Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Januar 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 177/04
(BPatG: Beschluss v. 30.01.2007, Az.: 33 W (pat) 177/04)
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 300 72 866.2 Grafik der Marke 30072866.2 eingetragen für die Dienstleistungen
"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, insbesondere Dienstleistungen eines technischen Zeichners; Bauwesen, insbesondere Bauüberwachung; technische Beratung und technische Projektplanung, Qualitätsprüfung, Funktionsprüfung von technischen Geräten und Einrichtungen"
ist Widerspruch erhoben worden aus den Marken 1. Registernummer 397 29 999.0 Grafik der Marke 39729999.0 eingetragen für die Waren/Dienstleistungen
"Errichtung von Bauwerken aus Mauerwerk, Beton, Stahl und Fachwerk; Maurer-, Zimmermanns-, Dachdecker-, Isolations- und Dämmungsarbeiten, Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Schlosser- und Klempnerarbeiten sowie Gas- und Wasserinstallation; Elektroinstallation, Installation und Montage von Beleuchtungs-, Blitzschutz- und Erdungsanlagen sowie Funk- und Fernmeldeeinrichtungen; Fliesenleger- und Fußbodenlegerarbeiten einschließlich Parkettverlegung, Tapezier-, Maler- und Lackiererarbeiten; vorgefertigte Hauselemente (nicht aus Metall); Bau- und Konstruktionsplanung, Architekten- und Ingenieurdienstleistungen"
2. Registernummer 398 42 370.9 Grafik der Marke 39842370.9 eingetragen für die Waren/Dienstleistungen
"Durchführung von Beratungen und Seminaren für Unternehmer und Führungskräfte in den Bereichen Management, Marketing, Personal- und Unternehmensführung, Werbung und Public Relations; Durchführung von Aus-, Anpassungs- und Weiterbildungskursen für Unternehmer und Führungskräfte des Handwerks, der Industrie und der Wirtschaft; organisatorische sowie technische Beratung und Schulung, insbesondere durch Seminare, Vortragsreihen, Kolloquien, Symposien und Workshops, zur Einführung in neue Technologien; EDV-Schulungen; Sprachunterricht; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckerzeugnissen"
und 3. Registernummer 300 30 469.2 INOVA eingetragen für die Waren/Dienstleistungen
"Möbelbeschläge aus Metall, Kleineisenwaren für Möbel; Spülbecken aus Metall; Fernseh- und Rundfunkgeräte; Stereoanlagen bestehend aus Plattenspieler, Tonbandgeräte, Kassettenrekorder und Kassettenabspielgeräte, Compactdiscabspielgeräte, Minidisc- und digitale Compactkassettengeräte; Videoaufnahmegeräte und Videoabspielgeräte einschließlich Videokameras sowie Einzelteile der vorstehend aufgeführten Waren und deren Zubehör, nämlich Magnetbandabnehmer, Schnittsteuergeräte, Saphire, Plattenteller; bespielte und unbespielte Magnet- und Videobänder, auch in Kassetten, Videoplatten und Kompaktdiscplatten; Satellitenantennen und Satellitenempfangsanlagen; Geräte für Funknachrichten-, Fernsprech-, Fernschreib- und Fernwirktechnik, nämlich Geräte zur Übermittlung und Aufzeichnung von Funkfernsprech-, Funkfernschreib- sowie Funkfernwirksignalen, Geräte für Wechsel- und Fernsprechanlagen; Geräte zur Organisation des Funkfernschreibbetriebes mit Eingabe- und Sichtgeräten, elektronischen Speicher- und Druckgeräten; Geräte zur Fernsteuerung von Funkempfängern und -sendern, zugehörige Geräteteile wie Filter und Verbindungswege; Geräte zur Überwachung von Funkempfangs- und -sendeanlagen; Kompakt- und Zentraleinheiten der Datenverarbeitung, nämlich Computer, Prozessoren und elektronische Notizbücher (Laptops) sowie daran anschließbare Zusatzgeräte zur Ein- und Ausgabe sowie zur Wiedergabe von Daten und Informationen, nämlich Monitore, Tastaturen, Speichererweiterungen und Festplatten; Datenverarbeitungsdrucker zum Zwecke des Belegdruckes sowie zur Textverarbeitung, nämlich Tintenstrahl-, Nadel- und Laserdrucker; Zeichengeräte für die Datenverarbeitung (Plotter); Datenspeicher in Form von Magnetbandscheiben (Floppydisk) und -plattengeräten einschließlich der Laufwerke; Datenträger in Form von Magnetbändern, -scheiben und -platten; fotografische Aufnahme- sowie Reproduktionsgeräte und deren Teile, nämlich Rollfilm-, Platten- und Filmpackkameras, Spiegelreflex-, Reproduktions- und Panoramakameras; Kameras mit ein- oder angebauten Leuchten oder Blitzgeräten; Kameras mit eingebautem Belichtungsregler und/oder Entfernungsmesser; Kameras für selbstentwickelnden Film; Kameras mit Feder- oder Elektromotorantrieb; fotografische und kinematografische Wiedergabegeräte, nämlich