Anwaltsgerichtshof München:
Beschluss vom 24. April 2012
Aktenzeichen: BayAGH II - 16/11

(AGH München: Beschluss v. 24.04.2012, Az.: BayAGH II - 16/11)

Tenor

1. Der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer vom 17.09.2011 gegen Rechtsanwältin Z. wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Rechtsanwaltskammer zu tragen.

Gründe

I.

1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 15.08.2011 das standesrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwältin Z. gemäß §§ 116 Satz 2 BRAO, 170 Abs. 2 StPO aus rechtlichen Gründen eingestellt. Die Verfügung ist der Rechtsanwaltskammer, die mit Schreiben vom 20.09.2010 Anzeige gegen Rechtsanwältin Z. zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zur Generalstaatsanwaltschaft gestellt hatte, am 19.08.2011 zugestellt worden. Gegen die Einstellung des Verfahrens richtet sich der Antrag des Vorstands der Rechtsanwaltskammer auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 17.09.2011, beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangen per Telefax am selben Tage. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 29.12.2011 beantragt, den Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens der Rechtsanwaltskammer vom 17.09.2011 gegen Rechtsanwältin Z. als unbegründet zu verwerfen.

2. Der Anzeige lagen die folgenden Vorgänge zugrunde, die in tatsächlicher Hinsicht von Rechtsanwältin Z. im Ermittlungsverfahren eingeräumt und nicht in Abrede gestellt wurden: Rechtsanwalt K. war bis zum 31.12.2009 mit den Rechtsanwälten B. und W. in einer Sozietät zur gemeinsamen Berufsausübung mit Sitz in S. verbunden. Seit Januar 2010 ist Rechtsanwältin Z. in der Kanzlei des Rechtsanwalts W. als Angestellte tätig. Nach außen hin treten die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte (im fraglichen Zeitraum insgesamt drei) gemeinsam auf unter der Bezeichnung 'Rechtsanwaltskanzlei W. & Kollegen€. Die Kanzleiräume befinden sich weiterhin in S.

a) Mandat S:

aa) Im Zeitraum vom 17.10.2006 bis März 2008 hatte die Sozietät Frau S. in einer familienrechtlichen Angelegenheit gegen ihren Ehemann S. wegen Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie Vermögensauseinandersetzung vertreten. Anlass war ein Getrenntleben, das mit der Versöhnung der Eheleute endete. Damit war auch das Mandat zunächst beendet. Sachbearbeiter war insoweit ausschließlich Rechtsanwalt K. Nach der Beendigung der Sozietät verblieben die abgelegten Handakten vereinbarungsgemäß bei Rechtsanwalt W. in den alten Kanzleiräumen. Am 03.05.2010 beauftragte Frau S. Rechtsanwalt K. erneut mit ihrer Vertretung gegen ihren Ehemann mit der Durchführung der Ehescheidung und der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Im Scheidungsverfahren zeigte nunmehr Rechtsanwältin Z. die Vertretung des Ehemannes zum AG an unter Verwendung eines Briefkopfes, der nur sie alleine auswies, jedoch unter der Anschrift und mit den anderen Kommunikationsverbindungsdaten der 'Rechtsanwaltskanzlei W. und Kollegen'. Mit Schreiben vom 15.06.2010 lehnte es Rechtsanwältin Z. ab, der Aufforderung von Rechtsanwalt K. im Schreiben vom 11.06.2010 Folge zu leisten, das Mandat wegen Interessenkollision niederzulegen. Daraufhin erstattete Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 15.06.2010 Anzeige an die Rechtsanwaltskammer.

bb) Nach Aufforderung durch die Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 22.06.2010 nahm Rechtsanwältin Z. mit Schreiben vom 13.7.2010 Stellung und verneinte das Vorliegen einer Interessenkollision aus Rechtsgründen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Versöhnung der Eheleute S. bestehe keine Identität der Rechtssache. Das Mandat sei ihr von Herrn S. als Einzelmandat übertragen worden. Im Übrigen berief sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Sozietätswechsel (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01 [bei juris] = BVerfGE 108, 150 ff. = NJW 2003, 2520 ff. = StraFo 2003, 306 ff.).

cc) Am 03.08.2010 teilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Rechtsanwältin Z. fernmündlich seinen Beschluss mit, wonach sie in der Ehesache S. einem Tätigkeitsverbot nach § 3 BORA unterliege. Mit Schreiben vom 11.08.2010 an die Rechtsanwaltskammer lehnte Rechtsanwältin Z. die Niederlegung des Mandats ab.

