Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. April 2015
Aktenzeichen: 57 C 9342/14

(AG Düsseldorf: Urteil v. 28.04.2015, Az.: 57 C 9342/14)

1. Entgegen LG Düsseldorf 12 S 21/14 vom 11.03.2015 ist ein privater Filesharer bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, weil zumindest § 818 Abs. 3 BGB greift.

2. Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie steht dogmatisch einem bereicherungsrechtlichen Anspruch nahe. Daher ist eine zurückhaltende Anwendung veranlasst, wenn der Verletzte - wie beim Filesharing - hinsichtlich der Verbreitung nicht bereichert ist. Zudem lässt sich § 97a Abs. 3 S.2 UrhG entnehmen, dass der Gesetzgeber auch außerhalb des Vertragsrechts den Schutz des Verbrauchers vor unangemessener Inanspruchnahme anerkennt, weswegen der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB heranzuziehen ist und die Bemessung des Schadenersatzanspruches nach marktüblichen Pauschallizenzen für eine unbegrenzte Verbreitung gegenüber einem Verbraucher verbietet. Vielmehr ist sich bei einer festgestellten IP-Adresse an der möglichen Verbreitung innerhalb der vierfachen eigenen Downloadzeit zu orientieren und zudem eine abschließende Angemessenheitsprüfung durchzuführen, da der Berechnungsweise nach Lizenzanalogie die Gefahr der Überkompensation innewohnt, da ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden muss.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2015

durch den Richter am Amtsgericht E

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,00 EUR (in Worten: einhunderteinundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und der Beklagte zu 13%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener ausschließlicher Nutzungsrechte, so auch des Rechtes hinsichtlich der Verbreitung über das Internet als "W" hinsichtlich des Filmwerkes" Z". Am 14.11.2009 um 01:26 Uhr erfolgte eine Verbreitung des oben genannten Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk unter Verwendung der IP-Adresse 0 E AG erteilte hierzu Auskunft, dass der Beklagte Inhaber dieser IP-Adresse war. Mit Schreiben vom 29.03.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten ab. Dabei macht sie dem Beklagten zum Vorwurf, der Beklagte habe das Werk über ein Filesharing-Netzwerk verbreitet, ihre Berechtigung zur Abmahnung stützt sie darauf, Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte hinsichtlich des Filmwerks zu sein.

Die Klägerin behauptet,

die IP-Adresse sei im genannten Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen und dieser habe die Verbreitung durchgeführt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedenfalls mindestens 400 Euro, sowie Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist zunächst im Mahnverfahren gegen den Beklagten vorgegangen. Nach Einlegung des Widerspruchs ist die Klägerin am 23.12.2013 zur Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens aufgefordert worden, am 30.06.2014 ist die Zahlung erfolgt. Die Akte ist beim Streitgericht am 17.07.2014 eingegangen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Beklagte ist als Täter der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG anzusehen.

1 Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht, eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014, 2360). Hier konnte der Beklagte bereits die tatsächliche Vermutung nicht entkräften, denn er trägt keinen Sachverhalt vor, aus dem die Nutzung des Anschlusses durch weitere Personen hervorgeht. Soweit er erläutert, Dritte könnten unberechtigt in sein W-LAN eingedrungen sein, mangelt es an ausreichend konkretem Vortrag hierzu. Allein dass der Beklagte das auf der Rückseite seines Routers angegebene Gerätepasswort nicht geändert hat, genügt hierfür nicht, weil auch die Werkspasswörter individuell einem bestimmten Gerät zugeordnet sind. Dass beim vom Beklagten verwendeten Router die Werkspasswörter in besonderer Weise unsicher sind und daher mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Eindringen möglich ist, ergibt sich aus seinem Vortrag ebenfalls nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten hinreichend, dass die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse bestritten wird. Der Beklagte führt nicht an, das Ermittlungsverfahren sei technisch unzulänglich, sondern erwägt hier lediglich allgemein, es sei Dritten durch Programme möglich eine neue IP auszuwählen, so dass auch eine solche ausgewählt werden könne, die ihm zugeordnet war.

