Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Juni 2009
Aktenzeichen: 12 O 191/09

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.06.2009, Az.: 12 O 191/09)

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgenden Fotografien aus der Fotoserie „Das Schweigen vonxxx wird überbewertet, im Rahmen der Ausstellung „xxx Unveröffentlichte Fotografien von xxx im Museum Schloss Moyland auszustellen:

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 65% und die Antragsgegnerin zu 35%.

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abhängig gemacht.

Tatbestand

Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Ausstellung einer Fotoserie von xxx geltend.

Die Antragstellerin ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, der die Aufgabe hat Rechte und Ansprüche von Urhebern im visuellen Bereich wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin ist die Stiftung Schloß Moyland in Bedburg-Hau.

Gegenstand der von der Antragstellerin begehrten Unterlassung ist eine Serie von Fotografien, welche der Künstlerfotograf xxx von einer Aktion von xx 1964 während einer Live-Sendung des ZDF aus der Sendereihe "Die Drehscheibe" anfertigte. Dabei ist von den zur Akte gereichten 8 Fotografien die 3. Fotografie (Bl. 16 GA) nicht von xxx erstellt worden. Die übrigen 7 schwarzweiß Fotografien - aus einer Serie von 20 - zeigen Joseph Beuys aus verschiedenen Perspektiven, wie er seine später als "Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet" betitelte Aktion durchführt. Die Fotografien Nr.4 (Bl. 17 GA) und Nr.6 (Bl.19 GA) sind derzeit nicht ausgestellt. Die Kammer nimmt insoweit eine Nummerierung in der Reihenfolge der Abheftung vor.

Die Aktion wird von Dritten dahingehend beschrieben, dass Beuys im Studio einen Bretterverschlag rechtwinkelig anordnete, das Aktionsfeld mit einer mit sich ziehenden Filzdecke betrat, diese ablegte, einzelne Margarinepackungen einem Margarinekarton entnahm und diese stapelte. Im Rahmen dieser Aktion schrieb Norbert xxx auf Anweisung von xx auf ein Boden liegendes Plakat: "Das Schweigen von xxx wird überbewertet". xxx gehörte zu diesem Zeitpunkt zu der "Fluxus-Bewegung".

Die Antragsgegnerin stellt diese Fotografien nunmehr im Rahmen einer Ausstellung vom 10.05.2009 bis 13.09.09 öffentlich aus. Die Witwe und Rechtsnachfolgerin von xxx erteilte hierzu keine Einwilligung. Gleiches gilt für die Verwertungsgesellschaft Kunst-Bild. Die Rechtsnachfolgerin ermächtigte die Verwertungsgesellschaft Kunst-Bild zur Durchsetzung der ihr zustehenden Rechte.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, in der Aktion des Künstlers Joseph Beuys liege ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der Ausstellung der Fotografien liege eine nicht genehmigte Bearbeitung oder Umgestaltung i.S.v. § 23 UrhG. Die Antragstellerin habe ein schützenwertes Interesse daran, dass sie im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Rechte der Rechtsnachfolgerin geltend mache könne. Im Übrigen ergebe sich ihre Sachbefugnis aus dem unstreitigen Umstand, dass die Rechtsnachfolgerin mit ihr einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen habe.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen der für den 09.05.09 bis 13.09.09 angekündigten Ausstellung "xxx - Unveröffentlichte Fotografien von xxx" im Museum Schloss Moyland Fotografien aus der Fotoserie "Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964", zumindest die in der Anlage AS 4 wiedergegebenen Lichtbilder, auszustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie Antragsgegnerin trägt vor, dass von einer Werkeigenschaft der Aktion unter dem Titel "Das Schweigen von xxx wird überbewertet" nicht ausgegangen werden könne. Dass die Aktion geplant und strukturiert durchgeführt worden sein soll, bestreitet sie mit Nichtwissen. Mit Nichtwissen wird ebenfalls bestritten, dass xxx bei dieser Performance allein schöpferisch tätig geworden sei. Bei der Aktion, so trägt die Antragsgegnerin vor, sei auch Herr xx beteiligt gewesen. Eine Verletzungshandlung wegen der Ausstellung der Antragsgegnerin liege weder in einer Vervielfältigung, Verbreitung oder Bearbeitung. Im Übrigen müsse die Schranke des § 57 UrhG eingreifen. Die Antragstellerin könne weder aus eigenem Recht noch aufgrund einer möglichen Prozessstandschaft vorgehen. Dies widerspreche dem Zweck der Verwertungsgesellschaft.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.06.2009 inhaltlich Bezug genommen.