Projektoren für Einfach- und Stereobildwurf, Überblendprojektoren, selbsttätig fokussierende Projektoren; Zubehör zu fotografischen und kinematografischen Wiedergabegeräten, nämlich Projektionsschirme und -wände sowie Stative und Aufhänger, Lichtzeiger, Fernbedienungsgeräte, Bildwechsler, Bildträger, Betrachtungsgeräte für Einzelbilder, Bildbände und Bildstapel, Rahmen; Kameraverschlüsse, nämlich Objektiv-, Zentral-, Blenden- und Schlitzverschlüsse; Schutz- und Bereitschaftstaschen, Etuis und Koffer für fotografische und kinematografische Aufnahme- und Wiedergabegeräte sowie für deren Zubehör, nämlich Vorsatzlinsen, optische Filter, Wechselobjektive, Draht-, Selbst- und Fernauslöser, Zweitsteller, Belichtungs- und Entfernungsmesser, Blitzlichtgeräte und Blitzlampen; Halterungen für Apparate und Geräte an Stativen; Objektive, nämlich fotografische und kinematografische Projektions- und Mikroobjektive, Vorsatzlinsen, Objektivvorsätze und optische Sucher; alle vorgenannten Waren der Klasse 09 nicht für Transportsysteme, insbesondere nicht für schienengebundene Fahrzeuge und Oberleitungsbusse; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Gefrier- und Lüftungsgeräte und -apparate; elektrische Küchen- und Hausgeräte, nämlich Warmwasserspeicher und -boiler, Heizlüfter und Wandkonvektoren, Ventilatoren und Klimageräte, Mikrowellengeräte, Kochfelder, Backöfen und Dunstabzugshauben, Fritteusen, Grillgeräte, Toaster, elektrische Rühr- und Mixgeräte, Messer, Schneidegeräte, Dosenöffner, Tee-, Kaffee- und Espressomaschinen, Wasserkocher, Saftpressen, Bügeleisen, Bügelgeräte, Staub- und Waschsauger, Dampf- und Hochdruckreinigungsgeräte, Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Wäscheschleudern und Wäschetrockner; elektrische Haarschneide- und Rasierapparate, Haartrocknungsgeräte, Epiliergeräte und Zahnbürsten; Schreibwaren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckerzeugnissen; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); alle vorgenannten Waren der Klasse 16 nicht für Transportsysteme, insbesondere nicht für schienengebundene Fahrzeuge und Oberleitungsbusse; Lederwaren, nämlich Lederbekleidungsstücke sowie Riemen, Gürtel und Taschen; Möbel aus Holz und/oder Kunststoff, insbesondere Schränke, Schrankwände, Kommoden, Sideboards, Tische, Stühle, Sessel, Liegen; Polstermöbel, Betten, Matratzen; An-, Aufbau- und Einbaumöbel, insbesondere für Büro-, Praxis- und Kücheneinrichtungen; Spülbecken (nicht aus Metall), Möbelbeschläge aus Kunststoff; Bekleidungsstücke (einschließlich gewebter, gestrickter und gewirkter Stücke mit Ausnahme von Sportbekleidung) für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Ober-, Unter- und Freizeitbekleidungsstücke; Durchführung von Beratung und Seminaren für Unternehmer und Führungskräfte in den Bereichen Management, Marketing, Personal- und Unternehmensführung, Werbung und Public Relations; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Platzreservierungen für Reisende; Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Organisation und Durchführung von Ausflügen, Besichtigungen; Gepäckträgerdienste, Transport von Geld und Wertsachen; Organisation und Durchführung von Vergnügungsveranstaltungen, Ferienlagern, Sport- und Erholungsaufenthalten; Betrieb und Unterhaltung von Freizeit- und Sporteinrichtungen, insbesondere Tennisplätzen; Durchführung von Aus-, Anpassungs- und Weiterbildungskursen für Unternehmer und Führungskräfte des Handwerks, der Industrie und der Wirtschaft; organisatorische sowie technische Beratung und Schulung, insbesondere durch Seminare, Vortragsreihen, Kolloquien, Symposien und Workshops zur Einführung in neue Technologien; EDV-Schulungen; Sprachunterricht; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Immobilien; Hotelreservierungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb und Unterhaltung von Freizeit- und Sporteinrichtungen, insbesondere Bädern und Schwimmbädern; Erstellung von Rechenprogrammen (Software), nämlich von Programmen in den für den jeweiligen Computer verständlicher Sprache abgefasste Programmabläufe für technische, technischwissenschaftliche, kaufmännische sowie Unterhaltungszwecke zur Anwendung in Computeranlagen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42 nicht für Transportsysteme, insbesondere nicht für schienengebundene Fahrzeuge und Oberleitungsbusse sowie nicht im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Immobilien".
