Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. März 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 461/03

(BPatG: Beschluss v. 31.03.2005, Az.: 5 W (pat) 461/03)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I vom 16. September 2003 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 296 24 318 wird gelöscht.

3. Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Gebrauchsmusterinhaberin.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des aus der Patentanmeldung EP 96 913 487.3 mit dem Anmeldetag 4. April 1996 abgezweigten und unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten vom 4. April 1995 (DE 195 12 567.3) und vom 12. Februar 1996 (DE 296 02 412.0) am 3. Januar 2002 eingetragenen Gebrauchsmusters 296 24 318, das eine Diebstahlsicherungsvorrichtung betrifft. Die Schutzdauer ist verlängert.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Vorrichtung zur Sicherung einer Ware gegen Diebstahl, wobei die Vorrichtung ein erstes Halteteil zur Befestigung an einem nicht diebstahlgefährdeten Gegenstand, ein zweites Halteteil zur Befestigung an der zu überwachenden Ware und ein die beiden Halteteile verbindendes Kabel umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß ein Sensorelement (28) am zweiten Halteteil (16; 156) angeordnet oder über eine elektrische Verbindung mit dem zweiten Halteteil (16; 156) verbunden ist zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Befestigung des zweiten Halteteils (16; 156) am der Ware (18; 158), und daß das erste Halteteil (12; 152) über ein elektrisches Anschlußkabel (112; 162) an eine Zentraleinheit (116) anschließbar ist, die Überwachungsmittel (114) umfaßt, die über das die beiden Halteteile (12, 16; 152, 156) miteinander verbindende Kabel (20; 160) mit dem Sensorelement (28) verbindbar und so ausgebildet sind, daß ein Alarm beim Aufheben einer von dem Sensorelement (28) überwachten ordnungsgemäßen Befestigung auslösbar ist, wobei jedes Halteteil (12, 16; 152, 156) ein Flächenelement (21; 84) zur Befestigung an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) umfaßt und das Flächenelement (21) eine Haftschicht (24; 96) zur Befestigung des Halteteils 12, 16; 152; 156) an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) aufweist.

Wegen der auf den Schutzanspruch 1 zurückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 17 wird auf die Akte verwiesen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2002 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang wegen mangelnder Schutzfähigkeit des Gebrauchsmustergegenstands beantragt.

Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften.

E1) DE 33 02 459 A1 E2) DE 295 07 157 U1 E3) DE 88 05 281 U1 E6) DE 92 01 087 U1 E7) DE 89 05 481 U1 (auch als E9 genannt)

E8) DE 92 10 217 U1 E10) US 4 620 182 Zudem macht sie unter Vorlage von E4) Prospektblatt FB Safer1 der Fa. G. Krüger, Januar 1993 E5) Eidesstattliche Versicherung des G. Krüger vom 18.1.2002 eine erste offenkundige Vorbenutzung und unter Vorlage von E13) ZACOM-Firmenprospekt "Sicherheit im Handel"

E14) Eidesstattliche Versicherung des A. Waltmann vom 12.9.2003 E15) Eidesstattliche Versicherung des A. Waltmann vom 20.2.2004 mit Anlage 1 und 2 E16) Eidesstattliche Versicherung des F. Alles vom 1.02.2002 eine zweite offenkundige Vorbenutzung geltend.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit Schriftsatz vom 24. März 2003 noch folgende Druckschriften in das Verfahren eingeführt:

E11) US 5 124 685 E12) Firmendruckschrift der Fa. Ott Alarmsysteme "Multifunktionshalter MV"

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und das Gebrauchsmuster mit den eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 17, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 16 vom 25. August 2003 (Hilfsantrag 1) und weiter hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 16 (Hilfsantrag 2) bzw. der Schutzansprüche 1 bis 15 (Hilfsantrag 3) jeweils vom 16. September 2003 verteidigt.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

