Landgericht Hamburg:
Urteil vom 2. August 2005
Aktenzeichen: 312 O 201/05

(LG Hamburg: Urteil v. 02.08.2005, Az.: 312 O 201/05)

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Euro 997, 36 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 54 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Erstattung von Anwaltskosten, die für eine außergerichtliche Abmahnung der Beklagten angefallen sind.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke ... "v v. mehr Sonne geht nicht" sowie der weiteren Marke ... "V v.", die jeweils Schutz für die Dienstleistung eines Sonnenstudios und/oder Bräunungsstudios genießen. Die Klägerin nutzt ihre Marken über verschiedene Lizenznehmer, die mit den "V v."-Marken Sonnenstudios betreiben.

Die Beklagten betreiben gemeinsam in der Rechtsform der GbR unter der Bezeichnung "F F." ein Studio für Fitness und Kampfsport, in welchem sich auch zwei Sonnenbänke befinden. Sie warben im Sommer 2004 mit einem Flyer, der in der Kopfzeile den Aufdruck der klägerischen Marke "v v. mehr Sonne geht nicht", in der nachfolgend dargestellten Form enthält

V

mehr Sonne geht nicht.

Unterhalb dieses Briefkopfs wird die "Aussage" der Marke mit dem Hinweis: "Doch: 'Bei F F.'" gleichsam dementiert. Anschließend wird auf ein Mitgliederspiel für die Kunden des Fitnessstudios hingewiesen und außerdem eine Prämie für die Gewinnung neuer Mitglieder ausgelobt. Auf den in Kopie als Anlage K 3 eingereichten Flyer wird Bezug genommen.

Nach der Darstellung der Beklagten, welche die Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat, ist es zu dem Aufdruck der Marke der Klägerin auf dem Flyer dadurch gekommen, dass die Beklagten für die Herstellung des Flyers Geschäftspapier eines insolventen "V v.-Sonnenstudios" benutzt haben. Dieses Geschäftspapier mit dem Aufdruck der Marke sei von den Beklagten anlässlich eines Insolvenz-Ausverkaufs dem Vermieter des infolge Insolvenz des Betreibers aufgelösten "V v.-Sonnenstudio" im M-Park in HH-R abgekauft worden. Die Beklagten hätten sich eigentlich dafür interessiert, bei di-sem Insolvenzausverkauf Einrichtungsgegenstände des Studios, wie z. B. Kabinenabtrennungen, für ihr Geschäft günstig erwerben zu können und hätten dann lediglich Büromaterial, u. a. das erwähnte Geschäftspapier mitgenommen, ohne dass sie - gerade auch aufgrund der Insolvenz des Sonnenstudiobetreibers - dem Aufdruck der V v.-Marke besondere Bedeutung beigemessen hätten. In welcher Auflage der Flyer gedruckt und an Kunden der Beklagten verteilt worden ist, ist nicht vorgetragen worden.

Die Klägerin erhielt Kenntnis von der Verwendung des Flyers durch die Beklagten im geschäftlichen Verkehr und beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten mit der Abmahnung, die mit Schreiben vom 3. August 2004 (Anlage K 4) ausgesprochen wurde. Durch ihren Prozessbevollmächtigten gaben die Beklagten mit Schreiben vom 23.9.2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Kostenübernahme hinsichtlich der Kosten der Abmahnung.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Forderung von Abmahnkosten berechtigt sei. Es habe eindeutig eine Verletzung der klägerischen Marke durch die Beklagten stattgefunden. Auch wenn die Beklagten angeblich die Marke lediglich hätten verulken wollen, so sei es gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG verboten, ein mit der Marke identisches Zeichen für identische bzw. ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Insbesondere sei es untersagt, das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Angesichts der Bedeutung der Marke sei das Unterlassungsinteresse der Klägerin hoch gewesen. Der für die Berechnung der Abmahnkosten angesetzte Streitwert von 75.000 Euro trage dem Rechnung und sei äußerst zurückhaltend angesetzt worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.832,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, es habe sich um eine Bagatelle gehandelt. Mit der Verwendung des Papiers des insolventen Sonnenstudios für den Flyer hätten die Beklagten die Marke "V v." nicht für sich in Anspruch genommen. Da das Papier bei Erhalt der Abmahnung ohnehin aufgebraucht gewesen sei, hätten die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Unterlassungserklärung abgegeben. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Abmahnkosten bestehe jedoch nicht, da die Abmahnung nicht begründet gewesen sei.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch in Höhe von Euro 997, 36 auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung gemäß Anlage K 4 entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 677, 683, 670 BGB ohne dass es auf ein Verschulden der Beklagten ankäme. Denn mit der in Rede stehenden Abmahnung hat die Klägerin ein Geschäft geführt, das objektiv auch im Interesse der Beklagten lag, weil den Beklagten mit dieser Abmahnung die Gelegenheit gegeben wurde, den gerügten Rechtsverstoß durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung außergerichtlich zu erledigen und auf diese Weise ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, das den Beklagten höhere Kosten verursacht hätte.