2 Da somit mangels Widerlegens der tatsächlichen Vermutung der Beklagte als Täter der Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG anzusehen ist, ist sodann die Höhe des Schadenersatzes zu ermitteln. Dabei ist die Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zulässig. Stehen der Klägerin nur sonstige ausschließliche Rechte am Werk zu, so hat sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984). Ob auch dann der Schadenersatz nach Lizenzanalogie berechnet werden kann, ist zumindest zweifelhaft. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn die Klägerseite mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist. Soweit teilweise in der Literatur angeführt wird, für die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie sei es unerheblich, ob der Verletzte rechtlich in der Lage ist, die Lizenz zu erteilen (Wandtke-Bullingerv. Wolff UrhG § 97 Rn. 71), gibt dies die Rechtslage stark verkürzt wieder. Vielmehr hat auch der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Voraussetzung für den Schadenersatz nach Lizenzanalogie die rechtliche Möglichkeit der Lizenzeinräumung ist; wobei es hierfür genügt, dass der Verletzte in der Lage ist, sich mit schuldrechtlicher Wirkung gegenüber Dritten zu verpflichten, die sich aus der Verletzung seines Rechtes ergebenden Ansprüche nicht geltend zu machen (BGH GRUR 1966, 275 (276)); weiter ist der Schadenersatz für den Fall einer auf dem Verhalten des Verletzers beruhenden Unzulässigkeit eines Lizenzvertrages für die konkrete Nutzung nach dem Inhalt eines zulässigen Lizenzvertrages zu bestimmen (BGH GRUR 1996, 275 (276)). Auf das Filesharing übertragen bedeutet dies, dass Erwägungen bezüglich einer allgemeinen Unzulässigkeit von Filesharing-Lizenzen den Schadenersatz nach Lizenzanalogie ebenso wenig berühren wie eine etwaig fehlende Berechtigung des Rechteinhabers, seine ihm gemäß §19a UrhG zustehenden Internet-Verbreitungsrechte weiter zu lizenzieren. Hingegen bestehen Zweifel, ob die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie auch dann zulässig ist, wenn ein Lizenzvertrag über die Internetverbreitung eines Werkes daran scheitert, dass der Verletzte selbst keine Rechte für diese Vertriebsform inne hat. So verhält es sich hier jedoch nicht. Zwar steht der Klägerin hinsichtlich der Internetrechte gemäß Anlage K5 nur das Recht zum "W" zu, was lediglich den Einzelabruf, nicht hingegen die Verbreitung des Werkes durch Dritte ermöglicht, jedoch genügt diese für eine ausreichende Vergleichbarkeit des gewährten Nutzungsrechts mit der Verbreitung durch Filesharing. Entscheidend ist nicht, ob die Klägerin in der Lage wäre, Dritten das Recht zur Verbreitung des Werkes über das Internet einzuräumen. Ebenso wenig wie es die Berechnung nach Lizenzanalogie hindert, wenn die Klägerin Inhaberin umfassender Internetrechte wäre, diese aber gemäß Vertragsinhalt mit dem Lizenzgeber nicht weiterlizenzieren dürfte, hindert es diese Berechnungsmethode nicht, dass der Klägerin allgemein lediglich der Teilbereich W der Internetrechte eingeräumt ist. Entscheidend ist lediglich, ob die vom Verletzer betriebene Nutzungsart mit der eingeräumten vergleichbar ist, mithin eine gedachte Weiterlizenzierung der der Klägerin gewährten Rechte an den Verletzer zu einer ähnlichen Position führen würde wie die zu Unrecht in Anspruch genommene. Dies ist hier der Fall, weil der Inhaber einer Lizenz zum W berechtigt ist, das Werk auf eine solche Art und Weise ins Internet zu stellen, dass Interessierte zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt hierauf zugreifen können und zur dauerhaften Speicherung einer Kopie zur Eigennutzung in die Lage versetzt werden. Gleiches ermöglicht ein Filesharer den übrigen Nutzern des Filesharing-Netzwerkes, solange er mit diesem verbunden ist.