Gründe

Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin in dem tenorierten Umfang ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 97, 23 UrhG zu. Die Antragsgegnerin hat durch die Veröffentlichung der Fotoserie von Manfred Tischer in das der Rechtsnachfolgerin von xxx zustehende Urheberrecht eingegriffen. Ein Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen vor. Soweit sich der Antrag auf die nicht vorgelegten Fotografien bezieht, ist er mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

I.

Der Antrag ist nur zum Teil zulässig. Soweit der Antrag hinreichend bestimmt ist, ist die Antragstellerin aufgrund der Ermächtigung berechtigt, die Rechte der Rechtsnachfolgerin geltend zu machen. Eine mögliche Miturheberschaft steht dem nicht entgegen.

a.

Der Antrag entspricht in Bezug auf die nicht aufgeführten 12 Fotografien nicht den Anforderungen des § 253 II Nr.2 ZPO. Danach bestimmt der Antrag den Streitgegenstand und grenzt ihn gleichermaßen ein. Zugleich ist er Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Ein Antrag darf nicht dazu führen, dass durch vermeidbare Ungenauigkeiten das Risiko eines Unterliegens der antragstellenden Partei auf den Antragsgegner abgewälzt wird (BGH, GRUR 2003, 228 - P-Vermerk).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag, der sich auf die nicht vorgelegten 12 von insgesamt 20 Fotografien bezieht, unbestimmt. Ein solcher Antrag lässt für die Antragsgegnerin nicht erkennen, was Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist und welche Fotografien möglicherweise Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sind. Auch der Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung wäre vorliegend nicht hinreichend bestimmt.

b.

Ob sich die Sachbefugnis der Antragstellerin aus dem von der Rechtsnachfolgerin des Künstlers geschlossenen Wahrnehmungsvertrag ergibt, kann dahingestellt bleiben. Denn unstreitig hat die Rechtsnachfolgerin die Antragstellerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte ermächtigt, so dass jedenfalls von einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegend auszugehen ist. Die Antragstellerin kann mit Erfolg ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. Ihr steht ein schutzwürdiges Interesse zu. Dabei reicht auch ein wirtschaftliches Interesse aus (BGH MD 2009, 129 - Vertragsstrafe). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht auch deshalb ein schutzwürdiges Interesse, weil in dem Wahrnehmungsvertrag die vorliegend im Streit stehenden Rechte bereits - zumindest dem Grunde nach - angelegt sind und somit auch auf Seiten der Antragstellerin ein Interesse an der Prozessführung besteht. In dem Wahrnehmungsvertrag heißt es unter § 1 Absatz 3:

"Die Rechteübertragung gilt auch für den Fall der Verwertung von Werken in Teilen, Ausschnitten, Bearbeitungen und Umgestaltungen…"

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Rechtsnachfolgerin des Künstlers sich sicherheitshalber für die eigene Geltendmachung eines Anspruchs nach § 23 UrhG die Rechte (zurück-)übertragen hätte lassen müssen. Aus gleichem Grund hat auch die Antragstellerin ein Interesse an der Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Satzungszweck der Antragstellerin. Soweit die Antragsgegnerin auf die persönlichen Verhältnisse zwischen Vertretungsorganen der Antragstellerin und den Mitgliedern der Antragstellerin anspielt, kommt dem keine rechtliche Bedeutung zu. Dass die Antragstellerin im unmittelbaren Zusammenhang mit Rechten an den Werken zum Schutz dieser auch für die Mitglieder tätig wird, rechtfertigt die Annahme eines schützenswerten Interesses.

Eine gezielte rechtsmissbräuchliche Verschiebung der Parteirollen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27.Aufl., Vor § 50 Rz.42) ist nicht ersichtlich.

c.

