Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 17. Dezember 2002
Aktenzeichen: 9 S 2738/01

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 17.12.2002, Az.: 9 S 2738/01)

1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.

2. Durch die Weiterbildung erlangt der Zahnarzt eine Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Die Weiterbildung vermittelt dem Zahnarzt damit ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz dieser besonderen Rechtsstellung (Fortführung der Rechtsprechung, vgl Senat, Urteil vom 10.07.2001 - 9 S 2320/00 -).

3. Mit der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten wird keine besondere berufliche Qualifikation behauptet. Die Zulassung der Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten lässt daher die besondere Rechtsstellung weitergebildeter Zahnärzte unberührt.

4. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt nur vor, wenn die berufliche Praxis des Zahnarztes einen quantitativen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich aufweist. Das setzt voraus, dass derartige Behandlungsfälle in seiner Praxis über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und gehäuft auftreten und dass der Zahnarzt auch einen nennenswerten Anteil seines Umsatzes aus ihnen zieht.

5. Zur Frage des Bestehens einer öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Heilberufe-Kammer, bei der berufsrechtlichen Regelung des Wettbewerbshandelns ihrer Mitglieder auch das private Wettbewerbsrecht zu beachten. Diese Pflicht kann jedenfalls nicht dazu führen, der Kammer jegliche Veränderung der berufsrechtlichen Werberegeln allein deshalb zu verbieten, weil das Publikum an das bisherige Regelwerk gewöhnt ist, eine Rechtsänderung daher zunächst zu Irritationen und Verwechslungen führen kann.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller sind niedergelassene Zahnärzte und als solche Mitglieder der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, der Antragsgegnerin. Sie führen jeweils die Gebietsbezeichnung "Oralchirurg" entsprechend der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin. Mit ihren Normenkontrollanträgen wenden sie sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, durch welche in deren Berufsordnung die Möglichkeit für nicht weitergebildete Zahnärzte aufgenommen wurde, auf "Tätigkeitsschwerpunkte" auch im Gebiet "Oralchirurgie" werbend hinzuweisen.

1. Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 06.10.2001 eine Satzung zur Änderung der Berufsordnung. Die von der Änderung betroffenen Vorschriften der Berufsordnung haben - soweit hier von Interesse -seither folgenden Wortlaut (die Änderungen sind unterstrichen):

§ 12

Führen von Berufs- und Gebietsbezeichnungen,

Titeln und Graden

(1) Die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" darf nur in geschlossener Schreibweise geführt werden.

(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannten Form geführt werden.

(3) Der Zahnarzt darf weitere Bezeichnungen, die auf die besonderen Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen (Gebietsbezeichnungen) nur führen, wenn diese von der Kammer anerkannt sind. Die Gebietsbezeichnungen ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.

(4) Für die Angaben auf Praxisdrucksachen, Stempeln und anderen Kommunikationsträgern gelten die Bestimmungen von Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 2 und 3 sinngemäß. (...)

(5) (...)

§ 13

Interessenschwerpunkte

(...)

§ 14

Tätigkeitsschwerpunkte

Zahnärzte dürfen personenbezogene Tätigkeitsschwerpunkte in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausweisen. Näheres regeln Richtlinien, die Bestandteil dieser Berufsordnung sind (Anlage).

§ 15

Praxisschilder

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. (...) Die Berufsbezeichnung und Gebietsbezeichnung sind allen weiteren Bezeichnungen voranzustellen.

(2) Der Zahnarzt muss auf dem Praxisschild angeben:

a) Name und

b) Berufsbezeichnung.

Der Zahnarzt kann auf dem Praxisschild angeben:

c) anerkannte Gebietsbezeichnungen,

d) Interessenschwerpunkte sowie Tätigkeitsschwerpunkte,

e) - m) (...)

(3) - (6) (...)

§ 16

Anzeigen und Verzeichnisse

(1) Zur Unterrichtung der Bevölkerung darf der Zahnarzt Anzeigen (...) aufgeben (...). Die Anzeige hat sich auf die auf dem Praxisschild ankündigungsfähigen Angaben zu beschränken.

(2) - (5) (...)

§ 20

Öffentlich abrufbare Praxisinformationen

in Computerkommunikationsnetzen

(1) Für öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen gelten die Vorschriften der §§ 12, 15, 16, 18 und 19 entsprechend. (...)

(2) Im Einzelnen darf der Zahnarzt in einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen Homepage folgende Angaben aufnehmen:

- Name, Vorname,

- Berufsbezeichnung,

- medizinische akademische Grade und Titel,

- andere akademische Grade und Titel in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung,

- anerkannte Gebietsbezeichnungen,

- Interessenschwerpunkte,

- Tätigkeitsschwerpunkte,

(...)

(3) - (5) (...)

Als Anlage zur Berufsordnung beschloss die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin "Richtlinien für das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten gemäß § 14 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg" (im Folgenden: Richtlinien). Die Bestimmungen der Richtlinien lauten:

1. Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten durch den Zahnarzt dient dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung.

2. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten hat sich auf interessengerechte, sachangemessene und nicht irreführende Angaben zu beschränken.

3. Der Angabe muss jeweils der Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt" vorangestellt werden. Der Zusatz hat in gleicher Schriftgröße wie die Angabe selbst zu erfolgen.

4. Insgesamt dürfen bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkten geführt werden.

5. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten hat personenbezogen zu erfolgen.

6. Der Zahnarzt hat das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten der Kammer schriftlich anzuzeigen.

7. Der Zahnarzt darf Tätigkeitsschwerpunkte nur ausweisen, wenn er nach Erlangung der zahnärztlichen Approbation oder der Berufserlaubnis nach § 13 ZHG seit mindestens zwei Jahren in dem betreffenden Bereich, in dem er einen Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen möchte, nachhaltig tätig ist.

