Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2006
Aktenzeichen: 11 W (pat) 305/03

(BPatG: Beschluss v. 23.10.2006, Az.: 11 W (pat) 305/03)

Tenor

Auf die Einsprüche wird das Patent 198 57 993 mit den Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hauptantrag vom 23. Oktober 2006 sowie im Übrigen mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht erhalten.

Gründe

I.

Auf die am 16. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 24. Februar 2000 veröffentlichte Patentanmeldung, für die die Priorität der deutschen Voranmeldung 198 37 451.8 vom 18. August 1998 in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des Patents 198 57 993 mit der Bezeichnung "Knotenloses Sicherheitsnetz" am 8. August 2002 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist für beide Einsprechende von gemeinsamen Vertretern in einem gemeinsamen Schriftsatz Einspruch erhoben worden.

Das Patentamt hat zunächst nur eine Einspruchsgebühr auf Grund der Einzugsermächtigung I eingezogen und die zweite - vorsorglich eingereichte - Einzugsermächtigung II als vermeintliches Doppel an die Vertreter der Einsprechenden zurückgesandt.

Der Senat hat den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 10. Oktober 2006 die Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2005 - Az.: 11 W (pat) 345/04 - mit den Leitsätzen in BlPMZ 2005, 318 = Mitt. 2005, 305 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt und darauf hingewiesen, dass beide Einsprüche als nicht erhoben gelten, wenn nicht für jede Einsprechende eine Einspruchsgebühr rechtzeitig gezahlt worden ist. Daraufhin haben die Bevollmächtigten, die nur noch die Einsprechende I vertreten, erneut die ursprüngliche Einzugsermächtigung II im Original übersandt, auf Grund der das Deutsche Patent- und Markenamt dann auch die zweite Einspruchsgebühr eingezogen hat.

Die Einsprechenden machen mangelnde Patentfähigkeit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend und stützen ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

E1 = "Deutsche Textiltechnik", 12, 1962, Heft 5, S. 258 - 263;

E2 = DE 26 44 751 A1 Außerdem machen sie eine offenkundige Vorbenutzung eines Autosicherheitsnetzes durch die A... GmbH in B...straße in C..., gemäß Unterlagen zu Demo TT 0002 mit einer Fotokopie ei- nes Kettengewirkstruktur-Musters geltend als E3 = Karl Mayer Muster Demo TT 0002.

Sie haben dazu Zeugenbeweis angeboten und ausgeführt, dass ein Netz mit der Ausgestaltung nach E3 vor dem Prioritätstag des Streitpatents produziert und vertrieben worden sei. Außerdem sei das Muster Demo TT 0002 nach E3 von der D... GmbH in E..., in deren Musterraum ausgestellt und spätestens am 22. Juli 1998 für Kunden frei zugänglich gemacht worden. Zusätzlich wurde noch ein dem Muster E3 entsprechendes Muster eines sog. Geogitters aus dem Musterbuch der D... GmbH von 1991 eingereicht, das in jenem Jahr auf der Techtextil in Frankfurt verteilt worden sei.

Dazu verweisen sie auch noch auf Artikel über Sicherheitsnetze der Firma A... in der Zeitschrift

"kettenwirkpraxis", Nr. 4, 1987, S. 39 - 46, Nr. 2, 1994, S. 65 sowie Nr. 1, 1996, S. 57 - 58.

Die Einsprechende I beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Von der Einsprechenden II, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, liegt der sinngemäße Antrag vor, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 23. Oktober 2006, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag vom 23. Oktober 2006 sowie jeweils mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Knotenloses Sicherheitsnetz, bestehend aus einer Rechts/ Rechts-Kettengewirkstruktur mit eingearbeiteten Schussfäden und Netzmaschenschenkel (2), die aus mindestens zwei Wirkmaschenstäbchen (1) bestehen, dadurch gekennzeichnet, dass zur Lastaufnahme wenigstens ein nahezu gestreckt verlaufendes Fadensystem (3) als Schuss unter die Wirkmaschenstäbchen (1) eingearbeitet ist und die Wirkmaschenstäbchen (1) durch einen dünnen Hilfsschuss (4) zu Netzmaschenschenkeln verbunden sind, wobei die Netzmaschenschenkel (2) eine bandförmige Struktur besitzen."