3 Nach der vom Gericht nach wie vor bevorzugten Berechnungsmethode ist bei nur einer zugeordneten IP-Adresse davon auszugehen, dass eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk nur für die Dauer des eigenen Downloadvorgangs bestand, bei mehreren zugeordneten IP-Adressen ist ein vernünftiger Zeitraum der Nutzung des Filesharing-Netzwerkes zu schätzen. Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C ...#/..., BeckRS 2014, 12540 und 57 C ...#/..., BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E). Bei einem Verkaufspreis von 15 Euro brutto zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ist die Lizenzgebühr ohne näheren Vortrag auf 20% des Nettoverkaufspreises, also 2,52 Euro, zu schätzen. Aus anderen Verfahren ist der Spezialabteilung des Amtsgerichts bekannt, dass Lizenzgebühren meist 20-30% des Verkaufspreises betragen, mangels näheren Vortrags der Klägerseite hierzu ist eine zurückhaltende Schätzung geboten. Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift im Rahmen eines Rechenbeispieles einen Lizenzbetrag von 5 Euro anführt, ist schon der für eine Tatsachenbehauptung erforderliche konkrete Fallbezug nicht erkennbar, vielmehr erfolgen die Ausführungen im Rahmen längerer abstrakter Ausführungen zu möglichen Methoden der Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, die gerichtsbekannt unabhängig vom konkret betroffenen Werk in zahlreichen Anspruchsbegründungen Verwendung finden.

Hier ist lediglich eine einzelne IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zugeordnet, so dass von einer Verbreitung des Werkes lediglich für die Dauer der eigenen Downloadzeit auszugehen ist. Die Dateigröße beträgt hier gemäß Anlage K2 733 MB und legt man die Eigenschaften eines üblichen DSL6000-Anschlusses zugrunde ergibt sich die Möglichkeit zum Download von beim Beklagten angekommenen Chunks durch andere Nutzer des Filesharingnetzwerkes während der Dauer seiner eigenen Downloadzeit in folgendem Umfang: Ein DSL6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 6016 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. Eine Filmdatei der angenommenen Größe von 733 MB entspricht 750€592 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Downloadzeit ca. 17 Minuten. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 576 kbit/s, möglich (http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/3378/FAQ/theme-45858870/Internet/theme-45858861/Internetueber-DSL-und-VDSL/theme-45858858/Anschlussvarianten/theme-45858857/DSL-1000-16000/faq-1005140). Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen (http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C ...#/... vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6). Innerhalb eines Zeitraums von 17 Minuten können demnach theoretisch maximal 57 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharingnetzwerkes verbreitet werden. Gemäß FAQ (bittorrentfaq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB. Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch lediglich 6 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, mithin ist ein Multiplikationsfaktor 6 auf den Einsatzbetrag anzuwenden. Es ergibt sich somit ein Betrag von 15,12 Euro, nach Verdoppelung 30,24 Euro. Ein Abschlag im Hinblick auf mögliche ausländische Downloader, die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen, oder Leerlaufzeiten ist nicht vorzunehmen, da die Beschränkung der Berechnung auf die eigene Downloadzeit der Beklagtenseite im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bereits entgegen kommt, da eine Trennung exakt im Zeitpunkt des vollständigen Downloads in der Praxis nicht zu erwarten ist. Vielmehr sind im Gegenteil zur Wahrung eines angemessenen Schutzes der Rechteinhaber bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt Aufschläge auf das gefundene Rechenergebnis vorzunehmen.