8. Der Zahnarzt muss in dem jeweiligen Bereich, den er als Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen möchte, über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und dies gegenüber der Kammer schriftlich erklären. Die schriftliche Erklärung gegenüber der Kammer muss Angaben über qualifizierende Maßnahmen enthalten, wie z.B. die Teilnahme an einschlägigen Fortbildungskursen oder -veranstaltungen oder Arbeitskursen, die Teilnahme an Qualitätszirkeln, Praxis-Hospitation, Literaturstudium oder sonstige qualifizierende Maßnahmen.

9. Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten hat zu unterbleiben, wenn der Zahnarzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die in dem jeweiligen Bereich erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht praktisch umsetzt.

10. Die Kammer stellt aufgrund der gemachten Angaben fest, ob der Zahnarzt die für das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

11. Die Kammer kann stichprobenartig oder aus besonderen Anlässen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen überprüfen.

12. Liegen die Voraussetzungen für das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunktes nicht vor, teilt die Kammer dies dem Zahnarzt mit.

Es folgt ein Formblatt für die Anzeige nach Ziffer 6, das auszugsweise wie folgt lautet:

Hiermit zeige ich (...) an, dass ich (...) nachstehende personenbezogene Tätigkeitsschwerpunkte (...) ausweisen werde: ...

Mit ist bekannt, dass die Ausweisung von Tätigkeitsschwerpunkten in meinem eigenen Verantwortungsbereich liegt und sich auf interessengerechte, sachangemessene und nicht irreführende Angaben zu beschränken hat.

Hiermit bestätige ich, dass ich in dem als Tätigkeitsschwerpunkt ausgewiesenen Bereich (...) über besondere fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfüge.

Die erworbenen besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen in dem betreffenden Bereich werden von mir im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit praktisch umgesetzt.

Zu den oben genannten (...) Bereichen (...) mache ich nachfolgende Angaben:

ad 1: Tätigkeitsschwerpunkt ...

Ich bin seit ... in dem betreffenden Bereich nachhaltig tätig.

Zu den qualifizierenden Maßnahmen (Ziffer 8 der Richtlinien) mache ich folgende Angaben: ...

ad 2: (...)

ad 3: (...)

Ich bestätige hiermit ausdrücklich, dass die gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen und deren Wahrheitsgehalt ausschließlich in meinem Verantwortungsbereich liegt.

Die Änderungssatzung wurde am 12.11.2001 ausgefertigt und am 12.12.2001 im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg (ZBW 2001, S. 57 ff.) veröffentlicht. Sie trat am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

2. Die Antragsteller haben am 18.12.2001 beim erkennenden Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Vorschriften der neuen Berufsordnung für nichtig zu erklären, soweit sie nicht weitergebildeten Zahnärzten die Werbung mit Interessen- bzw. Tätigkeitsschwerpunkten im Gebiet der Oralchirurgie erlauben. Zur Begründung machen sie geltend, der Ankündigung von Interessenschwerpunkten, aber auch von Tätigkeitsschwerpunkten lägen keinerlei objektive, überprüfte Zusatzqualifikationen zugrunde; sie beruhten allein auf der Selbsteinschätzung des jeweiligen Zahnarztes. Hierdurch werde in ihre berufliche Rechtsstellung eingegriffen. Sie, die Antragsteller, hätten durch eine geregelte mindestens vierjährige Weiterbildung das Recht erworben, die Berufsbezeichnung "Zahnarzt für Oralchirurgie" bzw. "Zahnarzt, Oralchirurg" bzw. "Oralchirurg" zu führen. Das präge ihren Beruf und eröffne ihnen besondere wirtschaftliche Chancen; denn der weitergebildete Zahnarzt werde gerade von Patienten aufgesucht, die seine besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten in Anspruch nehmen wollten. Werde nunmehr nicht weitergebildeten Zahnärzten eine vergleichbare Werbung ermöglicht, so führe dies zu einer Beseitigung des Wettbewerbsvorsprungs des weitergebildeten Zahnarztes. Darin sei ein Eingriff in ihr Grundrecht auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen. Ebenso werde ihre eingerichtete und ausgeübte Praxis wirtschaftlich existentiell beeinträchtigt, was zugleich einen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 14 GG darstelle. Das Ausmaß dieser Beeinträchtigung lasse sich naturgemäß nur schätzen. In einem vergleichbaren Fall in Schleswig-Holstein habe eine Kieferorthopädin nachweisen können, dass bei 30 Patienten eines Allgemeinzahnarztes durch dessen Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie" die Fehlvorstellung geweckt worden sei, dieser sei im Gebiet der Kieferorthopädie ebenso qualifiziert wie sie. Berücksichtige man zugleich, dass es in Baden-Württemberg 6.554 Zahnärzte, aber nur 226 Oralchirurgen gebe, so bedeute schon die Ausweisung eines dahingehenden Tätigkeits- oder Interessenschwerpunktes bei lediglich 4 % aller Zahnärzte für die kleine Gruppe der Oralchirurgen eine existenzbedrohende Konkurrenz.

