Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 20/04

(BPatG: Beschluss v. 26.07.2005, Az.: 27 W (pat) 20/04)

Tenor

Der Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Widersprechende hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle vom 5. Dezember 2003, mit welchem ihr Widerspruch gegen die Eintragung der Bildmarke 302 60 947, den sie auf ihre prioritätsältere Wortmarke 395 24 197 gestützt hat, zurückgewiesen worden war, nach einer außergerichtlichen Einigung mit der Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 20. August 2004 zurückgenommen und gleichzeitig ohne weitere Begründung um Rückzahlung der Beschwerdegebühr gebeten.

Auf die Hinweise des Senats, dass eine Rückzahlung nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich ist, und der gleichzeitigen Einräumung der Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag hat die Widersprechende nicht reagiert.

II Der Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Nach § 71 Abs 3 und 4 MarkenG kommt eine solche Entscheidung aus Billigkeitsgründen nur in Betracht, sofern ein Rechtsgrund für die Zahlung der Beschwerdegebühr ausnahmsweise nicht besteht oder weggefallen ist; dies wiederum ist nur anzunehmen, sofern es aufgrund besonderer Umstände - etwa infolge eines von dem Beschwerdeführer nicht zu vertretenden groben Verfahrensmangels - unbillig erschiene, die grundsätzlich bereits durch die Einlegung der Beschwerde verfallene Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 59). Dass solche Gründe bestehen, hat die Widersprechende aber trotz ausreichender Einräumung zu ergänzendem Vortrag bislang weder vorgetragen noch ist dies aus sonstigen Gründen irgendwie ersichtlich.

Dr. van Raden Prietzel-Funk Schwarz Na






BPatG:
Beschluss v. 26.07.2005
Az: 27 W (pat) 20/04


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