b) Mandat T:

aa) Ab 31.03.2009 hatte Rechtsanwalt K. in der Sozietät W., K., B. Herrn T. in einer familienrechtlichen Angelegenheit vertreten, u.a. in einem Verfahren wegen Zuweisung der Ehewohnung. Die Ehefrau T. war zu dieser Zeit durch eine andere Rechtsanwaltskanzlei vertreten worden. Nach einer Versöhnung der Eheleute war die Akte im Herbst 2009 geschlossen worden. Nach erneuter Trennung der Eheleute wandte sich der Ehemann T. im Juli 2010 wiederum an Rechtsanwalt K. Rechtsanwältin Z. trat hier in ihrer Vertretungsanzeige vom 14.07.2011 an den Ehemann für die Ehefrau T. als Einzelanwältin, jedoch unter der Anschrift und mit den anderen Kommunikationsverbindungsdaten der 'Rechtsanwaltskanzlei W. & Kollegen' auf. Mit Schreiben vom 19.07.2010 an die Rechtsanwälte W. & Kollegen forderte Rechtsanwalt K. diese erfolglos auf, das Mandat wegen Interessenkollision niederzulegen und erstattete sodann mit Schreiben vom 23.07.2010 eine weitere Anzeige an die Rechtsanwaltskammer.

bb) Nach Aufforderung durch die Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 03.08.2010 nahm Rechtsanwältin Z. mit Schreiben vom 17.8.2010 Stellung und verneinte wie schon zuvor und im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten das Vorliegen einer Interessenkollision aus Rechtsgründen.

cc) Rechtsanwalt W., der ebenfalls mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 03.08.2010 zur Stellungnahme aufgefordert worden war, erklärte mit Schreiben vom 10.08.2010, dass er in der Sozietät W., K., B. nicht mit der Sache des Ehemannes T. befasst gewesen sei. Mit der Sache der Ehefrau T. sei er ebenfalls nicht persönlich befasst. Ein Mandatsverhältnis bestünde insoweit ausschließlich zu Rechtsanwältin Z. Diese habe auf die Akten der ehemaligen Sozietät W., K., B. keinen Zugriff.

II.

1. Der Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vom 17.09.2011 auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist statthaft und zulässig (§ 122 Abs. 2 BRAO).

a) Der Antrag ist am 17.09.2011 und somit binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 15.08.2011 am 19.08.2011 beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangen (§ 122 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

b) Der Antrag beruht auf einem Beschluss des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Die Antragsschrift ist vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unterzeichnet. Die Antragsschrift enthält eine umfassende Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts durch weitgehend vollständige Wiedergabe der gewechselten Schreiben und Schriftstücke ohne Bezugnahmen und ist daher aus sich heraus verständlich. Gleiches gilt für die Darstellung des Ganges des bisherigen Ermittlungsverfahrens und des Inhalts der angegriffenen Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, mit dem sich die Antragsschrift sodann auch auseinandersetzt und ausführlich gegen deren rechtliche Schlussfolgerungen argumentiert (vgl. Feuerich/Weyland BRAO 8. Aufl. § 122 Rn. 11). Der Inhalt der Antragsschrift genügt daher den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein genügender Anlass zur Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen Z. besteht nicht (§ 122 Abs. 4 BRAO, § 174 Abs. 1 StPO). Es besteht auf der Grundlage der in der Antragsschrift geschilderten Tatsachen, die von der betroffenen Rechtsanwältin nach dem Inhalt der Sachakten der Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme vom 8.11.2010 auch so eingeräumt worden sind, kein hinreichender Tatverdacht eines schuldhaft begangenen Verstoßes gegen §§ 43, 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 3 und 4 BORA.

a) Die Tätigkeit von Rechtsanwältin Z. erfolgte zwar in beiden Fällen in derselben Rechtssache, in der zuvor schon Rechtsanwalt K. tätig war. Die Rechtssache ist charakterisiert durch den sachlich-rechtlichen Gehalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist, wobei es nicht auf den einzelnen Anspruch ankommt. Dabei wird die Einheitlichkeit nicht durch längeren Zeitablauf aufgehoben. In beiden Fällen ist hier jeweils die Ehe der rechtsuchenden Mandanten das einheitliche Lebensverhältnis (vgl. Feuerich/Weyland § 43 a, Rn. 61 und 63 m.w.N., ebenso Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht [2010] § 43 a BRAO/§ 3 BORA Rn. 5). Es liegt auch auf der Hand, dass Rechtsanwalt K. zuvor für den jeweils anderen Ehegatten im widerstreitenden Interesse tätig war.