Der Eingriff sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Zu derart gravierenden Grundrechtseingriffen sei die Antragsgegnerin nicht befugt; derartige Regelungen könne nur der Gesetzgeber selbst treffen. Keinesfalls reiche die gesetzliche Pauschalermächtigung zum Erlass einer Berufsordnung hin. Die Neuregelung sei aber auch materiell rechtswidrig. Sie sei mit § 1 ZHG und §§ 32, 38 und 42 HeilbKG unvereinbar. § 1 ZHG lege die allgemeine Berufsbezeichnung "Zahnarzt" fest, und §§ 32 und 42 HeilbKG bestimmten, dass der Zahnarzt im Wege der Weiterbildung für bestimmte Gebiete - darunter das Gebiet "Oralchirurgie" - das Recht erwerben könne, durch besondere Berufsbezeichnungen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten werbend hinzuweisen. Außerhalb dieses Rahmens seien weitere Angaben zu beruflichen Qualifikationen unzulässig. Das zeige vor allem auch § 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG, wonach selbst im jeweiligen Gebiet erworbene Zusatzqualifikationen (fakultative Weiterbildung; Fachkunde) nicht ankündigungsfähig seien. Die Hervorhebung von Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte könne allenfalls vorübergehend in neuen Fachgebieten zugelassen werden, in denen sich noch kein förmlich strukturiertes Weiterbildungsgebiet herausgebildet habe, keinesfalls aber in bereits geregelten Weiterbildungsgebieten. Hiergegen verstoße die angefochtene Satzungsregelung. Bei der Angabe eines Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunktes "Oralchirurgie" oder "Zahnärztliche Chirurgie" handele es sich um eine hiernach unzulässige Hervorhebung (angeblich) besonderer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, ohne dass dem eine Weiterbildung oder eine auch nur annähernd vergleichbare berufliche Qualifikation zugrundeliege. Zwar umfasse die allgemeine zahnärztliche Approbation auch die Oralchirurgie, jedoch umfasse diese im Studium lediglich eine Vorlesung und ein zweisemestriges Praktikum; und eine darüber hinausgehende Weiterqualifikation finde nicht statt.

Wenn das Heilberufe-Kammergesetz mithin nicht weitergebildeten Zahnärzten die werbende Ankündigung eines Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkts "Oralchirurgie" untersage, so werde dadurch nicht deren Berufsgrundrecht verletzt. Es sei anerkannt, dass irreführende Werbung untersagt werden könne. Die Werbung mit einem Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkt in einem Gebiet, das zugleich Gebiet einer geregelten Weiterbildung sei, sei aber irreführend; dem Publikum werde eine der Weiterbildung vergleichbare besondere Qualifikation vorgetäuscht. Von einer Verwechslungsgefahr sei im übrigen auch der 105. Deutsche Ärztetag ausgegangen.

3. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten. Sie hält sie für unzulässig, weil die Antragsteller keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen könnten. Das Eigentumsrecht sei nicht berührt; es gehe nicht um das Erworbene, sondern um die Bedingungen für künftigen beruflichen Erwerb. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht betroffen. Dieses schütze nicht vor Konkurrenz. Ein Eingriff liege erst dann vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme zielgerichtet auf die Berufstätigkeit einwirke. Davon könne keine Rede sein. Die an andere Zahnärzte gerichtete Satzungsregelung lasse die berufliche Rechtsstellung der Antragsteller, welche diese durch Weiterbildung erworben haben, rechtlich unverändert. Sie ziele auch nicht darauf ab, diese Rechtsstellung faktisch zu schmälern. Im übrigen sei auch nicht dargetan, dass die Antragsteller schwer und unzumutbar getroffen würden. Die Antragsteller hätten berufliche Nachteile lediglich behauptet, aber durch nichts belegt. Solche Nachteile seien auch nicht zu erwarten. Das Publikum werde sich nicht in nennenswertem Ausmaß umorientieren; der Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt" bzw. "Interessenschwerpunkt" mache hinreichend deutlich, dass keine Gebiets- oder Fach(zahn)arztbezeichnung vorliege. Auch das Interesse von Allgemeinzahnärzten an Schwerpunktausweisungen im Bereich Oralchirurgie sei gering; im ganzen Land hätten bislang lediglich 14 Zahnärzte einen Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie und 3 Zahnärzte einen Interessenschwerpunkt Oralchirurgie angezeigt. Die Befürchtung der Antragsteller, vier Prozent aller Zahnärzte würden den Tätigkeitsschwerpunkt "Oralchirurgie" angeben, sei völlig unrealistisch. Schließlich sei nicht zu erwarten, dass Allgemeinzahnärzte künftig keine Überweisungen an weitergebildete Oralchirurgen mehr vornähmen.

Die Anträge seien im übrigen auch unbegründet. Die angezweifelte Regelung könne durch Satzungsrecht getroffen werden; von einer statusbildenden oder ähnlich stark eingreifenden Regelung, die dem Gesetzgeber vorbehalten sei, sei sie weit entfernt. Sie lasse auch den Status, den die Antragsteller durch Weiterbildung erworben haben, und mithin die gesetzlichen Vorschriften über die Weiterbildung unberührt. Tätigkeitsschwerpunkte hätten mit Gebietsbezeichnungen nichts zu tun; sie beträfen nur eine besondere praktische Berufserfahrung, nicht jedoch eine besondere berufliche Qualifikation. Das gelte auch dann, wenn der Gegenstand des Tätigkeitsschwerpunkts mit dem Gegenstand eines Weiterbildungsgebiets deckungsgleich sei. Dem Publikum sei der Unterschied hinreichend bekannt, so dass eine Irreführung nicht zu besorgen sei; die gegenteilige Behauptung der Antragsteller werde bestritten.

Selbst wenn ein Eingriff in das Berufsrecht der Antragsteller anzunehmen sein sollte, so sei dieser doch hinlänglich gerechtfertigt. Dabei sei zu bedenken, dass den Rechten der Antragsteller die Grundrechte der an der zugelassenen Werbung interessierten anderen Zahnärzte und vor allem das Interesse der Patienten an sachgerechter Information gegenüber stünden. In dieser Kollisionslage könnten die Antragsteller nicht von vornherein den Vorrang beanspruchen; vielmehr sei es Aufgabe der Kammer, abwägend einen gerechten Ausgleich herzustellen. Dass die gefundene Lösung unvertretbar sei, lasse sich keinesfalls feststellen.