Sämtliche Widerspruchsmarken gehören der Beschwerdeführerin.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 35 alle Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass selbst bei unterstellter Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit die sich gegenüberstehenden Marken nicht verwechselbar seien. Zwar könne der Begriff "INNOVA" in den widersprechenden Wort-/Bildmarken mit dem beschreibenden Wort "INNOVATION" in Verbindung gebracht werden, doch komme ihnen aufgrund der graphischen Ausgestaltung eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Dies gelte auch für die widersprechende Wortmarke "INOVA", die zwar als Abwandlung des Begriffs "Innovation" aufgefasst werden könne. Allerdings sei er in seiner Bedeutung "Erneuerung" für die beanspruchten, sich regelmäßig auf der Höhe der Technik befindlichen Waren und Dienstleistungen unspezifisch. Auch unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft bestehe keine Verwechslungsgefahr, so dass offen bleiben könne, ob die Widerspruchsmarken durch ähnliche Drittmarken in ihrem Schutzumfang geschwächt seien. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken sei nur dann gegeben, wenn das Element "innova" den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägen würde. Zwar träten die weiteren Wortbestandteile "GmbH" und "Gebäudetechnik mit System" als beschreibende Angaben zurück, doch könne bei der einteiligen Bezeichnung "innovaplan" nicht ein einzelnes verwechslungsfähiges Element herausgegriffen werden. Zudem handele es sich bei dem Begriff "plan" nicht um eine glatt beschreibende und damit abspaltbare Angabe. Vielmehr bilde sie mit dem vorangestellten Begriff "innova" einen zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis. Damit seien die Bezeichnungen "innovaplan" und "INNOVA" bzw. "INOVA" zu vergleichen. Trotz identischer Wortanfänge unterschieden sich aufgrund der markanten weiteren Silbe "plan" die Marken in Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge und Sprechrhythmus und seien folglich klanglich nicht verwechselbar. Auch schriftbildliche Verwechslungen seien aufgrund der auffälligen graphischen Ausgestaltung der angegriffenen und der widersprechenden Marken ausgeschlossen. Einer Verwechslungsgefahr wirke auch der sofort erfassbare Sinngehalt des Wortes "Plan" entgegen. Des Weiteren seien begriffliche Verwechslungen nicht zu befürchten, da die angegriffene Marke im Sinne von "innovativer Plan", die Widerspruchsmarken hingegen im Sinne von "Innovation" verstanden werden würden. Schließlich bestehe auch keine assoziative Verwechslungsgefahr, da der übereinstimmende Bestandteil "innova" nicht nach Art eines eigenständigen Wortstamms in der jüngeren Marke hervortrete. Gegen die Annahme des Vorliegens einer Serienmarke spreche die Tatsache, dass "die Bezeichnung "innovaplan" als Gesamtbegriff anzusehen sei. Demzufolge komme es auf die bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke 397 29 999.9 nicht an.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Beschluss vom 17. Mai 2004 abzuändern, die angegriffene Marke hinsichtlich aller identischen und ähnlichen Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarken zu löschen und hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Widersprechende hat zur Begründung vorgetragen, dass aufgrund Identität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen an den Abstand der Vergleichsmarken hohe Anforderungen zu stellen seien. Die Widerspruchsmarken als auch die Bezeichnungen "INNOVA" bzw. "INOVA" wiesen normale Kennzeichnungskraft auf, was insbesondere aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9. April 2002 (Az. 5 U 8340/00 - innova Bad Planer, innova Fliesen Planer) hervorgehe. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Verkehr zu Verkürzungen neige und in der Erinnerung eher die übereinstimmenden Merkmale als die Unterschiede blieben. Dem Wortelement "innova" in der jüngeren Marke, das mit allen Widerspruchsmarken zumindest klanglich und begrifflich übereinstimme, sei eine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen. Demgegenüber beschreibe das häufig im Verkehr verwendete Element "plan" die Dienstleistungen der Anmeldemarke und könne damit ihren Gesamteindruck nicht mitprägen. Insbesondere würden die Tätigkeiten "technische Beratung und technische Projektplanung" sowie "Bauwesen, insbesondere Bauüberwachung" entsprechende Planungen voraussetzen. Dementsprechend