
Klägerin benutzten Bezeichnung "SP.".
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Bezeichnung "SP."
schutzfähig im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG, da sie
kennzeichnungskräftig ist.
Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung "SP. " nicht um die
gesamte Firma der Klägerin; Namensoder Firmenteile, Abkürzungen und
Schlagworte können aber namensund wettbewerbsrechtlichen Schutz
analog § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UWG erlangen. Diese sind auch ohne
Verkehrsdurchsetzung als schutzfähig anzusehen, wenn sie nur von
Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft haben und - im Vergleich
zu den übrigen Firmenbestandteilen - geeignet erscheinen, sich im
Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen
durchzusetzen (BGH GRUR 1992, 550 - "ac - pharma";
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG Rn 129,
133; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl. §
16 UWG Rn 17; Großkommentar/Teplitzky, UWG, 1991, § 16 Rn 47
m.w.N.).
Von der Firmenbezeichnung der Klägerin ist lediglich der
Bestandteil "SP." individualisierend, da der Bestandteil "Mode"
rein beschreibenden Charakter hat, um den Gegenstand des
Geschäftsbetriebs zu kennzeichnen, und der die Gesellschaftsform
andeutende Zusatz "GmbH" ohnehin nicht schutzfähig ist. Somit ist
"SP." als einziger Firmenbestandteil geeignet, sich im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin
durchzusetzen.
Eine namensmäßige Kennzeichnungskraft liegt vor, wenn der
Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der
Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu
wirken (BGH GRUR 1985, 461, 462 - "Gefa/Gewa"). Maßgebend dafür ist
die Verkehrsauffassung, die sich im wesentlichen auch daran
orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmern in derartiger
Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH GRUR 1992, 550 - "ac -
pharma" m.w.N.). Auf dem Gebiet der Modebranche ist es üblich,
beschreibende Bezeichnungen aus der englischen Sprache zu
verwenden, die nicht direkt die Tätigkeit oder den Gegenstand des
Handels darlegen, aber einen bestimmten beschreibenden Charakter
haben. Dies hat die Klägerin anhand zahlreicher Beispiele aus
Telefonbüchern und Warenzeichenblättern dargelegt. Insoweit wird
auf die Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 20. September 1993 Bezug
genommen.
Auch wenn die Bezeichnung "SP." einer Sachbeschreibung nahe
steht, so handelt es sich nicht um eine rein beschreibende Angabe,
die nur aufgrund einer Durchsetzung im Verkehr Kennzeichnungskraft
erlangen könnte. Das Wort "SP." ist zwar - sowohl in der englischen
wie auch in der deutschen Sprache - ein Wort der Umgangssprache und
weist auf einen sportlichen oder sportinteressierten Mann hin;
dieser Hinweis auf den Geschäftsbereich der Klägerin steht jedoch
der Annahme einer natürlichen Kennzeichnungskraft nicht entgegen.
Der Verkehr pflegt Hersteller und Vertreiber von sportlicher Mode
nicht als "SP." - im Sinne einer bloßen Angabe über deren Tätigkeit
- zu bezeichnen. Unabhängig davon, daß der Bezeichnung "SP." das
zwischen den beiden Wortteilen einzufügende Genitiv - "S" fehlt,
ist diese Bezeichnung in dem Firmennamen nicht dazu bestimmt, einen
sportlichen Menschen zu bezeichnen, sondern einen Betrieb zu
kennzeichnen, der sportliche Kleidungsstücke herstellt und
vertreibt. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu
Recht darauf hingewiesen, daß die Sachbezeichnung für sportliche
Kleidung in englischer Sprache "SPORTSWEAR" lautet. Da somit die
Bezeichnung "SP." zwar dem gängigen Sprachgebrauch entstammt, aber
nicht auf einen Geschäftsbetrieb mit sportlicher Herrenmode
hinweist, kommt ihr eine natürliche Kennzeichnungskraft zu. Zwar
kann die für eine natürliche Kennzeichnungskraft erforderliche
Eigenart der Bezeichnung, die diese selbst von anderen
unterscheidbar macht, bei solchen Bezeichnungen fehlen, die sich
erkennbar eng an beschreibende Angaben anlehnen und daher
ihrerseits für den Verkehr beschreibend und nicht kennzeichnend
wirken; dies ist jedoch vorliegend wegen der verfremdeten Benutzung
des Begriffs "SP." für bestimmte Modeartikel nicht der Fall. Auch
wenn durch die Anlehnung an beschreibende Angaben die
Individualisierungskraft des Firmenbestandteils nur schwach ist,
reicht sie - entgegen der Auffassung des Beklagten - zur Begründung
der Gefahr kennzeichnungsrechtlicher Verwechslung der beiden
gegenüberstehenden Kennzeichen "SP." und "S." aus.
Der sachliche Schutzumfang, der sich nur auf geschäftliche
Kennzeichnungen erstreckt, ist nicht durch ein Freihaltebedürfnis
geschwächt, da ein solches für die Bezeichnung von Modeartikeln
nicht besteht. An dem allgemeinen Gebrauch des Wortes "SPORTSMAN" -
in deutscher oder englischer Sprache - als rein beschreibenden
Hinweis wird durch die Firma der Klägerin niemand gehindert.