1. Vorrichtung zur Sicherung einer Ware gegen Diebstahl, wobei die Vorrichtung ein erstes Halteteil zur Befestigung an einem nicht diebstahlgefährdeten Gegenstand, ein zweites Halteteil zur Befestigung an der zu überwachenden Ware und ein die beiden Halteteile verbindendes Kabel umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß ein Sensorelement (28) am zweiten Halteteil (16; 156) angeordnet oder über eine elektrische Verbindung mit dem zweiten Halteteil (16; 156) verbunden ist zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Befestigung des zweiten Halteteils (16; 156) an der Ware (18; 158), und daß das erste Halteteil (12; 152) über ein elektrisches Anschlußkabel (112; 162) an eine Zentraleinheit (116) anschließbar ist, die Überwachungsmittel (114) umfaßt, die über das die beiden Halteteile (12, 16; 152, 156) miteinander verbindende Kabel (20; 160) mit dem Sensorelement (28) verbindbar und so ausgebildet sind, daß ein Alarm beim Aufheben einer von dem Sensorelement (28) überwachten ordnungsgemäßen Befestigung auslösbar ist, wobei jedes Halteteil (12, 16; 152, 156) ein Flächenelement (21; 84) zur Befestigung an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) umfaßt und das Flächenelement (21) eine Haftschicht (24; 96) zur Befestigung des Halteteils (12, 16; 152; 156) an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) aufweist, und daß die Halteteile (12, 16; 152, 156) Verbindungsmittel zur Herstellung einer lösbaren Halteverbindung zwischen den Halteteilen (12, 16; 152, 156) umfassen.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

1. Vorrichtung zur Sicherung einer Ware gegen Diebstahl, wobei die Vorrichtung ein erstes Halteteil zur Befestigung an einem nicht diebstahlgefährdeten Gegenstand, ein zweites Halteteil zur Befestigung an der zu überwachenden Ware und ein die beiden Halteteile verbindendes Kabel umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß ein Sensorelement (28) über eine elektrische Verbindung mit dem zweiten Halteteil (16; 156) verbunden ist zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Befestigung des zweiten Halteteils (16; 156) an der Ware (18; 158), wobei das Sensorelement (28) räumlich getrennt vom zweiten Halteteil (16; 156) an der Ware (18; 158) befestigbar ist, und daß das erste Halteteil (12; 152) über ein elektrisches Anschlußkabel (112; 162) an eine Zentraleinheit (116) anschließbar ist, die Überwachungsmittel (114) umfaßt, die über das die beiden Halteteile (12, 16; 152, 156) miteinander verbindende Kabel (20; 160) mit dem Sensorelement (28) verbindbar und so ausgebildet sind, daß ein Alarm beim Aufheben einer von dem Sensorelement (28) überwachten ordnungsgemäßen Befestigung auslösbar ist, wobei jedes Halteteil (12, 16; 152, 156) ein Flächenelement (21; 84) zur Befestigung an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) umfaßt und das Flächenelement (21) eine Haftschicht (24; 96) zur Befestigung des Halteteils (12, 16; 152; 156) an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) aufweist.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

1. Vorrichtung zur Sicherung einer Ware gegen Diebstahl, wobei die Vorrichtung ein erstes Halteteil zur Befestigung an einem nicht diebstahlgefährdeten Gegenstand, ein zweites Halteteil zur Befestigung an der zu überwachenden Ware und ein die beiden Halteteile verbindendes Kabel umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß ein Sensorelement (28) über eine elektrische Verbindung mit dem zweiten Halteteil (16; 156) verbunden ist zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Befestigung des zweiten Halteteils (16; 156) an der Ware (18; 158), wobei das Sensorelement (28) räumlich getrennt vom zweiten Halteteil (16; 156) an der Ware (18; 158) befestigbar ist, und daß das erste Halteteil (12; 152) über ein elektrisches Anschlußkabel (112; 162) an eine Zentraleinheit (116) anschließbar ist, die Überwachungsmittel (114) umfaßt, die über das die beiden Halteteile (12, 16; 152, 156) miteinander verbindende Kabel (20; 160) mit dem Sensorelement (28) verbindbar und so ausgebildet sind, daß ein Alarm beim Aufheben einer von dem Sensorelement (28) überwachten ordnungsgemäßen Befestigung auslösbar ist, wobei jedes Halteteil (12, 16; 152, 156) ein Flächenelement (21; 84) zur Befestigung an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) umfaßt und das Flächenelement (21) eine Haftschicht (24; 96) zur Befestigung des Halteteils (12, 16; 152; 156) an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) aufweist, und daß die Halteteile (12, 16; 152, 156) Verbindungsmittel zur Herstellung einer lösbaren Halteverbindung zwischen den Halteteilen (12, 16; 152, 156) umfassen.

Wegen der auf den jeweiligen Schutzanspruch 1 zurückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 16 (Hilfsantrag 1 und 2) bzw. 2 bis 15 (Hilfsantrag 3) wird auf die Akte verwiesen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluß vom 16. September 2003 das Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 16 nach Hilfsantrag 2 vom 16. September 2003 hinausgeht.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen, sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin, die beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen 1 bis 16 nach Hauptantrag, hilfsweise mit den Schutzansprüchen 1 bis 15 nach Hilfsantrag jeweils vom 14. März 2005, eingegangen am 15. März 2005, aufrechtzuerhalten.

