Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 19. Januar 2004
Aktenzeichen: Not 29/03

(OLG Celle: Beschluss v. 19.01.2004, Az.: Not 29/03)

Der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls erfordert über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen, hinaus, dass der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Der Notar kann die Interessen der Rechtssuchenden aber auch durch die Art seiner Wirtschaftsführung gefährden, wenn zwar schlechte wirtschaftliche Verhältnisse nicht feststellbar sind, er es aber immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Nichtregulierung berechtigter Forderungen kommen lässt.

Tenor

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Geschäftswert: 7.500 €.

Gründe

I. Der am ... 1945 geborene Notar ist seit dem 1. Juni 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Urkunde des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 7. März 1990 wurde der Antragsteller zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle - jetzt Braunschweig - mit dem Amtssitz in E. bestellt.

II. Gegen den Notar werden seit 1995 kontinuierlich Ermittlungen wegen der Überprüfung seiner Vermögensverhältnisse geführt, die auf Mitteilungen wegen laufender Klageverfahren und später auch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar zurückgehen. Im Hinblick auf Steuerschulden des Notars, die teilweise bis zum Beginn der 90er Jahre zurück reichen, hat das Finanzamt Bad Gandersheim am 16. Dezember 1996 die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 11.011,37 DM auf ein dem Notar gehörendes Grundstück beantragt. Ebenfalls am 16. Dezember 1996 hat das Finanzamt Bad Gandersheim die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek über 89.918,15 DM auf einem weiteren Grundstück des Notars wegen Steuerschulden in Höhe von insgesamt 89.918,15 DM, von denen 61.491,15 DM auf rückständige Steuern und 28.427 DM auf Säumniszuschläge entfielen, erwirkt. Neben diesen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts, die bisher nicht aufgehoben worden sind, weil seit Eintragung der Sicherungshypotheken ständig Steuerrückstände in fünf- und teilweise auch sechsstelliger Höhe bestanden haben, hat es zahlreiche Klagen gegen den Notar wegen unbezahlter Forderungen gegeben, deren Grundlage zum Teil auch in der anwaltlichen Tätigkeit des Notars gelegen hat.

Außer den Steuerverbindlichkeiten des Notars hat dieser weitere Kreditverbindlichkeiten bei der Sparkasse E., die zeitweise einen Umfang von fast 1 Mio. DM hatten. Zwar steht diesen Verbindlichkeiten das Grundvermögen des Antragstellers gegenüber, das aus einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück mit einer Fläche von 60 Ar, einem Hausgrundstück, das ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte gehört und einem Vierfamilienhaus in E., an dem allerdings auch noch Rechte eines Vetters des Antragstellers bestehen, gegenüber. Außerdem hatte der Antragsteller Guthaben bei Lebensversicherungen, die zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten abgeschlossen worden waren. Eine vollständige Bedienung seiner Verbindlichkeiten ist dem Antragsteller aber seit 1996 gleichwohl nicht mehr möglich gewesen, wie allein schon die ständig wechselnden Steuerverbindlichkeiten belegen.

Zu einer teilweisen Rückführung der Steuerrückstände bei dem Finanzamt ist es vor allem aufgrund der Pfändung der Mieteinnahmen des Antragstellers durch das Finanzamt gekommen. Außerdem hat es während der Zeit auch zumindest eine Kontenpfändung gegeben, die sich auf ein Geschäftskonto des Antragstellers bezogen hat.

Zwar ist aufgrund der ständig wiederkehrenden Mitteilungen über Klagen und Vollstreckungen sowie der nur zögerlichen Mitarbeit des Notars bei der Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse schon Ende 2002 die Amtsenthebung des Notars in Erwägung gezogen worden, wie sich aus einem Vermerk vom 12. November 2002 (Bl. 336 bis 341 d. A. SH II Bd. II), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Jedoch ist es im Anschluss an diese Verfügung noch nicht zu einer vorläufigen Amtsenthebung gekommen, weil der Antragsteller gegenüber der Aufsichtsbehörde glaubhaft machen konnte, dass er darum bemüht sei, die Steuerschulden weiter zu vermindern.

