Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. September 2015
Aktenzeichen: V ZR 81/15

(BGH: Beschluss v. 16.09.2015, Az.: V ZR 81/15)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. Februar 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 77.690,50 €.

Gründe

I.

Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Revision gegen ein in der Berufungsinstanz ergangenes, sie beschwerendes zweites Versäumnisurteil eingelegt. Nach der Fertigung des Entwurfs der Revisionsbegründung hat die Klägerin dem von ihr mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragten Rechtsanwalt das Mandat "mangels Vertrauens in seine Redlichkeit" entzogen, nachdem dieser nicht bereit war, eine Revisionsbegründung nach ihren Vorgaben zu fertigen.

Innerhalb der bis zum 13. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist, in der eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist, hat die Klägerin unter Beifügung von neun Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte beantragt, ihr einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens beizuordnen.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.

1. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, MDR 2014, 677; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorstellungen oder Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).

2. Ob an dieser Rechtsprechung (kritisch dazu Baumert, MDR 2014, 1181 ff.; Vollkommer, MDR 2014, 569 f.; Stempfle, AnwBl. 2014, 301 ff.; vgl. aber auch Nassall, AnwBl. 2014, 498 f.) ohne jede Einschränkung festzuhalten ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Partei auf der Aufnahme von Ausführungen in die Rechtsmittelbegründungsschrift besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind, ist eine dadurch verursachte Mandatsbeendigung durch die Partei zu vertreten. In diesen Fällen verbietet sich die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Dieser könnte sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme von evident unerheblichen Ausführungen in seinen Begründungsschriftsatz nicht zuzumuten ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

a) Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach § 565 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 514 Abs. 2 ZPO ohne eine Zulassung und losgelöst von der Höhe der Beschwer (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3) statthaft. Sie soll der Kontrolle dienen, ob das Berufungsgericht den Rechtsschutz einer Partei in unzulässiger Weise verkürzt hat, weil es ihren Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil zu Unrecht verworfen hat. Von dem Revisionsgericht ist daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs vorlagen. Fehlt es daran, ist das zweite Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit ist dem gesetzgeberischen Ziel der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den von einem zweiten Versäumnisurteil Betroffenen Rechnung getragen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich inhaltlich mit der Sache zu befassen.

b) Gerade auf einer solchen, dem Revisionsgericht hier verschlossenen Prüfung der Sache besteht die Klägerin, obwohl sie durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt über die fehlende Erheblichkeit dieses Vorbringens aufgeklärt wurde. In einem an ihn gerichteten Schreiben vom 30. Juni 2015, das sie mit ihrem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vorgelegt hat, führt sie aus, sie könne nur einen Revisionsanwalt akzeptieren, der auf der Grundlage ihrer - auch rechtlich fundierten - Darstellung einen vollständig fehlerfreien Sachverhalt unterbreite und darauf aufbauend die rechtlichen Begründungen erstelle. Da sie die - nicht zu beanstandende - Weigerung des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, nicht erhebliche Ausführungen in die Revisionsbegründung aufzunehmen, zum Anlass zur Kündigung des Mandats genommen hat, ist dessen Beendigung von ihr zu vertreten. Entsprechend gilt dies für die fehlende Bereitschaft der weiteren, von ihr um die Übernahme des Mandats ersuchten Rechtsanwälte, da sie auch ihnen gegenüber auf ihren Vorgaben für die Revisionsbegründung bestanden hat.

III.

Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der bis zum 13. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 08.05.2012 - 151 C 5876/11 -

LG Dresden, Entscheidung vom 25.02.2015 - 2 S 348/12 -






BGH:
Beschluss v. 16.09.2015
Az: V ZR 81/15


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