sei beispielsweise vom OLG Düsseldorf dem Begriff "phone" in der Marke "innovaphone" die prägende Funktion abgesprochen worden (unter Verweis auf das Urteil vom 6. Mai 2003, Az. I-20 U 140/02). Auch könne dem Element "plan" selbst dann kein Schutz zukommen, wenn es den Gesamteindruck der angegriffenen Marke mitprägen sollte. Ebenso würden die graphischen Elemente in den sich gegenüberstehenden Marken in den Hintergrund treten, da sie sich nicht zur Benennung eignen würden. Insofern hätte bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bejaht werden müssen. Darüber hinaus könnten die sich gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Das übereinstimmende Wortelement "INNOVA" weise Hinweischarakter zugunsten der Beschwerdeführerin auf. Das Publikum sei an eine bereits bestehende Markenserie mit diesem Begriff gewöhnt und es handele sich um das Firmenkennzeichen der Widersprechenden. So besitze sie noch weitere Marken mit dem Element "innova" und einer daran angehängten beschreibenden Angabe (u. a. Reg.-Nr. 302 53 64 - innovaeis, Reg.-Nr. 302 53 263 - innovaeis, und Reg.-Nr. 301 52 740 - innova24). Demzufolge sei vom Bundespatentgericht die mittelbare Verwechslungsgefahr in vergleichbaren Fällen bereits bejaht worden. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Widersprechende zudem im Hinblick auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhobenen Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke 397 29 999.0 ausgeführt, dass das Zeichen in Zusammenhang mit der "Errichtung von Bauwerken aus Mauerwerk, Beton, Stahl und Fachwerk" benutzt werde. Gerade auf dem Gebiet der Errichtung von Bauwerken sei sie weiterhin aktiv. Im Übrigen sei im Falle des Unterliegens die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere. Insbesondere gehe es um die Frage, ob einem beschreibenden Markenbestandteil auch dann kein selbständiger Schutz zugesprochen werden könne, wenn der den Gesamteindruck der Marke (mit-)präge (unter Verweis auf BGH NJW-RR 2000, 1707 - Carl Link).
Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie u. a. auf ihren Sachvortrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt verwiesen und ausgeführt, dass die Bezeichnungen "INNOVA" bzw. "INOVA" aufgrund vergleichbarer Drittmarken kennzeichnungsschwach seien. Dafür spreche auch die Anlehnung der Widerspruchsmarken an die Begriffe "Innovation" und "innovativ". Somit reichten bereits geringe Unterschiede zur Verneinung der Verwechslungsgefahr aus. Vom Gesamteindruck her unterschieden sich die Vergleichsmarken insbesondere aufgrund der graphischen Elemente deutlich. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Bezeichnung "innovaplan" auf "innova" durch die betroffenen Verkehrskreise vor. Sie enthalte keine Abtrennungen und stelle ein flüssig aussprechbares Gesamtwort dar. Selbst wenn das Element "plan" teilweise beschreibend sei, so trete es dennoch gegenüber der Anfangsbuchstabenkombination "innova" nicht völlig in den Hintergrund. Die Vergleichsmarken seien somit auch bei unterstellter Ähnlichkeit von Dienstleistungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht in ausreichendem Maße unterschiedlich. Die Gefahr des gedanklichen Miteinander-In-Verbindung-Bringens bestehe ebenfalls nicht, da sich die von der Beschwerdeführerin getrennt betrachteten Wörter "innova" und "plan" zu einem Gesamtbegriff verbinden würden. Zudem weise die Endsilbe der Bezeichnung "innovaplan" - anders als die Marken der Beschwerdeführerin - keinen beschreibenden Sinngehalt auf. Darüber hinaus habe bereits das Bundespatentgericht in einem vergleichbaren Fall die Verwechslungsgefahr verneint (unter Verweis auf BPatG 32 W (pat) 23/00 - INNOVA/Clima Innova). Auch bestehe eine Zeichenserie mit dem Bestandteil "INNOVA" zugunsten der Widersprechenden nicht und sei dieser Begriff nicht besonders charakteristisch, hervorstechend oder verkehrsdurchgesetzt (unter Verweis auf BPatG, GRUR 2003, 70 - INNOVA/T-INNOVA). Die von der Widersprechenden angeführten Registereintragungen seien irrelevant, da sie zeitlich nach der Eintragung der jüngeren Marke lägen. Im Hinblick auf den Widerspruch aus der Marke 397 29 999.0 werde die bereits vor der Markenstelle erhobene Einrede der Nichtbenutzung weiter aufrechterhalten. Im Übrigen liege keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, so dass keine Veranlassung für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof bestehe.