Die Benutzung der Bezeichnung "S." zur Kennzeichnung von
Bekleidungsstücken und zur Bewerbung derartiger Artikel ist
geeignet, Verwechslungen zwischen den Parteien herbeizuführen. Aus
der Sicht eines nicht unbeachtlichen Teils der angesprochenen
Verkehrskreise wird zumindest angenommen, daß zwischen den Parteien
wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und
Verflechtungen bestehen, wenn nicht sogar ein Irrtum über die
Identität hervorgerufen wird. Dies gilt sowohl unter optischen als
auch unter akustischen Gesichtspunkten. Dabei kann es dahinstehen,
ob es bereits zu einer Verwechslung gekommen ist, da allein die
mögliche Fehlvorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise ausreicht (Großkommentar/Teplitzky,
UWG, 1991, § 16 Rn 319, 374). Maßgebend ist der Gesamteindruck der
Bezeichnung auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter, wobei von
den übereinstimmenden Bestandteilen der Zeichen auszugehen ist.
Zwar kommt - wie oben dargelegt - dem Firmenbestandteil "SP."
nur eine geringe Kennzeichnungskraft und dementsprechend ein
geringer Schutzumfang zu; ob und inwieweit sich dieser enge
Schutzbereich auf verwechslungsfähige Bezeichnungen erstreckt,
hängt von der Eigenart und Unterscheidungskraft der - im Verkehr
nicht durchgesetzten - Bezeichnung und von den sonstigen Umständen,
insbesondere davon ab, ob und welche Entfernung die beiderseitigen
Tätigkeitsbereiche aufweisen. Eine Verwechslungsfähigkeit ist umso
eher anzunehmen, je näher die beiden Geschäftsbereiche zueinander
stehen (BGH GRUR 1986, 253, 255 - "Zentis"; BGH GRUR 1992, 550, 551
- "acpharma".
Beide Parteien gehören derselben Branche an, sie richten sich an
dieselben Verkehrskreise, nämlich an die an sportlicher Mode
interessierten Käufer. Beide Parteien sind auch auf dem gleichen
Gebiet tätig, denn sie vertreiben Sportmode oder Mode mit
sportlichem Aussehen.
Darüber hinaus sind die beiden Bezeichnungen klanglich und
schriftbildlich verwechselbar.
Im klanglichen Bereich ist die Bezeichnung "S." fast identisch
mit dem Klagezeichen. Die Lautfolge beider Bezeichnungen lautet
"oa" oder bei englischer Aussprache "o-ä". Die erste Silbe "SPORT"
in beiden Worten ist vollkommen identisch. Die einzigen erkennbaren
Unterschiede bestehen insoweit, als die Bezeichnung "S." zusätzlich
ein "S" enthält und der erste Konsonant der zweiten Silbe "F" statt
"M" lautet. Das fehlende Genitiv "S" in der Mitte des Wortes fällt
bei schneller und wenig akzentuierter Sprechweise kaum ins Gewicht,
zumal die Bezeichnung "SP." durch das fehlende "S" ohnehin
verfremdet ist und bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs
in der Erinnerung an die Bezeichnung automatisch mitgesprochen
wird, da es seinem normalen Sprachgefühl entspricht. Der
Unterschied zwischen den beiden Buchstaben "F" und "M" fällt schon
deshalb wenig ins Gewicht, weil es sich um den Anfangsbuchstaben
des zweiten und damit weniger betonten Teils des Gesamtwortes
handelt und bei schnellerer Sprechweise ohnehin fast "verschluckt"
wird, so daß von der zweiten Silbe kennzeichnend nur noch der Vokal
"A" - oder bei englischer Sprechweise "À" - übrig bleibt. Die
Bezeichnungen sind auch bildlich verwechselbar, da beide mit großem
Buchstaben geschrieben werden. Hinzu kommt, daß sieben von acht
bzw. neun Buchstaben völlig identisch sind und auch in derselben
Reihenfolge stehen. Der einzige Unterschied, daß bei "S." in der
Mitte des Wortes ein "SF" steht, während bei dem Firmenbestandteil
"SP." an dieser Stelle nur ein "M" zu lesen ist, fällt schon
deshalb bei flüchtiger Betrachtungsweise kaum auf. Darüber hinaus
ist zu beachten, daß der angesprochene Verbraucher die beiden
Kennzeichen nicht unmittelbar nebeneinander sieht, der Verkehr
vielmehr beim Lesen der einen Bezeichnung aus der Erinnerung her an
die andere Bezeichnung denkt. Ein wesentlicher Grundsatz für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist es, daß es weniger auf die
Abweichungen der Kennzeichnungen als auf deren Óbereinstimmungen
ankommt (BGH GRUR 1990, 450, 452 - "Sankt Petersquelle"). Unter
Beachtung dieser Grundsätze fällt auch in optischer Hinsicht der
geringe Unterschied der beiden Bezeichnungen angesichts der großen
Óbereinstimmungen nicht ins Gewicht.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man
berücksichtigt, daß es sich bei dem Zeichen des Beklagten um ein
Kombinationszeichen (Wort/Bildzeichen) handelt. Abgesehen davon,
daß dem hinsichtlich der klanglichen Verwechslungsgefahr ohnehin
keine Bedeutung zukommt, würde bei Verwendung des
Kombinationszeichens durch das Bildelement auch die Gefahr einer
optischen Verwechslung nicht gebannt, da der Wortbestandteil "S."
