Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Februar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 444/99

(BPatG: Beschluss v. 28.02.2001, Az.: 32 W (pat) 444/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, darunter

"Tabakerzeugnisse, insbes Zigaretten; Zigarettenpapier"

am 1. März 1996 angemeldete und am 23. August 1996 eingetragene Marke Kommissar Rexist Widerspruch erhoben aus der für

"Tabakerzeugnisse (ausgenommen Zigarren), insbes Zigaretten; Zigarettenpapier"

am 12. März 1992 angemeldeten und am 9. März 1998 eingetragenen Wortmarke 2 104 572 REX.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe, weil kein Anlaß dafür erkennbar sei, daß der Markenbestandteil "Rex" der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke isoliert gegenüberzustellen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Fernsehserie und die gleichnamige Hundeheldenfigur Kommissar Rex unbekannt sei. Diese Verkehrskreise würden in der Bezeichnung "Kommissar Rex" keinen zusammenhängenden Gesamtbegriff erkennen und sich allein an dem Eigennamen "Rex" orientieren, wie dies auch bei Vor- und Nachnamen der Fall sei. Diejenigen Verkehrskreise, denen die Fernsehserie Kommissar Rex bekannt sei, hätten Anlaß, die angegriffene Marke auf den Bestandteil "Rex" zu verkürzen, da Polizeihunde üblicherweise keine Dienstbezeichnung wie "Kommissar" tragen würden. Auch bestehe die Gefahr, daß die gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, da der identische Markenbestandteil zur fälschlichen Annahme führen würde, daß es sich bei Kommissar Rex um eine weitere Produktlinie der Marke "Rex" handele.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind zum Teil identisch. Die Widerspruchsmarke verfügt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Somit muß - zur Vermeidung von Verwechslungen - ein deutlicher Markenabstand vorliegen, den die angegriffene Marke einhält. "Kommissar Rex" weist in seiner Gesamtheit mit der Widerspruchsmarke "Rex" keine unmittelbaren klanglichen oder schriftbildlichen Ähnlichkeiten auf. Es besteht auch kein Anlaß für den Verkehr, beim angegriffenen Zeichen "Kommissar" wegzulassen; insbesondere handelt es sich um keine Sachangabe für Zigaretten. Soweit der Verkehr die Fernsehserie Kommissar Rex oder den gleichnamigen Schäferhund dieser Serie mit der angegriffenen Marke assoziiert, fehlt ebenfalls jeglicher Anhaltspunkt für eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf "Rex", da die Kombination mit "Kommissar" eine zusammengehörige Einheit darstellt (vgl BGH MarkenR 2000, 321, 323 f. "PAPPAGALLO"). Zudem wird "Kommissar" dem Verkehr angesichts der einzeiligen Schreibweise und durch die Voranstellung innerhalb der Gesamtbezeichnung als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht (BGH GRUR 1989, 349, 350 "ROTHHÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy"; GRUR 1989, 264, 265 "REYNOLDS R1/EREINTZ").

Es besteht auch keine Gefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 le HS MarkenG, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und fälschlicherweise dem einen oder anderen Unternehmen zugeordnet werden. Für die hierunterfallende mittelbare Verwechslungsgefahr sind keine Tatsachen vorgetragen, oder sonst ersichtlich. So hat die Widersprechende nicht geltend gemacht, daß sie ähnlich gebildete Serienzeichen verwenden würde. Auch ist nichts für eine Eignung von Rex als Stammbestandteil einer Zeichenserie vorgetragen.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretarukbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 28.02.2001
Az: 32 W (pat) 444/99


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