Eskaliert ist die Situation aber durch die Kündigung der Kredite der Sparkasse E. und dem damit verbundenen Antrag auf Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks des Antragstellers im Juni 2003. Zu diesem Zeitpunkt ist es auch zu einem Zwangsvollstreckungsauftrag der Landschaftlichen Brandkasse H. wegen rückständiger Versicherungsbeiträge in Höhe von 731,97 € sowie zu einem Mahnverfahren der Sch. Verlagsanstalt wegen einer Forderung von 489,76 € und zu einem weiteren Zwangsversteigerungsantrag der Sparkasse E. betreffend ein weiteres Grundstück des Antragstellers gekommen. In Zahlungsverzug geraten ist der Notar außerdem auch hinsichtlich seines Beitrages zur Notarkammer, wie sich aus einer Mitteilung der Kammer vom 8. Juli 2003 (Sonderheft II Bd. III Bl. 413) ergibt.

Im Hinblick auf diese Zuspitzung der finanziellen Situation des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 20. August 2003 den Antragsteller gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar enthoben (bezüglich der Einzelheiten dieser Verfügung wird auf Bl. 442 bis 448 d. A. 410 M 292 SH II Bd. 3 Bl. 442 bis 447 Bezug genommen), nach deren Inhalt dem Notar vorzuwerfen ist, dass er nicht in der Lage sei, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen und ein schlüssiges Konzept vorzulegen, aus dem sich ergebe, wie er seine desolate finanzielle Situation ändern und bereinigen wolle.

Gegen diese ihm am 26. August 2003 zugestellte Verfügung hat der Notar mit einem am 26. September 2003 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Schon vor diesem Antrag hatte der Notar mit Schreiben vom 9. September 2003 geltend gemacht, dass es ihm möglich geworden sei, die Steuerschulden mit Hilfe der finanziellen Unterstützung von Verwandten im Hauptbetrag vollständig zu tilgen und hinsichtlich der offenen Säumniszuschläge von inzwischen 50.000 € mit dem Finanzamt eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen zu haben, bei deren Erfüllung er die Hälfte des Betrages von 50.000 € erlassen bekomme. Das Finanzamt Bad Gandersheim habe ihm deshalb auch Löschungsbewilligungen für die eingetragenen Sicherungshypotheken erteilt, die nunmehr beim Grundbuchamt vorgelegt werden würden. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei der Sparkasse E. sei es ihm gelungen, diese auf einen Betrag von ca. 290.000 € zu reduzieren, nachdem ihm auch insoweit ein Verwandter geholfen habe, der ihm ein Darlehen über 50.000 € gewährt habe und die Sparkasse außerdem die zur Sicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen verwertet habe, sodass auch insoweit eine Reduzierung der Verbindlichkeiten eingetreten sei. Eine Überschuldung sei deshalb im Hinblick auf den Wert des Grundbesitzes jedenfalls nicht mehr gegeben; sie habe aber auch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Zur Eskalation der Situation sei es nur deshalb gekommen, weil er mit den KO-Maßnahmen der Sparkasse E. nicht gerechnet habe. Inzwischen seien die Zwangsversteigerungsanträge der Sparkasse E. zurückgenommen worden, sodass auch in dieser Hinsicht eine Klärung eingetreten sei. Ihm, dem Antragsteller, sei es möglich, die noch bestehenden Belastungen aus seinen laufenden Einnahmen zu bestreiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch seine Ehefrau, die als Schulleiterin im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, zur Schuldentilgung beitrage. Die Rückstände beim Finanzamt seien bereits weiter reduziert worden; rechne man den zu erwartenden Erlass der Säumniszuschläge mit ein, so bestehe nur noch ein Rückstand - so der Notar in einem Schreiben vom 27. November 2003 - in Höhe von 20.569 €, den er mit den vereinbarten monatlichen Zahlungen innerhalb von 15 bis 16 Monaten zurückgeführt haben müsste.