4. Am 07.12.2002 hat die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin ihre Berufsordnung abermals geändert und die Vorschriften über die Interessenschwerpunkte gestrichen. Außerdem hat sie ihre Weiterbildungsordnung dahin geändert, dass im Gebiet der Oralchirurgie weitergebildete Zahnärzte die Befugnis erhalten, die Berufsbezeichnung "Fachzahnarzt (bzw. Fachzahnärztin) für Oralchirurgie" zu führen. Die Satzung ist dem zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorgelegt worden; Genehmigung, Ausfertigung und Verkündung stehen aber noch aus.

Mit Beschluss vom 17.12.2002 hat der Senat daraufhin die Normenkontrollanträge, soweit die Vorschriften über die Interessenschwerpunkte betroffen sind, abgetrennt.

Im verbliebenen Verfahren beantragen die Antragsteller

festzustellen, dass § 14 einschließlich der hierzu als Anlage ergangenen Richtlinien, § 15 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe d zweite Variante ("Tätigkeitsschwerpunkte") und § 20 Abs. 2 Satz 1 7. Spiegelstrich der Berufsordnung für Zahnärzte der Antragsgegnerin vom 12.11.2001 (ZBW 2001, S. 57) nichtig sind, soweit die genannten Vorschriften das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten durch nicht weitergebildete Zahnärzte unter Verwendung der Bezeichnung "Oralchirurgie" betreffen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Senat hat über diese Anträge mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift vom 17.12.2002 wird Bezug genommen. Es liegen außer den Verfahrensakten die Akten der Antragsgegnerin über die Satzungsgebung sowie die Akten des erkennenden Gerichtshofs über das Eilverfahren (9 S 2739/01) und über die Normenkontrollanträge und zugehörigen Eilverfahren zweier Parallelsachen (9 S 2740/01 und 9 S 2741/01 - Kieferorthopäden -; 9 S 2742/01 und 9 S 2743/01 - Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Anträge sind statthaft. Die angegriffenen Vorschriften sind Satzungsrecht der Antragsgegnerin und damit Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO).

Die Anträge sind jedoch nicht zulässig. Den Antragstellern fehlt die Antragsbefugnis (unten I.). Im übrigen wären die Anträge auch nicht begründet (unten II.).

I.

Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt.

1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urt. vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.

Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.

Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.

Dem liegt jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urt. vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist.

2. Die Antragsteller sind in ihrer beruflichen Rechtsstellung, wie sie durch § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG) i.d.F. vom 14.11.2000 (GBl. S. 701) ausgestaltet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, nicht betroffen.

a) Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (Senat, Urt. vom 10.07.2001 - 9 S 2320/00 -, MedR 2001, 583 = NVwZ-RR 2002, 42). Daran hält der Senat fest.

Der Senat verkennt nicht, dass Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz gegen Konkurrenz bietet (vgl. jüngst BVerfG, Urt. vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, "Glykol", NJW 2002, 2621 <2622> m.w.N.). Anders liegt es jedoch, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Ein derart privilegierter Marktteilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat diejenigen Normen, die seine eigene Wettbewerbsposition regeln, auch gegenüber seinen Wettbewerbern beachtet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnr. 295 zu § 42 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob dies einen Abwehranspruch dagegen einschließt, dass der Staat einem Mitwerber dasselbe Privileg einräumt, obwohl im Einzelfall dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Jedenfalls aber besteht ein Abwehranspruch dagegen, dass der Staat Mitbewerbern Befugnisse unter Missachtung des Privilegs einräumt.

Durch die Weiterbildung erwerben Zahnärzte eine besondere Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Darin unterscheidet sich die zahnärztliche Weiterbildung von berufsrechtlichen Konzessionierungen, auch von der zahnärztlichen Approbation. Derartige Regelungen über die Zulassung zu einem Beruf bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln den Berufsangehörigen daher keinen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Konzessionierungen Dritter (vgl. etwa BVerwG, Urt. vom 28.01.1960 - I A 17.57 -, BVerwGE 10, 122; Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237.81 -, NVwZ 1984, 306). Ähnliches gilt für die meisten Berufsausübungsregelungen, auch wenn diese faktische Auswirkungen für den Wettbewerb haben (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 <171>). Demgegenüber verfolgen die gesetzlichen Bestimmungen über die Weiterbildung nicht allein öffentliche Interessen. Zwar dienen sie auch - und in erster Linie - der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und insofern einem Belang der Allgemeinheit. Sie verleihen dem weitergebildeten Zahnarzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Zahnärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 33, 125 <161 f.>; BVerfG-Kammer, Beschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, NJW 2000, 3057). Die Bevorzugung im Wettbewerb ist dabei nicht lediglich ein Reflex der Weiterbildungsbestimmungen, sondern liegt in ihrer objektiven Zielsetzung; auf diese Weise bieten sie dem Zahnarzt einen wirksamen Anreiz, sich der - aufwendigen - Weiterbildung zu unterziehen.

Ein wichtiges Instrument, welches die besondere Stellung des weitergebildeten Zahnarztes im Wettbewerb begründet, ist die besondere Berufsbezeichnung. Es muss in Rechnung gestellt werden, dass die Rechtsordnung die Werbung des Zahnarztes nicht dem individuellen Belieben anheimgibt, sondern herkömmlich streng reglementiert. Indem das Recht dem Zahnarzt bestimmte Werbungen erlaubt oder verbietet, teilt es zugleich Wettbewerbschancen zu. Vor allem hierauf hat der Senat in seinem Urteil vom 10.07.2001 (unter I. 2. c) hingewiesen. Nun steht nicht das gesamte Regelwerk über die Außendarstellung des Zahnarztes in sachlichem Zusammenhang mit dem Weiterbildungsrecht; darauf wird noch einzugehen sein. Die besondere Rechtsstellung des weitergebildeten Zahnarztes wird aber jedenfalls durch diejenigen Regelungen mit begründet, welche die Berufsbezeichnung betreffen. Denn vermöge der Weiterbildung erwirbt der Zahnarzt gerade das Recht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, welche auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten zahnmedizinischen Gebiet hinweist (§ 32 Abs. 1 HeilbKG), während nicht weitergebildete Zahnärzte es bei der allgemeinen Berufsbezeichnung "Zahnarzt" belassen müssen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.04.1987, BGBl. I S. 1225, m.sp.Änd.), selbst wenn sie über die zahnärztliche Approbation hinaus bestimmte Zusatzqualifikationen unterhalb oder jenseits der geregelten Weiterbildung in einem Gebiet erworben haben (§ 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG).

