Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2002
Aktenzeichen: 20 W (pat) 39/00

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2002, Az.: 20 W (pat) 39/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Gründe I Die Anmeldung ist durch den Beschluß des Patentamts, Prüfungsstelle für Klasse H 04 Q, vom 26. Juni 2000 aus den Gründen des Bescheides vom 18. Oktober 1999 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 beruhe gegenüber dem durch die Druckschriften

(1) WO 96/07 284 A1 und

(2) WO 96/36 137 A2 belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung mit den dem Beschluß zugrunde liegenden Patentansprüchen weiter und beantragt schriftsätzlich die Aufhebung des Beschlusses und die Erteilung des Patents mit den ursprünglichen Anmeldungsseiten 1 und 3 bis 9, der am 14. Juli 2000 eingereichten neuen Seite 2 und den ursprünglichen drei Zeichnungsblättern.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Zuordnung von Kanalnummern zu physikalischen Übertragungskanälen für den drahtlosen, protokollorientierten Informationsaustausch in einem standardisierten Telekommunikationsnetz, insbesondere DECT-System, mit mindestens einer Basisstation und einer Mobilstation, dadurch gekennzeichnet, daß ausgehend von der Festlegung physikalischer Übertragungskanäle in einem vorgegebenen Frequenzband sowie der Vorgabe von einer Anzahl und einer Reihenfolge von Kanalnummern entsprechend dem jeweiligen Standard die Basisstation einem der physikalischen Übertragungskanäle cx eine logische Kanalnummer Nx aus der Anzahl der Kanalnummern zuordnet, so daß eine flexible Verschiebung der physikalischen Übertragungskanäle in einen anderen Frequenzbereich bei gleicher Numerierungsreihenfolge realisierbar ist, und weiterhin die Basisstation die logische Kanalnummer Nx in oder für den physikalischen Übertragungskanal cx sendet, welche von der mindestens einen Mobilstation empfangen wird, um die Mobilstation zu veranlassen, eine Synchronisation zur aktuell vorgegebenen Zuordnung herzustellen."

An der mündlichen Verhandlung nimmt die Anmelderin nicht teil. In ihrer Beschwerdebegründung vom 14. Juli 2000 vertritt sie die Auffassung, das durch den geltenden Anspruch 1 beschriebene Verfahren sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, und begründet ihre Auffassung im einzelnen.

II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der geltende Patentanspruch 1 nicht erkennen läßt, was unter Schutz gestellt werden soll, die Patentanmeldung somit nicht den Anforderungen nach § 34 (3) Nr 3 PatG genügt.

Gemäß den Merkmalen im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 ist, "ausgehend von der Festlegung physikalischer Übertragungskanäle in einem vorgegebenen Frequenzband, ... eine flexible Verschiebung der physikalischen Übertragungskanäle in einen anderen Frequenzbereich ... realisierbar " (vgl DE 198 18 510 A1, Sp 3 Z 61 bis Sp 4 Z 3). Mit dem Begriff "physikalische Übertragungskanäle" verbindet der Fachmann in Übereinstimmung mit der "Festlegung physikalischer Übertragungskanäle" nach dem ersten Teil des vorgenannten Merkmals und der Beschreibungseinleitung gemäß der DE 198 18 510 A1 (vgl Sp 1 Z 27-40) die diesen physikalischen Übertragungskanälen fest (unveränderlich) zugeordneten (Übertragungs-) Frequenzen innerhalb eines - für die Telekommunikation vorgesehenen - Frequenzbandes. Eine flexible Verschiebung dieser festliegenden Frequenzen und der mit ihnen festgelegten physikalischen Übertragungskanäle in einen anderen Frequenzbereich ist per definitionem weder möglich noch vorgesehen. Dieser dem vorliegenden Anspruch 1 inhärente Widerspruch steht, nachdem im Erteilungsverfahren für Patentansprüche zu sorgen ist, die die unter Schutz gestellte Erfindung klar und deutlich umschreiben (BGH GRUR 1988, 757-761 - Düngerstreuer), der Erteilung eines Patents mit den geltenden Unterlagen entgegen.

Darüber hinaus bleibt - gerade auch im Lichte der vorstehend geschilderten Festlegung physikalischer Übertragungskanäle - der Bedeutungsinhalt des Begriffes "Synchronisation" im Merkmal des Anspruchs 1 "... um die Mobilstation zu veranlassen, eine Synchronisation zur aktuell vorgegebenen Zuordnung herzustellen" unverständlich, weil die dem Fachmann geläufige Bedeutung eines "zeitlichen Gleichlaufs" hier nicht zutrifft.

In Anbetracht der vorliegenden Sachlage war der Frage der Patentfähigkeit des vorliegenden Patentbegehrens nicht weiter nachzugehen.

Dr. Anders Kalkoff Dr. Hartung Dr. van Raden Pr






BPatG:
Beschluss v. 25.02.2002
Az: 20 W (pat) 39/00


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