Von der Markeninhaberin wurde darüber hinaus gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Aussetzung des Verfahrens angeregt, da gegen die Widerspruchsmarke 300 30 469.2 ihrerseits Widerspruch erhoben worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens analog § 148 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 MarkenG kommt nicht in Betracht, da das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die Marke 300 30 469.2 durch Rücknahme des letzten Widerspruchs zwischenzeitlich beendet ist.
2. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da keine Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die bereffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE).
a) Den Widerspruchsmarken kommt normale Kennzeichnungskraft zu.
Die Widerspruchsmarken 397 29 999.0 und 398 42 370.9 sind trotz der graphischen Verfremdung des dritten Buchstabens als das Wort "INNOVA" erkennbar. Es stellt nach Auffassung des Senats keine feststehende Abkürzung des Begriffes "Innovation" im Sinne von Erneuerung (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Seite 372) dar. Einer solchen Interpretation wirkt zudem die konkrete graphische Ausgestaltung der beiden Widerspruchsmarken entgegen. Die Widerspruchsmarke 300 30 469.2 erinnert durch das Fehlen des zweiten "N" noch weniger an den Begriff "Innovation". Insofern lässt sich ihr erst recht kein beschreibender Sinngehalt entnehmen. Selbst wenn Teile des Verkehrs den Widerspruchsmarken die Bedeutung "Innovation" beimessen sollten, so stellen sie im Hinblick auf die geschützten Waren und Dienstleistungen dennoch keine konkret beschreibenden Angaben dar. Diese sind regelmäßig stets auf der Höhe der Technik, so dass die Widerspruchsmarken allenfalls diffuse Vorstellungen vermitteln (vgl. auch BPatG, GRUR 2003, 72 - INNOVA/T-INNOVA).
Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft aufgrund intensiver Benutzung der Widerspruchsmarken oder weiterer Marken der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Ebenso liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit die Kennzeichnungskraft durch den Einsatz vergleichbarer Drittmarken im Verkehr eventuell geschwächt ist. Folglich ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Widerspruchsmarken insgesamt ein normaler Schutzumfang zuzubilligen.
b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen identisch bzw. ähnlich sind, ist die Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der Vergleichsmarken zu verneinen.
(1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben, da sich die Widerspruchsmarken und die angegriffene, weitere Wort- und Bildbestandteile enthaltene Marke vom Gesamteindruck her deutlich unterscheiden. Dieser wird bei dem jüngeren Zeichen durch den Bestandteil "innovaplan" geprägt. Mit "GmbH" und "Gebäudetechnik mit System" werden die Gesellschaftsform bzw. das Tätigkeitsfeld benannt, so dass diese Bestandteile keine eigenständige Kennzeichnungskraft besitzen. Zudem weist der Begriff "innovaplan" sehr viel größere Buchstaben auf, erscheint in Fettdruck und ist zudem an oberster Stelle innerhalb der angegriffenen Marke angeordnet. Die Ellipse mit den drei Kugeln tritt als einfaches graphisches Element dahinter zurück, da sich der Verkehr eher auf das Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform konzentriert (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9, Rdnr. 296).
