Landgericht Mönchengladbach:
Urteil vom 14. Juli 2006
Aktenzeichen: 2 O 134/05
(LG Mönchengladbach: Urteil v. 14.07.2006, Az.: 2 O 134/05)
Honoraranspruch der Schiedsrichter bei wegen mangelnder Mitwirkung abgebrochenen Schiedsgerichtsverfahren
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von 2.246,47 € sowie an die Kläger zu 2. und 3. jeweils einen Betrag von 1.920,00 €, jeweils zuzüg-lich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2005 zu zahlen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger zu 1. trägt 61 % seiner außergerichtlichen Kosten sowie 27 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Kläger zu 2. und 3. tragen je die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 14 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
Die Kläger machen Honoraransprüche aus ihrer Tätigkeit im Rahmen eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Schiedsgerichtsverfahren geltend.
Die Beklagten sind - die Beklagte zu 1. als Kommanditistin, ihre Tochter als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2. - aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 14. Dezember 1988 in der verbunden.
§ 20 dieses Gesellschaftsvertrages enthält eine Schiedsgerichtsklausel, wonach
"zur Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und den Gesellschaftern auf der anderen Seite sowie zwischen Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsvertrages ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht zu berufen ist".
Gleichfalls unter dem 14. Dezember 1988 haben die Beklagten und ein damals weiterer Gesellschafter einen Schiedsgerichtsvertrag geschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen wird.
Zwischen den Beklagten ist Streit über die Versorgungsansprüche der Beklagten zu 1. aus § 17 des Gesellschaftsvertrages vom 14. Dezember 1988 entstanden.
Unter dem 15. Dezember 2004 hat die Beklagte zu 1. - die bereits seit März 2004 vor der erkennenden Kammer des Landgerichts Mönchengladbach - 2 O 04 - eine Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2. aufgrund derselben gesellschaftsvertraglichen Regelung führte - der Beklagten zu 2. mitgeteilt, dass sie das Schiedsgericht anrufe und benannte zugleich den Kläger zu 2. als Schiedsrichter.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Dezember 2004 hat die Beklagte zu 2. ihrerseits die Klägerin zu 3. als Schiedsrichterin benannt; die Kläger zu 2. und 3. haben übereinstimmend den Kläger zu 1. zum Obmann des Schiedsgerichts bestimmt und dies den Beklagten mit Schreiben vom 7. Januar 2005 mitgeteilt.
Der Kläger zu 1. teilte unter dem 10. Januar 2005 die Annahme des Amtes als Obmann des Schiedsgerichts mit und übermittelte den Beklagten unter dem 17. Januar 2005 einen von allen Schiedsrichtern bereits unterzeichneten Vertragsentwurf zur Unterschrift, in dessen Ziffer 14. vereinbart wurde, dass die Vergütung der Schiedsrichter sich nach § 40 nebst Anlage der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) vom 1. Juli 1988 richte.
Die Beklagte zu 1. leitete die von ihr unterschriebenen Exemplare an die Beklagte zu 2. weiter, die indes eine Unterschrift verweigerte und zunächst einen Antrag auf Ablehnung des Klägers zu 2. als Schiedsrichter stellte sowie auf förmlicher Zustellung der Antragsschrift bestand.
Nach Stellungnahme des Klägers zu 2. und der Beklagten zu 1. zum Befangenheitsantrag sowie förmlicher Zustellung der Antragsschrift hat die Beklagte zu 2. ihren Befangenheitsantrag zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2005, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 14 zur Klageschrift Bezug genommen wird, hat die Beklagte zu 2. auf die Schiedsklage erwidert und insbesondere die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sowie im Hinblick auf das bei der erkennenden Kammer bereits anhängige Zivilverfahren die Einrede der anderweitigen Anhängigkeit erhoben. Auch hat sie die Parteifähigkeit der Schiedsklägerin wegen fehlender Prozessfähigkeit in Abrede gestellt.
Durch Beschluss vom 22. März 2005 hat das Schiedsgericht nach entsprechender Anhörung der Beklagten den Gegenstandswert des Schiedsverfahrens auf 70.000,00 € festgesetzt und die Beklagten zur Einzahlung eines Gebührenvorschusses in Höhe von jeweils 6.695,00 € aufgefordert.
Durch Zwischenschiedsspruch vom 26. April 2005 hat das Schiedsgericht die Zuständigkeitsrüge ebenso wie den Aussetzungsantrag der Beklagten zu 2. zurückgewiesen.
