Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Juni 2003
Aktenzeichen: I-19 W 3/03
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 04.06.2003, Az.: I-19 W 3/03)
Leitsätze DAT-Altana
1.
Nach der auf die Vorlage des Senats in dieser Sache getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind bei den Umtauschverhältnissen gemäß §§ 305 Abs.3 S. 1 und nach § 305 Abs. 3 S. 2 AktG die Börsenkurse beider Unternehmen in einem Referenzzeitraum von drei Monaten bezogen auf den Tag, an dem die Hauptversammlung der beherrschten AG dem Abschluss des Unternehmensvertrages zugestimmt hat, zu berücksichtigen.
2.
Zu der Frage der Verfassung der Kapitalmärkte ist das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Befassung mit derselben Sache an die Bewertung durch den Bundesgerichtshof gebunden.
Tenor
am 4. Juni 2003
b e s c h l o s s e n:
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) und 6) sowie die An-schlussbeschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 4) wird der am 15.01.2003 verkündete Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die angemessene Abfindung für die ehemaligen Aktionäre der Beteiligten zu 5) wird dahingehend festgelegt, dass für 1 Aktie im Nennwert von 50,-- DM 3,45, für 1 -Aktie im Nennwert von 100,-- DM 6,9 und für 1 -Aktie im Nennwert von 1000,-- DM 69 Aktien der Beteiligten zu 6) im Nennwert von 50,-- DM, zu gewähren sind.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.06.2003
Az: I-19 W 3/03
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