Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 155/00

(BPatG: Beschluss v. 14.11.2002, Az.: 25 W (pat) 155/00)

Tenor

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

Der Antrag des Markeninhabers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ist auch nach Rücknahme der Beschwerde seitens der Widersprechenden zulässig (MarkenG § 71 Abs 4), jedoch in der Sache nicht begründet. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist MarkenG § 71 Abs 1 Satz 1, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit, was auch durch MarkenG § 71 Abs 1 Satz 2 deutlich wird, im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vg zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"; Althammer/ Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 71 Rdn 18). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Einlegung der Beschwerde kann nicht von Anfang an als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Insbesondere entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da die eingereichten Benutzungsunterlagen erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens aus dem nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG relevanten Zeitraum herausfielen, und die Widersprechende die Beschwerde zurücknahm. Auch dass sich die Widersprechende durch Rücknahme der Beschwerde gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (MarkenG § 71 Abs 4) keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar (Althammer/ Ströbele, aaO § 71 Rdn 23).

Der Kostenantrag musste somit ohne Erfolg bleiben.

Kliems Brandt Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 14.11.2002
Az: 25 W (pat) 155/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cbf7bc6a0487/BPatG_Beschluss_vom_14-November-2002_Az_25-W-pat-155-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share