Im übrigen nimmt die Antragstellerin die Beschwerde zurück.

2. Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

1. Vorrichtung zur Sicherung einer Ware gegen Diebstahl, wobei die Vorrichtung ein erstes Halteteil zur Befestigung an einem nicht diebstahlgefährdeten Gegenstand, ein zweites Halteteil zur Befestigung an der zu überwachenden Ware und ein die beiden Halteteile verbindendes Kabel umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß ein Sensorelement (28) am zweiten Halteteil (16; 156) angeordnet ist zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Befestigung des zweiten Halteteils (16; 156) an der Ware (18; 158) oder über eine elektrische Verbindung mit dem zweiten Halteteil (16; 156) verbunden ist zur Sicherung der Ware (18; 158), und daß das erste Halteteil (12; 152) über ein elektrisches Anschlußkabel (112; 162) an eine Zentraleinheit (116) anschließbar ist, die Überwachungsmittel (114) umfaßt, die über das die beiden Halteteile (12, 16; 152, 156) miteinander verbindende Kabel (20; 160) mit dem Sensorelement (28) verbindbar und so ausgebildet sind, daß ein Alarm beim Aufheben der von dem Sensorelement (28) überwachten ordnungsgemäßen Befestigung des zweiten Halteteils (16; 156) bzw. des Sensorelementes (28) an der Ware (18; 158) auslösbar ist, wobei jedes Halteteil (12, 16; 152, 156) ein Flächenelement (21; 84) zur Befestigung an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) umfaßt und das Flächenelement (21) eine Haftschicht (24; 96) zur Befestigung des Halteteils (12, 16; 152, 156) an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) aufweist, und daß die Halteteile (12, 16; 152, 156) Verbindungsmittel zur Herstellung einer lösbaren Halteverbindung zwischen den Halteteilen (12, 16; 152, 156) umfassen.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

1. Vorrichtung zur Sicherung einer Ware gegen Diebstahl, wobei die Vorrichtung ein erstes Halteteil zur Befestigung an einem nicht diebstahlgefährdeten Gegenstand, ein zweites Halteteil zur Befestigung an der zu überwachenden Ware und ein die beiden Halteteile verbindendes Kabel umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß ein Sensorelement (28) über eine elektrische Verbindung mit dem zweiten Halteteil (16; 156) verbunden ist zur Sicherung der Ware (18; 158), wobei das Sensorelement (28) räumlich getrennt vom zweiten Halteteil (16; 156) an der Ware (18; 158) befestigbar ist, und daß das erste Halteteil (12; 152) über ein elektrisches Anschlußkabel (112; 162) an eine Zentraleinheit (116) anschließbar ist, die Überwachungsmittel (114) umfaßt, die über das die beiden Halteteile (12, 16; 152, 156) miteinander verbindende Kabel (20; 160) mit dem Sensorelement (28) verbindbar und so ausgebildet sind, daß ein Alarm beim Aufheben der von dem Sensorelement (28) überwachten ordnungsgemäßen Befestigung des Sensorelementes (28) an der Ware (18; 158) auslösbar ist, wobei jedes Halteteil (12, 16; 152, 156) ein Flächenelement (21; 84) zur Befestigung an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) umfaßt und das Flächenelement (21) eine Haftschicht (24; 96) zur Befestigung des Halteteils (12, 16; 152, 156) an dem Gegenstand (14; 154) oder der Ware (18; 158) aufweist, und daß die Halteteile (12, 16; 152, 156) Verbindungsmittel zur Herstellung einer lösbaren Halteverbindung zwischen den Halteteilen (12, 16; 152, 156) umfassen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, da der Löschungsantrag begründet ist. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher unbegründet.

Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist es nach §17 Abs 1 Satz 2 GebrMG zu löschen. Im übrigen ist der geltend gemachte Löschungsanspruch aus §15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gegeben.

1. Die Antragsgegnerin verteidigt mit den Schutzansprüchen 1 bis 16 nach Haupt- und Hilfsantrag das Gebrauchsmuster in zulässiger Weise.

