Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 314/99
(BPatG: Beschluss v. 18.10.2000, Az.: 32 W (pat) 314/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I Gegen die für Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises; sacs à main de sport; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie. Vêtements, chaussures, chapellerie. Jeux, jouets; articles de gymnastique et de sport non compris dans d'autres classes; decorations pour arbres de Nolgeschützte IR-Marke 650035 TOON ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke Nr 1 053 665 CARTOON, die eingetragen worden ist für Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke; Modeaccessoires, nämlich Taschen, Gürtel, Hüte, Mützen, Handschuhe, Strumpfwaren, Krawatten, Hosenträger.
Mit Beschluß vom 23. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 28 IR diesen Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke infolge eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 - SABÉL/Puma).
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist bei vorliegend teilweise identischen Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke davon auszugehen, daß zur Vermeidung von Kollisionen an den zu fordernden Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen sind, den die angegriffene Marke jedoch einhält.
Bei visueller Aufnahme weisen die sich gegenüberstehenden Marken deutliche Unterschiede auf. Im Schriftbild unterscheidet sich die mit vier Buchstaben nicht all zu lange Marke "TOON" deutlich von der Marke der Widersprechenden, da "CARTOON" mit insgesamt sieben Buchstaben und der vorangestellten Silbe "CAR"optisch völlig anders wirkt, was wegen der Eindeutigkeit vertiefter Darlegung nicht bedarf.
Aber auch in klanglicher Hinsicht kann die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden. Insoweit ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Verkehr in besonderer Weise die Wortanfänge beachtet, weshalb die zusätzliche Silbe "CAR" nicht untergehen kann. Schließlich hat die Markenstelle auch mit zutreffender Begründung eine gedankliche Verbindung (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Hs MarkenG) verneint.
Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klante Wf
BPatG:
Beschluss v. 18.10.2000
Az: 32 W (pat) 314/99
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