Soweit das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf 12 S ... vom 11.03.2015) jedoch im Fall von sieben festgestellten Verletzungszeitpunkten an drei Tagen bei einem Filmwerk einen lizenzanalogen Schadenersatz von 400 Euro ansetzt, lässt sich hieraus kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass ein Schadenersatz von jedenfalls 400 Euro stets angemessen ist. Auch wenn der Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird und eine nicht marktgängige fiktive Vergleichslizenz hierfür Grundlage ist, muss auf den Einzelfall bezogen erkennbar bleiben, was die Berechnungsgrundlage ist, bloße Billigkeitserwägungen oder allgemeine Bezugnahmen auf einen naheliegenden Mindestschaden genügen nicht. An der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Ergebnisse können nur dann erzielt werden, wenn bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes sowohl die Höhe der Lizenzgebühr für eine Einzellizenz als Maß der wirtschaftlichen Wertigkeit des Werkes als auch die Zeitdauer des Uploads durch den einzelnen Filesharer berücksichtigt werden. Pauschale Schätzungen des Schadens unter Abstellen auf die mit dem Filesharing verbundene unkontrollierte Verbreitung des Werkes tragen stets die Gefahr der Überkompensation mit sich, da dann jedem einzelnen Nutzer die unbegrenzte Weiterverbreitung zugerechnet wird, ohne dass eine Anrechnung etwaiger Schadenersatzleistungen anderer Nutzer stattfinden kann (vgl. Heinemeyer et al. MMR 2012, 279ff.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die lizenzanaloge Berechnungsweise stets in einem Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzes steht, weil nicht auf einen konkret entstandenen Schaden abgestellt wird, sondern die Herleitung im Grunde bereicherungsrechtlich über die Eingriffskondiktion erfolgt (Staudinger-Martinek BGB § 249 Rn. 201 mwN). Indes ist der private Filesharer hinsichtlich seiner Verbreitungshandlungen jedoch entgegen LG Düsseldorf 12 S ... vom 18.03.2015 nicht bereichert. In der Verbreitung, die bloße Nebenfolge des auf eigenen Erwerbs zum Zwecke des Endverbrauchs gerichteten Handelns ist, kann schon abstraktgenerell keine objektive Möglichkeit der Bereicherung erblickt werden, weil durch die Verbreitung über Filesharing nicht nur keine direkten Einnahmen erzielen können, sondern darüber hinaus sich auch nicht eine abstraktgenerelle Möglichkeit der Erlangung eines Marktvorteils ergibt, zumal gar kein auf einen Markt zielendes Handeln vorliegt, was auch Grund dafür ist, dass die Sachlage mit der dem "Bochumer Weihnachtsmarktfall" (BGH GRUR 2012, 715) zu Grunde liegenden nicht vergleichbar ist. Selbst wenn man abweichend eine Bereicherung auch hinsichtlich der Verbreitung annimmt, muss jedenfalls eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB angenommen werden. Die allgemeine Erwägung, eine Entreicherung sei regelmäßig nicht möglich, weil es sich bei der angenommenen Bereicherung lediglich um eine abstrakte Rechenposition im Vermögen handele, kann bei einem auf privaten Konsum gerichteten Filesharer nicht überzeugen und führt zu unbilligen Ergebnissen, gerade weil schon im Ansatz keine Position vorliegt, die zur Vermögensmehrung objektiv auch nur irgendwie geeignet ist. Diese Überlegung stellt auch kein unzulässiges Abstellen auf eine subjektive Komponente der Bereicherung, also den individuellen Nutzen für den Einzelnen dar, vielmehr ist die fehlende Möglichkeit der Vermögensmehrung durch die Verbreitungshandlung dem Prozess des Filesharing schon objektiv und unabhängig von der Person des jeweiligen Filesharers immanent. Dies führt im Ergebnis dazu, dass mangels Verbleib irgendeiner Position im Vermögen des Filesharers dieser jedenfalls im Hinblick auf die Verbreitung entreichert ist (vgl. hierzu auch ausführlich und überzeugend Geier, NJW 2015, 1149 (1152)).

