VerfG des Landes Brandenburg:
Beschluss vom 12. Oktober 1995
Aktenzeichen: 7/94

(VerfG des Landes Brandenburg: Beschluss v. 12.10.1995, Az.: 7/94)

Gründe

Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er darf jedoch den Betrag von 8.000,-- DM nicht unterschreiten. Das Gericht hält in Ausübung seines ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens einen Gegenstandswert von 150.000,-- DM für angemessen, der jedoch wegen des in den neuen Ländern bestehenden niedrigeren Einkommensgefüges entsprechend der Praxis des Gerichts um 20 v.H. zu kürzen ist. Dabei war einerseits die hohe objektive Bedeutung beider Verfassungsbeschwerden für den Braunkohlentagebau, aber auch im Hinblick auf die in der Landesverfassung besonders geschützten Belange der sorbischen Minderheit zu berücksichtigen. Andererseits war in Rechnung zu stellen, daß die Verfassungsbeschwerden von vornherein keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten bergbaulichen Vorhaben erwarten ließen. Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Rechtsverordnung über die Verbindlicherklärung des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde bleibt dies letzten Endes eine Frage des Bergrechts, die vorrangig von den Fachgerichte zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 1. Juni 1995 VfGBbg 6/95 -, S. 17 des amtlichen Entscheidungsumdrucks). Soweit die Beschwerdeführer sich auch gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes gewandt haben, kommt dem für die Festsetzung des Gegenstandswertes keine eigenständige Bedeutung zu. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses (bundes-)bergrechtlichen Verwaltungsaktes gehört vorrangig in die Hand der Fachgerichte.






VerfG des Landes Brandenburg:
Beschluss v. 12.10.1995
Az: 7/94


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