Nach erfolgloser Erinnerung an die Einzahlung des Gebührenvorschusses mit Schreiben vom 3. Juni 2005 hat das Schiedsgericht die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben (vgl. Anlage K 18).
Die Kläger machen geltend, ihnen stünden aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsrichtervertrages in Verbindung mit den Regelungen der Schiedsgerichtsordnung der DIS Honoraransprüche in Höhe von jeweils 3.850,00 € (betreffend die Kläger zu 2. und 3.) sowie in Höhe von 5.640,00 € (betreffend den Kläger zu 1.) zu. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1. - der Höhe nach unstreitige -Aufwendungen in Höhe von 86,47 € für die Errichtung eines Sonderkontos "Schiedsverfahrens " sowie Porti etc. gehabt, die erstattet werden müssten.
Wegen der Honorarberechnung wird auf Blatt 8 und 9 der Klageschrift Bezug genommen.
Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe der vollständige Gebührensatz aus der Anlage zu § 40.5 der Schiedsgerichtsordnung zu, da sie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation als überdurchschnittlich qualifiziertes Schiedsrichtergremium angesehen werden müssten, das nicht wie ein "einfacher Anwalt" entlohnt werden dürfe; außerdem seien sie in dem streitgegenständlichen Schiedsverfahren bereits in erheblichem Umfang tätig geworden, so dass eine Unterschreitung oder Kürzung des Honorarbetrages aus der Tabelle der DIS nicht in Frage komme.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 5.726,47 € sowie an die Kläger zu 2. und 3. jeweils einen Betrag von 3.850,00 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. wendet sich lediglich gegen die Angemessenheit der Schiedsrichtervergütung. Sie ist zum einen der Auffassung, die Schiedsgerichtsordnung der DIS sei jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, da der von den Klägern vorbereitete Schiedsrichtervertrag nicht von allen drei Beteiligten unterzeichnet worden sei. Insbesondere sei es unangemessen, die vollen Gebühren zu berechnen, als ob das Schiedsverfahren vollständig durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen worden sei. Die Beklagte hält vielmehr den Ansatz eines Bruchteils zwischen 20 und 25 % der von den Kläger geltend gemachten Gebühren für angemessen und ausreichend.
Die Beklagte zu 2., die jegliche Ansprüche der Kläger ablehnt, ist der Auffassung, ein Schiedsrichtervertrag sei bereits deshalb nicht zustande gekommen, weil sie es abgelehnt habe, den Schiedsrichtervertrag zu unterzeichnen; sie habe sich auch nicht auf das Schiedsverfahren eingelassen. Bereits die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte zu 1. sei, da diese ― unstreitig ― nicht geschäftsfähig ist, unwirksam gewesen; die insoweit vorgelegte Vollmacht des Betreuers der Beklagten zu 1. reiche wegen des beschränkten Umfanges der Betreuung nicht aus.
Weiter ist sie der Auffassung, die Schiedsgerichtsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag sei durch Einreichung der Zahlungsklage im März 2004 und ihrer eigenen rügelosen Einlassung in diesem Verfahren aufgehoben worden; auch fielen die von der Beklagten zu 1. formulierten Fragen, die zur Entscheidung des Schiedsgerichts gestellt worden seien, nicht in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes, da sie sämtlich nicht schiedsfähig im Sinne des § 1030 ZPO seien. Darüber hinaus erhebt auch die Beklagte zu 2. Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung und schließt sich insoweit weitgehend den Ausführungen der Beklagten zu 1. an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die hierzu überreichten Anlagen, insbesondere das mit der Klageschrift eingereichte Anlagenkonvolut K 1 bis K 21, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Den Klägern steht gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 2. Halbs. BGB in Verbindung mit der Schiedsgerichtsvereinbarung und dem Schiedsgerichtsvertrag vom 14. Dezember 1988 ein Anspruch auf Schiedsrichterhonorar in Höhe von jeweils 1.920,0 € (Kläger zu 2. und 3.) sowie in Höhe von 2.160,00 € (Kläger zu 1.) zu; darüber hinaus hat der Kläger zu 1. einen Anspruch auf Erstattung der der Höhe nach unstreitig gebliebenen Aufwendungen in Höhe von 86,47 € gemäß § 670 BGB.
1.