Soweit der Steuerbescheid für 2001 Nettoeinkünfte in Höhe von ca. 21.000 € ausweise, sei zu berücksichtigen, dass bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit bereits Zinsaufwendungen in Höhe von 20.000 € berücksichtigt worden seien, sodass tatsächlich ein Überschuss von etwa 42.000 € anzunehmen sei. Bei den berücksichtigten Zinsen € so hat der Notar in der mündlichen Verhandlung erklärt € handele es sich um die privaten Schuldzinsen, die er an die Sparkasse E. zu zahlen habe. Aufgrund einer Entscheidung des BFH bestehe die Möglichkeit, diese Schuldzinsen bei der Steuererklärung für die Kanzlei anzugeben. Ob sie ganz oder in voller Höhe anerkannt werden würden, hänge allerdings von dem jeweiligen Sachbearbeiter ab.

In der mündlichen Verhandlung hat der Notar weiter ausgeführt, dass sich seine Situation inzwischen konsolidiert habe. Zwar sei es ihm nicht gelungen eine Umschuldung zu bewerkstelligen, weil die von ihm angesprochene D. Bank und die D. Bank bei denen er seine Geschäftskonten habe, abgewinkt hätten, nachdem sie die Grundbücher eingesehen und dort die Zwangsversteigerungsvermerke entdeckt hätten. Mit der Sparkasse E. habe er aber eine mündliche Vereinbarung, dass die Sparkasse ihn vor einer Fortsetzung der Zwangsversteigerungsverfahren zunächst informiere und ihm eine Abwendungsfrist einräume. Außerdem habe er mit der Sparkasse vereinbart, dass Zahlungen auf die beiden Darlehn immer dann erfolgten, wenn auf dem verbliebenen Girokonto bei der Sparkasse, das ausschließlich im Plus geführt werde, Beträge über 500 € angesammelt seien. Insgesamt sei es ihm auf der Basis dieser Vereinbarung gelungen, die laufenden Zinsen zu bezahlen und den Schuldsaldo seit Juni 2003 um ca. 1.000 € zu verringern. Zwar habe sich auf einem der beiden Konten die Forderung um ca. 1.000 € erhöht, dafür sei das Soll auf dem anderen Konto, für das auch seine Ehefrau hafte, aber um 2.000 € verringert worden. Seine Ehefrau habe mit Zahlungen in Höhe von ca. 2.000 € zur Rückführung der Gesamtverbindlichkeit beigetragen.

Hinsichtlich der beim Finanzamt noch offenen Säumniszuschläge sei auch weiterhin zu erwarten, dass ihm die Hälfte der Zuschläge erlassen werden, wenn er die andere Hälfte bezahlt habe. Dies dauere noch etwa 14 Monte, wobei sich das Finanzamt aus den Mieteinnahmen des Hauses in der W. Straße befriedige, von denen monatlich 1.260 € an das Finanzamt gingen. Ihm verbleibe ein Rest von etwa 100 €, wenn das Finanzamt befriedigt sei, stünden ihm die Mieteinnahmen wieder zur Darlehenstilgung für die Sparkasse E. zur Verfügung.

Auf die Verwandtendarlehen habe er derzeit jährlich 2.415 € zu zahlen, vereinbart sei, dass nur Zinsen gezahlt werden würden. Die bislang € quartalsweise - angefallenen Zinsen seien gezahlt worden.

Der Notar beantragt,

die vorläufige Amtsenthebung vom 20. August 2003 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass trotz der vom Notar inzwischen ergriffenen Maßnahmen derzeit keine Veranlassung gegeben sei, die vorläufige Amtsenthebung aufzuheben. Trotz der Rückführung der Steuerschulden und der Löschung der eingetragenen Sicherungshypotheken zugunsten des Finanzamtes sei davon auszugehen, dass die Verbindlichkeiten des Notars durch seine Einnahmen nicht gedeckt werden würden. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse E. seien im Wesentlichen dadurch verringert worden, dass die abgetretenen Lebensversicherungen verwertet worden seien. Außerdem habe der Notar Verwandtendarlehen in einem Gesamtvolumen von 75.000 € aufgenommen, die die Verschuldung des Notars wieder erhöhten. Soweit der Notar noch Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 50.000 € schulde, sei bei Einhaltung der monatlichen Ratenzahlungen von 1.267 € frühestens in ca. 1 1/2 Jahren damit zu rechnen, dass der Notar die Säumniszuschläge tilgen könne. Während dieses Zeitraums stehe ihm der Betrag von 1.267 € nicht zur Verfügung.

