Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 23. November 2010
Aktenzeichen: 2 W 378/10

(OLG Celle: Beschluss v. 23.11.2010, Az.: 2 W 378/10)

Die antragsgemäß erfolgte Festsetzung einer um die hälftige Geschäftsgebühr verminderten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG hindert den Antragsteller nicht, wegen der restlichen Verfahrensgebühr die Nachfestsetzung zu beantragen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. September 2010 wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 20. August 2010 aufgehoben.

Auf den Nachfestsetzungsantrag der Klägerin vom 3. Juni 2010 werden die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 18. Juni 2009 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 589,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 287 BGB seit dem 4. Juni 2010 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Nachfestsetzung sowie die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 29 % und der Beklagte zu 71 %.

Der Beschwerdewert wird auf 830,05 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat den Beklagten im Rechtsstreit aus einem Bauvertrag aus Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 18. Juni 2009 hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 60.624,96 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin zu 29 % und dem Beklagten zu 71 % auferlegt. Eine Berufung der Beklagten gegen das Urteil ist erfolglos geblieben. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen. Durch Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 2009 sind dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden.

Die Parteien haben hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wechselseitige Kostenausgleichsanträge gestellt. Hierbei hat sich die Klägerin, der damaligen Rechtsprechung des Senates entsprechend, eine verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen und damit einen um 830,05 € verminderten Kostenantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 hat sie darauf hingewiesen, die Nachfestsetzung bleibe ausdrücklich vorbehalten, da noch keine endgültige einheitliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Anrechnung der vorgerichtlich verdienten Geschäftsgebühr vorliege. Mit Beschluss vom 15. April 2010, der rechtskräftig geworden ist, hat das Landgericht die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz auf 3.381,79 € nebst Zinsen festgesetzt.

Unter dem 3. Juni 2010 hat die Klägerin im Hinblick auf die durch die Rechtsprechung zahlreicher Senate des Bundesgerichtshofs bedingte geänderte Rechtsprechung des Senates beantragt, im Wege der Nachfestsetzung Kosten in Höhe von 830,05 € verzinslich ab Antragseingang auszugleichen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe es frei, nunmehr die restliche Verfahrensgebühr im Wege der Nachfestsetzung geltend zu machen, nachdem der Senat seine Rechtsprechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr geändert habe. Das Landgericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 19. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass es die Wiederaufrollung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahrens zur Geltendmachung nach inzwischen geänderter Rechtsauffassung vermeintlich erwachsener Gebühren für nicht zulässig erachte. Mit einer Anregung des Landgerichts, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren VII ZB 15/10 auszusetzen, hat sich der Beklagte ausdrücklich nicht einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 20. August 2010 hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Nachfestsetzung zurückgewiesen. Es hat gemeint, die Berücksichtigung lediglich einer 0,65 Verfahrensgebühr in Höhe von 830,05 € habe der damaligen Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle entsprochen, ein Rechtsmittel hiergegen sei nicht eingelegt worden. Die neue Rechtsprechung des Senates sei zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung am 15. April 2010 nicht bekannt gewesen. Eine Nachfestsetzung sei nun nicht mehr möglich. Wenn ein Verfahren seit längerem abgeschlossen sei, müsse es dabei belassen werden. Es sei mit Abschluss des Verfahrens ein endgültiger Zustand erreicht worden, der die Durchführung eines neuen Festsetzungsverfahrens wegen geänderter Rechtsauffassung hindere. Insoweit werde auch auf den Beschluss des Kammergerichts vom 12. November 1963, Az. 1 W 1785/63, Bezug genommen. Wegen des Inhaltes des Beschlusses im Übrigen wird auf Bl. 685 f. d. A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2010 hat die Klägerin gegen den Beschluss vom 20. August 2010 sofortige Beschwerde eingelegt unter Hinweis darauf, die Zustellung sei am 25. August 2010 erfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, es handele sich nicht um einen Fall der Wiederaufrollung nach inzwischen geänderter Rechtsauffassung. Denn die Änderung der Rechtsprechung des Senats sei zeitlich vor dem Beschluss des Landgerichts erfolgt. Es handele sich auch nicht um ein Verfahren, das seit längerem abgeschlossen gewesen sei. Der Kostenausgleichungsbeschluss sei am 30. April 2010 zugestellt worden. Der Nachsetzungsantrag sei sodann knapp 5 Wochen später, nämlich mit Schriftsatz vom 3. September 2010 gestellt worden. Wenn es eine uneinheitliche hohe und höchst richterliche Rechtsprechung in dem maßgeblichen Zeitpunkt gegeben habe, könne dies nicht einseitig zu Lasten der Klägerin gehen.