Die Kläger sind wirksam zu Mitgliedern eines Schiedsgerichts entsprechend des Gesellschaftsvertrages zwischen den Beklagten vom 14. Dezember 1988 berufen worden, insbesondere hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 wirksam die Einberufung eines Schiedsgerichts veranlasst und den Kläger zu 2. als Schiedsrichter benannt. Insoweit kann dahinstehen, ob - wofür indes einiges spricht - die durch das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt zu eingerichtete Betreuung für die Beklagte zu 1. mit dem Aufgabenkreis "Prozessführung gegen Firma KG" mit der in diesem Verfahren erfolgten Betreuerbestellung des Herrn auf das diesem Rechtsstreit zugrundeliegende Schiedsgerichtsverfahren umfasste.
Jedenfalls ist die durch den Betreuer erfolgte Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1. durch die zugunsten von Herrn erteilte notarielle Generalvollmacht (UR-Nr. des Notars Dr. in Mönchengladbach-
) gedeckt; die Beklagte zu 2. behauptet nicht, dass die Beklagte zu 1. auch schon zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Generalvollmacht geschäftsunfähig gewesen sei oder der Umfang der Vollmacht die Prozessführung nicht decke.
Im Übrigen argumentiert die Beklagte zu 2. insoweit widersprüchlich, als sie einerseits darauf abhebt, die Einrichtung der Betreuung für die "Prozessführung" erstrecke sich nicht auf die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens, andererseits aber an die "Prozessfähigkeit" der Beklagten zu 1. im Rahmen eben dieses Schiedsverfahrens die Anforderungen aus dem Zivilprozess stellen will.
2.
Die Beklagte zu 2. hat sich auch mit einer die Wirkungen der §§ 675, 611 ff. BGB auslösenden Weise auf das von der Beklagten zu 1. eingeleitete Schiedsgerichtsverfahren eingelassen.
So hat sie zum einen mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 (Anlage K 4) ohne jegliche Vorbehalte gegen die Einleitung des Verfahrens eine eigene Schiedsrichterin - die Klägerin zu 3. - benannt und auch auf die Mitteilungen der Kläger zu 2. und 3., sich auf den Kläger zu 1. als Obmann geeinigt zu haben, nicht geäußert. Auf die Mitteilung des Klägers zu 1., dass er das Amt des Obmanns annehme, hat die Beklagte zu 2. mit ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2005 zunächst den Kläger zu 2. als Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, es aber erst mit Schriftsatzes vom 2. März 2005 ausdrücklich abgelehnt, den Schiedsrichtervertrag zu unterzeichnen, obwohl dieser ihr bereits unter dem 17. Januar 2005 übermittelt worden ist.
Zudem hatte sie im Schriftsatz vom 24. Januar 2005 ausdrücklich auf förmlicher Zustellung der Antragsschrift bestanden und damit auf die formell ordnungsgemäßen Einleitung des Schiedsverfahrens hingewirkt. Jedenfalls konkludent haben die Parteien somit einen Schiedsvertrag abgeschlossen, aus dem sich wechselseitige Verpflichtungen - hinsichtlich der Beklagten insbesondere die Pflicht zur Honorarzahlung an die Schiedsrichter - ergeben.
3.
Die Beklagte zu 2. kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Schiedsgericht für die mit Schriftsatz der Beklagten zu 1. aufgeworfenen Fragen nicht zuständig und daher das Schiedsverfahren bereits als solches unzulässig gewesen sei. Schiedsfähig sind nach § 1030 ZPO alle vermögensrechtlichen Ansprüche, d.h. solche, die auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, und darüber hinaus alle auf Geld oder geldwerte Sachen oder Rechte gerichteten Ansprüche, wobei nach allgemeiner Auffassung (vgl. Zöller-Geimer, § 1030 ZPO, Rdnr. 1, m.w.N.) die Grenzen weit zu ziehen sind.
Insbesondere der von den Parteien im Jahre 1988 abgeschlossene Schiedsgerichtsvertrag, nach dem "alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Gesellschaftern untereinander ergeben, sowie etwaige Meinungsverschiedenheiten über die in dem Gesellschaftsvertrag besonders hervorgehobenen Punkte" durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, lassen Zweifel an der Schiedsfähigkeit des geltend gemachten Anspruches nicht zu. Hinzu kommt, dass keine der Beklagten, insbesondere nicht die Beklagte zu 2., gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO binnen Monatsfrist nach Zugang des Zwischenschiedsspruchs vom 26. April 2005 eine gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt hat; somit ist sie mit diesem Einwand ausgeschlossen.
4.