Schließlich sei es dem Notar bislang auch nicht gelungen, die Darlehen bei der Sparkasse E. umzuschulden und eine andere Finanzierungsmöglichkeit zu finden. Aufgrund der Kündigung der Darlehen müsse er sehr hohe Zinsen tragen, die monatlich knapp 1.800 € betragen würden. Rechne man die Zinsbelastung aus dem Verwandtendarlehen über insgesamt 75.000 € hinzu, so habe er monatlich 2.000 € an Zinsen aufzubringen, ohne dass Tilgungsleistungen erbracht werden würden. Unter Einbeziehung der weiteren laufenden Belastungen des Notars aufgrund seiner Krankenkassenbeiträge (524,20 €) sowie seines Beitrags zur Rechtsanwaltsversorgung (99,45 €) sei eine monatliche Belastung von rund 3.250 € gegeben, der nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr lediglich ein jährlicher Überschuss von 21.750 € und Mieteinnahmen in Höhe von 1.554,20 € monatlich gegenüber stünden. Von dem unversteuerten monatlichen Einkommen von 3.365 € seien aber noch geschätzte 25 % Steuern abzuziehen, sodass dem Notar nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge und der Altersvorsorge nur rund 1.900 € monatlich verblieben, von denen er seine Zinslasten nicht tragen könne. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung gäben deshalb auch weiterhin Anlass, ihn seines Amtes zu entheben.

III. Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Gemäß § 111 BNotO kann die durch den Antragsgegner als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 29 Abs. 2 lit. f AVNot vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. 2001, 100) im Notaraufsichtsverfahren durch Verfügung vom 20. August 2003 gemäß § 54 BNotO ausgesprochene vorläufige Amtsenthebung des Notars als Verwaltungsakt auf dem Gebiet der BNotO angefochten werden.

Der Antragsteller hat mit dem am 26. September 2003 eingegangenen Telefaxschreiben fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen Antrag mit Schriftsätzen vom 27. Oktober und 27. November 2003 zumindest insoweit begründet, dass er deutlich gemacht hat, die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung wegen einer desolaten wirtschaftlichen Situation und der die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung nicht für gegeben zu halten.

2. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO kann die Aufsichtsbehörde den Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn sie die Voraussetzungen des § 50 BNotO für gegeben hält. Maßgebend für eine entsprechende Einschätzung der Aufsichtsbehörde ist deren gewissenhaftes Urteil über die entsprechenden Voraussetzungen (s. Schippel/Vetter, BNotO, 7. Aufl., § 54 Rz. 11). Die Aufsichtsbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht gehalten, abzuwarten, bis letzte Zweifel an ihrer Einschätzung beseitigt sind (s. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2000 - Not 24/99; Senat, Beschluss vom 4. November 2002 - Not 17/02). Eine vorläufige Amtsenthebung ist grundsätzlich dann geboten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Amtsenthebung bestehen und eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums festgestellt werden kann, die nur dadurch verhindert wird, dass gerade die vorläufige Maßnahme größeren Schaden abzuwenden geeignet ist, bevor die erst später eintretende endgültige Amtsenthebung wirkt (s. Arndt/Lerch, BNotO, 4. Aufl., § 54 Rn. 6).

