Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. September 2009
Aktenzeichen: II-10 WF 20/09
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 17.09.2009, Az.: II-10 WF 20/09)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.07.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 16.07.2009 wird zurück-gewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die am 03.08.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers vom 31.07.2009 (Bl. 78ff PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 16.07.2009 (Bl. 71ff PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die als Erinnerung auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers vom 28.04.2009 (Bl. 51ff PKH-Heft) gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 09.04.2009 (Bl. 46f PKH-Heft) zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin die Festsetzung der von dem Antragsteller begehrten Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 in Höhe von EUR 226,80 zuzüglich Mehrwertsteuer abgelehnt hat.
Der Antragsteller hat am 10.09.2008 an einem Termin zur Anhörung gemäß § 613 Abs. 1 S. 3 ZPO vor dem ersuchten Richter beim Amtsgerichts Nürnberg teilgenommen. Bei diesem Anhörungstermin handelt es sich nicht um einen Gerichtstermin im Sinne der RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 3. Er ist weder Verhandlungs-, Erörterungs- noch Beweistermin. Dem AG Nürnberg war es durch Beschluss des AG Neuss vom 04.08.2008 übertragen, die Antragstellerin des Verfahrens im Wege der Rechtshilfe zum Scheidungsbegehren nach § 613 ZPO anzuhören (Bl. 10 GA). Entsprechend bestimmte das AG Nürnberg einen Termin zur Anhörung, die Beteiligten wurden entsprechend geladen (Bl. 15ff GA). Im Termin erging nach Aufnahme der Erschienenen der förmliche Beschluss, dass die Antragstellerin des Verfahrens gemäß § 613 ZPO persönlich angehört werden solle (Bl. 21 GA). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gerichts und dem Inhalt des Protokolls handelte es sich also um einen reinen Anhörungstermin.
Für die Teilnahme an einem Anhörungstermin fällt keine Terminsgebühr an (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 41). Ein Anhörungstermin ist den in RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 3 genannten Terminen nicht gleichgestellt. Die Anhörung nach § 613 ZPO folgt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und ergänzt die Vorschriften über die Anhörung der Parteien zur Klärung des Sachverhalts, § 141 ZPO, und über die Parteivernehmung §§ 445-455 ZPO. Insoweit hat das Gericht im Protokoll klarzustellen, ob die Ehegatten lediglich angehört oder vernommen werden sollen. Werden die Ehegatten - wie hier - nur angehört, sind die Prozessbevollmächtigten nicht berechtigt, Fragen an sie zu stellen; §§ 451, 397 Abs. 2 ZPO gelten nur für die Parteivernehmung, nicht für die Anhörung (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, § 613 Rn. 1, 9f).
Umstände, unter denen für den Antragsteller ausnahmsweise eine Terminsgebühr anfällt, ohne dass einer der genannten drei Termine stattgefunden hat, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellung in einem Anhörungstermin vor dem ersuchten Richter löst eine Terminsgebühr nicht aus.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.09.2009
Az: II-10 WF 20/09
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