Ob sich in diesem Zusammenhang etwas anderes wegen einer möglichen Miturheberschaft aus § 8 UrhG ergeben könnte, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, da die Antragsgegnerin die Voraussetzungen einer Miturheberschaft an dem Werk weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat.

Ein Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich auch im Falle der Miturheberschaft (§ 8 UrhG) von einzelnen Miturhebern selbständig geltend gemacht werden (KG, GRUR 1984, 507). Dies könnte im Fall einer Wahrnehmung durch Dritte im Wege der Prozessstandschaft fraglich sein (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2003, 45; Wandtke/Bullinger, UrhG, 3.Aul., § 8 Rz.42).

Von einer Miturheberschaft weiterer Beteiligter am Werk des Künstlers xxkann indes nicht ausgegangen werden. Alleiniger Urheber ist, wer die Idee, Choreografie und die Ausführungsanweisungen für das Happening gibt (BGH, GRUR 1985, 529 - Happening). Entscheidend ist, wer die schöpferischen Beiträge geleistet hat (Schricker-Loewenheim, UrhG, 3.Aufl., § 7 Rz.6). Dazu zählen nicht bloße Anregungen, Ideen oder eine Gehilfenschaft. Wirken mehrere Personen bei der Erschaffung eines Werks zusammen, so ist derjenige Urheber, der einen eigenschöpferischen Beitrag leistet (OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 33). Miturheber sind nach § 8 I UrhG nur diejenigen, die ein Werk gemeinsam geschaffen haben. Die Gemeinschaftlichkeit der Werkschöpfung setzt eine Zusammenarbeit unter den Beteiligten voraus; das Werk muss in gemeinsamem Schaffen entstehen. Erforderlich ist, dass jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt (BGH, GRUR 1994, 39 - Buchhaltungsprogramm; BGH, GRUR 2003, 231 - Staatsbibliothek; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 1). Die Darlegungslast hierfür obliegt der Antragsgegnerin (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 33). Ist der schöpferische Beitrag nicht mehr festzustellen, kann von einer Miturheberschaft nicht ausgegangen werden (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 1). Die Antragsgegnerin hat lediglich vorgetragen, dass die Aktion unter Mitwirkung von XX durchgeführt worden sei. Dies lässt nicht erkennen, welchen eigenen schöpferischen Beitrag der Mitwirkende erbracht haben soll. Allein der Umstand, dass Herr Tadeusz selbständig die Beschriftung des Plakats übernommen hat, lässt eine eigene schöpferische Leistung nicht erkennen. Dass diese von x initiierte Idee von einer anderen Person ausgeführt wurde, lässt nicht auf einen schöpferischen Beitrag schließen, der zu einer Annahme einer Miturheberschaft führt. Vielmehr erklärt Herr xxx in dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Interview, er habe vor der Live-Sendung von der Aktion keine Kenntnis gehabt. Vielmehr habe xx alle Materialien dabei gehabt und ihm die Anweisung erteilt, er solle den Text "Das Schweigen des xxx wird überbewertet" auf das am Boden liegende Papier schreiben. Aus dieser Bestätigung eines Zeitzeugen kann lediglich folgen, dass Herr xxx ein Gehilfe des Künstlers gewesen ist, der auf die Idee, deren Umsetzung, Anordnung und Ausführung keinen inhaltlichen Einfluss hatte.

Anhaltspunkte für die Annahme eines Gesamtwerkes aller drei in der Einladung der Antragsgegnerin genannten Künstler - xxxx- haben die Parteien nicht vorgetragen.

II.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 97 I, 23 I UrhG. Die Antragsgegnerin hat ohne Einwilligung der Rechtsnachfolgerin des Schöpfers eine Umgestaltung des Werkes verwertet.

Soweit die Antragstellerin ihrem Antrag eine Fotografie eines anderen Fotografen als xxx zu Grunde legt, war der Antrag zurückzuweisen, da es um diese ersichtlich nicht geht und sie auch von der Begründung des Antrags nicht umfasst ist.

1.