Die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 20. August 2003 entspricht diesen Anforderungen. Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Art seiner Wirtschaftsführung gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars gefährden die Interessen der Rechtsuchenden dann, wenn erhebliche Zahlungsansprüche gegen ihn entstehen oder auch nur gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden, wobei es auf ein Verschulden des Notars nicht ankommt (Arndt/Lerch, BNotO, 4. Aufl., § 50 Rn. 26). Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tilgung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. In diesem Fall ist regelmäßig der Schluss zulässig, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (BGH NJW 2000, 2359). Der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls erfordert über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO) hinaus, dass der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 3. November 2003 - Not Z 15/03 -, zurzeit noch nicht veröffentlicht). Darüber hinaus kann der Notar durch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden auch dann gefährden, wenn zwar schlechte wirtschaftliche Verhältnisse nicht feststellbar sind, er es aber immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Nichtregulierung berechtigter Forderungen kommen lässt.

Vorliegend ist trotz der seit der vorläufigen Amtsenthebung intensivierten Bemühungen des Notars, seine finanzielle Situation zu ordnen, die Feststellung gerechtfertigt, dass die Art der Wirtschaftsführung des Notars und seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Amtsenthebung erforderlich machen. Die hohe Verschuldung des Notars und seine mangelnde Liquidität gefährden die Interessen der Rechtsuchenden, da die Integrität des Notars und seine Unabhängigkeit in Frage gestellt sind. Angesichts der erheblichen Verbindlichkeiten des Antragstellers, denen kein ausreichendes Vermögen gegenüber steht, ist die Gefahr gegeben, dass der Notar fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegen treten kann oder will (dazu BGH, NJW 2000, 2359). Die erkennbaren beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars führen - der Notar hat die Berechnung der Aufsichtsbehörde, die ausweist, dass eine erhebliche Deckungslücke bei den laufenden monatlichen Ausgaben vorhanden ist, nicht mit Substanz widerlegt - zu neuen Verbindlichkeiten, die die Zahlungsschwierigkeiten vertiefen. Dies bringt das Risiko mit sich, dass der Notar in Widerstreit zu seinen Amtspflichten gerät und möglicherweise Kostenvorschüsse in Notarangelegenheiten nicht auftragsgemäß verwendet oder sogar zur Tilgung eigener Schulden auf die ihm treuhänderisch anvertrauten Gelder zurückgreift (dazu BGH, NotZ 1980, 424, 425).

Dem Notar ist es praktisch seit 1997 nicht mehr gelungen, seine erheblichen Steuerrückstände in den Griff zu bekommen und auszugleichen. Er hat zwar unter dem Druck des Verfahrens der vorläufigen Amtsenthebung die eigentlichen Steuerschulden getilgt. Bis es zu diesem Schritt gekommen ist, hat er aber auf die Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung, die schon 1996 die Eintragung von Sicherungshypotheken erwirkt hat, nur unzureichend reagiert und keine ausreichenden Anstalten gemacht, die bestehenden Rückstände zu bereinigen und die laufenden Verbindlichkeiten so zu bedienen, dass keine neuen Steuerrückstände auflaufen. Vielmehr hat er nicht vermeiden können, dass die Rückstände zunächst immer größer geworden sind und in einem Bereich von weit über 100.000 DM angewachsen sind. Schon dieses Verhalten wirft ein sehr schlechtes Bild auf die Art seiner Wirtschaftsführung die weiterhin dadurch gekennzeichnet ist, dass der Notar sich auch wegen vergleichsweise geringer Beträge zunächst hat gerichtlich in Anspruch nehmen lassen, bevor er diese Beträge ausgeglichen hat und es trotz der dem Notar seit Jahren bekannten Ermittlungen wegen der Art seiner Wirtschaftsprüfung nicht gelungen ist, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - etwa der Sch. Verlagsanstalt oder der Landschaftlichen Brandkasse H. - zu vermeiden. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass der Notar entweder - entgegen seinem anders lautenden Vortrag - doch derart stark überschuldet ist, dass er auch Beträge im Bereich von wenigen 100 € nicht mehr zeitnah bedienen kann, oder dass er es zunächst darauf ankommen lässt, gerichtlich und vollstreckungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden, bevor er offene Forderungen ausgleicht. Beide Verhaltensweisen können mit den Pflichten des Notars, wie sie sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ergeben, nicht in Einklang gebracht werden.