b) Nicht entscheidend ist, ob die Mandanten des Rechtsanwalts K. (vgl. Feuerich/Weyland § 3 BORA Rn. 35; für das Einverständnis beider Seiten: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. § 3 BORA Rn. 141) jeweils mit dem Tätigwerden von Rechtsanwältin Z. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA einverstanden waren, was gegebenenfalls durch den Senat durch weitere vorbereitende Ermittlungen (vgl. Feuerich/Weyland § 122 Rn. 23) aufzuklären gewesen wäre. Denn das Einverständnis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA kann schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht stillschweigend erteilt werden, sondern muss ausdrücklich erklärt werden und setzt ebenso darüber hinaus, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 BORA ergibt, für seine Wirksamkeit eine vorherige umfassende Information der betroffenen Mandantschaft im Sinne einer Aufklärung voraus. Allein aus der Tatsache, dass in beiden Fällen die Mandanten das Tätigwerden von Z. bis zum jeweiligen Abschluss der Verfahren widerspruchslos hingenommen haben, kann somit nicht gefolgert werden, dass ein ausdrückliches Einverständnis in diesem Sinne vorlag oder vorgelegen haben könnte, zumal in diesem Falle schon die Anzeigen durch Rechtsanwalt K. wohl nicht erstattet worden wären oder aber spätestens Z. dies in ihren Äußerungen gegenüber K. und der Rechtsanwaltskammer geltend gemacht hätte, ebenso Rechtsanwalt W. Stattdessen haben sich Rechtsanwalt W. und Rechtsanwältin Z. beide darauf berufen, dass eine Interessenkollision i.S.v. § 3 BORA nicht vorlag, womit aus ihrer Sicht auch keine Notwendigkeit bestanden hatte, das Einverständnis des Mandanten einzuholen.

17c) Ein Tätigkeitsverbot aus § 3 Abs. 2 und 3 BORA bestand im vorliegenden Falle nämlich nicht. Der Senat schließt sich der von der Verteidigung im Ermittlungsverfahren und von den beteiligten Generalstaatsanwaltschaften vertretenen Rechtsauffassung an, dass in den vorliegenden Fällen, in denen der aus der Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft ausgeschiedene Rechtsanwalt nicht mit der Sachbearbeitung in derselben Rechtssache befasst war und in dessen neuer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung des vormaligen Gegners ausschließlich übernimmt, für letzteren allein deswegen kein Fall des § 3 Abs. 2 und 3 BORA gegeben ist.

d) Die Frage ist in der Literatur umstritten. Während die eine Seite (Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht [2010] § 43 a BRAO/§ 3 BORA Rn. 28; Feuerich/Weyland § 3 BORA Rn. 30 ff.) auch in diesem Falle ein Tätigkeitsverbot für die Rechtsanwälte der neuen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft bejaht, das (vorbehaltlich entgegenstehender Belange der Rechtspflege) nur durch die Zustimmung der Mandantschaft beseitigt werden könne, sieht die andere Seite (Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung 4. Aufl. § 3 BORA Rn. 126; Henssler/Prütting BRAO 3. Aufl. § 3 BORA Rn. 32; Kleine-Cosack BRAO 5. Aufl. § 3 BORA Rn. 25 ff.) von vornherein keinen Fall eines Tätigkeitsverbots für die übrigen Rechtsanwälte der neuen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft. Eine Judikatur hierzu besteht, soweit ersichtlich, bislang nicht.

aa) § 3 Abs. 3 BORA ist im Zusammenwirken mit § 3 Abs. 1 und 2 BORA einer Auslegung zugänglich, da auch nach dem Wortlaut eine Unklarheit besteht. § 3 Abs. 1 BORA spricht davon, dass "der Rechtsanwalt" nicht tätig werden darf, wenn er für eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits tätig war, wie dort näher beschrieben. Dies entspricht § 43 a Abs. 4 BRAO. § 3 Abs. 2 Satz 1 BORA erstreckt dieses Tätigkeitsverbot sodann (mit Ausnahmeregelung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA) auf alle mit "ihm" (d. h. dem Rechtsanwalt des § 3 Abs. 1 BORA) in näher beschriebenen Formen gemeinschaftlich "verbundenen Rechtsanwälte" (die nicht selbst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BORA, § 43 a BRAO erfüllen). § 3 Abs. 3 BORA schließlich spricht wiederum von dem Fall, dass "der Rechtsanwalt" von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen wechselt, und erklärt für diesen Fall sowohl § 3 Abs. 1 als auch Abs. 2 BORA für anwendbar. Hier fragt es sich, ob mit dem Rechtsanwalt des § 3 Abs. 3 BORA, welcher wechselt, ausschließlich der Rechtsanwalt des § 3 Abs. 1 BORA gemeint ist oder auch der bloß verbundene Rechtsanwalt des § 3 Abs. 2 BORA. Im letzteren Falle bleibt unklar, ob sich die Regelung dann auf die zuvor verbundenen Rechtsanwälte bezieht oder auch auf die neu verbundenen Rechtsanwälte erstreckt.

