Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juni 2007
Aktenzeichen: 26 W (pat) 98/05

(BPatG: Beschluss v. 13.06.2007, Az.: 26 W (pat) 98/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Für die Waren Klasse 6: Möbelbeschläge aus Metall Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Matratzen; Lattenroste für Betten, nicht aus Metall; Möbelbeschläge, nicht aus Metallist die Wortmarke 304 50 624.9 SilentStopangemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die Waren "Möbelbeschläge aus Metall; Möbel; Möbelbeschläge, nicht aus Metall" zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Bezeichnung stelle für die beanspruchten Waren lediglich einen Sachhinweis, aber keinen Herkunftshinweis dar. Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass Möbeltüren und -schubladen beim Öffnen und Schließen anschlagen würden, wobei störende Geräusche entstünden. So zeige z. B. die Internet-Werbung eines Möbelherstellers, dass durch bestimmte Dichttechnik und Möbelbeschläge ein möglichst geräuschloses ("silent") Anschlagen ("Stoppen") der Türen gewährleistet werde. Daher werde in der Verbindung "SilentStop" ein schlagwortartiger, werbeüblich knapper Hinweis auf diese Eigenschaft gesehen. Die Binnengroßschreibung sei werbeüblich; zudem zählten beide Einzelwörter zum Grundwortschatz der englischen Sprache und seien für den Verkehr demnach ohne Weiteres verständlich.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, "SilentStop" stelle ein eigentümliches Wortgebilde dar, das wegen des sprachregelwidrigen Aufbaus keinen klaren Interpretationsgehalt aufweise. Der Begriff "Stop" könne nicht mit dem deutschen Begriff "anschlagen" gleichgesetzt werden, sondern bedeute "anhalten". Diese Übersetzung sei aber wiederum keine übliche beschreibende Aussage für die angemeldeten Waren. Insgesamt sei "SilentStop" kein Sachhinweis, sondern eine ungewöhnliche und fantasievolle Wortneuschöpfung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den angemeldeten Waren besitze. Der Zeichenbestandteil "Silent" habe keinen so starken Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden, weshalb die von der Markenstelle zitierte BGH-Entscheidung "Cityservice" (BlPMZ 2004, 30 f.) nicht unmittelbar anzuwenden sei. Auch sei an der angemeldeten Marke kein Freihaltebedürfnis gegeben, da es sich um eine lexikalische Neubildung handele und es den Mitbewerbern ohne weiteres zumutbar sei, auf andere Begrifflichkeiten auszuweichen.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung für die noch beanspruchten Waren in zutreffender Weise wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von den denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR Int. 2003, 632, 635 - Linde u. a.; GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor; GRUR Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).

In Bezug auf die von der Anmelderin noch begehrten Waren (Möbel sowie Möbelbeschläge aus bzw. nicht aus Metall) ist die angemeldete Wortfolge zwar weder lexikalisch nicht nachweislich noch eine Verwendung ersichtlich. Für die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist aber kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen im Verkehr - für die jeweils angemeldeten Waren oder Dienstleistungen - geläufig ist oder bereits verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Entscheidend kommt es nur darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Angabe oder Bezeichnung den beschreibenden Sinngehalt erkennen und deshalb nicht auf ein Betriebskennzeichen schließen. Bei dieser Beurteilung ist außerdem stets zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm gegenübertritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 60 - Companyline; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE COMPANY). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt muss deshalb so deutlich und unmissverständlich erkennbar sein, dass er sich unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erschließt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 54 m. w. N.). Dies gilt auch im Hinblick auf fremdsprachige Bezeichnungen. Die Unterscheidungskraft wird in der Regel dann fehlen, wenn Bezeichnungen aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache gebildet sind, die der Verkehr auf Anhieb in ihrer jeweiligen Bedeutung versteht.

Dies ist vorliegend der Fall.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist zum einen der Begriff "silent" durchaus noch dem englischen Grundwortschatz zuzuordnen (vgl. auch die von der Markenstelle übersandten Recherchebelege, wonach z. B. ein Begriff "Silent PC" existiert; bekannt ist im Deutschen auch die Zusammensetzung "Silent Movie" für "Stummfilm"). Zum anderen ist zwar der Begriff "Stop" vielleicht nicht unmittelbar naheliegend mit "anschlagen" zu übersetzen; vorliegend wäre indes jedoch auch eine ganz wörtliche Übersetzung mit "stoppen" möglich, die denselben Sinngehalt hat ("anschlagen" ist insofern nur der treffendere Ausdruck). Die Übersetzung "Leise stoppen" oder "leiser Stop" wäre für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren genauso verständlich.

Auch in der Zusammensetzung der beschreibenden Bestandteile liegt schließlich kein individualisierender Betriebshinweis, da es sich um die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne ungewöhnliche Veränderung, insbesondere semantischer oder syntaktischer Art handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff. - BIOMILD; GRUR 2004, 674 ff. - Postkantoor; GRUR Int. 2005, 1012 - BioID; Ströbele/Hacker, Markengesetz 8. Aufl., § 8 Rdnr. 92 m. w. N.). Der Markenstelle ist darin zuzustimmen, dass der Durchschnittsverbraucher in der angemeldete Marke lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Möbelbeschläge sehen wird, die leise (="silent") anschlagen ("Stop") bzw. auf Möbel, die mit solchen, leise anschlagenden Türen ausgestattet sind. Die Markenstelle hat der Anmelderin sogar entsprechende Nachweise dafür übersandt, dass bei Möbelbeschlägen bzw. Möbeln mit geräuschlosem Schließen geworben wird. Beide Bestandteile ergänzen sich daher in ihrer Zusammensetzung zu einer schlagwortartigen, klar verständlichen Sachangabe. Tritt ein beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervor, dass die Angabe ihre Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann, kommt es auf die Frage der Mehrdeutigkeit einer Wortzusammensetzung und auf die Frage nach der tatsächlichen Verwendung im Anmeldezeitpunkt nicht mehr an (vgl. BPatG 30 W (pat) 187/03 - Handyline). Zudem kann ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der Waren/DL bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Daran ändert auch die Binnengroßschreibung des Zeichenteils "Stop" nichts (vgl. EuGH a. a. O. - BioID).

Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die angemeldete Marke auch einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, dahingestellt bleiben.






BPatG:
Beschluss v. 13.06.2007
Az: 26 W (pat) 98/05


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