Insbesondere der lange Zeitraum, über den es Vollstreckungen gegen den Notar gegeben hat und die immer wiederkehrenden Mitteilungen über Klagen und Vollstreckungen gegen den Notar lassen erhebliche Zweifel an der Art der Wirtschaftsführung des Notars aufkommen. Sollten die Beteuerungen zutreffen, zu keinem Zeitpunkt überschuldet gewesen zu sein, hätte es dem Notar innerhalb der ihm von der Aufsichtsbehörde gelassenen Fristen möglich sein müssen, seine finanzielle Situation so zu konsolidieren, dass nicht ständig neue Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden mussten. Insoweit weisen auch die spärlichen, vom Notar der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Angaben über seine Einnahmen nicht aus, dass der Notar tatsächlich in der Lage gewesen ist, überhaupt seine laufenden Verbindlichkeiten zu bestreiten. Auch hier zeigt sich, dass der Notar nur sehr zögerlich bereit ist, bei der Aufklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken und die seit 1996 bestehenden Zweifel an seinem Finanzgebaren zu widerlegen.

Soweit der Notar geltend macht, durch die nach Erlass der Verfügung vom 20. August 2003 ergriffenen Maßnahmen seine Wirtschaftsführung geordnet zu haben, bestehen die von der Aufsichtsbehörde insoweit geäußerten Zweifel zu Recht. Die Maßnahmen zeichnen sich im Wesentlichen dadurch aus, dass der Notar zum einen seine Bankschulden abgebaut hat, weil die Sparkasse E. nach der Kreditkündigung die ihr gestellten Sicherheiten verwirklicht hat und zum anderen über die Eingehung neuer Verbindlichkeiten bei Verwandten die Steuerschulden und die Kreditverbindlichkeiten reduziert hat. Gleichzeitig sind aber mit der Aufnahme der Verwandtendarlehen neue Verbindlichkeiten hinzu gekommen und ist durch die Verwertung der Sicherheiten vorhandenes Vermögen abgeflossen, sodass letztlich eine nachhaltige Verbesserung der finanziellen Situation nicht festzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Notar bisher nicht plausibel dargestellt hat, wie er die laufenden Verbindlichkeiten bedienen will, ohne es zu neuen Schulden kommen zu lassen. Insoweit ergibt sich aus der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober 2003 und den darin enthaltenen Berechnungen eine deutliche Unterdeckung der laufenden Verbindlichkeiten durch die Einnahmen des Notars, bei der noch nicht einmal berücksichtigt ist, dass auch noch die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu tragen sind. Selbst wenn man insoweit davon ausgeht, dass entsprechend dem Vortrag des Notars ein wesentlicher Teil der Lebenshaltung durch die Ehefrau finanziert wird, kann nicht festgestellt werden, dass der finanzielle Engpass überwunden ist, der letztlich zur Kreditkündigung geführt hat. Eine nachhaltige Verbesserung der Situation ist nicht eingetreten. Nachdem der Notar es jahrelang versäumt hat, auf die ohnehin schon bedrohlichen Zwangsmaßnahmen seiner Gläubiger ausreichend zu reagieren, liegt auch die Annahme, dass er jetzt in der Lage sein könnte, eine entsprechende Weiterentwicklung zu vermeiden, eher fern. Es ist jedenfalls nicht abzusehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars derart verbessert haben, dass auf die von der Aufsichtsbehörde ausgesprochene vorläufige Amtsenthebung verzichtet werden kann.