Die Klägerin hat beantragt,

für die Klägerin die zur Nachfestsetzung angemeldeten Gebühren in Höhe von 830,05 € festzusetzen,

hilfsweise, das Nachfestsetzungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Frage der Zulässigkeit der Nachfestsetzung auszusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu dem Inhalt der Beschwerde hat der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben. Er hat lediglich mit Schriftsatz vom 1. November 2010 ausgeführt, bereits einmal relativ deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben, mit einer Aussetzung des Verfahrens bzw. Ruhenstellen nicht einverstanden zu sein. Hieran würde die Beschwerde nichts ändern. Die Angelegenheit solle entschieden werden.

Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Hierbei hat es ausgeführt, die Sache sei bereits zum 10. Februar 2010 entscheidungsreif gewesen und lediglich aufgrund telefonischer Fristverlängerungsanträge der Gegenseite seinerzeit nicht entschieden worden. Der deshalb erst mit Datum vom 15. April 2010 erfolgten Kostenfestsetzung habe mithin die damalige Rechtsprechung des Senats zu Grunde gelegen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Hildesheim im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 5. November 2010 die Auffassung vertreten, die Wiederaufrollung des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahrens zur Geltendmachung nach inzwischen geänderter Rechtsauffassung vermeintlich erwachsener Gebühren sei nicht zulässig. Die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15. April 2010 steht der Geltendmachung einer 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG nicht entgegen.

Nach allgemeiner Ansicht können Kostenfestsetzungsbeschlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 2003, 1462; OLG München, MDR 2000, 665, 666; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599, je m. w. N.). Schon das Reichsgericht hat in einem Beschluss vom 9. Februar 1891 (RGZ 27, 402 ff.) klargestellt, dass Kostenfestsetzungsbeschlüssen materielle Rechtskraft zukommt und dass diese Rechtskraft nicht auf den Gesamtbetrag, sondern auf die im Festsetzungsgesuch enthaltenen Einzelpositionen bezieht. Zur Begründung hat das Reichsgericht ausgeführt, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nach seinem rechtlichen Inhalt wie der Anspruch des Mandatars auf Erstattung seiner Auslagen aus selbständigen Einzelansprüchen bestehe, so dass die Entscheidung über einzelne liquidierte Ansprüche nur auf diese bezogen werden könne. Auf diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof an späterer Stelle ausdrücklich Bezug genommen (vgl. BGH NJW 1990, 2060, zitiert nach JURIS Rdz. 8).

Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass sich eine neue Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (vgl. BGHZ 93, 278, 289). Kostenfestsetzungsbeschlüsse können jedoch nur hinsichtlich zu- oder aberkannter Kosten formell und materiell rechtskräftig werden. Die Rechtskraft steht einem Antrag auf Nachfestsetzung deshalb dann nicht entgegen, wenn mit diesem Antrag ein bisher nicht geltend gemachter Posten erstmals zur Festsetzung angemeldet wird (OLG München, a. a. O.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2009, Az.: 8 W 82/09, zitiert nach JURIS Rdz. 8 = MDR 2009, 1136; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 542 f., zitiert nach JURIS Rdz. 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2009, Az.: 8 W 82/09, zitiert nach Anwaltsgebühren Kompakt 2009, 39 zur Nachfestsetzung von USt). Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2003 (V ZB 51/02, NJW 2003, 1462, zitiert nach JURIS Rdz. 5) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch, der nicht Gegenstand des vorhergehenden Kostenfestsetzungsverfahrens war, im Nachfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden und dass diesem Anspruch nicht der Einwand der Rechtskraft entgegengehalten werden könne. Denn in einem solchen Fall fehle eine rechtskräftige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch. Im dortigen Fall hat der Bundesgerichtshof dies für einen Zinsanspruch entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom 17. Februar 1995, 2 BvR 502/92, JurBüro 1995, 583), dass eine im ersten Kostenfestsetzungsverfahren irrtümlich nicht geltend gemachte Mehrvertretungsgebühr im Wege der Nachliquidierung geltend gemacht werden kann. Das OLG Hamburg hat gemeint, dass eine Nachliquidation grundsätzlich zulässig sei, wenn ein Prozessbevollmächtigter fälschlich seine Kosten nach altem Gebührenrecht abgerechnet habe, solange noch keine Verjährung der Ansprüche eingetreten ist (MDR 1979, 235, zitiert nach JURIS). Zahlreiche Obergerichte haben entschieden, dass die irrige Annahme eines zu niedrigen Streitwertes im Wege der Nachfestsetzung korrigiert werden könne (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1982, 80; OLG Hamburg MDR 1979, 235 und BayObLG NfBR 2004, 621; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1985, 6 W 16/85, jeweils zitiert nach JURIS).

17Vor diesem Hintergrund ist eine Nachliquidierung auch im Streitfall möglich. Folge der materiellen Rechtskraft ist nämlich, wie bereits ausgeführt, lediglich, dass sich seine neue Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (vgl. BGHZ 93, 278, 289). Für das Kostenfestsetzungsverfahren folgt daraus, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse nur hinsichtlich zu- oder aberkannter Kosten formell und materiell rechtskräftig werden können. Die Rechtskraft eines Festsetzungsbeschlusses erstreckt sich immer nur auf die beantragten und festgesetzten Kosten; darüber hinausgehende Kosten können deshalb innerhalb der Verjährungsfrist grundsätzlich noch nachträglich geltend gemacht und festgesetzt werden (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.).

Um feststellen zu können, ob die materielle Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Nachliquidierung entgegen steht, bedarf es mithin zunächst Feststellungen dazu, was überhaupt durch den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Nach allgemeiner Ansicht bestimmt sich der Streitgegenstand durch den gestellten Antrag sowie den dem Antrag zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einleitung Rdnr. 68, 72). Der zuletzt von der Klägerin gestellte Antrag auf Kostenausgleich - nur der zuletzt gestellte Antrag ist für den folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss maßgeblich - lautete dahin, hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren einen Betrag von 2.495,95 € in die Kostenausgleichung einzustellen. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr war Gegenstand des Kostenausgleichungsantrags im Hinblick auf die Anrechung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG lediglich eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG in Höhe von 830,05 €. Daraus folgt, dass nur ein solcher (Teil-)Anspruch mit diesem Antrag im ersten Kostenfestsetzungsverfahren streitgegenständlich war und dass sich mithin die materielle Rechtskraft nur auf den so gestellten Antrag bezogen haben kann, wobei die von der Klägerin zu Kostenausgleichung angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.495,95 € vom Landgericht in vollem Umfang und ohne jede Absetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss Berücksichtigung gefunden haben. Da die Klägerin im ersten Kostenfestsetzungsverfahren lediglich eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVG zum Gegenstand des Kostenausgleichungsverfahrens gemacht hat und auch nur hierüber entschieden worden ist, der Klägerin aber unstreitig ein Anspruch auf Berücksichtigung insgesamt einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG zusteht, ist folglich der zweite Teil der Verfahrensgebühr nicht Gegenstand des ersten Kostenfestsetzungsverfahrens gewesen und mithin der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. April 2010 insoweit auch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Dieser Ansicht kann nicht entgegengehalten werden, der erste Kostenfestsetzungsbeschluss verhalte sich - abstrakt betrachtet - bereits zur Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG und damit sei insgesamt rechtskräftig über eine solche Verfahrensgebühr, gleich in welcher Höhe, entschieden worden. Eine derartige Beurteilung würde den Streitgegenstand des ersten Kostenfestsetzungsverfahrens verkennen. Die Rechtskraft eines dem Kostenfestsetzungsantrag stattgebenden Beschlusses bezieht sich nicht auf den Anspruch als solchen, sondern nur auf den Anspruch in dem geltend gemachten Umfang. Das ist im materiellen Recht nicht anders. Wenn der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte, ohne dies offen zu legen, in einem Rechtsstreit nur einen Teil des ihm entstandenen Schadens gegen den Schädiger geltend macht und voll obsiegt, käme niemand auf die Idee, der Kläger wäre aus Gründen der materiellen Rechtskraft daran gehindert, in einem neuen Prozess weitere Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen, nur weil bereits über einen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall entschieden worden sei.