Wegen des Wortlauts der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung eingereichten rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag sowie der Ansprüche 2 bis 3 nach Hilfsantrag wird auf die Gerichtsakte und wegen der Beschreibung und der Figuren 1 und 2 auf die Patentschrift verwiesen.

Von der Patentinhaberin wurde zum Stand der Technik, betreffend Fischereinetze, noch ein Artikel aus der Zeitschrift

"Technische Textilien", 14 (1971) 3, S. 69 - 73 eingereicht.

Im Prüfungsverfahren sind neben der E1 und E2 noch die folgenden Druckschriften genannt worden:

- DE 17 87 318 U

- DE 11 34 789 B.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zwei Einspruchsgebühren für die Einsprüche der beiden Einsprechenden sind rechtzeitig gezahlt worden. Die Rückzahlung einer Einspruchsgebühr kommt nicht in Betracht.

Auch bei einem gemeinsam erhobenen Einspruch durch gemeinsame Vertreter für mehrere Einsprechende, die keine - oder jedenfalls keine innerhalb der Einspruchsfrist ersichtliche - Personengesellschaft i. S. d. § 14 Abs. 2 BGB bilden, handelt es sich um mehrere Einsprüche, für die jeweils eine Einspruchsgebühr fällig wird. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2005 (Leitsätze: BlPMZ 2005, 318 = Mitt. 2005, 305) - Az.: 11 W (pat) 345/04 - ausgeführt, so dass darauf Bezug genommen wird. Die Einsprechenden haben demgemäß nach Kenntnis dieser Entscheidung ihren ursprünglichen Antrag auf Rückzahlung der vorsorglich gezahlten zweiten Einspruchsgebühr nicht mehr weiterverfolgt. Die Einsprechende I hat den Antrag ausdrücklich fallengelassen. Die Einsprechende II hat sich nicht geäußert.

Als Zahlungstag der beiden Einspruchsgebühren gilt gemäß § 2 Nr. 4 Patkost ZV der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigungen. Sie sind mit dem Einspruchsschriftsatz am 8. November 2002 rechtzeitig eingegangen. Der Umstand, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Einzugsermächtigung II zurückgeschickt hat, so dass die Abbuchung erst am 12. Oktober 2006 erfolgen konnte, ist hierbei unerheblich.

III.

Die Einsprüche sind zulässig.

Soweit fehlende Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach E1 und E2 geltend gemacht worden ist, sind sie hinreichend substantiiert (§ 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG). Der Vortrag der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung erscheint dem Senat jedoch weder schlüssig noch substantiiert.

Die Einsprüche sind insoweit begründet, als sie zu einer Beschränkung des Patents geführt haben.

Die Ansprüche 1 bis 4 nach Hauptantrag sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 sowie in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S. 2, letzter Absatz, 1. und 2. Zeile. Die Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 5 und den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 4 sowie der ursprünglichen Beschreibung, S. 3, Z. 19 - 21.

Der geltende Anspruch 1 wird wie folgt gegliedert:

Knotenloses Sicherheitsnetz, a) bestehend aus einer Rechts/Rechts-Kettengewirkstruktur mit eingearbeiteten Schussfäden undb) Netzmaschenschenkel (2), die aus mindestens zwei Wirkmaschenstäbchen (1) bestehen, dadurch gekennzeichnet, dassc) zur Lastaufnahme wenigstens ein nahezu gestreckt verlaufendes Fadensystem (3) als Schuss unter die Wirkmaschenstäbchen (1) eingearbeitet ist, undd) die Wirkmaschenstäbchen (1) durch einen dünnen Hilfsschuss (4) zu Netzmaschenschenkeln verbunden sind, e) wobei die Netzmaschenschenkel (2) eine bandförmige Struktur besitzen.

Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Textiltechnik mit Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse und langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung von Netzen, insbesondere von Sicherheitsnetzen, und deren Anforderungen besitzt.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Entgegenhaltungen und auch nicht aus der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung nach E3 sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale bekannt. Bei dem "Sicherheitsnetz" nach E3 ist im Unterschied zum Gegenstand nach Anspruch 1 nur ein kettengewirkter Netzschenkel angeordnet, der auch keine Rechts/Rechts-Kettengewirkstruktur aufweist. Die Druckschriften E1 und E2 sowie die im Prüfungsverfahren weiter in betracht gezogenen Schriften DE 17 87 318 U und DE 11 34 789 B betreffen im Wesentlichen nur Fischereinetze, die im Gegensatz zum Gegenstand nach Anspruch 1 weder eine Rechts/Rechts-Kettengewirkstruktur noch einen Hilfsschuss zur Verbindung der Wirkmaschenstäbchen noch bandförmige Netzmaschenschenkel aufweisen.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Da ein gattungsgemäßes knotenloses Sicherheitsnetz druckschriftlich nicht nachgewiesen werden konnte, kommt nur der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents Abs. [0003] beschriebene Stand der Technik in Betracht, der ein "knotenlos gewirktes Sicherheitsnetz" betrifft.

Sicherheitsnetze dienen insbesondere bei Bau- und Montagearbeiten als Auffangeinrichtungen zur Absicherung von Menschen bei Stürzen. Diese müssen ein hohes Lastaufnahmevermögen aufweisen und eine möglichst glatte Netzmaschenschenkelstruktur aufweisen, damit in das Netz fallende Personen sich nicht am Netz selbst verletzen, da eine raue Netzmaschenschenkelstruktur, z. B. durch Rechts/Links-Maschen zu Schürfwunden führen kann. Daher bestehen sowohl das in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift genannte Sicherheitsnetz als auch das patentgemäße Sicherheitsnetz entsprechend den Merkmalen a) und b) aus einer Rechts/Rechts-Kettengewirkstruktur mit eingearbeiteten Schussfäden und Netzmaschenschenkeln, die aus mindestens zwei Wirkmaschenstäbchen bestehen (vgl. Patentbeschreibung, Sp. 1, Z. 23 bis 28). Da durch die Rechts/Rechts-Kettengewirkstruktur bei diesen Netzen nur Rechtsmaschen auf einer Seite (außen) liegen, wird an den Netzmaschenschenkeln eine sehr glatte Oberfläche gebildet, wodurch das Verletzungsrisiko durch die Netzstruktur vermindert wird.

Das knotenlose Sicherheitsnetz nach dem geltenden Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem gattungsgemäßen Sicherheitsnetz durch die Merkmale c) bis e).

Aufgrund dieser Merkmale erfolgt bei dem Sicherheitsnetz nach Anspruch 1 eine Funktionstrennung des Schussfadensystems in "Lastaufnahme durch gestreckte Schussfäden" (Merkmal c) und "Verbindung der Wirkmaschenstäbchen durch einen dünnen Hilfsschuss" (Merkmal d). Dadurch wird ein knotenloses Sicherheitsnetz geschaffen, das gemäß der im Streitpatent gestellten Aufgabe bandförmige Netzmaschenschenkel besitzt und eine hohe Energieaufnahme aufweist (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0009]).

Bei dem bisher bekannten Sicherheitsnetz erfolgt die Lastaufnahme und die Verbindung der Wirkmaschenstäbchen nur mit einem einzigen Schussfadensystem aufgrund einer gegenlegigen Anordnung der Schussfäden in den Wirkmaschenstäbchen. Dadurch werden die Wirkmaschenstäbchen sowohl miteinander verbunden als auch in Längsrichtung stabilisiert (vgl. Patentbeschreibung Sp. 1. Z. 25 bis 30). Dieser gegenläufige Schussfaden-Einsatz lenkt den Fachmann nicht in Richtung der Merkmale c) und d) des Anspruchs 1, da daraus weder ein zur Lastaufnahme nahezu gestreckt verlaufendes Schussfadensystem noch die Verbindung von Wirkmaschenstäbchen durch einen weiteren dünnen Hilfsschuss ableitbar ist.