Die Voraussetzungen für ein Werk i.S.v. § 2 I UrhG liegen vor.

Dabei kann es im Ergebnis offen bleiben, ob ein Werk der bildenden Kunst i.S.v. § 2 I Nr.4 UrhG vorliegt. Die Aufzählung in § 2 I UrhG ist nicht abschließend.

Entscheidend für die Feststellung eines Werkes ist dabei der Gesamteindruck, den die einzelnen Gestaltungsmerkmale eines Werkes in ihrer Gesamtschau auf den Betrachter ausüben (vgl. BGH, GRUR 1981, 267 - Dirlada; Dreier/Schulze, UrhG, 3.Aufl., § 2 Rz.67). Diese von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung der Schutzfähigkeit eines Werkes kann durch Indizien in Form von einer Bewertung der Fachwelt unterstützt werden (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1993, 903 - Bauhaus-Leuchte). Ferner können weitere Indizien wie die Art der Präsentation des Werkes und der Gestaltungswille herangezogen werden (Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rz.66). Die Kammer geht nach Vorlage der in das Verfahren eingeführten Tatsachen davon aus, dass nach dem Gesamteindruck dieser Tatsachen eine persönliche geistige Schöpfung des Künstlers xxx vorliegt.

Dabei geht es nicht um die Schutzfähigkeit der einzelnen auf den Fotografien wiedergegebenen Momente, sondern um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werkes als Ganzes (vgl. OLG München, ZUM 1999, 244 zum Schutz von Show-Formaten).

Die Aktion des Künstlers xxx fand im Rahmen einer Live-Sendung ("Drehscheibe") im ZDF im Jahre 1964 statt. Sie dauerte zwischen 20-30 Minuten und wurde live ausgestrahlt. Von dieser Aktion fertigte xxx Fotografien an. Insgesamt 7 der vorgelegten 8 Fotografien geben u.a. den Schöpfer aus unterschiedlichen Blickwinkeln und in verschiedenen Positionen wieder. Im Rahmen der Aktion wurde auf ein am Boden liegendes Plakat geschrieben "Das Schweigen des xxx wird überbewertet". Dieser Ausspruch gab der Aktion des Künstlers, bei welcher Margarine in einen aus Holzbrettern bestehenden Winkel geschmiert wurde und so eine "Fettecke" entstand, den Titel. Dies ist auf der Fotografie 1 (Bl. 14 GA) zu erkennen. Ferner wird die Aktion beschrieben, dass xxx im Studio eine Bretterverschlag rechtwinkelig anordnete, das Aktionsfeld mit einer mit sich ziehenden Filzdecke betrat, diese ablegte, einzelne Margarinepackungen einem Margarinekarton entnahm und diese stapelte (Bl. 161 GA). Auch der beschriebene an beiden Enden mit Fett verlängerte Spazierstock ist auf der Fotografie Nr.8 (Bl.21 GA) zu erkennen. Die Aktion ist der "Fluxus-Bewegung" zuzurechnen, zu denen auch der Schöpfer Joseph Beuys gehörte. In diesem Zusammenhang wird diese Aktion als erste "theoretisch ansetzende Aktion" von xx bezeichnet (Uwe M. Schneede). Die Antragsgegnerin hat die Aktion in der Einladungskarte (Anlage AS 3, Bl.12 GA) als "performatierte künstlerische Handlung(en)" beschrieben. Neben dieser Aktion fanden zwei weitere Aktionen von anderen Künstlern statt.

Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des Werkes sind die Anforderungen nicht zu hoch anzusetzen. Bei einem "Happening" ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht erforderlich, dass ein solches zuvor organisiert, geplant und schriftlich niedergelegt wurde. Dies mag sich aus der Entscheidung "Happening" des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1985 ergeben (BGH, GRUR 1985, 529 - Happening), führt aber nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass eine als Happening bezeichnete Aktion diesen Voraussetzungen unterliegt. Dies würde jedweder spontanen Aktion den Urheberschutz entziehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich bereits von der vorstehenden Entscheidung dadurch, dass es sich hier nicht um eine Aktion im Rahmen einer Studienveranstaltung handelt. Dem vorgetragenen Inhalt des Interviews mit dem damaligen Assistenten des Schöpfers, Herrn xx, ist zu entnehmen (Bl.136 GA), dass es sich um eine Umsetzung einer persönlichen Idee des Künstlers xxx handelte. Bei einer Einzelaktion muss indes keine vorherige Planung stattfinden, da eine Absprache an sich nicht erforderlich ist. Die Materialien, u.a. einige geschmolzene Schokoladentafeln zum Schreiben des späteren Titels und Holzbretter gehörten zur Aktion des Künstlers.

Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Künstler xxx seine eigene Idee im Rahmen der Live-Sendung umgesetzt hat und dadurch eine künstlerische Aussage zu xxx und dessen Kunstverständnis treffen wollte. Dies führt aufgrund des individuell ästhetischen Gesamteindrucks zu einem schutzfähigen Werk eigener Art (vgl. BGH, GRUR 1981, 267 - Dirlada). Der Künstler wird mit der Aussage zitiert: "Diese ganzen Aktionen waren ja wichtig, um den alten Kunstbegriff zu erweitern. So weit, so groß wie möglich zu machen, daß er jede menschliche Tätigkeit umgreifen kann" (vgl. Bl.152 GA; Aus dem Buch xxx, Die Aktionen). Ein schöpferischer Wille ist dem Ganzen zu entnehmen. Dieser schöpferische Wille dokumentiert sich an den prägenden Teilen des Werks, der "Fettecke" und dem Plakat. Gerade diese Merkmale finden sich auf den Fotografien des xxx wieder. Bereits auf der Fotografie Nr.1 wird dies deutlich, die den Künstler bei der Anfertigung der "Fettecke" zeigt.

Auf den weiteren Fotografien ist dieses Motiv immer wieder zu erkennen sowie die von xxx beabsichtigte künstlerische Aussage zu xxx. Auch dieses Element findet sich auf den Fotografien wieder. Um diesen Eindruck an "Aussage" einfangen zu können, wurden inhaltlich vergleichbare Fotografien aus unterschiedlichen Perspektiven aufgenommen. Damit wurde die individuelle schöpferische Aussage bildlich eingefangen und dokumentiert.

Nicht erforderlich ist, dass, um den Gesamteindruck bestimmen zu können, weitere Parameter wie Zeitdauer oder jede einzelne Handlung vorgetragen werden müssen. Allein diese Parameter können weder zu einer Bejahung eines urheberrechtlichen Werkes führen, noch zu dessen Verneinung. Das Werk an sich muss lediglich wahrnehmbar sein; nicht notwendig ist es, dass ein Werk dauerhaft auf einem Wiedergabeträger festgehalten wird, so dass vorliegend von einer eigentümlichen Schöpfung ausgegangen wird.

3.

Ohne Einwilligung der Rechtsnachfolgerin des Schöpfers hat die Antragsgegnerin eine Umgestaltung i.S.v. § 23 UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des Urheberechts eingegriffen. Von einer Vervielfältigung ist indes nicht auszugehen.

a.

Es liegt keine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG vor. Eine solche scheidet aus, wenn eine Fotografie von einer länger andauernden Darbietung (Aktion) in Frage steht (LG München, GRUR 1979, 852 - Godspell). Die gesamte Aktion dauerte zumindest 20 Minuten, so dass die sieben hier vorliegenden Fotografien nur eine - wie auch immer geartete - Momentaufnahme des Werkes wiedergeben.

b.

Indes ist vorliegend von einer Rechtsverletzung im Sinne von § 23 UrhG auszugehen. Unabhängig von der Frage, ob die Verwertung in Form einer Vervielfältigung oder Bearbeitung erfolgt, bedarf es in beiden Fällen der Zustimmung des Schöpfers (BGH, GRUR 1985, 529 - Happening). Die Antragsgegnerin stellt eine an sich zulässige Umgestaltung des Fotografen xxx in der Öffentlichkeit aus und verwertet sie damit.

aa.