Denn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch war begründet. Die Verwendung des Flyers mit dem aufgedruckten markengeschützten V v.-Logo stellte sich als Verletzung der Markenrechte der Klägerin dar. Gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Die Beklagten haben die Marke der Klägerin benutzt. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung eine markenrechtlich relevante Nutzung nur gegeben, wenn die Marke "markenmäßig" dergestalt genutzt wird, dass der Verkehr in dem angegriffenen Zeichen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, Rdz. 78). Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Beklagten das Zeichen in der Werbung benutzt hätten, was gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 5 (in Geschäftspapieren oder in der Werbung) ausdrücklich untersagt sei, macht die Prüfung einer "markenmäßigen" Nutzung nicht entbehrlich. Denn Verwendungsformen, die sich nicht als markenmäßige Benutzung darstellen, sind auch dann, wenn es sich um eine Verwendung in Geschäftspapieren oder in der Werbung handelt, nicht gemäß § 14 MarkenG verboten (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, Rdz. 207). Eine markenmäßige Nutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagten könnte hier deswegen zweifelhaft sein, weil die die Beklagten - jedenfalls wenn man ihren Vortrag zugrundelegt - mit dem Flyer nicht ihr Fitnessstudio bzw. die von ihnen angebotenen Dienstleistungen mit der Marke der Klägerin kennzeichnen wollten, sondern die Marke eher in ironisch abgrenzender Weise eingesetzt werden sollte.

Wie die Kammer erst kürzlich entschieden hat, läge eine rechtsverletzende Nutzung einer Marke nicht vor, wenn die Marke lediglich im Rahmen einer vergleichenden Werbung genannt wird (so auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, Rdz. 153 m. w. N.). Die Kammer hat dazu ausgeführt:

" Kennzeichmäßig wird eine Marke dann verwendet, wenn ein zumindest nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annimmt, das Zeichen diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produktes oder werde in einer Werbemaßnahme des Zeicheninhabers verwendet (Ingerl/Rohnke a. a. O., § 14 Rz. 100). Für Fälle der Nennung einer fremden Marke im Rahmen offener vergleichender Werbung für das eigene Produktangebot des Werbenden ist die Markennennung danach solange irrelevant und unterliegt nur den sachgerechten wettbewerbsrechtlichen Schranken, als aus Sicht des Verkehrs nicht der Eindruck entsteht, mit dem fremden Zeichen werde (auch) das eigene Produktangebot des Werbenden bezeichnet (vgl. Ingerl/Rohnke a. a. O., § 14 Rz. 153 m. w. N.; vgl. auch BGH GRUR 2002, 828, 830 - Lottoschein).

Die Antragsgegnerin verwendet vorliegend die ... nicht, um ihr eigenes Angebot zu bezeichnen. Die Werbung lässt vielmehr keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der für sie bekannten überwiegend blauen Farbgestaltung bezeichnet. Die Verwendung der ... erfolgt vielmehr allein zu dem Zweck, das konkurrierende Angebot der Antragstellerin zu bezeichnen. Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die ... verwendet, um ihrem eigenen Angebot hierdurch Eigenschaften des Angebotes der Antragstellerin zu eigen zu machen, nicht ersichtlich. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles erscheint ein solches Verständnis der streitgegenständlichen Werbung durch die angesprochenen Verkehrskreise fern liegend.

Aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 23.2.1999 (Az.: Rs. C-63/97 - BMW/Deenik) folgt nichts anderes. Zwar hatte der EuGH dort eine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke der dortigen Klägerin (BMW) bejaht. Der EuGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass d ie BMW-Marken vom Werbenden benutzt werden, um die Herkunft der Waren zu bestimmen, die Gegenstand der Dienstleistung des Werbenden sind, um also diese Waren von anderen Waren zu unterscheiden, die Gegenstand derselben Dienstleistungen sein könnten. In dem zu entscheidenden Fall hatte jedoch der Inhaber einer freien, also von BMW an sich unabhängigen KfZ-Werkstatt, die Benutzung der Marke von BMW in Anzeigen betreffend der von ihm angebotenen Dienstleistung des Verkaufs von BMW-Gebrauchtfahrzeugen sowie hinsichtlich der weiteren Dienstleistung der Instandsetzung und der Wartung von BMW-Fahrzeugen verwendet. In dieser Markenverwendung hat der EuGH zu Recht eine solche zu dem Zweck, den Gegenstand der geleisteten Dienste zu unterscheiden, gesehen. Zu Recht hat der EuGH festgestellt, dass die Marke "BMW" benutzt werde, um die Herkunft der Waren zu bezeichnen, die Gegenstand der Dienstleistung des Werbenden sind (vgl. EUGH EuZW 1999, 244, 247 - BMW/Deenik). Eine entsprechende Markenverwendung ist im vorliegenden Fall hingegen - wie ausgeführt - nicht gegeben. Die Antragsgegnerin verwendet den Namen der Antragstellerin und/oder die ... nicht dazu, um ihre eigene angebotene und beworbene Dienstleistung von anderen abzugrenzen. Sie verwendet diese vielmehr allein dazu, vergleichend auf das Angebot der Antragstellerin hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass ein auf Markenrecht gestütztes Verbot der Nennung eines Mitbewerbers in einer vergleichenden Werbung - wie vorliegend - dazu führte, dass eine vergleichende Werbung, die einen Mitbewerber mit Hilfe von dessen Marke oder Geschäftszeichen erkennbar macht, markenrechtlich nahezu immer unzulässig wäre. Es käme dann nicht mehr auf die Frage an, ob neben der reinen Erkennbarmachung des Mitbewerbers weitere, die Unlauterkeit der vergleichenden Werbung begründende Umstände vorliegen oder nicht (vgl. BGH GRUR 2002, 828, 830 - Lottoschein). Dies entspräche jedoch nicht den Vorgaben der Markenrechtsrichtlinie der EU (MMRL), die in § 6 UWG ihren Niederschlag gefunden haben. ..."

Der Beschluss der Kammer ist inzwischen durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.6.2005 bestätigt worden (5 W 61/05).

Im vorliegenden Fall ist aber auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wie sie insbesondere im "Arsenal"-Urteil (EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01 "Arsenal Football Club ./. Reed (Arsenal)"; GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415) zum Ausdruck gekommen ist, von einer rechtsverletzenden Nutzung durch die Beklagten auszugehen, weil mit dem prominenten Aufdruck der Marke auf dem Briefkopf des Flyers jedenfalls auf den ersten Blick der Eindruck einer Werbemaßnahme für ein Unternehmen, was sich dieser Marke bedient, entsteht. In der genannten Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass die Herkunftsgarantie der Marke bereits beeinträchtigt wird, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (GRUR 2003, 55, 58 = WRP 2002, 1415, 1419 f.).

Die von Klägerseite geltend gemachten Aufwendungen konnte die Klägerin jedoch nur in Höhe von Euro 997, 36 im Sinne von § 670 BGB für erforderlich halten. Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch war ein Streitwert von Euro 20.000,-- zugrunde zu legen. Dieser gegenüber dem Regelstreitwert von Markenrechtsstreitigkeiten in Höhe von Euro 25.000,-- (siehe für diesen Regelwert bei Markensachen bei bundesweitem Verbot Hans. OLG, 3. Zivilsenat, Beschl. v. 27.11.2002 - 3 W 132/02: 50.000 DM) niedrigere Streitwert ergibt sich daraus, dass die Marke der Klägerin bisher lediglich in begrenztem Umfang im Großraum H benutzt wird. Das in die Zukunft gerichtete Interesse an einem Unterbleiben der Verletzung ihrer Marke kann auch wegen des deutlich unterdurchschnittlichen Angriffsfaktors mit nicht mehr als Euro 20.000,-- bewertet werden. Die Klägerin hat zwar die Angaben der Beklagten zu der Verletzungshandlung mit Nicht-Wissen bestritten. Aus ihrem Vortrag ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für einen abweichenden und für die Klägerin gefährlicheren Geschehensablauf. Somit ist davon auszugehen, dass lediglich in einer einmaligen Werbeaktion ein Flyer mit einer Auflage von maximal 1.000 von den Beklagten eingesetzt worden ist, wobei die Beklagten das Kennzeichenrecht der Klägerin nicht ernsthaft für sich in Anspruch nehmen wollten, somit ein Angriff gegen das ausschließliche Recht der Klägerin zur Nutzung ihrer Marken nur sehr abgeschwächt vorlag. Dieser geringe Angriffsfaktor war auch für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar, sodass sie nicht davon ausgehen konnte, dass für das Abmahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten Kosten berechnet nach einem Streitwert von 75.000 Euro oder sogar 100.000 Euro anfallen durften.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 02.08.2005
Az: 312 O 201/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ccabe284dd4e/LG-Hamburg_Urteil_vom_2-August-2005_Az_312-O-201-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share