Die Bezeichnungen "INNOVA" bzw. "INOVA" einerseits und "innovaplan" andererseits sind ebenfalls nicht unmittelbar verwechselbar. Klanglich und schriftbildlich stimmen sie zwar am Anfang (fast) vollständig überein, doch fällt das weitere Element "plan" in der angegriffenen Marke deutlich auf. Eine Prägung der Bezeichnung "innovaplan" durch das Element "plan" kommt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, da es sich um eine eingliedrige Marke handelt, die ausschließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 218). Auch eine an sich mögliche Abspaltung des Elements "plan" ist vorliegend zu verneinen. Bei der Annahme dieser Form der unmittelbaren Verwechslungsgefahr ist große Zurückhaltung geboten. Sie setzt die Feststellung einer Branchenübung voraus, nach der die beteiligten Verkehrskreise einem Markenbestandteil keinerlei für die Betriebskennzeichnung auch nur mitbestimmende Bedeutung beimessen, sondern darin ausschließlich einen glatt beschreibenden Hinweis sehen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 310). Das Element "plan" besitzt zwar beschreibende Anklänge, da die Dienstleistungen der jüngeren Marke mehr oder weniger auf Planungen beruhen können. Doch verbindet es sich mit dem vorangestellten Wort "innova" zu einem Gesamtbegriff, der regelmäßig nicht verkürzt wird. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise das Element "plan" völlig vernachlässigen werden. Insbesondere lässt sich hierzu eine entsprechende Branchenübung nicht feststellen.
(2) Auch die Gefahr, dass die zu vergleichenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, in Form der mittelbaren Verwechslungsgefahr besteht nicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG). Eine solche kann unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens nur dann angenommen werden, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichens eines Unternehmens sieht und der ihn deshalb veranlasst, nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuzuordnen (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem).
Die von der Beschwerdeführerin genannten Marken 302 53 264 (innovaeis), 302 53 263 (innovaeis) und 301 52 740 (innova24) sind erst nach der Anmeldung der jüngeren Marke und somit erst nach dem für die Bestimmung der Hinweisfunktion eines Stammbestandteils maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 35) angemeldet worden. Darüber hinaus ist nicht liquide, welche weiteren Zeichen die Widersprechende zu diesem Zeitpunkt besaß, inwieweit die Marken benutzt wurden und ob sie ähnlich wie die Bezeichnung "innovaplan" gebildet waren. Die notwendige Hinweisfunktion kann den Bezeichnungen "INNOVA" oder "INOVA" insbesondere nur dann zukommen, wenn sie durch intensive Benutzung erhöhte Verkehrsgeltung erworben haben. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Auch die Tatsache, dass "INNOVA" Teil des Firmennamens "A... GmbH" der Widersprechenden ist, begründet keine assoziative Verwechs- lungsgefahr. Zwar wird die Annahme eines Stammbestandteils durch den Umstand gefördert, dass es sich bei dem fraglichen Element um eine Firmenkennzeichnung handelt (vgl. BGH GRUR 1989, 350 - Abbo/Abo). Allerdings wird der Verkehr vor allem dann von wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Inhabern der sich gegenüberstehenden Marken ausgehen, wenn zumindest ein Firmenname weitgehend bekannt ist und einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird (vgl. BPatG, a. a. O., Seite 75). Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin beschränken sich ausweislich der eingereichten Benutzungsunterlagen jedoch auf den Großraum Berlin. Eine Bekanntheit des Firmennamens der Widersprechenden im gesamten Inland ist von ihr weder vorgetragen noch belegt worden. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Bekanntheit des Firmenkennzeichens der Beschwerdegegnerin vor. Folglich kann vorliegend nicht von einer besonderen Hinweisfunktion des Firmennamens ausgegangen werden.
Bei der Widerspruchsmarke 300 30 469.2 wirkt der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegen, dass sie von dem Firmenkennzeichen der Widersprechenden durch die Schreibweise mit einem "N" abweicht und somit zusätzliche Gedankenschritte erforderlich sind, um eine Verbindung herzustellen.
Auf die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke 397 29 999.0 kommt es somit nicht an.
Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.
3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG liegen nicht vor. Die mit dem Fall verbundenen Fragestellungen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung und erfordern auch nicht aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere ist die Frage, ob einem beschreibenden Markenbestandteil auch dann kein selbständiger Schutz zugesprochen werden kann, wenn er den Gesamteindruck der Marke (mit-)prägt, bereits hinreichend geklärt (vgl. insbesondere Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnrn. 219 und 223). Auch die von der Widersprechenden zitierte Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2000, 1707 - Carl Link) bestätigt den Grundsatz, dass aus einem schutzunfähigen Bestandteil der älteren Marke keine Rechte geltend gemacht werden können.
BPatG:
Beschluss v. 30.01.2007
Az: 33 W (pat) 177/04
Link zum Urteil:
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