Auch die Rechtshängigkeit des Zivilverfahrens 2 0 18/04, in dem die Beklagte zu 1. gegen die Beklagte zu 2. und deren phG, ihre Tochter, Versorgungsansprüche in Höhe von zuletzt 35.082,19 € geltend machte, stand der Zulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens nicht entgegen, § 1032 Abs. 3 ZPO.
II.
Steht den Klägern danach dem Grunde nach ein Honoraranspruch gegen die Beklagten zu, ist dieser der Höhe nach jedoch nicht in dem geltend gemachten Umfang gerechtfertigt.
1.
Dabei ist allerdings der von den Klägern zur Grundlage der Ermittlung ihres Honoraranspruches festgesetzte Streitwert von 70.000,00 € als angemessen zugrunde zu legen.
Insoweit ist ohne Bedeutung, dass ein Schiedsgericht die Vergütung seiner Mitglieder weder unmittelbar noch mittelbar durch eine Entscheidung über den Streitwert des Schiedsgerichtsverfahrens festsetzen kann (vgl. BGH, DB 1977, 1502, 1503) und damit die in dem Beschluss vom 22. März 2005 getroffene Streitwertfestsetzung unwirksam ist.
Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende Streitwertschätzung ergibt nämlich, dass - entsprechend den Regelungen des § 9 ZPO sowie unter angemessener Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den zur Entscheidung an das Schiedsgericht herangetragenen Fragestellungen um Feststellungsanträge handelte - die Streitwertfestsetzung auf 70.000,00 € billigem Ermessen entsprach. Dieser Festsetzung dieses Streitwerts hat im Übrigen die Beklagte zu 1. ausdrücklich zugestimmt, während die Beklagte zu 2. ihr jedenfalls nicht ausdrücklich oder mit nachvollziehbarer Begründung widersprochen hätte.
2.
Die Kläger können - gestützt auf diesen Streitwert - indes keine vertraglichen Gebühren gemäß der Anlage zu § 40.5 der DIS Schiedsgerichtsordnung verlangen, da die Anwendung dieser Schiedsgerichtsordnung und der in dieser enthaltenen Gebührenordnung nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden ist.
a)
Wie oben unter I 2. bereits näher ausgeführt, ist es zum Abschluss des dreiseitigen Vertrages auf der Grundlage des von den Klägern unter dem 17. Januar 2005 übermittelten Vertragsentwurfes gerade nicht gekommen, so dass, da schiedsrichterliche Tätigkeit andererseits üblicherweise nicht unentgeltlich entfaltet wird, für den konkludent zustande gekommenen Schiedsvertrag gemäß §§ 611, 612 BGB eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, wobei auf die Grundsätze des § 315 BGB zurückgreifen ist (vgl. BGH a.a.O.).
b)
Die von den Klägern geltend gemachten Gebühren entsprechen indes nicht billigem Ermessen, da die Kläger nicht in angemessener Weise berücksichtigt haben, dass das Verfahren sich noch in seinem Anfangsstadium befand, als es mangels Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses durch den Beschluss vom 5. Juli 2005 beendet worden ist. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass ein Schiedsrichtervertrag entworfen wurde und die Schiedsrichter sich bereits mit dem Ablehnungsgesuch sowie dem Aussetzungsantrag der Beklagten zu 2. im Rahmen ihres Beschlusses vom 26. April 2005 befasst haben. Darüber hinaus haben sie den soeben genannten verfahrensbeendenden Beschluss gefasst.
c)
Bei der Ermittlung eines angemessenen Honorars ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kläger weder in die Sachverhaltsermittlung eingetreten sind - deren Umfang sich annähernd aus den mit Schreiben vom 4. Februar 2005 angeforderten Unterlagen erahnen lässt - und daher auch noch keine materiellrechtlichen Erwägungen anstellen mussten, somit der überwiegende Teil der schiedsgerichtlichen Tätigkeit bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens noch nicht erbracht worden ist.
d)
Das Gericht hält es daher für geboten, aber auch angemessen, von dem seitens der Kläger in Ansatz gebrachten Honorar erhebliche Abschläge vorzunehmen, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob diese Ermäßigung in Anlehnung an die Regelung des § 40.3 der Schiedsgerichtsgerichtsordnung der DIS "bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen" erfolgt oder dadurch, dass - unter entsprechender Anwendung - auf die Regeln der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (bzw. nunmehr der Rechtsanwaltsvergütungsordnung, RVG) für die Schiedsrichtervergütung zurückgegriffen wird (vgl. Buchwaldt, NJW 1994, 638 f).