Für die Richtigkeit der letztgenannten Auffassung spricht im Übrigen auch die bereits in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1995 (JurBüro 1995, 583). Das Bundesverfassungsgericht hat dort entschieden, dass eine Mehrvertretungsgebühr nach § 6 BRAGO (heute: Nr. 1008 VV-RVG) im Wege der Nachliquidierung geltend gemacht werden kann. Die Mehrvertretungsgebühr ist aber keine eigenständige Gebühr, lediglich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr wird erhöht. Das heißt, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass eine zu niedrig angesetzte Verfahrensgebühr nachliquidiert werden kann. Um nichts anderes geht es im Streitfall.

21Soweit der Rechtspfleger des Landgerichts unter Hinweis auf einen Beschluss des Kammergerichts vom 12. November 1963 (MDR 1964, 1015) die Ansicht vertreten hat, es widerspreche dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz der Rechtsgewissheit, wenn Anwälte oder Parteien die Wiederaufrollung eines abgeschlossenen Festsetzungsverfahrens zu dem Zweck begehren könnten, sich nach mehr als einem Jahr auf eine neue für sie günstige Rechtsprechung zu berufen, es sei durch die Kostenfestsetzung ein endgültiger Zustand erreicht worden, der die Durchführung eines neuen Festsetzungsverfahrens wegen vermeintlich geänderter Rechtsanschauung hindere, anderenfalls könnten bei einem Wandel der Rechtsprechung abgeschlossene Verfahren stets wieder aufgenommen werden, hat das Kammergericht verkannt, dass es einen solchen angeblich das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz der Rechtsgewissheit nicht gibt. Vielmehr gilt spätestens seit der bereits angesprochenen Entscheidung des Reichsgerichts der allgemeine Grundsatz, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen können, verbunden mit allen daraus sich ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Daraus folgt jedoch, dass jederzeit eine Nachliquidation geltend gemacht werden kann, solange jedenfalls die Ansprüche nicht verjährt sind. Dies entspricht auch der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in der bereits in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. Februar 1995. Im dortigen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er erst mehr als ein Jahr nach Stellung seines ersten Kostenfestsetzungsantrages eine Erhöhung seiner Gebühren verlange, obwohl er damals eine solche Gebührenerhebung nicht geltend gemacht habe. Es widerspreche Treu und Glauben, dem Vertrauensschutz und dem Interesse nach Rechtsfrieden, bei dieser Fallgestaltung nachträglich Kostenforderungen zu stellen, deren Geltendmachung nicht vorbehalten gewesen sei. Diese Einwendungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung nicht für durchgreifend erachtet, ohne sich hiermit in den Entscheidungsgründen näher auseinander zu setzen. Im Streitfall ist zudem hervorzuheben, dass sich die Klägerin sogar ausdrücklich im zuletzt gestellten Antrag auf Kostenausgleichung die Nachliquidierung des nicht geltend gemachten Teils der Verfahrensgebühr vorbehalten hat, so dass im Vertrauen des Beklagten nicht begründet worden ist, dass es bei dem ursprünglichen Antrag bleiben werde.