Das bisher bekannte Sicherheitsnetz weist im Unterschied zu Merkmal d) auch keine bandförmigen, sondern nur im Querschnitt annähernd quadratische Netzmaschenschenkel auf; dieser quadratische Querschnitt ist dort durch die relativ straff gegenlegig in die Wirkmaschenstäbchen eingeführten Schussfäden entstanden. Eine bandförmige Struktur könnte bei diesem Netzmaschenschenkel nur mit einer weniger straffen Schussfadenführung erzielt werden, was jedoch zu einer geringeren Festigkeit des Netzes führen würde. Daher kommen bandförmige Netzmaschenschenkel bei dem gattungsgemäßen Stand der Technik für den Fachmann weder in Betracht noch erhält er dazu eine Anregung (vgl. Patentbeschreibung Sp. 1, Z. 34 bis 40).

Daher fehlen dem in der Streitpatentschrift als Stand der Technik angegebenen Sicherheitsnetz schon wesentliche Merkmale, sowohl was die Art der Lastaufnahme als auch was die Gestalt der Netzmaschenschenkel betrifft. Dieses - nicht einmal druckschriftlich nachgewiesene - Sicherheitsnetz kann daher dem Fachmann keinerlei Hinweise oder Anregungen in Richtung auf die streitpatentgemäße Ausführung nach dem geltenden Anspruch 1 geben.

Für diese Unterschiedsmerkmale liefern auch die Netze gemäß der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung und gemäß der im Verfahren befindlichen Druckschriften weder ein Vorbild noch eine Anregung, auch nicht in der Zusammenschau. Das erfindungsgemäße Sicherheitsnetz weist nämlich eine deutlich andere Grundstruktur der Netzmaschenschenkel auf als diese Netze.

Die von der Einsprechenden I erst mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2006 schlüssig vorgetragene offenkundige Vorbenutzung nach E3 wird von der Patentinhaberin zwar bestritten, kann aber hier unterstellt werden, weil sie den Bestand des angegriffenen Patents nicht verhindert.

Gemäß den eingereichten Unterlagen betrifft die E3 ein Sicherheitsnetz für PKW's als Abtrenneinrichtung für den Gepäckraum, die dazu dienen, dass keine Gegenstände während der Fahrt in den Fahrgastraum fallen können. Dieses Netz betrifft daher schon kein Sicherheitsnetz im patentgemäßen Sinn, da es nicht als Auffangeinrichtung und Absturzsicherung von Personen dient. Es weist zwar in Bezug auf das Merkmal e) des Anspruchs 1 auch Netzmaschenschenkel mit einer bandförmigen Struktur auf, unterscheidet sich jedoch auf Grund der mit E3 eingereichten Zeichnung von dem geltend gemachten Sicherheitsnetz sowohl schon im Merkmal a), da es nur in Längsrichtung aus Netzschenkeln mit Kettengewirkstruktur besteht undda es keine Rechts/Rechts- sondern nur eine Rechts/Links-Kettengewirkstruktur aufweist, als auch in den Merkmalen c) und d), da in die dort von vier Wirkmaschinenstäbchen gebildete bandförmige Struktur kein nahezu gestreckt verlaufendes Fadensystem, sondern nur ein schlangenförmig verlaufendes Fadensystem eingearbeitet ist (dort verlaufen die Schussfäden (Schuss 3) in Schlangenlinien durch die Wirkmaschinenstäbchen (vgl. Merkmal c)) undda der zur Verbindung der Wirkmaschenstäbchen untereinander vorgesehene Schussfaden (Hilfsschuss 4) kein vergleichsweise dünner Faden ist (vgl. Merkmal d).