bb) Die Vorschriften des § 3 BORA sind im Lichte der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen und erlauben Einschränkungen derselben nur, soweit dies durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls, zu denen der Schutz anwaltlicher Unabhängigkeit und der Erhalt des konkreten Vertrauensverhältnisses zum Mandanten und die im Interesse der Rechtspflege gebotenen Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung gehören, gerechtfertigt ist und dabei Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG a.a.O.).

cc) In tatsächlicher Hinsicht können vielfältige Umstände, etwa die Arbeitsteilung oder Organisation innerhalb der Sozietät sicherstellen, dass der wechselnde Rechtsanwalt von vornherein über keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen verfügt. Selbst wenn dies jedoch der Fall ist, kann ein Mandant solche Kenntnisse im konkreten Fall für unschädlich halten, sofern der wechselnde Rechtsanwalt in der aufnehmenden Kanzlei von jeder Rechtsbesorgung ferngehalten wird (BVerG a.a.O.). Dies gilt nach Auffassung des Senats nicht nur subjektiv aus Sicht des Mandanten, sondern - im Lichte der grundrechtlich verbürgten Berufsausübungsfreiheit - auch objektiv allein im Hinblick auf die Umstände.

22dd) Die von der Rechtsanwaltskammer vertretene Auffassung, wonach es für die Anwendung von § 3 Abs. 3 BORA für die verbundenen Rechtsanwälte der neuen Gemeinschaft nicht darauf ankommt, ob der die Gemeinschaft wechselnde Rechtsanwalt gemäß § 3 Abs. 1 BORA oder gemäß § 3 Abs. 2 BORA einem Tätigkeitsverbot unterliegt, würde angesichts der heute zu beobachtenden Fluktuation innerhalb der Anwaltschaft dazu führen, dass sich Tätigkeitsverbote uneingeschränkt von einer Kanzlei zur nächsten weitervererben würden und dass durch den so eintretenden "Schneeballeffekt" bereits binnen weniger Jahre weite Teile der Anwaltschaft einer Stadt in der Größenordnung von S. einem Tätigkeitsverbot aus § 3 BORA in einer oder mehreren Rechtssachen unterliegen würde. Dies würde einen Wechsel von Rechtsanwälten in andere Kanzleien am selben Ort oder in der näheren Umgebung erheblich erschweren. Noch dazu dieser Gesichtspunkt gilt auch und besonders in Großstädten - würden die Verhältnisse praktisch unüberschaubar. Es liegt auf der Hand, dass dies zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit führt, wobei die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA als Korrektiv nicht ausreicht, um ein verfassungskonformes Ergebnis zu gewährleisten. Denn es kann einer Kette von lediglich über die uneingeschränkte Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 BORA einem Tätigkeitsverbot unterliegenden Rechtsanwälten nicht zugemutet werden zu verfolgen, welcher Rechtsanwalt den Gegner eines aktuellen Mandanten zu einem früheren Zeitpunkt bereits in derselben Rechtssache beraten hatte und welche Wechsel innerhalb der Anwaltschaft deshalb ein Tätigkeitsverbot begründen könnten. Unzumutbar ist dies bereits deswegen, weil bereits nach Wechseln lediglich früher verbundener Rechtsanwälte über zwei Gemeinschaften hinweg nach der Lebenserfahrung nicht mehr ernsthaft damit zu rechnen ist, dass dabei Wissen aus dem früheren Mandat übertragen worden sein könnte. Es fragt sich, wo und nach welchen Kriterien der Antragsteller nach seinem Verständnis von § 3 Abs. 3 BORA mit einer solchen Kette Schluss machen will. Freilich werden die Mandanten umso eher geneigt sein, ihre Zustimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA zu erteilen, je länger die Kette ist. Jedoch erscheint bereits die Ermittlung, ob im konkreten Falle eine solche Kette existiert, dem Rechtsanwalt aus den vorstehend geschilderten Umständen wegen Unverhältnismäßigkeit nicht zumutbar. Bereits beim Wechsel eines Rechtsanwalts von einer Gemeinschaft zur anderen - nicht erst bei Mandatsaufnahme - wäre u. U. zur Vermeidung von künftigen Mandatsverlusten, die mit finanziellen Nachteilen verbunden wären, eine solche "Genealogie", mit welchen Rechtsanwälten der wechselnde Rechtsanwalt bislang verbunden war und aus welchen anderen Gemeinschaften diese wiederum zu früheren Zeitpunkten herübergewechselt sein könnten, zu bedenken.