22Schließlich stehen der Nachliquidierung auch nicht die Erwägungen des Oberlandesgerichts Dresden in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2010 (AGS 2010, 307) entgegen. In der dortigen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden gemeint, die, wie im Streitfall, auf § 15 a RVG gestützte Nachfestsetzung komme auch dann nicht in Betracht, wenn seinerzeit nur die Kosten einer ermäßigten Verfahrensgebühr geltend gemacht worden seien. Zu Unrecht beruft sich das Oberlandesgericht Dresden darauf, dass nach der seinerzeit geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Klägerin überhaupt kein anderer Anspruch als der geltend gemachte und damit der Anspruch auf Zahlung einer 0,65-Verfahrensgebühr zugestanden hätte. Zwar ist richtig, dass auf der Basis der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Senat die Auffassung vertreten hatte, § 15 a RVG stelle eine Gesetzesänderung dar, weshalb nach der Gesetzeslage bis zur Schaffung des § 15 a RVG eine höhere Festsetzung als die der 0,65 Verfahrensgebühr in den Fällen, in denen eine vorgerichtliche Tätigkeit in gleicher Angelegenheit vorgelegen hat, nicht möglich gewesen sei. Das Oberlandesgericht Dresden hat jedoch den Inhalt der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, - VZB 41/09, Beschluss vom 15. September 2010 m. w. N. auf die Rechtsprechung anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs) verkannt, nach der § 15 a RVG nur die gesetzgeberische Klarstellung dessen sei, was bereits seit Einführung des RVG gewollt gewesen sei. Mithin hätte die Klägerin im Streitfall nach dieser Rechtsprechung auf Grund der Gesetzeslage jederzeit eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG geltend machen können. Wenn die Klägerin im Hinblick auf die danach nicht geklärte Rechtslage in Bezug auf die heftig umstrittene Frage, ob die Regelung in § 15 a RVG eine gesetzgeberische Änderung oder lediglich eine Klarstellung darstellt, aus Gründen der gebotenen Vorsicht nur einen reduzierten Antrag gestellt hat, kann ihr dies nicht vorgehalten werden. Insoweit steht der Nachliquidierung auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2003 (NJW 2003, 1462) entgegen derzufolge abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren im Hinblick auf eine Änderung des materiellen Rechts nicht geändert werden können. Im Streitfall geht es nämlich nicht um eine Änderung des materiellen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist durch die Regelung in § 15 a RVG nicht die Gesetzeslage geändert, sondern lediglich der von vornherein bestehende gesetzgeberische Wille normiert worden.

Gleichwohl hat die sofortige Beschwerde der Klägerin der Höhe nach nur teilweise Erfolg. Ein Anspruch auf Festsetzung weiterer 830,05 €, wie von der Klägerin ausdrücklich beantragt, besteht nicht. Die Klägerin hat übersehen, dass der Beklagte nach der Kostengrundentscheidung des Landgerichts von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz nur 71 % zu tragen hat. 71 % von 830,05 € entsprechen 589,34 €.

III.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht auf der Anmerkung zu Nr. 1812 VV-RVG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil das Oberlandesgericht Dresden in der bereits angesprochenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, in einem Fall wie dem vorliegenden komme eine Nachfestsetzung nicht in Betracht. Im Übrigen ist, worauf auch die Klägerin hingewiesen wird, vor dem 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer solchen Angelegenheit ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.






OLG Celle:
Beschluss v. 23.11.2010
Az: 2 W 378/10


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