Aufgrund dieser unterschiedlichen Merkmale können dem Sicherheitsnetz nach E3 nicht die vorteilhaften Eigenschaften für den Personenschutz beim Hineinfallen zugesprochen werden, die das im geltenden Anspruch 1 angegebene Sicherheitsnetz besitzt. Dadurch, dass dieses Netz nur in Längsrichtung aus Netzschenkeln mit Kettengewirkstruktur besteht, sind schon die Kraftaufnahmeverhältnisse der zwei verschieden strukturierten Netzmaschenschenkel nicht gleichmäßig im Netz verteilt. Durch die Rechts/Links-Kettengewirkstruktur ergibt sich des Weiteren eine vergleichsweise raue Oberfläche der Netzstruktur, an der sich eine in das Netz hineinfallende Person verletzen kann.

Aufgrund des Unterschieds zu Merkmal c) besitzen die Netzmaschenschenkel nach E3 durch den schlangenförmigen Verlauf der Fäden keine so hohe Energieaufnahme wie die Netzmaschenschenkel des patentgemäßen Sicherheitsnetzes, das auf Grund seiner nahezu gestreckt verlaufenden Schussfäden eine wesentlich geringere Dehnbarkeit in Längsrichtung aufweist.

Der weiter genannte Unterschied bezüglich der gleichen Fadenstärke von den Schussfäden (3) und dem Hilfsschuss (4) zur Verbindung der Wirkmaschenstäbchen (Merkmal d), geht neben der Zeichnung auch aus dem Legungsplan für E3 und der entsprechenden Materialangabe für die Schussfaden-Legungen L2 und L3 hervor, wonach beide eine Fadenfeinheit von 1100 dtex aufweisen. Aufgrund der gleichen Fadenstärke ist die Art der Lastaufnahme bei den Netzschenkeln nach E3 auch in dieser Hinsicht unterschiedlich; welche Rolle dabei die einzelnen Schussfäden spielen, geht aus den zu E3 eingereichten Unterlagen nicht hervor.

Aufgrund dieser aufgezeigten Unterschiede des Netzes nach E3 liegt die Lösung nach den Merkmalen c) und d) des Anspruchs 1 im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden nicht nahe.

Daher braucht auch der Frage, ob die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nach E3 vor dem Anmeldetag des Streitpatents öffentlich zugänglich war, nicht weiter nachgegangen zu werden.

Die zu E3 eingereichten Artikel aus der "kettenwirkpraxis" betreffen kettengewirkte Strukturen für verschiedene Anwendungen. Da die dort abgebildeten Kettengewirkstrukturen nicht im Einzelnen zu erkennen und auch nicht näher beschrieben sind, können diese Veröffentlichungen auch keine näheren Hinweise zu dem Patentgegenstand nach Anspruch 1 geben.

Als druckschriftlicher Stand der Technik sind im Einspruchsverfahren die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften E1 und E2 genannt worden, die im Wesentlichen kettengewirkte Netze für die Fischerei, z. B. Schleppnetze oder Treibnetze betreffen. Solche Netze unterscheiden sich bekanntlich vor allem darin von Sicherheitsnetzen für den Personenschutz, dass diese keine so hohe Lastaufnahme aufweisen müssen und insbesondere eine schmalere Schenkel-Struktur besitzen, um im Wasser aufgrund des geringeren Flächenwiderstandes besser Absinken zu können.

Das aus E2 bekannte Netz weist im Unterschied zum Patentgegenstand nur in einem bestimmten Netzabschnitt (17) Netzmaschenschenkel (24) aus gepaarten Kettenfäden (20) auf und zwar in einem Randbereich des Netzes, wo ein Reißverschluss zur Verbindung von zwei oder mehreren Netzen angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 2, 5; Anspr. 2; S. 4, letzt. Abs. bis S. 5, 1. Abs.). In diesem Netzabschnitt (17) ist entsprechend Fig. 5 nur ein einziges Schussfadensystem mit gegenläufig unter die Wirkmaschenstäbchen eingearbeiteten Einlegefäden (38 bzw. 39) vorgesehen. Dieses Schussfadensystem entspricht dem des in der Patentschrift als Stand der Technik beschriebenen gattungsgemäßen Sicherheitsnetzes. Hierbei dienen die Einlegefäden (38 bzw. 39) sowohl der Lastaufnahme als auch der Verbindung der Wirkmaschenstäbchen (vgl. S. 8, 2. Abs. Z. 5 bis 7). Folglich führt die Lehre von E2 den Fachmann auch nicht näher an die Merkmale c) und d) heran, da auch dort das Fadensystem zur Lastaufnahme weder nahezu gestreckt verläuft noch ein zusätzlicher dünner Hilfsschuss zur Verbindung der Wirkmaschenstäbchen (24) vorhanden ist.

