Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 11. Februar 2004
Aktenzeichen: 14 (VI) Qs 4/04
(LG Dortmund: Beschluss v. 11.02.2004, Az.: 14 (VI) Qs 4/04)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11. September 2002 wird unter Verwerfung der Beschwerde im Óbrigen dahin abgeändert, dass die Rechtsanwalt C als Beistand des Zeugen P aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 191,40 EUR festgesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse, mit der dieser sich gegen die Festsetzung der an den Zeugenbeistand zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 365,40 EUR wendet, ist nach § 98 Abs. 3 BRAGO zulässig und aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ohne Erfolg wendet sich der Vertreter der Landeskasse dagegen, dass das Amtsgericht die gesamte Tätigkeit des nach § 68 b StPO bestellten Beistandes für den Zeugen P während des Berufungsverfahrens für erstattungsfähig gehalten hat. Zwar ist nach dem Wortlaut des Beschluss des Berufungsgerichts die Bestellung des Beistandes "für die Vernehmung" des Zeugen erfolgt. Diese ist jedoch verständigerweise dahin auszulegen, dass damit auch notwendige Vorgespräche des Beistandes mit dem Zeugen erfasst sein sollten. Ein sachlicher Grund für die Herausnahme derselben aus der Bestellung ist nämlich nicht ersichtlich. Da der Zeuge in Haft war, gebührt dem Beistand die Kommunikationserschwerniszulage des § 97 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Er kann auch die Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO geltend machen.
Jedoch ist der Gebührenanspruch des bestellten Zeugenbeistandes nach §§ 122 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95, 85 Abs. 1 BRAGO, insoweit ist die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse begründet, in entsprechender Anwendung des zweiten Halbsatzes des § 95 BRAGO zu bestimmen (vgl. OLG Hamm, Jur Büro 2000, 532). Der Gebührenanspruch des Zeugenbeistandes ist also auf die Hälfte der Gebühren eines bestellten Verteidigers beschränkt. Er beläuft sich vorliegend mithin auf 1/2 von 300,- EUR = 150,- EUR zzgl. 15,- EUR und 26,40 EUR MwSt = 191,40 EUR.
Verwirkung steht dem Rechtsbehelf des Vertreters der Landeskasse vor abgelaufener Jahresfrist vor Einlegung desselben ersichtlich nicht entgegen.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 98 Abs. 4 BRAGO.
LG Dortmund:
Beschluss v. 11.02.2004
Az: 14 (VI) Qs 4/04
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