Landgericht Münster:
Beschluss vom 30. Juli 2007
Aktenzeichen: 011 O 222/07

(LG Münster: Beschluss v. 30.07.2007, Az.: 011 O 222/07)

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von insgesamt höchstens 2 Jahren, verboten, im Internet-Versandhandel zu Wettbewerbszwecken für Fernabsatzverträge mit privaten Endverbrauchern, die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss mit dem alleinigen Hinweis zum Fristbeginn wie folgt zu erteilen: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.“

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 10.000,00 Euro.

Gründe

Der Antragsteller unterhält in der Stadt E einen Internet-Versandhandel, mit dem er unter anderem Klimageräte vertreibt. Der Antragsgegner seinerseits vertreibt ebenfalls Klimageräte über das Internet. In seiner Internetseite www.l.de weist der Antragsgegner in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen hin. Dort heißt es wie folgt:

"Sie können bei Fernabsatzverträgen ... Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform ... oder durch Rücksendung der Kaufsache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Kaufsache."

Diese Widerrufsbelehrung, die auf der Internetseite des Antragsgegners nach wie vor unverändert so vorhanden ist, verstößt gegen §§ 312 c Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355 BGB.

Diese Formulierung erweckt bei einem nicht rechtlich geschulten Endverbraucher den Eindruck ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit. Dieser Wortlaut ermöglicht die Annahme, dass bereits diese Erklärung geeignet ist, Fristen in Lauf zu setzen. Insbesondere ist damit nicht der Hinweis erteilt, dass die maßgebliche Belehrung über das Widerrufsrecht erst mit der tatsächlichen Bestellung erfolgen wird. Die Kammer folgt hier der Auffassung des Oberlandesgerichts I - 4 W 1/07 - als überzeugend. Dem Antragsteller stand somit ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 4 Ziffer 11 UWG zu.

Der Antragsgegner hatte ferner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angesichts des einmaligen Verstoßes und seines relativ geringen Gewichtes war der Streitwert auf 10.000,00 Euro festzusetzen.






LG Münster:
Beschluss v. 30.07.2007
Az: 011 O 222/07


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