Die in den Fig. 2 und 3 der E2 im Netzbereich (17) dargestellten Netzmaschenschenkel mögen zwar bandförmig aussehen, aber sie können aufgrund der kompakten räumlichen Struktur ihres Rechts/Links-Kettengewirkes und aufgrund ihrer festen Schnürung mit hin- und herlaufenden Schussfäden auch nur einen mehr oder weniger quadratischen Querschnitt ähnlich dem gattungsgemäßen Sicherheitsnetz aufweisen.

Die aus E1 bekannten Netze können zwar zusätzliche Schussfäden aufweisen, die bei den einfontourigen Netzschenkeln in schlangenförmigen Windungen zwischen den Wirkmaschen und bei den zweifontourigen Netzschenkeln längs im Netzschenkel liegen (vgl. S. 261, linke Sp. 2. Abs. u. S. 260, rechte Sp. mittl. Abs.), der Zweck dieser zusätzlichen Schussfäden, ob sie zur Verstärkung oder Verbindung der Netzmaschenschenkel dienen, ist jedoch nicht angegeben. Ein der Lastaufnahme dienendes Fadensystem entsprechend dem Merkmal c) des angefochtenen Anspruchs 1 ist daher auch bei E1 nicht bekannt. Eine Verbindung mehrerer Netzmaschenstäbchen miteinander ist in E1 nicht ausgeführt.

Daher enthält auch E1 keine Anregung in Richtung auf die patentgemäße Ausgestaltung nach den Merkmalen c) und d).

Auch eine Kombination der aus E1 und E2 bekannten Kettengewirkstrukturen ergibt aufgrund mangelnder Hinweise zu den Merkmalen c) und d) nicht die patentgemäße Lösung oder legt diese dem Fachmann nahe, da sowohl in E1 als auch in E2 die Netzwirkstrukturen wesentlich anders aufgebaut sind. Auf der Suche nach der patentgemäßen Lösung können diese beide Druckschriften daher auch nicht weiterhelfen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden können auch die aus E1 oder E2 bekannten Merkmale nicht die in E3 fehlenden Merkmale ergänzen und so zur patentgemäßen Lösung führen, da aus diesen Druckschriften weder ein "nahezu gestreckt verlaufendes Schussfadensystem zur Lastaufnahme" noch ein "dünner Hilfsschuss" zur Verbindung der Wirkmaschenstäbchen vorgesehen ist.

Die übrigen in der Patentschrift genannten Druckschriften DE 11 34 789 B und DE 1 787 318 U haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt, da sie keine dem Patentgegenstand näherkommenden Hinweise liefern können. Bei den dort beschriebenen und gezeigten Netzen, die ebenfalls wie E1 und E2 nur Fischereinetze betreffen, ist keines der gesuchten unterschiedlichen Merkmale c) und d) zu finden oder nahegelegt, da aus DE 11 34 789 B nur ein knotenlos gewirktes Netz mit eingearbeiteten Schussfäden zur Verstärkung bekannt ist, die lediglich der Verstärkung der Netzmaschenschenkel-Verbindungen dienen und in DE 1 787 318 U ein Netz ohne jegliche Schussfäden angegeben ist.

Die im beschränkt aufrechterhaltenen Anspruch 1 angegebene Merkmalskombination für ein knotenloses Sicherheitsnetz ergibt sich demnach weder im Einzelnen noch aus der Zusammenschau des bekannten Standes der Technik; sie betrifft vielmehr eine über das fachübliche Handeln hinausgehende Maßnahme.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit dem Anspruch 1 Bestand.

Da dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag.






BPatG:
Beschluss v. 23.10.2006
Az: 11 W (pat) 305/03


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