Liegt aber beim privaten Filesharer gar keine Bereicherung hinsichtlich der Verbreitung vor, so kann dies auf Grund der im Grunde bereicherungsrechtlichen Herleitung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie auch bei dessen Bemessung nicht unberücksichtigt bleiben, um Wertungswidersprüche zu allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundlagen, insbesondere dem Verbot der Überkompensation, zu vermeiden. Auch die Tatsache, dass der Filesharer sich in verbraucherähnlicher Stellung findet, darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Der Regelung in §97a Abs. 3 S.2 UrhG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch außerhalb des Vertragsrechts den Verbraucherschutz, insbesondere den Schutz vor unangemessener Inanspruchnahme, anerkennt. Auch dies rechtfertigt die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 309 Nr. 5 BGB im Bereich der Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie. Diesem Rechtsgedanken ist zu entnehmen, dass eine Berechnungsmethode, die dem Verletzer grundsätzlich die Möglichkeit abschneidet einzuwenden, dass kein oder nur ein geringerer konkreter Schaden eingetreten ist und dadurch die Gefahr der Überkompensation birgt, jedenfalls zurückhaltend und unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit auszulegen ist. Diese Überlegungen verbieten es auch, losgelöst vom Einzelfall damit zu argumentieren, eine Verbreitungslizenz sei jedenfalls nur in zeitlich unbegrenztem Umfang marktüblich, weswegen die Onlinezeit des einzelnen Filesharers bei der Berechnung gar nicht zu berücksichtigen sei, vielmehr pauschal hohe Schadenersatzbeträge anzusetzen seien. Vielmehr lässt die im Grunde bereicherungsrechtliche Herleitung des lizenzanalogen Schadenersatzes sogar die einschränkende Auslegung zu, dass Voraussetzung für die Anwendung dieser Berechnungsmethode stets eine beim Verletzer eingetretene Bereicherung ist, mithin in Filesharing-Fällen diese Berechnungsmethode zu keinem zu leistenden Schadenersatz führt. Eine solche Auslegung würde nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie stehen, weil diese stets zwischen auf dem Markt handelnden Parteien ergangen sind, bei denen anders als hier jedenfalls abstraktgenerell durch die unberechtigte Ausübung der Verbreitung ein rechnerischer Vorteil im Vermögen des Verletzers verbleibt. In der Literatur wird gar die Auffassung vertreten, trotz der Bezeichnung als Schadenersatz sei der Anspruch aus Lizenzanalogie rechtlich nicht als Schadenersatzanspruch zu behandeln (Staudinger aaO, MüKo-Oetker BGB § 252 Rn. 55f.). Indes könnte einer so weitgehenden Einschränkung des Anwendungsbereichs entgegen stehen, dass der moderne Gesetzgeber bereits in Kenntnis der Möglichkeit von Filesharing ausdrücklich ohne eine entsprechende Einschränkung die lizenzanaloge Berechnungsweise in den Wortlaut des § 97 Abs 2 S.3 UrhG übernommen hat (so auch MüKo-Oetker BGB § 252 Rn. 57). Das dennoch bestehende Spannungsverhältnis zu allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundlagen muss daher dadurch aufgelöst werden, dass unabhängig von der Frage, ob eine solche Lizenz marktüblich ist, bei der Berechnung der Höhe nur auf den tatsächlich festgestellten Verbreitungszeitraum abgestellt werden darf und die übliche Lizenzgebühr pro Download wesentliche Berechnungsgrundlage sein muss und im Anschluss eine Angemessenheitsprüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob der Verletzer unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Verschuldens nicht wirtschaftlich über Gebühr beansprucht wird und andererseits auch noch eine angemessene Kompensation des Geschädigten erfolgt.

Indes gebieten diese Grundsätze nicht, bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt stets nur auf die Dauer des eigenen Downloads abzustellen. Vielmehr führt die Berechnung hier wegen der kleinen Größe der Datei und der damit verbundenen kurzen Downloadzeit zu einem nicht mehr angemessen niedrigen Schadenersatz, sodass der Umstand, dass eine Trennung unmittelbar nach Abschluss des Downloads bei gleichzeitiger zufälliger Erfassung der IP-Adresse in dieser kurzen Zeit unrealistisch ist, hier durch eine weitere Erhöhung des errechneten Ergebnisses zu berücksichtigen ist. Um zu gemäß § 287 Abs. 1 ZPO angemessenen Ergebnissen zu kommen, erscheint es bei kleiner Dateigröße und relativ niedrigen Einsatzbeträgen geboten, auch bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse auf die vierfache eigene Downloadzeit abzustellen, da es auch regelmäßig der Lebenserfahrung entspricht, dass Filesharingprozesse im Hintergrund ablaufen, mithin keine dauernde Überwachung durch den Nutzer erfolgt, der im Fall des fertiggestellten Downloads sofort die Verbindung unterbricht. Weitergehende Erhöhungen erscheinen hingegen nicht mehr angemessen, weil es der Klägerin möglich und zumutbar ist - wie entsprechende Tatsachenfeststellungen in anderen Verfahren auch zeigen - mehrere IP-Adressen zu ermitteln, um hierdurch die Verbreitung über einen längeren Zeitraum beweisen zu können. Angesichts des Zweckes der Nutzung eines Filesharing-Netzwerkes, eine kostenlose Kopie des Werkes zum Eigengebrauch zu erhalten, spricht auch keine Lebenserfahrung für ein noch längeres Andauern der Verbreitungshandlung, weil hierfür nach Download der Datei kein Anlass mehr besteht. Auch die in anderen Fällen erfolgten Ermittlungen mehrerer IP-Adressen im Abstand weniger Stunden oder Tage lassen es naheliegend erscheinen, dass in Fällen der Ermittlung lediglich einer einzelnen Adresse, ein längerer Verbreitungszeitraum tatsächlich nicht gegeben ist. Somit ergibt sich hier dann insgesamt ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie in Höhe von 121 Euro.

