Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 17. März 2000
Aktenzeichen: 11 S 240/99

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 17.03.2000, Az.: 11 S 240/99)

Der Gegenstandswert im Verfahren der Beschwerde gegen eine nach § 6 Abs 2 S 1 LVwVG (VwVG BW) zur Vollstreckung einer Passauflage erlassene Durchsuchungsanordnung bestimmt sich nach dem Auffangwert des § 13 Abs 1 S 2 GKG.

Gründe

Der Senat hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Beschwerde gegen die auf Antrag des Regierungspräsidiums vom Verwaltungsgericht erlassene Durchsuchungsanordnung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG) festzusetzen, weil es insoweit an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt (vgl. § 10 Abs. 1, 2. Alt. BRAGO). Denn in diesem Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an, da die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hatte (vgl. Nr. 2503 KV, Anlage 1 zum GKG).

Der Wert des Gegenstandes bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), das heißt nach den Vorschriften über die Bemessung des Streitwerts.

Er ergibt sich vorliegend nicht aus § 83b Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylVfG. Nach dieser Regelung beträgt der Gegenstandswert "in Streitigkeiten nach diesem Gesetz" in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 6000 Deutsche Mark, in sonstigen Klageverfahren 3000 Deutsche Mark. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach diesem Gesetz beträgt der Gegenstandswert 3000 Deutsche Mark, im übrigen die Hälfte des Wertes der Hauptsache. Bei dem vorliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG handelt es sich aber weder um ein Klageverfahren oder ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren noch überhaupt um ein Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz. Daran ändert der Umstand nichts, daß die beantragte und vom Verwaltungsgericht erlassene Durchsuchungsanordnung der Vollstreckung einer sogenannten Paßauflage gemäß § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG diente (vgl. Senatsbeschl. v. 10.12.1999 - 11 S 240/99).

Der Wert des für die Festsetzung des Gegenstandswerts maßgeblichen Antrags des Beschwerdeführers richtet sich nach dem an der Bedeutung für die antragstellende Behörde ausgerichteten Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 9.11.1988, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 3 = VBlBW 1989, 294).

Dieser beträgt gemäß der Auffangvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 8.000,- DM (vgl. schon Senatsbeschl. v. 21.12.1999 - 11 S 504/99 -). Denn weder bestehen genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Gegenstandswerts nach Ermessen nach der Bedeutung der Sache (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) noch kommt eine Wertfestsetzung nach einer anderen Vorschrift (etwa § 13 Abs. 2 GKG) in Betracht.

Solche Anhaltspunkte kann der Senat insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß der Gegenstandswert für eine Klage gegen eine Paßauflage gemäß § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG nach der Vorschrift des § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG lediglich 3.000 DM beträgt. Denn - wie oben ausgeführt - handelt es sich vorliegend um kein Verfahren im Sinn von § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, sondern um ein Verfahren eigener Art, wobei nicht die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach dem Asylverfahrensgesetz in Frage steht, sondern einer solchen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Insoweit ist zum Vergleich hinzuweisen auf die Bemessung des Streitwerts eines Verfahrens auf Erteilung einer Duldung (vgl. § 55 AuslG) für einen Ausländer, der asylverfahrensrechtlich zur Ausreise verpflichtet ist; auch diesen setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,-- DM fest.

Auch Ziffer I.8 der unverbindlichen Empfehlungen des Streitwertkatalogs (NVwZ 1996, 563) legt entgegen der Ansicht des Regierungspräsidiums für ein Verfahren auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung keine andere Gegenstandswertfestsetzung nahe. Danach soll in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der festgesetzten Höhe des Zwangsgelds oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme entsprechen; im übrigen soll er 1/4 des Streitwerts der Hauptsache betragen. Bei der Androhung von Zwangsmitteln soll die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags festzusetzen sein. Aus diesen Empfehlungen wird deutlich, daß für die Streitwertbemessung entsprechend der Regel des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG die Bedeutung der Sache im Vollstreckungsverfahren für den jeweiligen Antragsteller maßgeblich sein soll.

Der Senat kann offenlassen, ob sich die Bedeutung der Sache nach dem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung grundsätzlich darin erschöpft, den Vollstreckungszweck zu erreichen. Denn auch in diesem Fall bliebe es mangels genügender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bei dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Daran ändert - entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums - nichts, daß "der Besitz von Identitätsdokumenten eine Vorfrage des Teilaspekts tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung und damit einen Unterpunkt der Duldung darstellt".

Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums steht die Bemessung des Streitwerts in Höhe von 8.000,-- DM in Verfahren der vorliegenden Art auch nicht im Widerspruch zum Beschluß des erkennenden Gerichtshofs vom 16.6.1999 (4 S 861/99), in dem der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wegen einer Durchsuchungsanordnung in Anlehnung an Ziffer I.8 des Streitwertkatalogs in Höhe von einem Viertel der beizutreibenden Forderung festgesetzt wurde. Denn dort handelte es sich um den Erlaß einer Durchsuchungsanordnung zur Vollstreckung einer Geldforderung, deren Höhe im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG als Anhalt für die Bedeutung des Verfahrens hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung herangezogen wurde (vgl. auch § 13 Abs. 2 GKG).

Soweit das Regierungspräsidium "gebeten" hat, "auch den Streitwertbeschluß für das erstinstanzliche Verfahren dementsprechend zu ändern", vermag der Senat darin nicht etwa eine Beschwerde gegen einen ihm nicht vorliegenden und auch nicht näher bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts zu erblicken (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 BRAGO).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 17.03.2000
Az: 11 S 240/99


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