e)
In Fortentwicklung der unter der Geltung der BRAGO entwickelten ständigen Übung auf der Basis einer Vereinbarung zwischen dem DAV und dem Deutschen Richterbund (vgl. Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis) hält es die Kammer für angemessen, nach dem Inkrafttreten des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes vor Anhängigkeit des vorliegenden Schiedsverfahrens die von Bischof, SchiedsVZ 2004, Seite 252 ff. vorgeschlagene Regelung zugrunde zu legen, wonach die Schiedsrichter die Gebühren eines Anwaltes in der Berufungsinstanz erhalten sollen, wobei Terminsgebühren doppelt anfallen und die Gebühren des Vorsitzenden jeweils um 0,2 erhöht werden sollen.
Insbesondere, da Schiedsgerichtsverfahren nach Kenntnis der Kammer in aller Regel gerade in Bezug auf die mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen sowie deren Vorbereitung sehr arbeitsintensiv sind, erscheint eine solche Handhabung und Verfahrensweise sachgerecht.
Dies führt dazu, dass - eine vollständige Abwicklung des Schiedsverfahrens unterstellt ― der Vorsitzende oder Obmann des Schiedsgerichts eine (Verfahrens-) Gebühr von 1,8 und zwei ( Prozess-)Gebühren von je 1,4 sowie die Beisitzer jeweils eine Gebühr von 1,6 sowie zwei Gebühren zu je 1,2 beanspruchen können.
f)
Da es im vorliegenden Schiedsverfahren weder zu einer mündlichen Verhandlung noch zu einer Beweisaufnahme gekommen ist und die Tätigkeit des Schiedsgerichts, vor allem des Klägers zu 1. als dessen Obmanns, sich in verfahrenseinleitenden organisatorischen Maßnahmen sowie der Fassung lediglich eines einzigen etwas längeren, allerdings auf Fragen der Zuständigkeit und Zulässigkeit des Schiedsverfahrens beschränkten Beschlusses erschöpft hat, erscheint es angemessen, aber auch ausreichend, die Terminsgebühren noch nicht in Ansatz zu bringen, sondern lediglich eine Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses mit einem Satz von 1,6 zuzüglich des angesprochenen Zuschlages von 0,2 für den Obmann zu berechnen.
Bei einem Betrag der einfachen Gebühr von 1.200,00 € bei einem Gegenstandswert von bis zu 80.000,00 € errechnet sich somit die 1,6-fache Gebühr für die Kläger zu 2. und 3. mit 1.920,00 €, der Gebührensatz von 1,8 mit 2.160,00 € für den Kläger zu 1.
g)
Eine Vergleichsrechnung mit der von den Klägern zugrundegelegten Gebührentabelle nach den Regeln der DIS ergibt die Billigkeit dieser Berechnung.
Ausgehend von den Gesamtgebühren von 4.885,00 € für den Obmann und 3.850,00 € für jeden der Beisitzer erscheint eine Ermäßigung auf 40 % der Gebührenansprüche bei Beendigung des Verfahrens zu einem solch frühen Zeitpunkt geboten (vgl. hierzu Dietz, Mitt. d. Bayerischen Notarkammer 2000, 349, 356; MK-Münch vor § 1034, Anm. 17).
Diese Reduzierung auf 40 % führte auf Seiten des Klägers zu 1. zu einem Gebührenanspruch von 1.954 €, auf Seiten der Kläger zu 2. und 3. zu einem Betrag von jeweils 1.540,00 €, läge mithin noch unter dem auf der Grundlage der RVG-Gebührensätze ermittelten angemessenen Honorar.
3.
Darüber hinaus steht dem Kläger zu 1. der sowohl dem Grunde nach gemäß § 670 BGB berechtigte als auch der Höhe nach von den Beklagten nicht bestrittene Betrag für Aufwendungen in Höhe von 86,47 € zu.
4.
Sämtliche Ansprüche können die Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 421, 427 BGB ohne Rücksicht darauf geltend machen, wer welchen Schiedsrichter benannt hat (vgl. BGHZ 55, 344, 347; MK - Münch, a.a.O.; Zöller-Geimer, § 1035 ZPO, Rdnr. 24).
III.
Zinsen auf ihren Gebührenanspruch stehen den Klägern aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286, 288 BGB in geltend gemachter gesetzlicher Höhe zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 13.426,47 € festgesetzt.
LG Mönchengladbach:
Urteil v. 14.07.2006
Az: 2 O 134/05
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