Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. März 2005
Aktenzeichen: 34 O (Kart) 189/02

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.03.2005, Az.: 34 O (Kart) 189/02)

Tenor

Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 250.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind Mobilfunknetzbetreiber, wobei die Klägerin zu dem Konzern der xxxxx AG gehört. Die Beklagte zu 1) vermittelt im Rahmen von Kundenbindungssystemen verschiedene Leistungen der xxxxx AG, unter anderem Freiflüge und unentgeltliche Hotelübernachtungen, die Partnerunternehmen ihren Kunden als Bonusleistungen zu ihrem eigentlichen Leistungskatalog anbieten. Geldleistungen oder vergleichbare Verrechnungsmöglichkeiten werden demgegenüber nicht angeboten.

Die xxxxxx ist nach Feststellung des Bundeskartellamtes auf dem Markt für Inlandsflüge marktbeherrschend.

Nachdem Verhandlungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) über die Aufnahme der Klägerin in das Bonusmeilensystem der xxxxx im Jahre 2001 gescheitert waren, schlossen die Beklagten im Jahre 2002 einen Vertrag, durch den die Beklagte zu 2) in das Bonusmeilensystem der xxxxx integriert worden ist. Dieser Vertrag sieht unter anderem eine Exklusivitätsvereinbarung zugunsten der Beklagten zu 2) dergestalt vor, dass andere Mobilfunknetzanbieter außer der Beklagten zu 2) nicht in das System der xxxxx aufgenommen werden dürfen.

Seit September 2002 wird die Partnerschaft der Beklagten umfangreich beworben. Mit Bezugnahme auf die zwischen den Beklagten getroffene Vereinbarung hat es die Beklagte zu 1) sodann abgelehnt, der Klägerin ebenfalls ein Angebot hinsichtlich der Aufnahme in das Bonusmeilenprogramm der Beklagten zu 1) zu unterbreiten. Die Klägerin hat derweil ihrerseits ein eigenes Kundenbindungssystem entwickelt, das im Rahmen der xxxx etabliert worden ist und das die Regulierungsbehörde xxxxx insbesondere deshalb für zulässig gehalten hat, weil andere Unternehmen entsprechende Systeme entwickeln können. Im Rahmen dieses Bindungssystems ist es Kunden der Klägerin möglich, Bonusleistungen in allen Tätigkeitsbereichen der xxxx zu erwerben.

Die Klägerin behauptet nun, sie sei darauf angewiesen, den Miles & More-Teilnehmern ebenfalls das "Meilensammeln" beim Telefonieren zu ermöglichen, um dem Kreis der sogenannten Business-Kunden ein konkurrenzfähiges Mobilfunk-Dienstleistungsangebot unterbreiten zu können. Die Beklagte zu 1) habe in ihr "Bonus-Meilen-Programm" (Miles & More-Programm) in unterschiedlichen Branchen regelmäßig mehrere miteinander konkurrierende Unternehmen als Partnerunternehmen aufgenommen, so etwa die Anbieter von Mietwagen und Hotelketten. Sie ist der Auffassung, dass die exklusive Vereinbarung der Beklagten zugunsten der Beklagten zu 2) gegen die Vorschriften der §§ 19, 20 GWB verstoße. Die Beklagte zu 1) sei als Beteiligungsunternehmen der xxxx für den Bereich der Flugbonusmeilen in der Bundesrepublik Deutschland marktbeherrschend, da die beiden Unternehmen kartellrechtlich als ein Unternehmen anzusehen seien. Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, die Vereinbarung der Parteien verstoße gegen § 1 UWG.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

dass die Beklagte zu 2) als Partnerin am Bonus-Meilen-Programm der Beklagten zu 1) teilnimmt, solange der Klägerin nicht eine Teilnahme zu gleichartigen Konditionen als Partnerin in diesem Programm, insbesondere der Erwerb von Bonusmeilen, angeboten wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, die Klägerin sei vom Schutzzweck des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB nicht erfasst, da sie – was unstreitig ist – nicht Wettbewerberin der Beklagten zu 1), sondern auf einem Drittmarkt tätig ist. Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) auf dem nach Ansicht der Beklagten relevanten Markt für Kundenbindungssysteme nicht marktbeherrschend sei, dass die Klägerin durch die Vereinbarung der Beklagten auch nicht erheblich beeinträchtigt sei und dass schließlich ein sachlich rechtfertigender Grund für die Exklusivitätsvereinbarung der Parteien vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage der Klägerin ist zulässig, sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unterlassen, dass die Beklagte zu 2) als Partnerin am Bonus-Meilen-Programm der Beklagten zu 1) teilnimmt, solange der Klägerin nicht eine Teilnahme zu gleichartigen Konditionen als Partnerin in diesem Programm, insbesondere der Erwerb von Bonusmeilen, angeboten wird. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich zunächst einmal nicht aus Kartellrecht gemäß § 33 GWB in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB.

Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten scheitert schon daran, dass die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Vermittlung von Flugbonusmeilen xxxx an Kunden von Partnerunternehmen keine marktbeherrschende Stellung im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB innehat.

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Unternehmen marktbeherrschend ist, ist die Abgrenzung des relevanten Marktes, die aus der Sicht der Marktgegenseite zu beurteilen ist, sogenanntes Bedarfsmarktkonzept. Entscheidend ist demnach hier, ob aus der Sicht derjenigen Unternehmen, die an der Erbringung von Leistungen anderer Unternehmen an ihre eigenen Kunden im Rahmen von Kundenbindungssystemen interessiert sind, das Anbieten von Bonusmeilen an ihre Kunden durch andere Leistungen ausgetauscht werden kann.

Diese Frage kann von der Kammer selbst entschieden werden, denn die Mitglieder der Kammer gehören zu den insofern und insoweit relevanten angesprochenen Verkehrskreisen der Mobilfunknutzer mit der Folge, dass sie die Frage aus eigener Sachkunde beantworten können.

Grundsätzlich kommt es zwar nicht auf die Ausweichmöglichkeit der (End-) Kunden der Marktgegenseite, hier also der Kunden von Mobilfunknetzanbietern an, sondern darauf, ob die unmittelbare Marktgegenseite selbst eine Austauschmöglichkeit hat (vgl. Langen/Bunte/Schultz, § 19 GWB, Rn. 12). Zu diesem Verkehrskreis gehören die Mitglieder der Kammer zwar nicht. Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn es sich bei den angebotenen Leistungen um solche handelt, die unmittelbar durch die Nachfrage der Kunden der Marktgegenseite bestimmt werden. So liegt der Fall hier. Da es nämlich um Kundenbindungssysteme geht, die inhaltlich unabhängig von den primär angebotenen Mobilfunkdienstleistungen sind, kommt es für die interessierten Unternehmen einzig und allein darauf an, ob die eigenen Kunden ganz bestimmte Bonusleistungen über das eigentliche Leistungsangebot hinaus verlangen oder ob die Art der angebotenen Bonusleistungen kein Motiv ist, sich für das eine oder das andere Mobilfunkunternehmen auf dem Markt zu entscheiden. Bei der Frage, ob Kunden sich durch Bonusleistungen an ein Unternehmen binden lassen, kann für das Unternehmen nur das von dem eigentlichen primären Leistungsangebot abgekoppelte Interesse der Endkunden relevant sein.

Hiervon ausgehend ist der relevante Markt nicht der von der Klägerin angenommene Markt für die Vermittlung von Flugbonusmeilen im Rahmen von Kundenbindungssystemen. Abzustellen ist bei der Frage des relevanten Marktes vielmehr auf den weitergefassten Markt für die Vermittlung von Kundenbindungssystemen. Dieser Markt lässt sich nicht mehr weiter aufspalten, da sich das Angebot an die (End-)Kunden für die Marktgegenseite, Bonusmeilen "sammeln" zu können, nicht wesentlich von dem Angebot unterscheidet, andere "Bonusleistungen" anderer Unternehmen in Anspruch nehmen zu können. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass auf dem Markt der Mobilfunknetzanbieter, auf dem die Klägerin tätig ist, eine Spezialisierung eines der Wettbewerber auf einen bestimmten Kundenkreis, der an der Vermittlung von Bonusmeilen besonders interessiert sein könnte, nicht stattfindet. Vielmehr stellen sämtliche Anbieter von mobilen Funknetzen ihre Dienstleistungen jedem interessierten Privat- oder Geschäftskunden gleichermaßen zur Verfügung. Auch aus der Sicht der Mobilfunknetznutzer macht es für die Auswahl eines Anbieters keinen Unterschied, welche Bonusleistungen über das primäre Leistungsangebot dargeboten werden. Entscheidend sind hierfür vielmehr die unmittelbaren Leistungsparameter des Mobilfunkmarktes wie etwa Laufzeit von Verträgen, Höhe des Entgelts pro Zeiteinheit, Zeittaktung usw..