das allein prägende Element ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt es für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr, daß diese für die beiden
Bezeichnungen in einer der drei in Betracht kommenden Hinsichten
"Klang, Bild, Sinngehalt" zu bejahen ist (BGH GRUR 1992, 110, 111 -
"dipa/dib"). Somit kommt es bei der festgestellten klanglichen und
optischen Óbereinstimmung nicht mehr darauf an, ob auch
hinsichtlich des Sinngehaltes eine Óbereinstimmung besteht.
Gleichwohl bestehen auch insoweit nach Auffassung des Senats nicht
derartige Diskrepanzen, daß der Verkehr sofort an völlig
verschiedene Begriffe denkt. Zwar braucht ein Sportsfan nicht
unbedingt auch ein Sportsmann zu sein - wie der Beklagte im
einzelnen ausführt -, der Verkehr geht jedoch davon aus, daß mit
beiden Begriffen sportlich interessierte Menschen beschrieben
werden, die den verschiedenen Sportarten nicht ablehnend
gegenüberstehen, sondern sich hierfür im einzelnen interessieren
und sie wohl möglich auch selbst betreiben.
Diese Feststellungen kann der Senat in Óbereinstimmung mit dem
Landgericht aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da
seiner Mitglieder - wie auch die des Landgerichts - zu den
angesprochenen Verkehrskreisen zählen.
Die Klägerin ist auch Inhaberin des prioritätsälteren Rechts, da
sie die von ihr in Anspruch genommene Bezeichnung jedenfalls
zeitlich früher verwendet hat als der Beklagte.
Dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung steht auch nicht der
Vortrag des Beklagten entgegen, für die Firma M.B. International
B.V. sei seit Oktober 1989 international die Bezeichnung "S."
geschützt. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.
Dezember 1993 ausdrücklich erklärt hat, er berufe sich insoweit
nicht auf Verwirkung, käme lediglich eine Schwächung der
Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "SP. " der Klägerin in
Betracht. Hierfür ist jedoch erforderlich, daß die Marke "S." auch
im Inland für sportliche Modeartikel benutzt wird. Dazu hat der
Beklagte lediglich ein T-Shirt, das auf dem Einnähetikett den
Schriftzug "S. " trägt, und eine Werbebroschüre vorgelegt, in der
Kappen unter der Bezeichnung "S." unter anderem auch in deutscher
Sprache beworben werden. Der Beklagte hat jedoch trotz Aufforderung
der Klägerin und nach Hinweis durch den Senat in der mündlichen
Verhandlung vom 17. Dezember 1993 nicht vorgetragen, ab welchem
Zeitpunkt und in welchem Umfang die Firma P.B. International B.V.
auf dem deutschen Markt für Bekleidungsartikel unter der
Bezeichnung "S." wirbt und diese in der Bundesrepublik Deutschland
vertreibt. Ebenso hat er nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt
und an welchem Ort er das zu den Akten gereichte TShirt in der
Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Der Vortrag des Beklagten
enthält somit keine hinreichenden Angaben über die Benutzung der
Marke "S." durch die Firma P.B. International B.V. auf dem
bundesdeutschen Markt und ist somit nicht geeignet, eine Schwächung
der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "SP." der Klägerin
anzunehmen.
Nach allem ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 16
Abs. 1 UWG begründet. Aus den dargelegten Gründen steht der
Klägerin zugleich ein Anspruch auf Beseitigung - Löschung des
Warenzeichens Nr. ... "S." (kombiniertes Wort/Bildzeichen) -
in dem im Urteilstenor wiedergegebenen Umfang zu, da insoweit
Warenidentität besteht.
Klarstellend wird angemerkt, daß durch die Verurteilung zur
Löschung unter Ziffer I des Tenors (konkrete Verletzungsform) der
Beklagte nicht gehindert ist, das Bildelement des Warenzeichnes für
sich oder in anderem Kontext zu verwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die von der Klägerin erstmals im Berufungstermin vorgenommene
Begrenzung ihres Löschungsbegehrens auf die Waren, bei denen
Warenidentität mit den von ihr vertriebenen Waren besteht,
rechtfertigt keine Reduzierung des Streitwertes für den Klageantrag
zu 2 und damit ebenfalls keine Kostenbelastung der Klägerin, mag
die genannt Begrenzung des Löschungsbegehrens auch als teilweise
Klagerücknahme zu werten sein.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10,
711, 546 Abs. 2 ZPO.
16
OLG Köln:
Urteil v. 28.01.1994
Az: 6 U 122/93
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