Vermittelt die Weiterbildung dem Zahnarzt nach allem aber ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz seiner besonderen Rechtsstellung, so richtet sich dieses auch gegen Rechtsänderungen, durch welche die Stellung anderer Zahnärzte im Wettbewerb verändert wird, sofern dies seine besondere Rechtsstellung missachtet. Dieses Abwehrrecht besteht schlechthin; es hängt nicht vom Ausmaß der wirtschaftlichen Schlechterstellung des weitergebildeten Zahnarztes ab. Auch dies hat der Senat in seinem bereits mehrfach genannten Urteil vom 10.07.2001 (unter I. 2. c) entschieden, worauf die Antragsteller insofern mit Recht hinweisen; auch hieran ist festzuhalten.

b) Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Neuregelung der Berufsordnung der Antragsgegnerin lässt die durch die Weiterbildung begründete Rechtsstellung der Antragsteller jedoch unberührt.

Die vorliegend zur Prüfung des Senats gestellten Bestimmungen erlauben Zahnärzten nicht, auf eine besondere berufliche Qualifikation hinzuweisen, ohne eine Weiterbildung absolviert zu haben. Zugelassen wird die Angabe von "Tätigkeitsschwerpunkten". Darin liegt keine Angabe einer besonderen beruflichen Qualifikation. Unter einer beruflichen Qualifikation ist nur die durch Ausbildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung) erworbene Fachkenntnis zu verstehen. Die allgemeine berufliche Qualifikation erwirbt der Zahnarzt durch die zahnärztliche Ausbildung, namentlich das Studium; durch die Fortbildung wird diese allgemeine Qualifikation erhalten und aktualisiert (§ 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HeilbKG); eine besondere berufliche Qualifikation erlangt der Zahnarzt durch die Weiterbildung (§ 32 Abs. 1 HeilbKG); daneben stehen schließlich weitere Qualifikationen wie die zusätzliche Weiterbildung und der Erwerb einer Fachkunde (§ 38 Abs. 3 HeilbKG). Dabei berechtigt die erfolgreich absolvierte allgemeine Ausbildung zu der allgemeinen Berufsbezeichnung "Zahnarzt", die Weiterbildung zu einer besonderen Berufsbezeichnung - etwa "Oralchirurg" -, während eine bloße Fortbildung nach dem Heilberufe-Kammergesetz nicht ankündigungsfähig ist (Senat, Urt. vom 10.07.2001 a.a.O.). Anders liegt es bei der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten. Darin ist lediglich die Information über eine durch berufliche Praxis erworbene Routine zu sehen. Das ergibt sich schon aus dem Wortsinn (vgl. BVerfG-Kammer, Beschluss vom 23.07.2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788 = MedR 2001, 569 m.Anm. Rieger). Eine durch Ausbildung erworbene besondere berufliche Qualifikation wird damit nicht behauptet.

Daran ändert nichts, dass möglicher Gegenstand eines derartigen Tätigkeitsschwerpunktes auch das Gebiet der Oralchirurgie sein kann. Auf dem Gebiet der Oralchirurgie dürfen nicht nur weitergebildete Zahnärzte tätig sein; oralchirurgische Leistungen darf vielmehr jeder Zahnarzt allein aufgrund seiner Approbation erbringen. Die besondere Rechtsstellung der Antragsteller betrifft damit nicht den Gegenstand "Oralchirurgie" als solchen, sondern lediglich die besondere - über die allgemeine Approbation hinausgehende - berufliche Qualifikation auf diesem Gebiet. Auf eine derartige besondere Qualifikation wird aber mit der Hervorhebung von Tätigkeitsschwerpunkten nicht hingewiesen.

3. Die Antragsteller sind auch nicht - unabhängig davon - in ihren Grundrechten betroffen.

a) Art. 14 GG ist nicht berührt. Das Eigentumsgrundrecht schützt vermögenswerte Güter. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Satzungsbestimmung ein vermögenswertes Gut der Antragsteller beeinträchtigt, sind nicht ersichtlich. Die bloßen Wettbewerbschancen der Antragsteller werden durch Art. 14 GG nicht geschützt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 17, 232 <248>; 28, 119 <142>).

b) Auch eine Beeinträchtigung in Art. 12 Abs. 1 GG scheidet aus. Welche subjektiv-öffentlichen Rechte den Antragstellern im sachlichen Zusammenhang mit ihrer berufsbezogenen Werbung zustehen, regeln das Zahnheilkundegesetz und das Heilberufe-Kammergesetz abschließend. Daneben bleibt kein Raum für einen unmittelbaren Rückgriff auf das Grundrecht der Berufsfreiheit. Andernfalls würde die gesetzliche Entscheidung über die subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller unterlaufen. Anderes käme nur in Betracht, wenn die genannten Gesetze die berufliche Rechtsstellung der Antragsteller in einer Weise zu schmal bemäßen, die mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren wäre. Davon kann keine Rede sein (vgl. zum Vorstehenden P.-M. Huber, Konkurrenzschutz im Verwaltungsrecht, 1991, S. 172 ff.; Wahl in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 75 ff. vor § 42 VwGO; Wahl/Schütz, a.a.O., Rdnrn. 294 ff. zu § 42 Abs. 2 VwGO).