Selbst wenn aber eine derartige Spezialisierung auf Business-Kunden anzunehmen wäre, so würde dies nicht zu einer anderen Marktabgrenzung führen, da das an Kundenbindung interessierte Unternehmen auch in diesem Falle Ausweichmöglichkeiten hätte. Selbst Business-Kunden sind nämlich auf Geschäftsreisen nicht ausschließlich an Bonusleistungen in Form von "Flugmeilen" interessiert, sondern können auch durch andere Bonusleistungen an das Unternehmen gebunden werden. So kommen gerade diesem Kundenkreis auch Leistungen wie Hotelübernachtungen, Zurverfügungstellen von Mietwagen oder Bonusminuten für das Telefonieren zugute.

Selbst wenn aber von einem eigenen Markt für Kundenbindungssysteme durch Gewährung von Flugmeilen und davon auszugehen wäre, dass die Beklagte zu 1) auf diesem Markt marktbeherrschend ist, so könnte sich die Klägerin gemäß § 33 GWB nicht auf einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB berufen, weil das Verhalten der Beklagten die Klägerin nicht in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB beeinträchtigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) ist die Klägerin allerdings auch dann grundsätzlich vom Schutzzweck des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB erfasst, wenn eine Wettbewerbsstörung nicht von einem Beherrscher desselben Marktes, sondern von demjenigen eines Drittmarktes ausgeht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. 02. 2002 (U (Kart) 99/01). Demnach kann der Individualschutz nach § 33 GWB nämlich allenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn das beeinträchtigte Unternehmen auf dem Drittmarkt selbst eine marktbeherrschende Stellung innehat. Der Schutz des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB geht insofern weiter als der Schutz des § 20 Abs. 1 GWB (vgl. Langen/ Bunte/Schultz, § 19 GWB, Rn. 133 und § 20 GWB, Rn. 119). Auch wenn die Klägerin auf dem vorliegend betroffenen Drittmarkt der Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen eine starke Marktposition innehat, so kann von einer marktbeherrschenden Position nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Allerdings liegt eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin in einer den Wettbewerb auf dem Markt für Mobilfunkdienstleistungen erheblichen Weise nicht vor. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung liegt nur dann vor, wenn der Wettbewerb auf dem Markt insgesamt, nicht bloß hinsichtlich des einzelnen Unternehmens durch die beanstandete Maßnahme weiter beeinträchtigt oder ganz ausgeschlossen wird oder zumindest aus bisherigen Erfahrungen die Gefahr hierfür besteht (vgl. Langen/Bunte/ Schultz, § 19 GWB, Rn. 135 f.). Eine derartige Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Mobilfunkanbieter kann allein aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht in ihr Kundenbindungssystem integriert, nicht hergeleitet werden. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass die Klägerin sich selbst als Marktführerin anpreist und der Öffentlichkeit einen weiteren Ausbau dieser Position voraussagt. Hieraus folgt, dass nach dem eigenen Marktverhalten der Klägerin nicht einmal ihre Position selbst, geschweige denn der Wettbewerb auf dem Markt erheblich beeinträchtigt wird. Dass die Gefahr einer erheblichen Wettbewerbsgefährdung dadurch besteht, dass andere Mobilfunknetzanbieter wie die Klägerin in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten durch das Verhalten der Beklagten überhaupt oder sogar in einer Weise beeinträchtigt würden, die deren Ausscheiden aus dem Markt oder zumindest wesentliche Marktanteilsverluste bedeuteten, hat die Klägerin nicht einmal behauptet.

Ein Anspruch gemäß §§ 19, 20 GWB kommt letztlich auch deshalb nicht in Betracht, weil für das Verhalten der Beklagten im Falle der Marktbeherrschung durch die Beklagte zu 1) und einer erheblichen Beeinträchtigung für den Wettbewerb auf dem Markt ein sachlich rechtfertigender Grund im Sinne der §§ 19, 20 GWB bestehen würde. Hierzu ist eine Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GWB, die Freiheit des Wettbewerbs zu sichern, anzustellen (vgl. Langen/Bunte/ Schultz, § 19 GWB, Rn. 138 ff. und § 20 GWB, Rn. 122).

Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich auf der einen Seite die Klägerin auf einen strukturellen Vorsprung gegenüber Wettbewerbern stützen kann. Die xxxx kann sich für den Bereich des Festnetzes auf die Monopolstellung ihrer Vorgängerin stützen. Die Klägerin ist eines von mehreren Unternehmen des xxxx Konzerns, der ein umfassendes Kommunikationsangebot sowohl im Festnetz wie auch im Mobilfunkbereich, aber auch im Bereich des Internets bereithält. Diese Angebote sind miteinander derart verbunden, dass Kunden im Rahmen eines bestehenden Kundenbindungsprogramms aus den jeweils anderen Sparten Bonusleistungen erhalten, so dass der strukturell bedingte Vorteil der xxxx im Festnetzbereich durch die Sogwirkung eines Kundenbindungssystems innerhalb eines Konzerns auch auf den Geschäftsbereich der Klägerin übergreift. Hinzu kommt noch, dass Kunden erfahrungsgemäß verschiedene Angebote – sei es aus Bequemlichkeit oder aus sonstigen Gründen – wenn möglich von einem Anbieter in Anspruch nehmen. Hierfür spricht auch die Marktstärke der Klägerin.

Auf der anderen Seite stehen das Interesse der Beklagten zu 1) an freier wirtschaftlicher Betätigung sowie das Interesse der Beklagten zu 2), ihre eigene Wettbewerbsposition gegenüber der Klägerin zu stärken. Würde man der Klägerin einen Anspruch auf Teilnahme an dem von der Beklagten zu 1) vermittelten System zubilligen, so liefe dies letztlich auf einen Kontrahierungszwang mit sämtlichen Unternehmen in allen Branchen hinaus, da die Beklagte zu 1) nur und allein in diesem Bereich tätig ist. Dies kann auch unter Berücksichtigung kartellrechtlicher Wertungen nur ganz ausnahmsweise zulässig sein. Das ergibt sich zum einen aus der gemäß Artikel 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG normierten Freiheit der Berufsausübung und der allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch wirtschaftliches Handeln umfasst. Zum anderen ergibt sich dies auch im Rahmen der Abwägung, wenn der Zweck des GWB berücksichtigt wird, einen möglichst freien Leistungswettbewerb zu ermöglichen, mit dem ein Kontrahierungszwang nur in Ausnahmefällen vereinbar ist. Die Beklagte zu 2) schließlich befindet sich mit der Klägerin in einem "Aufholwettbewerb", in dem die Klägerin durch die ehemalige Monopolstruktur einen erheblichen Vorteil hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Kooperation der Beklagten bis Ende 2004 befristet ist und die Regulierungsbehörde xxxx das Kundenbindungssystem der Klägerin nur deshalb für zulässig erachtet hat, weil andere Unternehmen ähnliche Systeme entwickeln können.

II.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten auch nicht auf § 1 UWG mit Erfolg stützen.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie sei durch Rechtsbruch der Beklagten benachteiligt, so fehlt es bereits an dem von der Klägerin angenommenen Verstoß gegen Normen des GWB, wie vorstehend ausgeführt worden ist.

Die Klägerin wird aber auch nicht in sittenwidriger Weise im Sinne des § 1 UWG durch das Verhalten der Beklagten behindert.

Eine Behinderung im Sinne des § 1 UWG ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers, gleichviel hinsichtlich welchen Wettbewerbsparameters. Erfasst sind demnach grundsätzlich auch Eingriffe in wettbewerbliche Nebenparameter wie etwa im vorliegenden Fall die Attraktivität eines Kundenbindungssystems.

Allerdings muss die Wettbewerbswidrigkeit positiv festgestellt werden, da es dem Wesen eines freien Leistungswettbewerbs immanent ist, dass auch erfolgreiche wettbewerbskonforme Maßnahmen eines Wettbewerbers zu Lasten anderer Mitwettbewerber gehen, etwa in Form des Verlustes von Marktanteilen. Per se unzulässig sind – auch unter Berücksichtigung des § 226 BGB – nur solche Maßnahmen, die von vornherein keinen anderen Zweck haben können wie die Behinderung eines Wettbewerbers. In allen anderen Fällen ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen (vgl. BGH WRP 2001, 1286/1288 - Mitwohnzentrale.de -). Entscheidend ist hierbei, ob der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie bereits die eigene Präsentation der Klägerin nahe legt. Im Übrigen führt die im Rahmen des § 1 UWG vorzunehmende umfassende Abwägung nicht zu einem anderen Ergebnis wie diejenige, die – wie vorstehend dargestellt – im Rahmen der §§ 19, 20 GWB vorzunehmen ist.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.03.2005
Az: 34 O (Kart) 189/02


Link zum Urteil:
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