Der Senat schließt sich daher der auch von den beiden beteiligten Generalstaatsanwaltschaften vertretenen Auffassung an, dass es entscheidend darauf ankommt, ob aus der verobjektivierten Sicht eines vernünftig abwägenden Mandanten mit einem Transfer sensiblen Wissens zum nunmehr den Gegner vertretenden Rechtsanwalt zu rechnen ist. Hierbei kann ein eigenverantwortlicher Umgang des Rechtsanwalts mit einer solchen Situation ebenso erwartet werden wie von einem Richter bei der Offenlegung von Gründen zur Selbstablehnung (so BVerfG a.a.O.). Deswegen fallen bloße Anscheinstatbestände aus der Betrachtung heraus. Wenn ein Rechtsanwalt lediglich aus früherer gemeinschaftlicher Verbindung weiterhin einem Tätigkeitsverbot aus § 3 Abs. 2 BORA unterliegt, so ist ein anderer Rechtsanwalt seiner jetzigen Gemeinschaft nicht durch § 3 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 BORA gehindert, für den Gegner des früheren Mandanten tätig zu sein. Denn es ist prima facie nicht damit zu rechnen, dass bei oder nach dem Wechsel zwischen ihnen Veranlassung bestand, sich über ein früheres Mandat auszutauschen, das aus beider Sicht für die aktuelle und künftige Zusammenarbeit nicht relevant war. Sollte es sich im Einzelfalle anders verhalten haben, bestünde, wie bereits ausgeführt, eine Verpflichtung zur Offenlegung. Für die Dauer des neuen Mandats kann von ihnen aufgrund ihrer Stellung als Organe der Rechtspflege grundsätzlich erwartet werden, dass sie sich so verhalten, dass jetzt ein Wissensaustausch ebenfalls nicht stattfindet.

ee) Im konkreten Falle stand nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass Rechtsanwältin Z. bei Rechtsanwalt W. als Angestellte beschäftigt ist und dass sich die Akten des Altmandats noch in der Kanzlei von W. befinden. Denn in gleicher Weise war zu erwarten, dass beide sich als Organe der Rechtspflege an die Grenzen des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts des Arbeitgebers hielten, die ihnen allgemein sowie konkret auf den Fall bezogen durch die Vorschriften der BRAO und BORA gezogen sind, und dass Rechtsanwalt W. die Altakten weiterhin unter Verschluss hielt.

e) Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel daran, ob Rechtsanwältin Z. selbst für den Fall, dass unter den gegebenen Umständen von einem Verstoß gegen ein Tätigkeitsverbot aus § 3 Abs. 2 und 3 BORA auszugehen wäre, der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden kann, nachdem sie sich zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen eines Tätigkeitsverbots auf gleichlautende, fundiert begründete Literaturmeinungen stützen konnte. Aus dem Umstand, dass Rechtsanwältin Z. in beiden Fällen mit einem eigenen Briefkopf gegenüber Gericht und Gegner auftrat, kann nach Auffassung des Senats nicht gefolgert werden, dass sie in ihrer Person einen Pflichtenverstoß auch nur billigend in Kauf genommen hätte. Vielmehr drängt sich die Folgerung auf, dass sie lediglich einen solchen für ihren Kollegen W., welcher eindeutig weiterhin dem Tätigkeitsverbot aus § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BORA unterlag, vermeiden wollte.

Der Antrag der Rechtsanwaltskammer vom 17.9.2011 war daher als unbegründet zu verwerfen. Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Rechtsanwältin zum Antrag bedurfte es in diesem Falle nicht (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 122, Rn. 22).

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 196 Abs. 2 BRAO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der betroffenen Rechtsanwältin Z. ist nicht veranlasst, da diese nicht Beteiligte dieses Verfahrens ist, sondern allenfalls anzuhören gewesen wäre (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 196, Rn. 2).






AGH München:
Beschluss v. 24.04.2012
Az: BayAGH II - 16/11


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