c) Eine Beeinträchtigung in einem Grundrecht auf unbeeinträchtigte Teilhabe am Wettbewerb liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn ein solches Recht jenseits der gesetzlichen Ausgestaltung der Berufsausübung der Antragsteller als subjektiv-öffentliches Recht anzuerkennen sein sollte. Dabei mag dahinstehen, ob ein derartiges Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aber aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten wäre (dazu BVerwG, Urt. vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <189 f.> sowie jüngst BVerfG, Urt. vom 26.06.2002 a.a.O.). Ein derartiges Grundrecht schützt nicht vor Konkurrenz. Eine Beeinträchtigung durch Bevorzugung von Konkurrenten im Wettbewerb käme daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die Wettbewerbsfreiheit des Betroffenen in unerträglichem Maße einschränkte oder ihn unzumutbar schädigte (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, NVwZ 1984, 306 <307>; Urt. vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <191 f.>; jeweils m.w.N.). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Nicht weitergebildete Zahnärzte werden im Wettbewerb mit den Antragstellern nicht bevorzugt. Die Wettbewerbsfreiheit der Antragsteller wird auch nicht unerträglich eingeschränkt, die Antragsteller werden nicht unzumutbar geschädigt. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Antragsteller sich im Wettbewerb um Patienten mit oralchirurgischem Behandlungsbedarf praktisch nicht mehr behaupten könnten. Davon kann keine Rede sein.

Die Antragsteller äußern allerdings die Befürchtung, sich unversehens einer großen Zahl nicht weitergebildeter Zahnärzte gegenüber zu sehen, die mit einem "Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie" werben und damit Patienten abwerben. Wenn jeder 25. Allgemeinzahnarzt auf diese Weise oralchirurgische Leistungen anbiete, sei mit einer Patientenwanderung von 30 - 50 % zu rechnen. Diese Befürchtung ist offenkundig nicht begründet. Sie geht von unzutreffenden Annahmen aus.

Zum einen verkennt sie, dass auch nicht weitergebildete Zahnärzte oralchirurgische Leistungen erbringen dürfen. Dieser Konkurrenz müssen sich die Antragsteller ohnehin stellen. Welche oralchirurgischen Leistungen ein nicht weitergebildeter Zahnarzt anbietet, hängt nicht nur von der Patientennachfrage, sondern maßgeblich von der Wirtschaftlichkeit eines solchen Angebots - die von der Praxisausstattung, aber auch etwa von der Abrechnungsfähigkeit bei den Krankenkassen bestimmt wird - und auch von dem möglichen Haftungsrisiko und dessen Versicherbarkeit ab. Auch wenn die Ankündigung eines Tätigkeitsschwerpunktes die Patientennachfrage erhöhen mag, bleiben die anderen Faktoren doch unbeeinflusst; auch ein Allgemeinzahnarzt mit einem solchen Tätigkeitsschwerpunkt wird seine Kompetenzgrenzen kennen und daher bei weitem nicht jeden Behandlungswunsch auch selbst erfüllen.

Zum anderen und vor allem beruht die Befürchtung der Antragsteller auf der Annahme, dass nicht weitergebildete Zahnärzte einen Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet der Oralchirurgie in großer Zahl ankündigen werden; die Antragsteller sprechen von 4 % sämtlicher Allgemeinzahnärzte (was etwa 260 Zahnärzten entspricht). Dieser Annahme liegt ihrerseits die Prämisse zugrunde, dass die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten dem freien Belieben des Zahnarztes überlassen sei. Das trifft nicht zu. Ein Tätigkeitsschwerpunkt darf nicht ohne objektive Rechtfertigung angekündigt werden, die Antragsgegnerin eine Ankündigung ohne objektive Rechtfertigung nicht erlauben. Schon aus dem Wort "Tätigkeitsschwerpunkt" ergibt sich, dass die berufliche Praxis des jeweiligen Zahnarztes einen quantitativen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich aufweisen muss. Das wird nur anzunehmen sein, wenn derartige Behandlungsfälle - jenseits der bloßen Diagnose und Überweisung an einen Fachkollegen - in der Praxis des Zahnarztes über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und gehäuft auftreten und wenn der Zahnarzt auch einen nennenswerten Anteil seines Umsatzes aus ihnen zieht. Dementsprechend bestimmt die Berufsordnung, dass der Zahnarzt mit der Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes nur werben darf, wenn er in dem betreffenden Bereich seit wenigstens zwei Jahren "nachhaltig" tätig war (Ziff. 7 der Richtlinien für das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten, ZBW 2001, 60; vgl. hierzu BVerfG-Kammer, Beschluss vom 23.07.2001 a.a.O.). Es ist auch sichergestellt, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden. Zwar sieht die Berufsordnung nicht vor, dass die Befugnis zur Ankündigung eines Tätigkeitsschwerpunkts verliehen würde und wieder entzogen werden könnte; vielmehr soll der Zahnarzt über seine Werbung insofern eigenverantwortlich befinden. Weist er aber einen Tätigkeitsschwerpunkt aus, ohne dass die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, so verletzt er seine Berufspflichten, was im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann. All dies wird dazu führen, dass nicht weitergebildete Zahnärzte einen Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie nur äußerst selten ankündigen werden; die von der Antragsgegnerin für Mitte 2002 mitgeteilte Zahl (14 von 6.554 Allgemeinzahnärzten; dem stehen 310 - nach Angaben der Antragsteller 226 - weitergebildete Oralchirurgen gegenüber) dürfte kaum nennenswert zunehmen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass gerade Oralchirurgen ihre Patienten überwiegend aus Überweisungen gewinnen, dass die überweisenden Kollegen aber dem Patienten die Wahl eines weitergebildeten Oralchirurgen empfehlen werden.