Dabei kann offen bleiben, nach welcher Definition eine Bearbeitung von einer Umgestaltung abgegrenzt wird. Sowohl nach der Meinung, der Unterschied liege darin, dass eine Bearbeitung der Anpassung des Werkes an neue bestimmte Verhältnisse diene, um Verwertungsmöglichkeit zu erweitern - Umgestaltungen dagegen nicht (OLG Düsseldorf, GRUR 1990, 263; Dreier/Schulze, a.a.O., § 23 Rz.7, Schricker-Loewenheim, UrhG, 3.Aufl., § 23 Rz.4) - als auch nach dem Unterscheidungskriterium des Schaffens eines neuen Werkes - dann Bearbeitung - (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3.Aufl., § 23 Rz.5), ist vorliegend zumindest von einer Umgestaltung auszugehen.

(1)

Eine solche liegt vor, wenn durch sonstige Handlungen, mithin keine Bearbeitungen, das Werk in abgeänderter Form genutzt wird. Bei einer Bearbeitung müssten die wesentlichen schöpferischen Züge des älteren Werkes übernommen worden sein (BGH, ZUM 2004, 748 - Hundefigur).

xxx übertrug die Kunstaktion in Form eines dynamischen Prozesses in einen statischen. Zwar kann es grundsätzlich keinen Motivschutz geben, indes ist vorliegend - anders als bei einem Naturmotiv - davon auszugehen, dass bei einer Übernahme eines gestellten Motivs (bzw. Teile davon) diese Inszenierung Teil der künstlerischen Bildsprache des Schöpfers ist, von der die jeweilige Situation lebt. Gerade die prägenden schöpferischen Elemente, nämlich die "Fettecke" und das Plakat mit der Aufschrift "Das Schweigen des xxx wird überbewertet" finden sich auf den Fotografien wieder.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es sei entscheidend, ob die einzelnen Fotos für sich genommen schutzfähige Bestandteile des Films darstellten, verfängt dieser Einwand nicht. Es geht nicht um die Frage, ob die Fotografien schutzfähig i.S.d. Urheberrechts sind, sondern darum, ob die Fotografien eine Urheberrechtsverletzung der Aktion darstellen. Deshalb kommt es auf die obige Entscheidung des Landgerichts München nicht an, denn dass eine Fotografie nicht eine Vervielfältigung einer länger andauernden Aktion sein kann, welche nur wegen des Gesamtcharakters urheberrechtlichen Schutz genießt, ist offensichtlich. Vorliegend geht es um die Umgestaltung der (gesamten) Aktion durch alle 7 Fotografien, nicht um eine Fotografie. Durch die Mehrzahl der Fotografien wird der individuell ästhetische Gesamteindruck in anderer Art und Weise wiedergeben (vgl. BGH, GRUR 1981, 267 - Dirlada)

Auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin, entscheidend sei, ob gerade die Teile der Aktion, die Gegenstand der Fotografien sind, urheberrechtlich geschützt sind, geht fehl. Gegenstand des Bearbeitungsrechts ist die gesamte Aktion des Künstlers xxx.

(2)

Dass die Voraussetzungen des § 24 UrhG zu Gunsten der Antragsgegnerin eingreifen würden, kann nicht festgestellt werden. Erforderlich wäre hierzu, dass ein selbständiges Werk in freier Benutzung entstanden ist. Unabhängig von der Frage, ob durch die Fotoserie ein neues Werk geschaffen wurde, fehlt es an der Voraussetzung, dass angesichts der Eigenheit des neuen Werkes die prägenden Züge des geschützten Werkes verblassen (BGH, GRUR 1994, 191 - Asterix-Persiflagen; OLG Köln, AfP 2000, 583). Die Fotoserie enthält die tragenden Elemente der Aktion des Schöpfers. Die inhaltliche Gesamtaussage der Aktion findet sich in der Fotodokumentation wieder. Dies zeigt sich daran, dass immer wieder die gleichen Elemente auf den Fotografien - "Fettecke" und die schriftliche Aussage - zumindest in Teilen wiedergegeben werden.

bb.

Die Antragsgegnerin hat durch die Ausstellung der Fotoserie in das der Rechtsnachfolgerin zustehende Recht der Verwertung eingegriffen.