4 Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung besteht nicht. Die Abmahnung entspricht bereits nicht den an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen. Im Abmahnschreiben wird nicht genannt, in welchem konkreten Filesharing-Netzwerk die Verbreitung erfolgt sein soll, sodass dem Empfänger die Möglichkeit genommen ist, den Verletzungsvorwurf konkret zu prüfen. Weiter wird lediglich pauschal auf Nutzungs- und Verwertungsrechte abgestellt, was widersprüchlich ist, weil erstere einem Dritten, dem sie eingeräumt sind, und letztere dem Urheber selbst zustehen. Hierdurch wird dem Empfänger die Möglichkeit genommen zu prüfen, ob der Abmahnende zu seinem Handeln berechtigt ist. Aus diesem Grund kann Kostenersatz auch unter Geltung von § 97a UrhG a. F. nicht verlangt werden kann (LG Düsseldorf 12 S ... vom 11.03.2015 in näherer Konkretisierung von OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 20402). Wenn auch die Argumentation zur Nichterstattung der Kosten im Anschluss an die vorhergehende Entscheidung OLG Düsseldorf MMR 2012, 253 jedenfalls in der erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts wiederum auf die Unbrauchbarkeit der anwaltlichen Dienstleistung und den dadurch fehlenden Vergütungsanspruch gestützt wird, zeigt die Argumentation gerade mit der mangelnden Verständlichkeit für den Empfänger aber auch, dass Schutzgedanken gegenüber dem rechtlich unerfahrenen in verbraucherähnlicher Stellung stehenden Abgemahnten mit in die Überlegungen einfließen, so argumentiert OLG Düsseldorf MMR, 2012, 253 ausdrücklich auch damit, dass entsprechende Konkretisierungsanforderungen nunmehr auch Eingang in den Wortlaut des §97a UrhG neue Fassung gefunden haben. Letztlich handelt es sich nicht um einen Zufall, dass eine derartig nähere Konkretisierung dessen, was von einer ordnungsgemäßen Abmahnung zu fordern ist, gerade in solchen Verfahren erfolgt ist, in denen der Empfänger im privaten Bereich gehandelt hat und die Neuformulierung von §97a UrhG, auch wenn sie inhaltlich für alle Abmahnungen gilt, gerade zu einer Zeit erfolgt ist, zu der durch das Filesharing vermehrt in verbraucherähnlicher Position Stehende in die Position des Abmahnungsempfängers geraten. Weiter zeigt der Hinweis auf §97a UrhG neue Fassung in der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass der Gesetzgeber hier nichts grundlegend Neues eingeführt hat, sondern im Grunde lediglich einen Rechtsgedanken in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hat, nämlich denjenigen der Schutzbedürftigkeit des Empfängers, der auch zuvor schon bei zutreffender Auslegung zu berücksichtigen war. Dieser Gedanke der Schutzbedürftigkeit des in verbraucherähnlicher Stellung befindlichen nicht auf einen Markt zielenden Verletzers fremder Urheberrechte, die ein Anlass nicht nur für die ausdrückliche Regelung in §97a UrhG, sondern auch für die einengende Rechtsprechung zu den Voraussetzungen vorhergehender ordnungsgemäßer Abmahnungen war, sollte Anlass sein, auch im Rahmen der Berechnung des lizenzanalogen Schadenersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 S.3 UrhG diesen X2 fortzusetzen und einen angemessenen Interessenausgleich dadurch zu finden, dass dessen Höhe in hier aufgezeigter Form zurückhaltend bestimmt wird.

Darüber hinaus können Abmahnkosten auch nicht verlangt werden, weil Voraussetzung für das Entstehen des besonderen Pflichtenverhältnisses aus §97a UrhG, das Grundlage der Erstattung der Kosten der Abmahnung ist, der Zugang der Abmahnung beim Empfänger ist. Die Entscheidung BGH GRUR 2007, 629 betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses, wenn im Unterlassungsprozess streitig ist, ob eine vorhergehende Abmahnung zugegangen ist oder nicht (vgl. hierzu auch bereits AG Düsseldorf 57 C ...#/... vom 24.03.2015).

5 Zinsen gemäß § 291 BGB können erst ab dem 18.07.2014 verlangt werden. § 696 Abs. 3 ZPO greift nicht, weil die Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens nicht alsbald nach Aufforderung hierzu erfolgt ist.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 28.04.2015
Az: 57 C 9342/14


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