Weil die Behauptung der Antragsteller mithin auf unzutreffenden Prämissen beruht, war ihr Hilfsbeweisantrag über die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Seite 11 ihres Schriftsatzes vom 01.10.2002, VGH-AS 177) abzulehnen.

II.

Die Anträge wären im übrigen auch unbegründet. Die zur gerichtlichen Prüfung gestellten Satzungsbestimmungen sind rechtmäßig.

1. Die Bestimmungen sind mit dem Heilberufe-Kammergesetz vereinbar. Namentlich finden sie in § 10 Nr. 15, § 32 Abs. 2 Nrn. 5 und 9 HeilbKG ihre gesetzliche Grundlage und lassen, wie gezeigt, die gesetzlichen Vorschriften über die zahnärztliche Weiterbildung (§§ 32 ff., 42 ff. HeilbKG) unberührt.

2. Die Satzungsbestimmungen verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht. Wie gezeigt, sind Grundrechte der Antragsteller nicht nachteilig berührt. Betroffen sind allerdings die Grundrechte aller Zahnärzte - auch der Antragsteller - insofern, als ihnen nunmehr die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten erlaubt wird; denn die neuen Satzungsbestimmungen stellen Regelungen über die Berufsausübung eines jeden Zahnarztes dar. Jedoch werden die Zahnärzte dadurch nur begünstigt, weil das prinzipielle Werbeverbot gelockert wird. Bedenken aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben sich nicht, und zwar auch nicht in formell-rechtlicher Hinsicht; es ist nicht ersichtlich, dass die Lockerung des Werbeverbots, das seinerseits bloßes Satzungsrecht ist, durch förmliches Gesetz hätte geschehen müssen.

3. Die zur Prüfung des Senats gestellten Satzungsbestimmungen verstoßen schließlich auch nicht gegen Wettbewerbsrecht.

a) Nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - i.d.F. des Gesetzes vom 13.12.2001 (BGBl I S. 3656) kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden; und nach § 3 UWG kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit gewerblicher Leistungen irreführende Angaben macht, auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Obwohl es sich hierbei um Vorschriften des Privatrechts handelt, hat der Senat sie in seine Prüfung einzubeziehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Antragsgegnerin verhält sich jedoch selbst keinesfalls wettbewerbswidrig. Sie nimmt nicht selbst am Wettbewerb teil; der Erlass der Berufsordnung ist keine Handlung zu Zwecken des eigenen Wettbewerbs der Antragsgegnerin.

b) Allerdings richten sich die §§ 1, 3 UWG an die Mitglieder der Antragsgegnerin. Auch Angehörige freier Berufe wie Ärzte und Zahnärzte nehmen am geschäftlichen Verkehr teil und stehen untereinander in Wettbewerb (BGH, GRUR 1987, 241 - Arztinterview). Das wirft die Frage auf, ob die Antragsgegnerin ihren Mitgliedern wettbewerbswidriges Werben erlauben darf oder aber - berufsrechtlich - untersagen muss. Diese Frage ist ihrerseits nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur; sie richtet sich auf das Bestehen von Vorschriften, die sich gerade an die Antragsgegnerin als berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts wenden.

(1) Der Senat neigt dazu, eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Antragsgegnerin anzunehmen, bei der berufsrechtlichen Regelung des Wettbewerbshandelns ihrer Mitglieder auch das private Wettbewerbsrecht zu beachten.

Durch §§ 32 ff. HeilbKG ist die Werbung eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder Apothekers mit einer besonderen beruflichen Qualifikation abschließend durch das öffentliche Berufsrecht geregelt. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 HeilbKG kann die Werbung, bei Apotheken auch das (sonstige) Wettbewerbshandeln der Kammermitglieder auch im übrigen durch die Berufsordnung der jeweiligen Kammer näher geregelt und damit - neben dem privaten Wettbewerbsrecht - zugleich dem öffentlichen Berufsrecht unterstellt werden. Macht eine Kammer von dieser Ermächtigung Gebrauch, so muss sie das private Wettbewerbsrecht beachten. Diese Pflicht reicht umso weiter, je dichter das Werbehandeln der Kammermitglieder berufsrechtlich geregelt wird; sie ist am umfassendsten, wenn die berufsrechtlichen Werbevorschriften abschließend sind.

Allerdings kann dies nicht dazu führen, der Kammer jegliche Veränderung der berufsrechtlichen Werberegeln allein deshalb zu verbieten, weil das Publikum an das bisherige Regelwerk gewöhnt ist. Natürlich prägt jede berufsrechtliche Regelung des Werbehandelns zugleich das Verständnis dieser Werbung in den Augen des Publikums. So hat der Senat bereits festgestellt, dass die Facharztbezeichnungen durch die Gebietsfestlegungen in der Weiterbildungsordnung standardisiert sind und dass sich damit das Vertrauen des Publikums in die Aussagekraft der ärztlichen Berufsbezeichnungen verbindet (vgl. Senat, Urt. vom 28.03.2000 - 9 S 1195/99 -, ESVGH 50, 205 = NJW 2001, 1810 = DVBl 2000, 1067 = ArztR 2000, 252). Vergleichbares gilt für das Werbehandeln von Angehörigen der Heilberufe auch im übrigen. Werden die berufsrechtlichen Regeln verändert, wird etwa der sachliche Zuschnitt eines Gebiets der ärztlichen oder zahnärztlichen Weiterbildung verändert oder treten neuartige Bezeichnungen hinzu, so wird das Publikum sich hieran zunächst gewöhnen müssen; während einer Übergangszeit wird es zu Irritationen, auch zu Verwechslungen kommen können. Allein deshalb kann der berufsrechtlichen Regelung aber nicht vorgehalten werden, sie missachte das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung.