Hieran ändert auch die Schilderung der wirtschaftlichen Situation des Notars in der mündlichen Verhandlung nur wenig. Eine Umschuldung ist dem Notar nicht gelungen. Seine Bonität wird von den angesprochenen Kreditinstituten offensichtlich so schlecht bewertet, dass die vom Notar angesprochenen Banken nicht bereit waren, die bei der Sparkasse E. bestehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Auch im Hinblick auf die Sparkasse E. ist keine grundsätzliche Verbesserung eingetreten. Die Situation bleibt für den Notar bedrohlich, weil nicht einmal ein Modus gefunden worden ist, nach dem die Sparkasse auf die Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung ihrer Vollstreckungsbemühungen verzichtet, wenn der Notar monatlich eine bestimmte Summe zahlt. Tatsache ist nach der eigenen Darstellung des Notars vielmehr, dass die Sparkasse ihr Stillhalten jederzeit beenden und wieder vollstrecken kann. Finanzielle Möglichkeiten, die den Notar in die Lage versetzen könnten, einer solchen Vollstreckung kurzfristig entgegen zu treten sind nicht ersichtlich. Der Notar ist nicht einmal in der Lage, eine feste monatliche Rate zu zahlen. Zwischen ihm und der Sparkasse besteht vielmehr nur die Abrede, dass der Notar nach seinen jeweiligen finanziellen Möglichkeiten zahlt. Setzt er diese Zahlungen, die in der Vergangenheit unregelmäßig und zum Teil nur mit Hilfe seiner Frau erfolgt sind, aus, muss mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden. Der Notar hat auf Befragen zur rechtlichen Qualität der Abrede mit der Sparkasse eingeräumt, dass es keine verbindliche Zusage von Vollstreckungsschutz wegen des seit längerer Zeit gekündigten Kredits gebe. Letztlich handelt es sich lediglich um eine Hoffnung des Notars, die Sparkasse werde die bereits eingeleitete Vollstreckung nicht wieder betreiben, sofern er den Kontenstand durch Zahlungen einigermaßen halte. Insofern beruht das Stillhalten der Sparkasse letztlich nur auf der Erwägung, dass aus einer Versteigerung des Hauses derzeit auch keine befriedigende Ablösung des gekündigten Kredits zu erwarten wäre.

Soweit der Notar im Laufe des Verfahrens vor dem Senat angekündet hat, sich zeitnah um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kümmern zu wollen und gute Chancen zu haben, eine Verbesserung zu erreichen, ist der Senat ihm auf eigenen Wunsch durch eine etwas länger herausgezögerte Terminierung der Sachen entgegen gekommen, ohne dass sich ein Erfolg gezeigt hat. Der Notar hat zwar in der mündlichen Verhandlung wiederum darauf verwiesen, ein hohes Erbe nach dem Versterben seiner Mutter erwarten zu können, bei dessen Anfall er seine finanziellen Engpässe los sei. Dass sich die finanzielle Lage des Notars durch diese Erwartung aktuell verbessert, kann aber nicht festgestellt werden. Der Senat hat auch Bedenken, eine solche €Erberwartung€ in die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars einzubeziehen, weil sie € neben der generellen Fragwürdigkeit derartiger Überlegungen € viel zu unbestimmt ist, um Einfluss auf die aktuelle Situation zu haben. Erfolgversprechende aktuelle Bemühungen des Notars, sein Verschuldung so weit zu verringern, dass die Lasten aus den Einnahmen des Notars nachhaltig gedeckt sind, vermag der Senat nach der eigen Darstellung des Notars nicht zu erkennen. Diese Darstellung lässt vielmehr erkennen, dass der Notar in der ständigen Gefahr lebt, dass die Vollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen wieder aufgenommen werden.

Auch nach den vom Notar ergriffenen Maßnahmen muss bei Abwägung der gravierenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden gegenüber dem Interesse des Antragstellers, sein Notaramt bis zur endgültigen Amtsenthebung weiter auszuüben, davon ausgegangen werden, dass die den Rechtsuchenden drohenden Nachteile schwerer wiegen, als das Interesse des Notars. Die vorläufige Amtsenthebung erscheint deshalb auch verhältnismäßig. Anlass, sie zum jetzigen Zeitpunkt aufzuheben, besteht - auch im Hinblick auf die schleppende Mitwirkung des Notars - nicht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO auf 7.500 € festgesetzt worden.






OLG Celle:
Beschluss v. 19.01.2004
Az: Not 29/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ccdb377e8f5a/OLG-Celle_Beschluss_vom_19-Januar-2004_Az_Not-29-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share