Denn im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sind die Merkmale gemäß den eingetragenen Schutzansprüchen 1 und 14 zusammengefaßt, während die Schutzansprüche 2 bis 16 den eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 13 und 15 bis 17 entsprechen.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag, der die Anordnung des Sensorelements am zweiten Halteteil und als Alternative dazu die Verbindung des Sensorelements mit dem zweiten Halteteil über eine elektrische Verbindung beinhaltet, durch die Beschränkung auf diese Alternative.

Die Schutzansprüche 2 bis 15 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2, 3, 5 bis 13 und 15 bis 17.

2. Für den Gebrauchsmustergegenstand nach Haupt- und Hilfsantrag kann lediglich die Priorität der Anmeldung DE 296 02 412.0 vom 12.Februar 1996 in Anspruch genommen werden, da nur in dieser Voranmeldung die Verbindung des Sensors mit der Zentraleinheit über eine Kabelverbindung (Kabel zwischen den beiden Halteteilen und Anschlußkabel zwischen dem ersten Halteteil und der Zentraleinheit) offenbart ist, vgl. die Voranmeldung, Fig. 7 mit Beschreibung.

In der Voranmeldung DE 195 12 567.3 vom 4. April 1995 wird das Sensorsignal ausschließlich über Funk an die Zentraleinheit übertragen, wobei als Vorteil angegeben ist, daß keine Kabelverbindung zwischen Sensor und Zentraleinheit erforderlich ist, vgl. Fig. 6 mit Beschreibung sowie S. 13, 2. Abs. bis S. 15, 2. Abs.

3. Hauptantrag 3.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist nicht schutzfähig, da er sich für einen Fachmann, einen Elektroingenieur, der mit der Entwicklung von Anlagen zur Sicherung von in Geschäften zur testweisen Benutzung präsentierten Waren befaßt ist, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften 2 und 3 ergibt.

Die Druckschrift 2 mit dem Bekanntmachungstag 24. August 1995 ist vor dem Prioritätstag des Gebrauchsmusters, 12. Februar 1996, veröffentlicht. Aus dieser Druckschrift ist eine Vorrichtung zur Sicherung einer Ware gegen Diebstahl bekannt, die ein erstes Halteteil (12) zur Befestigung an einem nicht diebstahlgefährdeten Gegenstand, z. B. an einer Wand eines Regals oder eines Geräts, und ein zweites Halteteil (14) zur Befestigung an der zu sichernden Ware aufweist. Beide Halteteile sind über ein Kabel (16) miteinander verbunden. An jedem Halteteil befindet sich ein Flächenelement (18) mit einer Haftschicht (20) zur Befestigung des jeweiligen Halteteils an dem Gegenstand und der Ware. Weiterhin sind an den Halteteilen Verbindungsmittel (22, 34) für eine lösbare Halteverbindung zwischen den Halteteilen vorgesehen, vgl. Fig.1 mit Beschreibung.

Die aus den beiden Halteteilen gebildete Halterung, mit der die Ware beispielsweise an einer Regalwand anbringbar ist, ermöglicht zwar eine optimale Präsentation der Ware und das Abnehmen des zweiten Halteteils zusammen mit der Ware von dem ersten Halteteil, wobei der Bewegungsspielraum durch das Kabel zwischen den Halteteilen begrenzt aber ausreichend ist, damit ein Kunde die Ware für einen Test benutzen und handhaben kann. Diese Vorrichtung hat aber offensichtlich den Nachteil, daß die Ware zwar mechanisch gesichert ist, aber dennoch unbemerkt vom Halteteil abgerissen und gestohlen werden kann, da die ordnungsgemäße Befestigung des zweiten Halteteils an der Ware nicht überwacht wird.

Aus der Druckschrift 3 ist aber bereits eine elektronische Sicherung einer Ware gegen Diebstahl bekannt, bei der die ordnungsgemäße Befestigung der Ware an einem Adapter bzw. Halteteil (1) mittels eines Sensorelements (6) überwacht wird. Das Sensorelement ist am Halteteil angeordnet und ist über ein vom Halteteil zu einer Sicherungsanlage bzw. Zentraleinheit führendes, elektrisches Kabel an die Zentraleinheit anschließbar. Die Zentraleinheit weist selbstverständlich nicht eigens erwähnte Überwachungsmittel auf, die Alarm auslösen, wenn die vom Sensorelement überwachte, ordnungsgemäße Befestigung der Ware am Halteteil unbefugt gelöst wird. Das Kabel (7) ist als Spiralkabel ausgeführt, so daß die am Halteteil befestigte Ware von einem Interessenten zum Zwecke des Ausprobierens in die Hand genommen werden kann, vgl. Fig. 1 mit Beschreibung sowie S. 4, Z. 1 bis 7.