(2) Ob freilich die beschriebene Pflicht der Antragsgegnerin zur Beachtung auch des privaten Wettbewerbsrechts anzunehmen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine solche Pflicht wäre hier nämlich keinesfalls verletzt. Durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen wird den Mitgliedern der Antragsgegnerin keine wettbewerbswidrige Werbung erlaubt. Wettbewerbswidrig wäre das Werben mit irreführenden Angaben. Eine Angabe ist irreführend im Sinne von § 3 UWG - und verstößt damit zugleich gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 UWG -, wenn sie den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 13, 244 <253> - Cupresa; GRUR 1995, 612 <613 f.> - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie). Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ist in diesem Sinne nicht irreführend, und zwar auch dann nicht, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt die Oralchirurgie betrifft.

Die werbende Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ist so, wie die angegriffene Berufsordnung sie erlaubt, objektiv zutreffend. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein Zahnarzt nach der Berufsordnung einen Tätigkeitsschwerpunkt nur dann angeben darf, wenn seine berufliche Tätigkeit in dem jeweiligen Bereich auch tatsächlich einen quantitativen Schwerpunkt aufweist, wenn also derartige Behandlungsfälle - jenseits der bloßen Diagnose und Überweisung an einen Kollegen - in seiner Praxis über einen längeren, wenigstens die zurückliegenden zwei Jahre umfassenden Zeitraum hinweg regelmäßig und gehäuft auftreten und wenn er auch einen nennenswerten Anteil seines Umsatzes aus ihnen erzielt. Die Antragsgegnerin wird hierzu nähere Kriterien zu entwickeln haben, sei es durch Ergänzung ihres Satzungsrechts, sei es in ihrer Aufsichtspraxis. Ein Zahnarzt, der unter Beachtung dieser Voraussetzungen mit der Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts wirbt, erweckt in den Augen des Publikums mithin keine unzutreffenden Vorstellungen.

Namentlich wird das Publikum nicht annehmen, ein solcher Zahnarzt sei in dem betreffenden Bereich durch Weiterbildung besonders spezialisiert. Zwar mögen für eine gewisse Übergangszeit Fehlvorstellungen und Irrtümer entstehen; denn das Publikum ist bislang an die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten nicht gewöhnt, sondern kennt nur die allgemeine Berufsbezeichnung "Zahnarzt" und die besonderen Berufsbezeichnungen der weitergebildeten Zahnärzte. Jedoch ist zu erwarten, dass das Publikum sich auf die veränderten Werbeangaben bald einstellen wird. Zum einen werden sicherlich bald zahlreiche Zahnärzte Tätigkeitsschwerpunkte angeben, vor allem etwa im Bereich der Implantologie oder der Paradontologie; die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten wird damit zum vertrauten Phänomen. Zum anderen wird dem Publikum der Unterschied zu einer besonderen Berufsbezeichnung eines weitergebildeten Zahnarztes alsbald geläufig sein. Hierfür kommt es nämlich nicht allein auf das erste Verständnis des bloßen Wortes "Tätigkeitsschwerpunkt" an, sondern auf die Erläuterungen, die hierzu allenthalben gegeben werden. Namentlich Zahnärzte selbst werden, wenn sie an einen Spezialisten überweisen, ihre Patienten auf den Unterschied in der beruflichen Qualifikation aufmerksam machen (wie hier BVerfG-Kammer, Beschluss vom 23.07.2001 a.a.O.).

Auch die werbende Angabe mit einem "Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie" ist nicht irreführend. Wie bereits mehrfach hervorgehoben, darf auch ein Allgemeinzahnarzt Leistungen auf dem Gebiet der Oralchirurgie erbringen. Er kann daher durchaus einen quantitativen Schwerpunkt seiner beruflichen Praxis auf diesem Gebiet gewinnen (auch wenn dem Senat dies - gerade wegen der Konkurrenz der weitergebildeten Oralchirurgen - als eher unwahrscheinlich erscheint). Ist das der Fall und er weist werbend darauf hin, so ist die Angabe objektiv zutreffend. Beim Publikum werden auch keine subjektiven Fehlvorstellungen geweckt. Namentlich droht auf Dauer keine Verwechslungsgefahr mit weitergebildeten Oralchirurgen. Wiederum muss eine Zeit der Gewöhnung des Publikums an die neue Werbeangabe außer Betracht gelassen werden. Dann aber wird sich allgemein herumgesprochen haben, dass mit einem Tätigkeitsschwerpunkt lediglich die Erwartung einer besonderen Routine verbunden werden kann, nicht jedoch die Erwartung einer Spezialausbildung. Gerade hier werden überweisende Zahnärzte auf den Unterschied ausdrücklich aufmerksam machen und so das Bewusstsein des Publikums schärfen.

(3) Der weitere Hilfsbeweisantrag der Antragsteller (Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 01.10.2002, VGH-AS 175) war hiernach ebenfalls abzulehnen. Er ist unerheblich; denn er zielt auf die Erforschung der Auffassung des Publikums von einem "Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie" für einen Zeitpunkt, in dem sich das Publikum an die werbende Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten noch nicht gewöhnt hat. Für die weitere Zukunft aber vermag ein heute erstelltes Meinungsforschungsgutachten nichts zu ergeben und ist daher als Beweismittel ungeeignet. Im übrigen ist der Senat befugt und imstande, die erwartbare Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde zu beurteilen (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, Rdnrn. 136 ff. zu § 3 UWG m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht; jedenfalls die Abweisung der Anträge als unbegründet wirft grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts nicht auf.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 17.12.2002
Az: 9 S 2738/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cc27fb1fe949/VGH-Baden-Wuerttemberg_Urteil_vom_17-Dezember-2002_Az_9-S-2738-01




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