Soweit die Antragsgegnerin meint, die Aktion sei durch die Live-Übertragung veröffentlicht worden (vgl. § 12 II UrhG) und somit könne wegen dieser Erstveröffentlichung die umgestaltete Fassung nicht mehr untersagt werden, verfängt dieses Argument nicht. Dies würde letztlich dazu führen, dass jegliche Art von Inhaltsmitteilung selbst als unfreie Bearbeitung/Umgestaltung in Form einer Inhaltsmitteilung von urheberrechtlichen Verbotsrechten ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2008, 249).

Um einen umfassenden Schutz der Urheber zu gewährleisten ist jede nicht mehr private Handlung, welche wirtschaftliche Interessen des Urhebers berührt, als eine Verwertung i.S.v. § 15 UrhG zu sehen (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 23 Rz.18). Die einzelnen in §§ 15 ff UrhG aufgeführten Verwertungsrechte sind vom Gesetzgeber nicht abschließend aufgezählt worden, was sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt. Der Begriff der Verwertung definiert sich aus § 11 UrhG heraus, wonach die Nutzung des Werkes gleichzeitig die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers berührt. Mithin ist auch eine Ausstellung, die in der Öffentlichkeit stattfindet, als Nutzungshandlung zu qualifizieren. Erst durch die Handlung der Antragsgegnerin wird der Tatbestand des § 23 UrhG erfüllt. Die Umgestaltung an sich würde die Voraussetzungen des § 23 UrhG nicht erfüllen; erst das Hinzutreten der Ausstellung der Umgestaltung, wobei sich die Antragsgegnerin die Umgestaltung zu Nutze macht, führt zur Verwirklichung des § 23 UrhG.

4.

Die erforderliche Einwilligung in die Verwertung der Umgestaltung hat die Antragsgegnerin nicht eingeholt. Die Schranke des § 57 UrhG greift nicht ein. Ein unwesentliches Beiwerk liegt nicht vor. Weder ist die Umgestaltung in Form der Anfertigung der Fotografien noch deren Veröffentlichung eine unwesentlicher Beitrag.

5.

Die Wiederholungsgefahr liegt vor. Durch eine Rechtsverletzung des Urheberrechts wird die Wiederholungsgefahr indiziert. Dies bedeutet, es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür. Sie wird nicht durch Absichtserklärungen oder Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens des Verletzers ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr besteht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzter beseitigt ist (BGH, WRP 2008, 1449 - Clone-DC; vgl. auch BGH, GRUR 2008, 702 - Internetversteigerung III). Soweit nicht alle der hier vorliegenden Fotografien in der aktuellen Ausstellung aufgehängt sind, so wird diesbezüglich die Erstbegehungsgefahr begründet, § 97 I 2 UrhG n.F. Es liegen ernsthafte Anhaltspunkte vor, dass die weiteren Fotografien noch in die aktuelle Ausstellung integriert werden können, da die Antragsgegnerin aus rechtlichen Gesichtspunkten die Auffassung vertritt, dass eine Einwilligung seitens der Rechtsnachfolgerin nicht erforderlich sei.

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann sich mangels deren Vorlage nicht auf die nicht vorgelegten Fotografien beziehen.

III.

Der Verfügungsgrund wird zwar nicht vermutet, indes ist er gegeben. Mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.04.05 war endgültig klar, dass die Antragsgegnerin keine Rechte einholen und trotzdem die Ausstellung durchführen wird.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 I, 936, 921 ZPO. Aufgrund eines drohenden Schadens auf Seiten der Antragsgegnerin war die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung in Höhe des Streitwerts von 100.000,- € abhängig zu machen (vgl. OLG Celle, AfP 2006, 251; KG, WRP 1995, 24; OLG Celle, OLGR Celle 1995, 116; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9.Aufl., Kap.55 Rz.4). In Anbetracht des möglichen wirtschaftlichen Schadens im Falle einer teilweisen Abhängung der Bildern ist nach Auffassung der Kammer unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls eine Sicherheitsleistung erforderlich.

Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

Streitwert: 100.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.06.2009
Az: 12 O 191/09


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