Die Druckschrift 3 gibt demnach die Anregung, zur Verbesserung des Diebstahlschutzes bei der aus Druckschrift 2 bekannten Vorrichtung ein Sensorelement am zweiten Halteteil anzuordnen, das die ordnungsgemäße Befestigung der Ware am zweiten Halteteil überwacht, und das Sensorelement über ein elektrisches Kabel mit den Überwachungsmitteln in einer Zentraleinheit zu verbinden. Damit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu einer Vorrichtung, die neben dem die beiden Halteteile verbindenden Kabel, das nach dem Lösen der Halteverbindung zwischen den Halteteilen den zur Handhabung und Test der Ware nötigen Bewegungsspielraum gibt, noch ein weiteres Kabel zur elektrischen Verbindung des zweiten Halteteils mit der Zentraleinheit aufweist, wobei das elektrische Kabel, wie aus Druckschrift 3 bekannt, zudem auch die Funktion haben kann, den zum Ausprobieren der Ware nötigen Bewegungsspielraum für das Halteteil mit der daran befestigten Ware zu schaffen.

Für den Fachmann ist es ohne weiteres ersichtlich, zumal es sich auch in der Praxis zeigt, daß durch zwei Kabel die Handhabung und Benutzung der Ware zu Testzwecken beeinträchtigt und erschwert wird, da sich die Kabel gegenseitig im Wege sind. Daher liegt es für den Fachmann auf der Hand, das die beiden Halteteile verbindende Kabel durch das elektrische Kabel zu ersetzten, zumal das elektrische Kabel geeignet ist, die Funktionen des zu ersetzenden Kabels zu übernehmen, nämlich nach Lösen der Halteverbindung zwischen dem ortsfesten ersten Halteteil und dem abnehmbaren zweiten Halteteil die Zuordnung der Halteteile mit dem nötigen Bewegungsspielraum für das zweite Halteteil aufrechtzuerhalten. Dabei ist es selbstverständlich erforderlich, die elektrische Kabelverbindung von dem ortsfesten ersten Halteteil zur Zentraleinheit fortzuführen, um das Sensorelement mit den Überwachungsmitteln in der Zentraleinheit zu verbinden.

Es bedarf somit keines erfinderischen Schrittes, um zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen, bei dem das Sensorelement am zweiten Halteteil angeordnet ist.

Dies gilt aber auch für die vom Schutzanspruch 1 umfaßte alternative Anordnung des Sensorelements an der zu sichernden und am zweiten Halteteil befestigten Ware mit einer elektrischen Verbindung zwischen Sensorelement und zweitem Halteteil.

Denn der Fachmann erkennt ohne weiteres, daß für die ordnungsgemäße Überwachung der Befestigung der Ware am zweiten Halteteil das Sensorelement selbstverständlich auch unmittelbar an der Ware angebracht werden kann, da ein unbefugtes Lösen der Ware vom zweiten Halteteil zwecks Mitname zwangsläufig ein Lösen der Befestigung des Sensorelements von der Ware und damit einen Alarm zur Folge hat, wenn nicht zuvor die elektrische Verbindung des Sensorelements mit dem Halteteil durchtrennt wird, wodurch aber üblicherweise ebenfalls Alarm ausgelöst wird.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist demnach nicht schutzfähig.

Die Schutzansprüche 2 bis 16 sind ohne eigenen erfinderischen Gehalt. Gegenteiliges ist auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden.

4. Hilfsantrag Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist auf eine der beiden im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Möglichkeiten beschränkt, die ordnungsgemäße Befestigung des zweiten Halteteils an der Ware zu überwachen und damit die Ware zu sichern, nämlich mittels eines Sensorelements, das über eine elektrische Verbindung mit dem zweiten Halteteil verbunden ist.

Wie sich aus den zum Hauptantrag dargelegten Gründen unmittelbar ergibt, ist der auf eine derartige Ausgestaltung beschränkte Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ebenfalls nicht schutzfähig.

Die Schutzansprüche 2 bis 15 entsprechen den Schutzansprüchen 2, 3 und 5 bis 16 nach Hauptantrag und sind, wie bereits zum Hauptantrag festgestellt, ohne erfinderischen Gehalt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91 Abs 1, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner Dr: Kraus Schuster Pr






BPatG:
Beschluss v. 31.03.2005
Az: 5 W (pat) 461/03


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