Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. November 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 237/00
(BPatG: Beschluss v. 19.11.2001, Az.: 30 W (pat) 237/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2000 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 396 54 078 bezüglich der Dienstleistungen "Mehrwertdienste bei der Benutzung der Netzwerke, nämlich Datenbankdienste sowie entgeltliche Informationsdienste für Wetternachrichten, Verkehrsnachrichten oder Bestellservice" angeordnet worden ist.
Insoweit wird der Widerspruch aus der Marke 29 01 846 erneut zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 54 078 die Markesiehe Abb. 1 am Endeals Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte, Apparate und Netzwerke zur Ver- und Übermittlung von Daten, insbesondere Sprache, Text und Bild über Funk- und Festnetze; Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache und Offline- sowie Online-Multimediadienste, transportspezifische Fest- und Mobilfunkdienste sowie Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der Benutzung der Netzwerke, nämlich Datenbankdienste, sowie entgeltliche Informationsdienste für Wetternachrichten, Verkehrsnachrichten oder Bestellservice; Projektierung einschließlich Planung und Entwicklung, Installation, Wartung und Reparatur sowie Betrieb der vorgenannten Waren; Entwicklung, Erstellung und Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen für den Betrieb der vorgenannten Netzwerke".
Die Marke ist in blauer Schrift (die obere Wölbung des zweiten Buchstabens ist rot) gehalten.
Widerspruch erhoben hat die rangältere Marke 2 901 846 NETRA, die ua für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger..., Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Peripheriegeräte, Computerdrucker, Computertastaturen, Computermäuse, Joysticks, Computerbildschirme, integrierte Schaltkreise, Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten), eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Erstbeschluß eine teilweise Löschung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen angeordnet und den Widespruch im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Beteiligten Erinnerung eingelegt, worauf die Markenstelle mit Erinnerungsbeschluß die Löschung der angegriffenen Marke in vollem Umfang angeordnet hat.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke. Sie ist der Ansicht, die gegenüberstehenden Zeichen seien aufgrund ihrer graphischen Gestaltung sowie der Möglichkeit, dass die jüngere Marke als NOXTRA oder NCTRA artikuliert werde, hinreichend unterschiedlich, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung der jüngeren Marke in vollem Umfang zu bestätigen.
Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht ist die Entscheidung der Markenstelle zutreffend, denn bei einer Gegenüberstellung der Marken in schwarzweiß kämen sie sich klanglich zu nahe. Zudem bestünde eine große Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, denn die gegenüberstehenden Technologien würden mehr und mehr zusammenwachsen.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG), hat im überwiegenden Umfang aber keinen Erfolg. Bei identischen und erheblich ähnlichen Waren und Dienstleistungen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG, bei den weiter entfernten Dienstleistungen ist eine solche Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Zur Entscheidung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, sind insbesondere die Faktoren Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Ähnlichkeit der Marken unter Berücksichtigung des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH MarkenR 2001, 465 - Bit/Bud). Ob Waren untereinander ähnlich sind, richtet sich nach deren Art und Nutzung, ihrem Verwendungszweck und ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH, GRUR 1998, 992 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN), wobei der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist. Glaubt der Verbraucher, wenn er beide Produkte und Dienstleistungen nebeneinander mit identischen Kennzeichnungen sieht, sie entstammten demselben Unternehmen bzw die Unternehmen seien wirtschaftlich miteinander derart verflochten, dass die jeweiligen Unternehmer die Produktverantwortung übernimmt, so liegt Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit vor.
Im vorliegenden Fall besteht teilweise Warenidentität (Geräte, Apparate zur Ver- und Übermittlung von Daten, insbes Sprache, Text und Bild über Funk- und Festnetze), im Bezug auf die weiteren von der Löschung erfaßten Waren und Dienstleistungen ist von einer deullicheren Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke auszugehen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, erfolgt der Betrieb von Netzwerken und der dadurch angebotenen Dienstleistung regelmäßig unter Einsatz von Datenverarbeitungsgeräten und speziellen Datenverarbeitungsprogrammen, so dass erst diese die technische Voraussetzung für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen bieten, wobei Netzwerke auch schon beim Verknüpfen einiger weniger Computer vorliegen, also mit einfachen Mitteln herzustellen sind.
Angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - ein beschreibender Bedeutungsanklang des Wortes NETRA an die geschützten Waren ist nicht erkennbar - muß die jüngere Marke deshalb einen deutlichen Markenabstand einhalten, der insoweit nicht gewahrt ist. Marken wirken in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht; besteht nur in einem Aspekt Verwechslungsgefahr, so ist die jüngere Marke zu löschen. Hier stehen die Marken bei den im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen klanglich zu nahe. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der jüngeren Marke kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Wort-/Bildzeichen regelmäßig wie "enoextra" oder enceextra ausgesprochen wird. Die Gestaltung der Marke selbst, nämlich die feine blaue Linie unterhalb des weißen Striches, der das gesamte Wort durchschneidet, die zwar primär die Funktion haben mag, den weißen Strich besser erkennen zu lassen, bewirkt doch auch, dass damit der Querstrich eines kleinen e angedeutet wird. Ein solcher Querstrich legt es weniger nahe, diesen Buchstaben als ein o oder ein c zu lesen. Maßgebende Teile des Verkehrs werden die jüngere Marke deshalb mit NEXTRA aussprechen. Stehen sich aber NEXTRA und NETRA gegenüber, so ist eine Verwechslungsgefahr nur bei merkbar auseinanderliegenden Waren und Dienstleistungen zu verneinen. Dies kann nur bei den spezielleren Dienstleistungen "Mehrwertdienste bei der Benutzung der Netzwerke, nämlich Datenbankdienste sowie entgeltliche Informationsdienste für Wetternachrichten, Verkehrsnachrichten und Bestellservice" bejaht werden, denn dabei handelt es sich um eigenständige Bereiche hierauf eigens eingestellter Dienstleistungsbetriebe, die nicht ohne weiteres von den Betrieben mitangeboten werden, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Computerhardware befassen. Insoweit mag zwar noch Ähnlichkeit zu den Waren bestehen, die jedoch allenfalls entfernter einzustufen ist. Hinzu kommt, dass bei deren Inanspruchnahme der Verkehr in der Regel eine erhöhte Sorgfalt aufwendet. Insoweit hat die Beschwerde deshalb Erfolg. Im überwiegenden Umfang jedoch war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlaß (§ 71 Abs 1 Nr 2 MarkenG).
Dr. Buchetmann Voit Schwarz-Angele Hu Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/30W(pat)237-00.1.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 19.11.2001
Az: 30 W (pat) 237/00
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